Sonstiges Gesundheitswesen a. n. g.
Marien-Hospital gGmbH
Pastor-Janßen-Straße 2, 46483 Wesel, DEUStammdaten
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Finanzübersicht
Kennzahlen extrahiert aus veröffentlichten Jahresabschlüssen
Historie
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Management
Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Marius Ignaz Schulze Beiering seit 9.10.2025 | Prokura |
Stefan Kentrup seit 5.8.2025 | Geschäftsführer |
Johannes Jürgen Gerhorst seit 12.10.2022 | Prokura |
Karl-Ferdinand Michael Freiherrr von Fürstenberg seit 24.6.2022 | Geschäftsführer |
Wirtschaftlich Berechtigte
Natürliche Personen, die das Unternehmen letztendlich besitzen oder kontrollieren – ermittelt durch Auflösen der Gesellschafterkette
Ungelöste Beteiligungen (2)
| Name | Anteil |
|---|---|
Pro Homine - Krankenhäuser und Senioreneinrichtungen Wesel-Emmerich/Rees gGmbH | 94.00% |
Verein Marien-Hospital Wesel e.V. | 6.00% |
Gesellschafter
Eigentümer- und Gesellschafterstruktur des Unternehmens
2 Gesellschafter
GmbH-Struktur
Beteiligungen
Unternehmen, an denen diese Organisation direkt beteiligt ist
Bilanzkonten
Bilanzkonten aus veröffentlichten Jahresabschlüssen
Gewinn- und Verlustrechnung
Gewinn- und Verlustkonten aus veröffentlichten Jahresabschlüssen
| Posten |
|---|
Konzern- und Jahresabschlüsse
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
Marien-Hospital gGmbHWeselJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023Lagebericht für das Geschäftsjahr 2023A. Grundlagen der Gesellschaft 1. Entwicklung von Branche und Gesamtwirtschaft Das Jahr 2023 war gekennzeichnet durch das Ende der Covid-19-Pandemie und das Auslaufen der entsprechenden Unterstützungsmaßnahmen. Die Fallzahlen hingegen liegen bei einem Großteil der Krankenhäuser noch nicht wieder auf dem vorpandemischen Niveau, sodass Erlöse aus stationären Krankenhausleistungen fehlen, die zur Deckung von Fixkosten benötigt werden. Noch im Geschäftsjahr 2022 lag die Zahl der stationären Behandlungsfälle weiterhin deutlich (-13,4 %) unter dem Vor-Corona-Niveau des Jahres 2019. Ob sich die Belegung branchenweit in Zukunft wieder deutlich verbessern wird, ist vor dem Hintergrund des Personalmangels sowie der gesetzlich forcierten Ambulantisierung (erweiterter AOP-Katalog, Einführung von Hybrid-DRGs) zu bezweifeln. Für das Jahr 2023 prognostizieren mehr als drei Viertel der somatischen Krankenhäuser ab 100 Betten eine deutliche Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Situation. Nach einer Untersuchung des Deutschen Krankenhaus Instituts (DKI) im Frühjahr 2023 (Vgl. Deutsches Krankenhaus Institut (2023): Krankenhaus Barometer. Umfrage 2023, DKI_Krankenhaus_Barometer_2023_final.pdf) erwarten lediglich 7 % der Häuser ein positives Jahresergebnis. Im Jahre 2022 waren es noch mehr als doppelt so viel. 15 % der Krankenhäuser rechnen mit einem ausgeglichenen Ergebnis, während 78 % der Häuser von einem negativen Jahresergebnis ausgehen. Diese Einschätzung zeigt sich über Häuser aller Bettenklassengrößen, wobei größere Krankenhäuser mit mehr als 600 Betten tendenziell eher pessimistischere Prognosen abgeben. Die Projektionen im Hinblick auf das Jahresergebnis gehen einher mit der Beurteilung der wirtschaftlichen Situation. So hat sich im Vergleich zu 2022 die kritische Einschätzung der wirtschaftlichen Situation der Krankenhauslandschaft auf hohem Ausgangsniveau nochmals verschlechtert. Demnach benennen lediglich 5% die wirtschaftliche Situation ihres Krankenhauses zum Befragungszeitpunkt als gut, während 18% unentschieden sind und mehr als drei Viertel der Krankenhäuser ihre wirtschaftliche Situation als unbefriedigend einschätzen. Im Hinblick auf das Jahr 2024 erwarten fast drei Viertel der Kliniken eine weitere Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Situation. Lediglich 4% erwarten hier eine Verbesserung. Die Liquiditätssituation von 93 % der Krankenhäuser wurde laut DKI-Studie durch die Preissteigerungen seit 2022 in den Bereichen Energie, medizinischer Bedarf und Löhne stark oder sehr stark beeinträchtigt. Es gibt nur eine kleine Anzahl von Häusern, die davon nicht betroffen sind. Kleinere Häuser (bis 299 Betten) sind im Vergleich zu den mittleren und großen Häusern am stärksten betroffen. Nur 16 % der Krankenhäuser bewerten die politischen Hilfsmaßnahmen in Bezug auf die Erhöhung der Energiepreise (Härtefallfonds nach § 26f KHG sowie Preisbremsen für Gas, Fernwärme und Strom) gut. Die politischen Hilfsmaßnahmen werden indes von Häusern ab 600 Betten besser bewertet als von den kleineren und mittleren Häusern bis 600 Betten. Die negative Gesamtbeurteilung der Branchenlage wird insbesondere auch im starken Anstieg der Insolvenzverfahren von Krankenhausträgergesellschaften im Jahr 2023 deutlich. Bis Mitte Oktober meldeten 34 Kliniken innerhalb eines Jahres Insolvenz an. Aufgrund der deutlichen Eintrübung der wirtschaftlichen Branchenlage wurde im vergangenen Geschäftsjahr deutlicher als in den Vorjahren der wettbewerbsverzerrende Effekt zu Lasten von Krankenhäusern in privater oder freigemeinnütziger Trägerschaft durch den Verlustausgleich in Krankenhäusern in kommunaler Trägerschaft diskutiert. Die freien und privaten Krankenhausträger des Landes Berlin verklagten aufgrund von angenommenen Verstößen gegen diverse Gesetze den Senat des Landes Berlin. Es ergibt sich einerseits aufgrund des Verlustausgleichs in kommunal getragenen Krankenhäusern und andererseits aufgrund der Finanzstärke der privaten Krankenhausträger eine vergleichsweise erhöhte Insolvenzgefahr für freigemeinnützige Krankenhausträger. Im Jahr 2022 haben Krankenhäuser laut DKI-Umfrage im Durchschnitt 2 % der erwirtschafteten Casemix-Punkte