Schober Haustechnik GmbH
Schwalmstadt
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023
Bilanz
Aktiva
|
|
31.12.2023 EUR |
31.12.2022 EUR |
| A. Anlagevermögen |
39.100,00 |
46.645,00 |
| I. Immaterielle Vermögensgegenstände |
474,00 |
710,00 |
| II. Sachanlagen |
38.506,00 |
45.815,00 |
| III. Finanzanlagen |
120,00 |
120,00 |
| B. Umlaufvermögen |
1.864.473,97 |
1.533.922,79 |
| I. Vorräte |
699.935,91 |
513.245,02 |
| II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände |
687.327,73 |
553.767,81 |
| davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr |
3.562,70 |
2.075,20 |
| davon gegen Gesellschafter |
104.828,97 |
217.542,70 |
| III. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks |
477.210,33 |
466.909,96 |
| C. Rechnungsabgrenzungsposten |
1.377,54 |
1.377,54 |
| Aktiva |
1.904.951,51
|
1.581.945,33 |
Passiva
|
|
31.12.2023 EUR |
31.12.2022 EUR |
| A. Eigenkapital |
753.689,68 |
556.995,72 |
| I. Gezeichnetes Kapital |
26.000,00 |
26.000,00 |
| II. Kapitalrücklage |
81.859,42 |
81.859,42 |
| III. Gewinnvortrag |
269.136,30 |
182.861,63 |
| IV. Jahresüberschuss |
376.693,96 |
266.274,67 |
| B. Rückstellungen |
210.663,29 |
65.016,96 |
| C. Verbindlichkeiten |
940.598,54 |
959.932,65 |
| davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr |
875.232,70 |
876.408,55 |
| Summe Passiva |
1.904.951,51 |
1.581.945,33 |
Anhang für das Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss sowie zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Die Angaben zur Identifikation der Gesellschaft gemäß § 264 Abs. 1a HGB laut Handelsregistereintragung lauten wie folgt:
Firmierung laut Handelsregistereintragung: Schober Haustechnik GmbH Firmensitz laut Handelsregistereintragung: Schwalmstadt zuständiges Handelsregister-Gericht: Marburg eingetragene Handelsregister-Nummer: HRB7792
Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung wurden nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) und unter Beachtung der ergänzenden Vorschriften für
Kapitalgesellschaften (§§ 264ff. HGB) sowie der Bestimmungen des Gesetzes betreffend
die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) aufgestellt.
Die Gliederung der Bilanz entspricht den Gliederungsvorschriften gemäß § 266 HGB.
Das Gliederungsschema der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgt nach dem Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB).
Nach den in § 267 HGB angegebenen Größenklassen ist die Gesellschaft eine kleine Kapitalgesellschaft
Von den größenabhängigen Erleichterungsvorschriften der §§ 274a, 286, 288 HGB wurde grundsätzlich Gebrauch gemacht. Gleiches gilt
für die größenabhängigen Erleichterungsvorschriften zur Offenlegung gemäß § 326 HGB.
Etwaige Aufstellungs- und Offenlegungserleichterungen der sich nach § 267 Abs. 1 HGB ergebenden Größenklasse wurden für die Bilanz und
für die Gewinn- und Verlustrechnung ausschließlich für Offenlegungszwecke angewendet.
Der Jahresabschluss wurde unter Annahme der Unternehmensfortführung (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB) aufgestellt.
Wesentliche Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gegenüber dem Vorjahr im Sinne von § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB lagen nicht vor.
Die diesem Jahresabschluss zugrundeliegenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
im Sinne von § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB lauten wie folgt:
Erworbene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens wurden zu Anschaffungskosten aktiviert und, sofern sie der Abnutzung unterlagen,
ihrer voraussichtlichen Nutzungsdauer entsprechend linear abgeschrieben. Die Nutzungsdauer
entspricht, sofern handelsrechtlich zulässig, den steuerrechtlichen Werten und beträgt
zwischen 1 und 5 Jahren. Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände
werden grundsätzlich nicht aktiviert.
Das Sachanlagevermögen wurde zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt und wurde, soweit abnutzbar,
linear abgeschrieben (§ 253 Abs. 3 HGB). Die planmäßigen Abschreibungen wurden nach
der voraussichtlichen Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände pro rata temporis
vorgenommen und orientieren sich grundsätzlich an den steuerlichen Vorschriften,
sofern handelsrechtlich zulässig. Die Nutzungsdauer beträgt für Betriebs- und Geschäftsausstattung
zwischen 3 und 10 Jahren.
Abnutzbare, bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die zu einer selbständigen
Nutzung fähig sind, mit einem Nettowert über 250,00 Euro und bis zu 1.000,00 Euro
wurden aufgrund untergeordneter Bedeutung im Rahmen eines Sammelpostens über einen
Zeitraum von 5 Jahren linear abgeschrieben (analoge Anwendung von 6 Abs. 2a EStG).
