VPS gUG (haftungsbeschränkt)
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Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Christof Heidemanns seit 29.1.2016 | Geschäftsführer |
Natürliche Personen, die das Unternehmen letztendlich besitzen oder kontrollieren – ermittelt durch Auflösen der Gesellschafterkette
| Name | Anteil |
|---|---|
| 100.00% |
Eigentümer- und Gesellschafterstruktur des Unternehmens
1 Gesellschafter
GmbH-Struktur
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
i-hoch-4 gmbhEggenstein-LeopoldshafenJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010Bilanz
Anhang für das Geschäftsjahr 31.12.2010Allgemeine AngabenGrundlagen der RechnungslegungDer vorliegende Jahresabschluss (Handelsbilanz) wurde nach den maßgeblichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches und des GmbH - Gesetzes aufgestellt. Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung sind entsprechend den Bestimmungen des HGB gem. §§ 266, 275 HGB gegliedert. Die Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung wurde nach dem Gesamtkostenverfahren gem. § 275 Abs. 2 HGB erstellt. Die Gesellschaft zählt zu den kleinen Kapitalgesellschaften (267 HGB) Die Gesellschaft hat von der Befreiungsvorschrift nach § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB Gebrauch gemacht und auf die Aufstellung eines Lageberichts verzichtet. Durch die erstmalige Anwendung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) haben sich Veränderungen bei den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden ergeben. Auf die Anpassung der Vorjahreszahlen wurde gem. Art. 67 Abs. 8 EGHGB verzichtet. Bilanzierungs- und BewertungsgrundsätzeDie Wertansätze der Vorjahresbilanz wurden unverändert als Bilanzvorträge in neue Rechnung übernommen. Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen sind, soweit vorhanden, zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (§ 255 HGB), vermindert um planmäßige Abschreibungen entsprechend der Nutzungsdauer angesetzt (§ 253 HGB). Als Abschreibungsmethode kam die lineare Absetzung für Abnutzung zur Anwendung. (Für Anlagezugänge vor dem 01.01.2010 kann auch die degressive Absetzung für Abnutzung zur Anwendung kommen § 67 (4) EGHGB) Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 150 € / 410 € Anschaffungskosten werden im Jahr des Zugangs jeweils entsprechend der Regelung des § 6 Abs. 2 EStG voll abgeschrieben. Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von 150 € bis 1.000 € werden ggf. in einem Sammelposten auf fünf Jahre linear abgeschrieben. Der gebildete Sammelposten stellt im Unternehmen eine stark untergeordnete Rolle dar und kann deshalb handelsrechtlich übernommen werden. Einzelheiten ergeben sich aus der Anlagenentwicklung, die nicht offengelegt wird (§274a Nr. 1 HGB). Die Finanzanlagen sind zu Anschaffungskosten bzw. soweit erforderlich zum niedrigeren, beizulegenden Wert bewertet. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und Waren sind, soweit vorhanden, mit den Anschaffungskosten ggf. mit dem niedrigeren Teilwert am Abschlussstichtag beizulegenden Wert angesetzt. Eine Überprüfung dieser Werte erfolgte auftragsgemäß nicht. Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenständesind grundsätzlich zum Nominalwert angesetzt. Bei den Forderungen aus Lieferung und Leistungen sind Einzelrisiken durch Einzelwertberichtigungen, das allgemeine Kreditrisiko durch eine Pauschalwertberichtigung berücksichtigt. Der Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks sind zum Nennwert angesetzt. Die Verbindlichkeiten sind mit ihrem Erfüllungsbetrag passiviert § 252 (1)S.2 HGB Die Rückstellungen beinhalten nach vorsichtiger kaufmännischer Beurteilung erkennbare Risiken und wurden mit dem notwendigen Erfüllungsbetrag angesetzt; teilweise erfolgt der Wertansatz im Wege einer sachgerechten Schätzung. Erläuterungen zur BilanzAnlagevermögen Die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens ist dem Anlagenspiegel zu entnehmen. Die Abschreibungen des laufenden Geschäftsjahres ergeben sich aus dem Anlagenspiegel (§ 268 Abs. 2 Satz 3 HGB). Der Anlagenspiegel wird gemäß § 274a Nr. 1 HGB nicht offengelegt Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände § 268 (4) S.1 HGB Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände stellen sich gemäß § 274a Nr.2 HGB wie folgt dar:
In den vorstehenden Forderungen sind Forderungen gegenüber Gesellschaftern von insgesamt 0 € (Vj. 0TEUR) enthalten (§ 42 Abs. 3 GmbHG) In den vorstehenden Forderungen sind Forderungen gegenüber Geschäftsführern in Höhe von insgesamt 0 € (Vj 0TEUR) enthalten, welche mit 5% verzinst werden und im laufenden Wirtschaftsjahr mit 0 € zurückbezahlt wurden (§ 285 Nr 9c HGB) Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen / sonstigen Vermögensgegenstände enthalten Forderungen gegen verbundene Unternehmen von 0 €. Rechnungsabgrenzungsposten § 268 (6) HGB - Keine Angaben gemäß § 274a Nr. 4 HGB - Eigenkapital Das Stammkapital von 25.000 € ist mit dem Nennbetrag angesetzt. Sonstige Rückstellungen § 285 Nr. 12 - Keine Angaben (§ § 288 HGB) Verbindlichkeiten § 268 (5) HGB Die Verbindlichkeiten gliedern sich gemäß § 274a Nr. 3 HGB, § 285 Nr. 1a wie folgt:
In den vorstehenden Verbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern von insgesamt 4.994,18 € (Vj. 8,7 TEUR) enthalten (§ 42 Abs. 3 GmbHG). Von den Verbindlichkeiten sind 0 € (Vj. 0 T€) durch Grundschulden gesichert (§ 285 Nr.1 b HGB). Nutzungsdauer von Geschäfts- oder Firmenwerten > 5 Jahre § 285 Nr. 13 HGB - entfällt Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung - Keine Angaben gemäß § 326 Satz 2 HGB Sonstige Angaben Risiken aus Haftungsverhältnisse i.S.v. § 251 HGB i.V.m. § 268 (7) HBG, § 285 Nr. 27 HGB Aus Wechseln, Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen sowie Haftungen aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten bestehen keine Risiken; auch nicht gegenüber verbundenen Unternehmen Personalstand § 285 Nr.7 HGB - keine Angaben gemäß § 288 HGB - Geschäftsführung § 285 Nr. 10 HGB Herr Christof Heidemanns, Eggenstein - Leopoldshafen Aufstellung des Anteilsbesitzes anderer Unternehmen § 285 Nr.11 und Nr.11a Name Sitz Stammkapital Ergebnis Beteiligung - keine - Ausschüttungsgesperrte Beträge § 268 (8) HGB i.V. m.§ 285 Nr. 28 HGB - liegen nicht vor . Latente Steuern § 274 HGB i.V.m. § 274 Nr.5 HGB / Steuerrückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten § 249 HGB (1) S.1 HGB Latente Steuern sind gemäß § 274a Nr.5 HGB nicht auszuweisen. Temporäre passive Differenzen sind nach Verrechnung mit temporären aktiven Differenzen zum Bilanzstichtag nicht vorhanden, so dass kein passiver Überhang als (latente) Steuerrückstellung i.S.v. § 249 (1) S.1 HGB auszuweisen ist. Anhangsangaben gem. § 285 Nr.2 - 6, 17, 19, 21,22 und 29 HGB - Keine Angaben gem. § 288 HGB Bildung von Bewertungseinheiten § 254 iV.m. § 285 Nr 23 - Entfällt Soweit dieser Anhang keine Angaben über sonstige, nach den §§ 264 ff, 284 ff HGB angabepflichtige Sachverhalte enthält, haben diese im Geschäftsjahr nicht vorgelegen.
Eggenstein-Leopoldshafen , den 06.05.2011 Christof Heidemanns |
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