durch Abrechnungsprüfungen verloren, wobei die Anzahl der verlorenen Casemix-Punkte mit zunehmender Bettenanzahl steigt. Im Durchschnitt gehen daher ca. 1,2 Mio. EUR durch Abrechnungsprüfungen verloren. Der Fachkräftemangel in der Pflege wird auch nach Einführung der generalistischen Pflegeausbildung laut DKI-Studie eine der zentralen Herausforderungen für die Krankenhäuser darstellen. Zum Zeitpunkt der Studie waren die Ausbildungszahlen in der generalistischen Pflegeausbildung weiter rückläufig. Auch für die Zukunft sehen die befragten Krankenhäuser keinen Aufwärtstrend. Es wird prognostiziert, dass die Anzahl der Auszubildenden in der Pflege den Bedarf nicht decken wird. Rechtliche Rahmenbedingungen Das Geschäftsjahr 2023 war wesentlich beeinflusst durch die staatlichen Hilfsprogramme zum Ausgleich gestiegener Energiekosten. Die unterstützenden gesetzlichen Maßnahmen zur Entlastung der Krankenhäuser von den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie sind eigestellt worden. Einstellung der gesetzliche Maßnahmen zur Entlastung der Krankenhäuser von den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie Die nachfolgend genannten gesetzlichen Regelungen zur Entlastung der Krankenhäuser von den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie sind in 2022 ausgelaufen: Freihaltepauschale gem. § 21 Abs. 1b KHG, Corona-Versorgungszuschlag gem. § 21a KHG, Corona-Ganzjahresausgleich gem. § 5a KrhWwSV. Zudem griffen im Jahr 2023 wieder die in den Vorjahren ausgesetzten Regelungen zu den Erlösausgleichen nach § 4 Abs. 3 KHEntgG und § 3 Abs. 7 BPflV. Die Verkürzung der Zahlungsfrist der Krankenkassen auf 5 Tage wurde indes verlängert bis zum 31. Dezember 2024. Der vorläufige Pflegeentgeltwert wurde ab 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 von 163,09 EUR auf 200,00 EUR angehoben. Ab 1. Januar 2023 erfolgte eine Erhöhung auf 230,00 EUR. Sollte die Abrechnung des vorläufigen Entgeltwerts zu einer Unterdeckung der Pflegepersonalkosten führen, kommt es zu einem Ausgleich. Auch bei einer Überdeckung der Pflegepersonalkosten erfolgt ein Ausgleich. Hilfsprogramm zum Ausgleich gestiegener Energiekosten Der Bund und das Land Nordrhein-Westfalen unterstützen die Krankenhäuser mit Fördermitteln zur Abfederung der Energiekrise in Folge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine. Die Krankenhäuser erhalten vom Bund individuelle Ausgleichszahlungen zum pauschalen Ausgleich der mittelbar durch Energiekostensteigerung gestiegenen Kosten. Die Ausgleichszahlung bemisst sich nach der Bettenanzahl. Für die gestiegenen Kosten für den Bezug von Erdgas, Fernwärme und Strom erhielten bzw. erhalten die Krankenhäuser individuelle Erstattungsbeträge getrennt für die Zeiträume Oktober bis Dezember 2022, das Jahr 2023 sowie für Januar bis April 2024. Zudem ist am 1. März 2023, rückwirkend zum 1. Januar 2023, die Strom-, Wärmepreis- und Gaspreisbremse in Kraft getreten. Sie deckelt die Bezugskosten für 70 % des Vorjahresverbrauchs auf 7 Cent netto (Erdgas) bzw. 7,5 Cent (Fernwärme) netto je Kilowattstunde. Für die jeweils darüber liegenden Verbrauchsmengen sind die vertraglich vereinbarten Bezugspreise maßgeblich. Für den Bezug von Strom liegt die Entlastungsgrenze bei 13 Cent netto für 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs (für Krankenhäuser mit einem bisherigen Stromverbrauch von mehr als 30 000 kWh pro Jahr). Bei Überschreitung von gesetzlich definierten Höchstgrenzen unterliegen die Empfänger dieser Energiehilfen einer Arbeitsplatzerhaltungspflicht, Selbererklärungspflichten, einem eingeschränkten Boniverbot oder einem Boni- und Dividendenverbot. Ferner stellt das Land NRW den Krankenhäusern Fördermittel zum Ausbau der Notstromversorgung sowie zur Verbesserung der Energieeffizienz und Stärkung der Unabhängigkeit von fossilen Brennstoffen zur Verfügung Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) Im Jahr 2023 sind die Krankenhäuser weiterhin mit der Umsetzung der Maßnahmen und Projekte des Krankenhauszukunftsgesetzes beschäftigt. Das am 28.10.2020 in Kraft getretene Gesetz hat das Ziel, die digitale Transformation in den Krankenhäusern voranzutreiben. So werden den Krankenhäusern über den Krankenhauszukunftsfonds (KHZF) insgesamt 3 Milliarden € Finanzmittel für den Ausbau der Digitalisierung zur Verfügung gestellt. Die Fördersumme wird durch die Länder um 1,3 Milliarden € auf insgesamt 4,3 Milliarden € aufgestockt. Mit diesen Fördermitteln sollen unter anderem Investitionen in moderne Notfallkapazitäten, IT-Sicherheit oder weitere Digitalisierungsprojekte getätigt werden. Ursprünglich sah das Gesetz vor, dass Krankenhäuser bis zum 31.12.2024 alle Dienste der Fördertatbestände 2 bis 6, d.h. Patientenportale, Digitale Pflege- und Behandlungsdokumentation, Digitale Entscheidungsunterstützungssysteme, Digitales Medikationsmanagement und Systeme zur digitalen Anforderung von Leistungen einführen müssen, um nicht ab 2025 Strafzahlungen in Höhe von bis zu 2 % jeder Rechnung leisten zu müssen. Diese Regelung wurde mit Inkrafttreten der Digitalisierungsabschlags-Vereinbarung zum 01.08.2023 gelockert. Um Strafzahlungen zu vermeiden, reicht es, wenn die Projekte beauftragt sind. Für die Bewertung der Umsetzung werden die Kriterien "Verfügbarkeit" und "Nutzungsgrad" herangezogen. In 2025 und 2026 liegt das Verhältnis bei 100 % Verfügbarkeit zu 0 % Nutzbarkeit. Den Krankenhäusern wird somit mehr Zeit für die Umsetzung der Projekte eingeräumt. Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) Mit der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) wurden bereits 2019 bestimmte Bereiche in Krankenhäusern als pflegesensitiv festgelegt und Pflegepersonaluntergrenzen für diese Bereiche vorgegeben. Die Ausnahmeregelungen zur Einhaltung der Personaluntergrenzen im Zuge der Covid-19-Pandemie sind aufgehoben werden, sodass die PpUGV im Jahr 2023 wieder vollumfänglich in Kraft war. Ferner sind sie im Jahr 2023 auf weitere Geltungsbereiche, wie die Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Urologie und Rheumatologie ausgeweitet bzw. für den bestehenden Geltungsbereiche Gynäkologie und Geburtshilfe geändert worden. Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) Das Gesetz soll die Situation der Pflege in den Krankenhäusern verbessern, indem Idealbesetzungen für die Stationen durch ein Instrument zur Personalbemessung (PPR 2.0) errechnet und anschließend durchgesetzt werden. Am 1. Januar 2023 ist die Erprobungsphase mit einem Praxistest gestartet. Ferner führt das Gesetz Regelungen zur einer Krankenhaustagesbehandlung (tagesstationäre Behandlung ohne Übernachtung) sowie zu einer sektorengleichen Vergütung für bestimmte Behandlungen, sog. Hybrid-DRGs ein. Bis zum 31.03.2023 sollten Krankenkassen und Krankenhäuser daher gemeinsam einen Katalog ambulant durchführbarer Operationen sowie die entsprechende Vergütung festlegen. Eine fristgerechte Vereinbarung ist aufgrund einer fehlenden Einigung zwischen den Vertragsparteien nicht zu Stande gekommen. Stattdessen hat das BMG mit der Verordnung über eine spezielle sektorengleiche Vergütung bzw. Hybrid-DRG-Verordnung die entsprechenden Leistungen bestimmt. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Zusätzlich erhalten Krankenhausstandorte, die eine Fachabteilung für Pädiatrie, eine Fachabteilung für Neonatologie sowie eine Geburtshilfe vorhalten, weitere finanzielle Mittel. Das Gesetz enthält darüber hinaus Regelungen zu den Budgetverhandlungen. Ziel ist eine Beschleunigung sowie bessere Strukturierung der Budgetverhandlungen. MDK-Reformgesetz Aufgrund des MDK-Reformgesetzes sind ab dem 1. Januar 2023 der neue Vertrag zum ambulanten Operieren (AOP) nach § 115b SGB V sowie der angepasste AOP-Katalog in Kraft getreten. In den Katalog sind 208 neue OPS-Kodes mit aufgenommen worden. Eine weitere Überarbeitung tritt zum 1 Januar 2024 in Kraft. Durch die Erweiterung des AOP-Katalogs ist von einer Verstärkung der Ambulantisierungsbestrebungen in den Krankenhäusern auszugehen. Übergangspflege Ab Januar 2023 wurde die neue Leistungsform der Übergangspflege (§ 39e SGB V) eingeführt. Wenn nach einer Behandlung im Krankenhaus eine Anschlussversorgung nicht unmittelbar gewährleistet ist, können Patienten dort weiter für einen bestimmten Zeitraum gepflegt und versorgt werden. Nur 22 % der Krankenhäuser hatten laut DKI-Studie die Übergangspflege im II. Quartal 2023 bereits eingeführt. Als Hauptgrund für die geringe Umsetzung der Übergangspflege wird der hohe bürokratische Aufwand genannt. Krankenhausplanung Nordrhein-Westfalen Die grundsätzliche Reform der Krankenhausplanung hat Nordrhein-Westfalen bereits im Herbst 2021 mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen beschlossen. Vor dem Hintergrund einer Leistungs- und Bedarfsorientierung möchte das Land eine bessere Steuerung und Transparenz sowie damit einhergehend auch eine Verbesserung der Behandlungsqualität ermöglichen. Demnach wird sich die Krankenhausplanung zukünftig nicht mehr an der Bettenzahl, sondern an medizinischen Leistungsbereichen und Leistungsgruppen orientieren. Im Hinblick auf die Sicherung der Versorgungsqualität wird die Erbringung von Leistungsgruppen unter anderem an Qualitätskriterien, wie z.B. Qualifikationen und Anzahl der Fachärzte, Vorhaltung von Geräten, Fallzahlen oder die Erfüllung von Struktur- und Prozesskriterien geknüpft sein. Darüber hinaus werden auch regionale Gegebenheiten sowie Fahrtzeiten etc. betrachtet. Mitte November 2022 haben die regionalen Planungskonferenzen im Hinblick auf den Austausch der Krankenhausträger mit den Landesverbänden der Krankenkassen begonnen. Die Verhandlungsergebnisse aus den Versorgungsgebieten sind den zuständigen Bezirksregierungen im Mai 2023 zugegangen. Das MAGS hat seine Einschätzung zu den Leistungsgruppen im Juni 2024 an die Krankenhäuser kommuniziert. Feststellungsbescheide zum zukünftigen Versorgungsauftrag sollen bis Ende 2024 erlassen werden. Krankenhausreform des Bundes Vom Bund wird eine Reform der Krankenhausfinanzierung erwartet. Vor diesem Hintergrund ist am 28.03.2024 das Gesetz zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz (Krankenhaustransparenzgesetz) in Kraft getreten. Das Gesetz soll die Reform der Krankenhausfinanzierung vorbereiten und ist Basis für die geplante Veröffentlichung von Struktur- und Leistungsdaten der Krankenhäuser in einem Transparenzverzeichnis im Internet. Die Patienten sollen erkennen können, welches Krankenhaus in ihrer Nähe welche Leistungen anbietet, wie ein Krankenhaus bei bestimmten Qualitätsaspekten abschneidet und mit welcher ärztlichen und pflegerischen Personalausstattung Behandlungsfälle im Krankenhaus versorgt werden. Teil des Krankenhaustransparenzgesetzes sind auch Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätslage der Krankenhäuser (unterjährige Erhöhung des krankenhausindividuellen Pflegeentgeltwerts zur frühzeitigen Refinanzierung von Tarifsteigerungen beim Pflegepersonal, Anhebung des vorläufigen Pflegeentgeltwerts auf 250,00 EUR, früherer Ausgleich von Mindererlösen im Pflegebudget). Darüber hinaus soll ab dem Jahr 2025 als Element der Krankenhausreform ein Transformationsfonds aufgesetzt werden. Darüber sollen den Krankenhäusern in den Jahren 2026 bis 2035 Mittel in Höhe von insgesamt bis zu 50 Milliarden Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds sowie aus Mitteln der Länder zugeführt werden. Ferner ist im Mai 2024 auch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen - Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG) vom Kabinett beschlossen worden. Demnach sollen die Häuser zukünftig eine Vorhaltevergütung erhalten, die an die zugeordneten Leistungsgruppen geknüpft ist. Diese sind wiederum eng an die Erfüllung von Qualitätskriterien geknüpft und an die Leistungsgruppen der Krankenhausplanung in NRW angelehnt. 