Rittal Beteiligungs GmbH
Auf dem Stützelberg, 35745 Herborn, DEUStammdaten
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Finanzübersicht
Kennzahlen extrahiert aus veröffentlichten Jahresabschlüssen
Historie
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Management
Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Ralph Peter Lindackers seit 9.11.2020 | Geschäftsführer |
Friedhelm Karl Georg Prof. Dr.- Ing. E. h. Loh seit 2.8.2002 | Geschäftsführer |
Wirtschaftlich Berechtigte
Natürliche Personen, die das Unternehmen letztendlich besitzen oder kontrollieren – ermittelt durch Auflösen der Gesellschafterkette
Identifizierte Personen (1)
| Name | Anteil |
|---|---|
Herborm | 100.00% |
Gesellschafter
Eigentümer- und Gesellschafterstruktur des Unternehmens
1 Gesellschafter
GmbH-Struktur
Bilanzkonten
Bilanzkonten aus veröffentlichten Jahresabschlüssen
Konzern- und Jahresabschlüsse
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
Rittal Beteiligungs GmbHHerbornJahresabschluss zum 31. Dezember 2023Bilanz zum 31. Dezember 2023Rittal Beteiligungs GmbH, HerbornAKTIVA
Anhang für das Geschäftsjahr 2023Rittal Beteiligungs GmbH, Herborn, HerbornI. Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss Die Rittal Beteiligungs GmbH hat ihren Sitz in Herborn. Sie ist im Handelsregister des Amtsgerichts Wetzlar unter HRB 4344 eingetragen. Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023 wurde gemäß der §§ 242 ff., 264 ff. HGB aufgestellt. Darstellung, Gliederung, Ansatz und Bewertung des Jahresabschlusses entsprechen den Vorjahresgrundsätzen. Die Gesellschaft wies zum Abschlussstichtag die Größenmerkmale einer kleinen Kapitalgesellschaft i. S. d. § 267a Abs. 3 Nr. 3 HGB i. V. m. § 267 Abs. 1 HGB auf. Der Anhang wurde teilweise in T€ aufgestellt. II. Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Es fanden die folgenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden bei der Aufstellung des Jahresabschlusses Anwendung: Der Ansatz der Finanzanlagen erfolgte mit den Anschaffungskosten, abzüglich notwendiger Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Wert, soweit eine längerfristige negative Ergebnissituation dies erforderlich machte. Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände wurden grundsätzlich zum Nennbetrag bilanziert. Erkennbare Risiken wurden durch entsprechende Wertberichtigungen berücksichtigt. Flüssige Mittel wurden mit dem Nennwert bewertet. Die Rückstellungen wurden in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages angesetzt. Sie decken alle erkennbaren Risiken und ungewisse Verpflichtungen ab. Zukünftige Preis- und Kostensteigerungen werden berücksichtigt, sofern ausreichend objektive Hinweise für den Eintritt vorliegen. Sonstige Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr werden mit dem ihrer Laufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Jahre abgezinst, wie sie von der Deutschen Bundesbank gemäß Rückstellungsabzinsungsverordnung monatlich ermittelt und bekannt gegeben werden. Die Auf- und Abzinsung erfolgte nach der Nettomethode. Erfolge aus Änderungen des Abzinsungssatzes oder Zinseffekte einer geänderten Schätzung der Restlaufzeit werden im operativen Ergebnis ausgewiesen. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr werden nicht abgezinst. Die Verbindlichkeiten wurden mit ihren Erfüllungsbeträgen passiviert. Die Währungsumrechnung erfolgt nach den folgenden Grundsätzen: Die Zugangsbewertung der aus einem Fremdwährungsgeschäft resultierenden Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Sonderposten erfolgt mit dem Devisenkassamittelkurs am Transaktionstag. Soweit mit der erstmaligen Erfassung eines Fremdwährungsgeschäfts Erträge und Aufwendungen entstehen, werden diese mit dem gleichen Kurs umgerechnet wie die zugrundeliegenden Bilanzpositionen. Die Folgebewertung erfolgt differenziert für:
Bei nichtmonetären Vermögensgegenständen, die in fremder Währung erworben wurden, findet die Währungsumrechnung in die Landeswährung nur im Zugangszeitpunkt statt. Ausgangspunkt der Folgebewertung sind die im Zugangszeitpunkt erfassten (ggf. fortgeführten) Anschaffungskosten in Landeswährung. Für die Ermittlung des niedrigeren beizulegenden Wertes nach § 253 Abs. 2 S. 5 und 6 sowie Abs. 4 HGB ist danach zu differenzieren, ob die in fremder Währung erworbenen Vermögensgegenstände ausschließlich in fremder Währung oder ausschließlich bzw. auch in Landeswährung wiederbeschafft oder veräußert werden können. Diese Beurteilung erfolgt jeweils gesondert anhand der für diese Vermögensgegenstände relevanten Märkte. Ist eine Wiederbeschaffung oder Veräußerung in Landeswährung möglich und liegen Anhaltspunkte für eine Wertminderung vor, werden die (ggfs. fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Landeswährung mit dem zum Stichtag beizulegenden Wert in Landeswährung verglichen. Der niedrigere der beiden Werte wird angesetzt und fortgeführt. Ist eine Wiederbeschaffung oder Veräußerung ausschließlich in fremder Währung möglich, wird der beizulegende Wert in Fremdwährung mit dem Stichtagskurs umgerechnet. Sofern der ermittelte Betrag die (ggf. fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Landeswährung unterschreitet, wird der niedrigere der beiden Werte angesetzt und fortgeführt. Währungsbedingte Wertminderungen von nichtmonetären Vermögensgegenständen werden grundsätzlich als dauerhaft angesehen, es sei denn konkrete Anhaltspunkte stehen diesem entgegen. Bestehen die Gründe für den niedrigeren beizulegen Zeitwert nicht mehr fort, erfolgt die Wertaufholung. Wertobergrenze hierfür sind die (ggf. fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Landeswährung. Bei auf fremder Währung lautende monetären Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten erfolgt die Währungsumrechnung grundsätzlich gem. § 256a S. 1 HGB mit dem Devisenkassakurs am Bilanzstichtag. Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger, findet das Realisations- und das Anschaffungswertprinzip gem. § 256a S. 2 HGB keine Anwendung. Bei der Folgebewertung von auf fremder Währung lautender monetären Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten erfolgt eine Differenzierung zwischen den währungsbedingten Wertänderungen und den Änderungen des beizulegenden Wertes in Fremdwährung. Für die währungsbedingten Wertänderungen wird § 256a HGB, der als besondere Bewertungsvorschrift für auf fremde Währung lautende Abschlussposten § 253 HGB vorgeht, angewendet. Für die Änderungen des beizulegenden Wertes in Fremdwährung kommen die allgemeinen Grundsätze des § 253 HGB zur Anwendung. Für monetäre Vermögensgegenstände wird eine Wertminderung erfolgswirksam erfasst, wenn der mit dem Stichtagskurs umgerechnete beizulegende Wert in Fremdwährung die mit dem historischen Kurs umgerechneten (ggf. fortgeführten) Anschaffungskosten in Fremdwährung unterschreitet. Dies gilt unabhängig davon, ob die Wertminderung voraussichtlich dauernd oder nur vorübergehend ist. Für monetäre Vermögenswerte des Anlagevermögens findet das gemilderte Niederstwertprinzip seine Anwendung: Bei einer voraussichtlichen nicht dauernden Wertminderung werden statt eines niedrigen beizulegenden Wertes in Fremdwährung die (ggf. fortgeführten) Anschaffungskosten mit dem Stichtagskurs umgerechnet. Für monetäre Vermögensgegenstände mit einer Restlaufzeit mit mehr als einem Jahr wird eine Werterhöhung erfolgswirksam erfasst, wenn der mit dem Stichtagskurs umgerechnete beizulegende Wert in Fremdwährung den wertgeminderten Vorjahreswert übersteigt und nicht über den dem historischen Kurs umgerechneten (ggf. fortgeführten) Anschaffungskosten in Fremdwährung liegt. Wertobergrenze dabei sind die mit dem historischen Kurs umgerechneten fortgeführten Anschaffungskosten. Wertobergrenze für monetäre Vermögensgegenstände mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger, sind die mit dem Stichtagskurs umgerechneten (ggf. fortgeführten) Anschaffungskosten in Fremdwährung. Für monetäre Verbindlichkeiten wird eine Wertminderung erfolgswirksam erfasst, wenn der mit dem Stichtagskurs umgerechnete Erfüllungsbetrag in Fremdwährung den Vorjahreswert unterschreitet. Beträgt die Restlaufzeit der Verbindlichkeit ein Jahr oder mehr, so darf der mit dem historischen Kurs umgerechnete Erfüllungsbetrag in Fremdwährung nicht unterschritten werden. Für die währungskursbedingten Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Bewertung von Vermögensgegenständen nach § 253 Abs. 3 S. 5 und 6 sowie Abs. 4 HGB stehen, entfällt der gesonderte Ausweis nach § 277 Abs. 5 S. 2 i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB. Die latenten Steuern wurden nach dem Temporary-Konzept auf Basis einer Gesamtdifferenzenbetrachtung berechnet. In 2023 ergab sich ein Überhang an aktiven latenten Steuern. Dieser wurde in Ausübung des Wahlrechts nach § 274 Abs. 1 S. 2 HGB aktiviert. III. Angaben zur Bilanz Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände betreffen in Höhe von 72.138 T€ (Vorjahr 45.775 T€) die Gesellschafterin und weisen in Höhe von 0 T€ (Vorjahr 919 T€) eine Restlaufzeit von mehr als einem Jahr auf. Die Verbindlichkeiten sind ungesichert und weisen in Höhe von 0 T€ (Vorjahr 919 T€) eine Restlaufzeit von einem bis zu fünf Jahren auf. IV. Sonstige Angaben Befreiender Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Mutterunternehmen Die Gesellschaft wird in den Konzernabschluss der RITTAL International Stiftung & Co. KG, Herborn, als Mutterunternehmen, das den Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, und in den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht der Friedhelm Loh Stiftung & Co. KG, Haiger, als Mutterunternehmen, das den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt, einbezogen. Nach § 291 Abs. 2 HGB ist die Gesellschaft aufgrund der Einbeziehung in den Konzernabschluss der Friedhelm Loh Stiftung & Co. KG von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts befreit. Der befreiende Konzernabschluss und der Konzernlagebericht der Friedhelm Loh Stiftung & Co. KG, Haiger, werden gemäß § 325 HGB offengelegt. Die Einreichung dieser Unterlagen erfolgt bei der das Unternehmensregister führenden Stelle.
Herborn, den 14. Juni 2024 gez. Professor Dr.-Ing. E.h. Friedhelm Loh Die Feststellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2023 erfolgte in der Gesellschafterversammlung am 22. August 2024. |
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