2. Geschäftsergebnis / Leistungs- und Erlösentwicklung Das Ergebnis hat sich im laufenden Geschäftsjahr von einem Jahresergebnis in Höhe von -399 T€ im Jahr 2022 auf einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 3.599 T€ verschlechtert. Geplant war für das Jahr 2023 ein Fehlbetrag in Höhe von 2.471 T€, in der Erwartung, dass sich deutlichere Leistungsverbesserungen nach der Corona-Pandemie ergeben. Gemäß Feststellungsbescheid vom 11.01.2023 verfügt das Krankenhaus über 432 Planbetten, verteilt auf 12 Fachabteilungen und ist nach dem Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen als Krankenhaus der Grund- und Regelversorgung eingestuft. Das Krankenhaus verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO). Die Fallzahl im Marien-Hospital ist gegenüber dem Vorjahr um 575 Fälle auf insgesamt 19.251 Fälle gestiegen. Der Case Mix für diese Fälle ist um 443 Punkte auf insgesamt 14.033 CM-Punkte gestiegen. Die Geriatrische Tagesklinik wurde nicht wieder in Betrieb genommen. Der Case Mix Index ist im Jahr 2023 leicht gesunken (-0,001) und lag bei 0,736. Die Verweildauer ist geringfügig (-0,27 Tage) auf 5,18 Tage gesunken. Die Budgetvereinbarung für das Jahr 2021 konnte erst im Februar 2023, die für das Jahr 2022 im Juni 2023 umgesetzt werden. Aus Sicht der Fallzahlen und DRG-Kennzahlen ist das Jahr 2023 insgesamt negativ zu beurteilen. Im Folgenden wird die Entwicklung der vergangenen Jahre dargestellt:
Die Umsatzerlöse des Krankenhauses wurden um 2.176 T€ auf 107.293 T € gesteigert. Der Personalaufwand ist um 2.395 T€ von 66.115 T€ auf 68.510 T€ gestiegen. Dies entspricht einer Steigerung von 3,6 %. Hauptursächlich ist hier der starke Personalaufbau um 19,16 VK, der überwiegend im Pflegedienst (+28,16 VK) stattgefunden hat, um den Anforderungen der Pflegepersonaluntergrenzen gerecht zu werden. Insgesamt beurteilt die Geschäftsführung die Geschäftsentwicklung als nicht zufriedenstellend. 3. Beschaffung Die Marien-Hospital gGmbH ist Mitglied bei der Einkaufsgemeinschaft "Clinicpartner e.G.". Diese Genossenschaft ist ein Zusammenschluss von rd. 200 Krankenhäusern und 240 Altenhilfeeinrichtungen, die vorwiegend in Westfalen und im Rheinland angesiedelt sind. Zweck der Genossenschaft ist der Bündelung des Einkaufs von Medikalprodukten und sonstigen standardisierbaren Gütern zur Erreichung von Skaleneffekte bei der Preisgestaltung. Die hier erzielten Nachlässe haben sich im Jahr 2022 ausgewirkt und auch 2023 sind positive Effekte durch Einkaufsbündelungen in einzelnen Bereichen zu verzeichnen. Die Einrichtungen der Holding pro Homine werden vom Medical Care Center Niederrhein (MCCN) in Uedem beliefert. Das MCCN sichert die zentrale Versorgung der Einrichtungen mit dem täglichen medizinischen und nichtmedizinischen Sachbedarf als auch über die angeschlossene Apotheke mit Medikamenten. 4. Investitionen 2023 wurden dem Marien-Hospital folgende Fördermittel nach dem KHG bewilligt:
Die vom Land zur Verfügung gestellten Mittel wurden zweckentsprechend verwendet. Insgesamt ergibt sich zum Jahresende eine Verbindlichkeit in Höhe von 857 T€ für noch nicht verwendete pauschale Fördermittel sowie 796 T€ für noch nicht verwendete Fördermittel betreffend das KHZG. Für die mit Bescheid vom 19.11.2021 bewilligten Einzelfördermitteln für die Baumaßnahme Kinderklinik in Höhe von 3.612 T€ werden am 31.12.2023 noch 3.571 T€ als Verbindlichkeit bilanziert. 5. Personal- und Sozialbereich Die personelle Besetzung der einzelnen Dienstartbereiche im Vergleich mit den Vorjahren zeigt folgende Aufstellung:
Die Zahl der Vollkräfte ist im Jahre 2023 um 19,16 VK gegenüber dem Vorjahr gestiegen. Die Veränderung ist im Wesentlichen auf einen Personalaufbau im Pflegedienst (+28,16 VK) zurückzuführen. Im Medizinisch-technischen Dienst ist ein deutlicher VK-Rückgang zu verzeichnen (-7,29 VK). Der Stellenaufbau im Pflegedienst wird über das Pflegebudget finanziert und war in der Planung für das Jahr 2023 berücksichtigt. 6. Qualitätsmanagement Die Pro Homine - Krankenhäuser und Senioreneinrichtungen Wesel-Emmerich/Rees gGmbH ist im Rahmen einer Matrix-Zertifizierung der gesamten Holding Pro Homine gGmbH nach DIN EN ISO 9001:2015 zertifiziert. Ferner sind folgende Zentren / Bereiche am Marien-Hospital zertifiziert:
B. Darstellung der Vermögens- und Finanz- und Ertragslage 1. Vermögenslage Die Vermögens- und Finanzlage soll anhand von ausgewählten Positionen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt werden:
Die Bilanzsumme verringert sich gegenüber dem Vorjahr um 5.763 T€ auf 100.071 T€ Das Eigenkapital verminderte sich um das Jahresergebnis 2023 in Höhe von -3.599 T€ auf 41.949 T€. Die Sonderposten vermindern sich gegenüber dem Vorjahr um 17 T€. Das Anlagevermögen verminderte sich gegenüber dem Vorjahr um 2.539 T€. 2. Ertragslage Die Ertragslage des Unternehmens im Jahre 2023 ist negativ. Insgesamt erhöhen sich die Umsatzerlöse um 2.176 T€ von 105.117 T€ auf 107.293 T€. Durch den Stellenaufbau im Pflegedienst erhöht sich der Erlös aus dem Pflegebudget. In Summe sind die Erlöse aus Krankenhausleistungen um 2.290 T€ gegenüber dem Vorjahr gestiegen und liegen bei 90.269 T€. Ein deutlicher Erlösrückgang zeigt sich bei den ambulanten Leistungen, die um 910 T€ auf 8.648 T€ gesunken sind. Hauptursächlich sind hier die Erstattungen für Zytostatika. In 2023 wurde mit -3.599 T€ ein negatives Jahresergebnis erzielt, das um 3.200 T€ unter dem Vorjahr liegt. Dies liegt maßgeblich daran, dass die Kostensteigerungen die Erlössteigerungen überkompensiert haben. 3. Finanzlage Die kurzfristige Liquidität des Unternehmens beträgt zum Bilanzstichtag 10.983 T€ (Vorjahr 12.647 T€). Die um vereinbarte, aber nicht ausgeschöpfte Kreditrahmen bereinigte kurzfristige Liquidität beträgt zum Bilanzstichtag 17.677 T€ (Vorjahr 19.304 T€). Hierin enthalten ist eine eingeräumte Kontokorrentlinie in Höhe von 5.000 T€ (Vorjahr 5.000 T€), die jedoch im Geschäftsjahr 2023 nicht in Anspruch genommen wurde. Die Gesellschaft war jederzeit in der Lage, allen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachzukommen. C. Prognose-, Chancen- und Risikobericht 1. Prognosebericht Der Landesbasisfallwert steigt im Jahr 2024 um 5,13 %. Die Kostensteigerungen im Sachkostenbereich sind nicht abzuschätzen, da insbesondere im Bereich der Energieversorgung aktuell stark schwankende Preise zu verzeichnen sind. Insgesamt ist aber davon auszugehen, dass sich das Preisniveau weiter auf hohem Niveau bewegen wird. Diese Kostensteigerungen werden nicht vollständig durch die Basisfallwertentwicklung gedeckt. Daneben werden insbesondere im Jahr 2024 die Tarife der Beschäftigten nach zwei Jahren mit hoher Inflation sehr stark steigen. Darüber hinaus sind die Auswirkungen der Initiativen der Bundesregierung zur Unterstützung der Krankenhäuser nicht vollständig kalkulierbar. Die Planung des Jahres 2024 im Gesundheitswesen ist - laut einhelliger Meinung von Krankenhausexperten - so schwierig wie nie zuvor. Weitergehende Einflüsse aus der zurückliegenden Corona-Pandemie auf Strukturen und Prozesse, hohe Inflationsraten, hohe Tarifabschlüsse, zunehmender Ambulantisierungsdruck, zunehmender Fachkräftemangel, exponentielle Zunahme von höchst bürokratischem Verwaltungsaufwand, Liquiditätsengpässe durch späte Budgetverhandlungen und strukturelle Einflüsse der Krankenhausplanung stellen für den Planungsprozess eine große Herausforderung dar. Für das Jahr 2024 planen wir mit einer stationären Leistungssteigerung in Höhe von ca. 1,5 % gegenüber 2023. Positive Effekte werden insbesondere durch die Einführung der operativen Robotik und die Ausweitung des Leistungsspektrums in der Kardiologie erwartet. Insgesamt wird aus den bereits genannten Gründen davon ausgegangen, dass den steigenden Kosten auch in 2024 nicht vollumfänglich Erlöse gegenüberstehen werden. Daraus ergibt sich in der Planung weiterhin ein negatives Jahresergebnis in Höhe von 1.203 T€. Zu Beginn des Jahres 2024 liegen die stationären Fallzahlen und CM-Punkte leicht unter den Vorjahreswerten. Bis auf die oben geschilderten Effekte hinsichtlich der Preissteigerungen gibt es keine außergewöhnlichen oder unkontrollierten finanzintensiven und sonstigen risikoreichen Geschäftsvorfälle. Bestandsgefährdende Risiken, insbesondere mit Auswirkungen auf die Liquidität der Gesellschaft, sind auf Basis der vorgelegten Unterlagen für die folgenden 12 Monate nicht zu erkennen. 2. Chancen- und Risikobericht Die Krankenhauslandschaft in Nordrhein-Westfalen steht seit Jahren vor großen Herausforderungen: wirtschaftliche Entwicklung in einer Krise behafteten Zeit, Fachkräftemangel und -entwicklung, Digitalisierung, Sicherstellung der Notfallversorgung der Bevölkerung, sektorenübergreifende Versorgung, bauliche und medizintechnische Modernisierung und Weiteentwicklung, Energiekrisenbewältigung usw. Mit der Krankenhausplanung Nordrhein-Westfalen werden in 2024 die zentralen Weichen für die zukünftige Gesundheitsversorgung in Ballungsgebieten und ländlichen Gebieten gestellt. Das Versorgungsziel ist eine patientenorientierte Krankenhausversorgung mit für jedes Krankenhaus festgelegten Leistungsgruppen bei grundsätzlich zu erfüllenden Mindestanforderungen. Risiken werden hinsichtlich der Mindestmengenvorgaben und personellen Ressourcen gesehen. Angesichts der demographischen Entwicklung wird sich die Altersstruktur in den nächsten Jahren weiterhin in Richtung der älteren Bevölkerung verschieben. Damit einher geht sowohl die Zunahme der Erkrankungshäufigkeit als auch die Dauer der Erkrankung. Laut Statistischem Bundesamt sind die Fallzahlen seit 2016 jedoch nicht mehr so stark angestiegen wie in den Jahren zuvor. Dies ist unter anderem auf den medizinisch-technischen Fortschritt sowie neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zurückzuführen. Hinzu kommt eine deutliche Reduktion der Verweildauer in den letzten Jahren. Dadurch wird es zunehmend schwieriger, bei steigender Spezialisierung und den erheblichen Kostensteigerungen einzelne Abteilungen wirtschaftlich zu führen. Dem wollen Landes- und Bundesregierung durch neue strukturelle Vorgaben und Zwang zur Konzentration und Kooperation begegnen. Auf der anderen Seite werden jedoch die Themen "Ambulantisierung" bzw. "sektorenübergreifende Versorgung" eine größere Rolle spielen als in den vergangenen Jahren. Die durch die Bundesregierung eingeführten Hybrid DRGs werden einen großen Schritt in Richtung einer weiteren Ambulantisierung ermöglichen. Es ist weiterhin so, dass die Umsetzung effizienter ambulanter Versorgungstrukturen keiner Förderung unterliegen und deshalb nur sukzessive aus Eigenmitteln der Krankenhäuser erfolgen können. Ein für alle Krankenhäuser bestehendes Risiko sind die sich verändernden politischen und auch gesetzlichen Rahmenbedingungen. Hier stellt uns insbesondere das im Jahre 2019 verabschiedete MDK-Reformgesetz vor große Herausforderungen. Seit Inkrafttreten werden quartalsbezogene Prüfquoten je Krankenhaus festgelegt mit dem Ziel, die Prüfverfahren der Klinikrechnungen zu verringern. Die Prüfquoten richten sich danach, wie hoch die Korrekturquote in der Abrechnung der Klinik im vorvorherigen Quartal gewesen ist. Je geringer der Anteil der Rechnungen mit Änderungsbedarf ist, desto geringer fällt auch die Prüfquote aus. Zudem müssen Krankenhäuser für fehlerhafte Rechnungen eine Strafgebühr in Höhe von mindestens 300 € zahlen, können aber im Umkehrschluss auch 300 € bei korrekter geprüfter Rechnung geltend machen. Mit dem MDK-Reformgesetz wurde darüber hinaus auch die prospektive Überprüfung von Strukturmerkmalen in abrechnungsrelevanten Operationen- und Prozedurenschlüsseln durch den Medizinischen Dienst eingeführt. Demnach müssen Krankenhäuser die Einhaltung bestimmter Strukturmerkmale vom Medizinische Dienst begutachten lassen, bevor sie spezifische Leistungen abrechnen können. Zudem ist auch in den Einrichtungen der pro homine der Fachkräftemangel sowohl im ärztlichen wie auch in spezialisierten pflegerischen Bereichen deutlich spürbar. Die Vorstellungen der Mitarbeitenden im Hinblick auf Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben verändern sich deutlich. Dadurch und insbesondere auch durch neue tarifliche Regelungen wird es zu einem Mehrbedarf an Mitarbeitenden kommen. In allen Bereichen sind viele Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung des Arbeitgebers und zur Gewinnung von Personal erforderlich. Zudem setzt die pro homine im Pflegedienst auch auf die Ausbildung von eigenem Nachwuchs durch das Bildungszentrum Niederrhein Wesel. Darüber hinaus wird kontinuierlich insbesondere im Pflegedienst auf die Gewinnung von ausländischem Pflegepersonal gesetzt. D. Vorgänge von besonderer Bedeutung Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Bilanzstichtag liegen, sind nicht eingetreten. Jedoch ist die Dynamik in der Branche durch eine hohe Anzahl von gesetzlichen Änderungen, die Krankenhausplanung und die Kostenentwicklungen sehr hoch.
Wesel, 31. Juli 2024 Karl-Ferdinand von Fürstenberg, Geschäftsführer BERICHT ZUR GLEICHSTELLUNG UND ENTGELTGLEICHHEIT FÜR DEN 3-JAHRESZEITRAUM 2020 BIS 2022 I. STATISTISCHE ANGABEN Der Gesamtzahl von männlichen und weiblichen Angestellten stellt sich im Jahr 2022 im Vergleich zu 2019 wie folgt dar:
II. MASSNAHMEN ZUR FÖRDERUNG DER GLEICHSTELLUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN Die Auswahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen der Einstellung, der betrieblichen Weiterbildung sowie Beförderung erfolgt bei der Marien-Hospital gGmbH ausschließlich nach sachlichen und leistungsbezogenen Kriterien. Unternehmensinterne Leitlinien sorgen dafür, dass die gesetzlichen Anforderungen zur Chancengleichheit für Frauen und Männer bekannt sind. Grundsätzlich wird von der Marien-Hospital gGmbH bei der Besetzung der vorhandenen Arbeitsplätze eine angemessene Berücksichtigung Angehöriger beider Geschlechter angestrebt. Dies gilt genauso für die Besetzung von offenen Stellen mit Führungsfunktionen. Ausschreibungen sind grundsätzlich geschlechtsneutral formuliert. Auch erfolgen regelmäßige Schulungen von Führungskräften zu benachteiligungsfreier Personalauswahl sowie sämtlicher Mitarbeiter im Hinblick auf die Gleichbehandlung und Geschlechtergleichstellung nach den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Darüber hinaus entwickelt die Marien-Hospital gGmbH laufend Initiativen familienfreundliche Rahmenbedingungen zu schaffen, um so für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine größtmögliche Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu erreichen. Zur Schaffung familienfreundlicher Rahmenbedingungen werden hierzu flexible Arbeitszeitmodelle angeboten, die auch jederzeit eine Rückkehr von Teilzeit in Vollzeit zulassen. Auch werden nach dem Ende einer Elternzeit Rückkehrgespräche geführt. III. MASSNAHMEN ZUR HERSTELLUNG VON ENTGELTGLEICHHEIT ZWISCHEN FRAUEN UND MÄNNERN Die Marien-Hospital gGmbH wendet auf die Arbeitsverhältnisse ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes an. Es handelt sich dabei um ein Entgeltsystem, das die Vergütung im Wege eines diskriminierungsfreien Eingruppierungsverfahrens vergleichbar, transparent und ausschließlich funktionsbezogen, d. h. personenunabhängig und damit geschlechtsneutral regelt. Auch in Führungsfunktionen bzw. bei außertariflicher Entlohnung wird die Vergütung geschlechtsneutral festgelegt. Hierbei ist zu bedenken, dass das Gesundheits- und Sozialwesen in besonderem Maße von einem Fachkräftemangel betroffen ist, so dass schon aus diesem Grund eine Unterscheidung nach dem Geschlecht bei jeglicher Auswahlentscheidung oder Vereinbarung einer Vergütung ausgeschlossen ist. Bilanz zum 31. Dezember 2023AKTIVA
Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2023
Anhang für das Geschäftsjahr 2023I. Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss Die Marien-Hospital gGmbH, Wesel, hat ihren Sitz in Wesel und ist eingetragen in das Handelsregister beim Amtsgericht Duisburg, Reg. Nr. HRB 10587. Sie ist eine gemeinnützige Tochtergesellschaft des Verein Marien-Hospital Wesel e. V., Wesel, und der Holdinggesellschaft Pro Homine - Krankenhäuser und Senioreneinrichtungen Wesel - Emmerich/Rees gGmbH, Rees. Sie unterhält ein Krankenhaus mit 432 Planbetten, das in den Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung und des Krankenhausentgeltgesetzes fällt und als steuerbegünstigter Zweckbetrieb von der Körperschaftsteuer befreit ist. Der Jahresabschluss der Marien-Hospital gGmbH, Wesel, zum 31. Dezember 2023 wurde nach den Vorschriften des HGB i. V. m. § 1 Abs. 3 KHBV aufgestellt. Bei der Marien-Hospital gGmbH, Wesel, handelt es sich um eine große Kapitalgesellschaft nach § 267 Abs. 3 HGB. Bei der Bewertung wurde von der Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit ausgegangen. II. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Bei der Aufstellung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung wurden die nachfolgend dargestellten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Vergleich zum Vorjahr unverändert angewandt. Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände werden zu Anschaffungskosten angesetzt und planmäßig linear über ihre voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Der Ansatz des Sachanlagevermögens erfolgt zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, die bezüglich der abnutzbaren Sachanlagen um planmäßige lineare Abschreibungen vermindert werden. Dabei richten sich die Abschreibungssätze nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Die Anschaffungskosten der abnutzbaren beweglichen Anlagegüter mit Anschaffungskosten von mehr als EUR 250,00 bis zu EUR 1.000,00 (ohne Umsatzsteuer) werden jeweils in einen Sammelposten für das betreffende Geschäftsjahr eingestellt. Die Sammelposten werden im Geschäftsjahr der Bildung und in den folgenden vier Geschäftsjahren jeweils mit einem Fünftel aufgelöst. Entsprechende Anlagegüter mit Anschaffungskosten von EUR 60,00 bis zu EUR 250,00 (ohne Umsatzsteuer) werden vollständig abgeschrieben. Die Finanzanlagen sind zu Anschaffungskosten bzw. zu einem Erinnerungswert (Anteil an der Krankenpflegeschule Niederrhein) bewertet. Die Vorräte werden zu Anschaffungskosten bei Anwendung zulässiger Bewertungsvereinfachungsverfahren (Durchschnittsverfahren) angesetzt. Die erbrachten Leistungen betreffend Patienten, welche sich am Bilanzstichtag noch in stationärer Behandlung befanden, werden als unfertige Leistungen innerhalb des Vorratsvermögens mit den angefallenen Kosten aktiviert. Grundlage der Bewertung war die InEK-Kalkulation des Jahres 2023. Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände werden zu Nominalbeträgen angesetzt. Bei den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen werden notwendige Wertberichtigungen berücksichtigt. Die Höhe der Wertberichtigungen richtet sich nach dem wahrscheinlichen Ausfallrisiko. Die Bewertung der Forderungen nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht erfolgt unter Berücksichtigung des Ausgleichsberechnungsschemas des Krankenhauszweckverband Rheinland e.V., Köln. Der Kassenbestand und die Guthaben bei Kreditinstituten sind zu Nominalwerten angesetzt. Die Sonderposten aus Zuwendungen zur Finanzierung des Sachanlagevermögens enthalten die für Anschaffungen der Vermögensgegenstände des Anlagevermögens verwendeten Zuwendungsbeträge, vermindert um die Beträge, die den bis zum Bilanzstichtag angefallenen Abschreibungen auf die mit diesen Mitteln finanzierten Vermögensgegenstände entsprechen. Die Pensionsrückstellungen wurden auf der Grundlage versicherungsmathematischer Gutachten gebildet. Ein Teilbetrag von TEUR 279 entfällt auf Versorgungsleistungen für laufende Pensionen, bei denen die Versorgungszusage vor dem 1. Januar 1987 erteilt wurde. Der Bewertung liegen die Richttafeln 2018 G von Heubeck zugrunde. Es wurde ein Rententrend von 2,00 % p. a. angenommen. Der für die Abzinsung gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB unter Annahme einer Restlaufzeit von 5 Jahren ermittelte Zinssatz beläuft sich auf 1,06 % (zehnjähriger Durchschnittszeitraum). Der Unterschiedsbetrag gemäß § 253 Abs. 6 HGB beträgt TEUR 1. Ein weiterer Teilbetrag in Höhe von TEUR 560 entfällt auf Versorgungsleistungen für laufende Pensionen, die erstmals im Geschäftsjahr 2003 bilanziert wurden. Der Bewertung liegen die Richttafeln 2018 G von Heubeck zugrunde. Es wurde ein Rententrend von 2,00 % p. a. angenommen. Der für die Abzinsung gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB unter Annahme einer Restlaufzeit von 15 Jahren ermittelte Zinssatz beläuft sich auf 1,78 % (zehnjähriger Durchschnittszeitraum). Der Unterschiedsbetrag gemäß § 253 Abs. 6 HGB beträgt TEUR 7. Die Steuerrückstellungen und sonstigen Rückstellungen berücksichtigen alle erkennbaren Risiken und ungewissen Verpflichtungen. Die Bewertung erfolgt jeweils in Höhe des Erfüllungsbetrags, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung erforderlich ist, um zukünftige Zahlungsverpflichtungen abzudecken. Zukünftige Preis- und Kostensteigerungen werden berücksichtigt, Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr werden mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abgezinst. Bezüglich der in den sonstigen Rückstellungen enthaltenen Verpflichtungen aus Altersteilzeitvereinbarungen wurden Verrechnungen mit gegenüberstehenden verpfändeten Bankguthaben (Planvermögen) vorgenommen. Die verpfändeten Bankguthaben sind dem Zugriff aller Gläubiger des Unternehmens im Wege der Einzelvollstreckung oder im Fall der Insolvenz entzogen. Die folgende Tabelle zeigt die in der Bilanz zum 31. Dezember 2023 verrechneten Beträge: In der Bilanz verrechnete Beträge
Die Verbindlichkeiten werden mit Erfüllungsbeträgen bilanziert. Bei der Bewertung der Verbindlichkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht wurde das Ausgleichsberechnungsschema des Krankenhauszweckverband Rheinland e.V., Köln, zu Grunde gelegt. III. Erläuterung zur Bilanz Zur Zusammensetzung und Entwicklung des Anlagevermögens verweisen wir auf den Anlagennachweis (Anlagenspiegel). Die Forderungen nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht resultieren aus Forderungen gegen die Krankenkassen nach BPflV/KHEntgG. Die sonstigen Rückstellungen gliedern sich wie folgt:
Der nachstehende Verbindlichkeitenspiegel weist die Verbindlichkeiten nach ihrer Restlaufzeit aus.
Die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sind durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert. IV. Erläuterung zur Gewinn- und Verlustrechnung Die sonstigen betrieblichen Erträge enthalten mit TEUR 1.077 periodenfremde Erträge (Vorjahr TEUR 2.059). Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen entfallen mit TEUR 1.454 auf periodenfremde Aufwendungen (Vorjahr TEUR 1.215). V. Sonstige Angaben Die Gesellschaft ist an folgenden Unternehmen beteiligt:
Zum Bilanzstichtag bestanden folgende finanzielle Verpflichtungen aus langfristigen Verträgen:
Die KZVK gewährt für Beschäftigte des kirchlichen und kirchlich-caritativen Dienstes in den Diözesen der Bundesrepublik Deutschland eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung. In seiner Sitzung am 6. September 2016 hat der Verwaltungsrat der KZVK zur Ausfinanzierung von Versorgungszusagen aus der Zeit vor 2002 einen Finanzierungsplan beschlossen, der so ausgestaltet war, dass ab 2016 jährlich zu erhebende Finanzierungsbeiträge über einen Zeitraum von 25 Jahren in ausreichendem Umfang erhoben werden sollten, um die zukünftigen Verpflichtungen der KZVK gegenüber den Anspruchsberechtigten dauerhaft erfüllen zu können. Ab dem Jahr 2020 hat der Verwaltungsrat der KZVK erneut eine Anpassung des Finanzierungssystems beschlossen. Ziel des neuen Finanzierungssystems ist die Erhebung einer einheitlichen Umlage zur ca. 90 %igen Ausfinanzierung von Versorgungszusagen aus der Zeit vor dem Jahr 2002 und aus der Zeit danach. Hierfür erhebt die KZVK in den Jahren 2020 bis 2027 einen Angleichungsbeitrag, bevor ab dem Jahr 2027 die einheitliche Umlage erhoben werden soll. Die auf die Gesellschaft entfallende finanzökonomische Deckungslücke für die Versorgungszusagen aus der Zeit vor 2002 (ehemals Abrechnungsverband S), die durch die Erhebung der Finanzierungsbeiträge geschlossen werden sollte, betrug am 31. Dezember 2019 TEUR 8.936. Es ist auf Basis der Erläuterungen und Ausführungen der KZVK davon auszugehen, dass diese Deckungslücke auch im neuen Finanzierungssystem nur langfristig geschlossen werden wird. Unter der Annahme einer linearen Schließung der Deckungslücke bis zum Jahr 2040 beträgt der Barwert dieser Lücke am 31. Dezember 2023 TEUR 8.081. Für die Gesellschaft besteht nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB ein Bilanzierungswahlrecht, um die aus der dargestellten Deckungslücke resultierende mittelbare Pensionsverpflichtung im Jahresabschluss zu passivieren. Die gesetzlichen Vertreter haben im Jahresabschluss von dem Wahlrecht dahingehend Gebrauch gemacht, dass keine Rückstellung für diese mittelbaren Pensionsverpflichtungen gebildet wurde. Der Barwert der nicht bilanzierten Rückstellung entspricht dem Barwert der oben dargestellten Deckungslücke. Die Angaben nach § 285 Nr. 17 HGB zum Honorar des Abschlussprüfers werden im Konzernabschluss der Pro Homine - Krankenhäuser und Senioreneinrichtungen Wesel - Emmerich/Rees gGmbH, Rees, gemacht. Die Gesellschaft beschäftigt im Jahresdurchschnitt 1.041 Mitarbeiter, die sich wie folgt verteilen:
Organe der Gesellschaft sind die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung. Als Mitglied des Geschäftsführungsorgans der Gesellschaft waren im Berichtsjahr folgende Personen tätig: Geschäftsführer ist Herr Karl-Ferdinand von Fürstenberg. Die Geschäftsführung erhält ihre Vergütung über die Pro Homine - Krankenhäuser und Senioreneinrichtungen Wesel - Emmerich/Rees gGmbH, Rees. Diese wird anteilsmäßig an die einzelnen Gesellschafter der Holding weiterberechnet. Konzernzugehörigkeit Der Jahresabschluss der Marien-Hospital gGmbH, Wesel, wird in den Konzernabschluss der Pro Homine - Krankenhäuser und Senioreneinrichtungen Wesel - Emmerich/Rees gGmbH, Rees, einbezogen. Der Konzernabschluss wird durch Einreichung beim elektronischen Bundesanzeiger offengelegt. Ergebnisverwendung Die Geschäftsführung schlägt vor, den Jahresfehlbetrag des Geschäftsjahres 2023 von EUR 3.599.372,99 auf neue Rechnung vorzutragen.
Wesel, 31. Juli 2024 Karl-Ferdinand von Fürstenberg, Geschäftsführer Anlagennachweis für das Geschäftsjahr 2023
Bestätigungsvermerk des unabhängigen AbschlussprüfersAn die Marien-Hospital gGmbH, Wesel Prüfungsurteile Wir haben den Jahresabschluss der Marien-Hospital gGmbH, Wesel, der zugleich Jahresabschluss des Krankenhauses Marien-Hospital, Wesel, ist, - bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2023 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht der Marien-Hospital gGmbH, Wesel, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023, der zugleich den Lagebericht des Krankenhauses darstellt, geprüft. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichtes geführt hat. Grundlage für die Prüfungsurteile Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt "Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes" unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den Jahresabschluss und den Lagebericht Die gesetzlichen Vertreter der Marien-Hospital gGmbH sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften der KHBV in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Krankenhausträgergesellschaft und des Krankenhauses vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d. h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Krankenhausträgergesellschaft und des Krankenhauses zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichtes, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Krankenhausträgergesellschaft und des Krankenhauses vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichtes in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können. Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Krankenhausträgergesellschaft und des Krankenhauses vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichtes getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen. Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger bedeutsamer Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.
Münster, 8. August 2024 Solidaris
Revisions-GmbH
Stefan Lödding, Wirtschaftsprüfer Dominik Mielert-Reiners, Wirtschaftsprüfer Beschluss über die Ergebnisverwendung 2023Der Jahresabschluss ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 29. August 2024 festgestellt worden. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 29. August 2024 wird der Jahresfehlbetrag in Höhe von 3.599.372,99 EUR auf neue Rechnung vorgetragen. |
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