Entsprechende abnutzbare, bewegliche Vermögensgegenstände mit einem Wert
von bis 250 Euro wurden im Jahr des Zugangs in voller Höhe abgeschrieben.
Abnutzbare, bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens mit einem Nettowert
von bis zu 800,00 Euro, die zu einer selbständigen Nutzung fähig sind, wurden aufgrund
untergeordneter Bedeutung im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben (analoge
Anwendung von 6 Abs. 2 EStG).
Die Herstellungskosten entsprechen den handels- und steuerrechtlichen Mindestwertansätzen
und umfassen neben den Einzelkosten die angemessenen Teile der notwendigen Gemeinkosten
gemäß § 255 Abs. 2 HGB.
Finanzanlagen wurden mit den Anschaffungskosten bzw. zum Nennbetrag angesetzt. Von der Möglichkeit
des § 253 Abs. 3 S.6 HGB wird grundsätzlich kein Gebrauch gemacht.
Die Vorräte wurden zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt. Sofern die beizulegenden
Werte am Bilanzstichtag niedriger waren, wurden diese unter Beachtung des Wesentlichkeitsgrundsatzes
angesetzt.
Die Herstellungskosten der unfertigen Erzeugnisse, unfertigen Leistungen enthalten die gemäß § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB aktivierungspflichtigen Kosten (Material-
und Fertigungseinzelkosten, Sonderkosten der Fertigung, Material- und Fertigungsgemeinkosten
sowie den Wertverzehr des Anlagevermögens, der durch die Fertigung veranlasst ist).
Sie entsprechen den handels- und steuerrechtlichen Mindestwertansätzen. Somit wurden
u.a. keine Vertriebskosten oder Kosten der allgemeinen Verwaltung aktiviert. Die Gemeinkosten
wurden über eine Kostenstellenrechnung durch pauschale Umlageschlüssel auf die Kostenträger
umgelegt. Sofern erforderlich, wurde einer verlustfreien Bewertung Rechnung getragen.
Forderungen wurden grundsätzlich zum Nennbetrag (Anschaffungskosten) bilanziert. Alle hinreichend
erkennbaren Einzelrisiken wurden durch entsprechende Einzelwertberichtigungen
berücksichtigt (§ 253 Abs. 4 HGB). Dem allgemeinen Adressatenausfallrisiko wurde
unter Beachtung von Wesentlichkeitsaspekten durch die Vornahme einer Pauschalwertberichtigung
in Höhe von 0,19 % des nicht einzelwertberichtigten Nettoforderungsbestandes
Rechnung getragen.
Im Übrigen wurden Kassenbestände,Guthaben bei Kreditinstituten und sonstige Vermögensgegenstände zum Nennbetrag (Anschaffungskosten) angesetzt.
Auf die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten gemäß § 250 HGB wurde verzichtet, soweit die jeweilige Ausgabe oder Einnahme von
unwesentlicher Bedeutung war und die Ausübung des Verzichts zu keinen wesentlichen
Auswirkungen auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage geführt
hat (analoge Anwendung der 800 Euro-Grenze nach §§ 5 Abs. 5 S. 2 und 6 Abs. 2 S. 1
EStG).
Die Höhe der Steuerrückstellung wurde anhand der aus der Steuerbilanz zu erwartenden Steuerbelastung abgeleitet.
Bei der Bemessung der sonstigen Rückstellungen wurde allen erkennbaren bilanzierungspflichtigen Risiken und ungewissen Verbindlichkeiten
Rechnung getragen. Die Bewertung erfolgt jeweils in Höhe des Erfüllungsbetrags,
der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung erforderlich ist, um zukünftige
Zahlungsverpflichtungen abzudecken (§ 253 Abs. 1 S.2 HGB). Bei Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr werden zukünftige Preis- und Kostensteigerungen berücksichtigt und eine Abzinsung
auf den Bilanzstichtag vorgenommen. Als Abzinsungssätze werden die den Restlaufzeiten
der Rückstellungen entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssätze der vergangenen
sieben Geschäftsjahre verwendet, wie sie von der Deutschen Bundesbank gemäß Rückstellungsabzinsungsverordnung
monatlich ermittelt und bekanntgegeben werden.
Verbindlichkeiten wurden zum Erfüllungsbetrag angesetzt.
Erläuterungen zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
Sonstige Angaben
Sonstige nicht bilanzierte finanzielle Verpflichtungen (§ 285 Nr. 3a HGB)
Neben den in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten bestehen sonstige finanzielle
Verpflichtungen. Im Einzelnen beinhalten diese Verpflichtungen folgende Geschäfte:
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Restlaufzeit
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bis 1 Jahr
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1 bis 5 Jahre
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mehr als 5 Jahre
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Euro
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Euro
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Euro
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Langfristige Miet- und Pachtverträge
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14.280,00
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57.120,00
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28.560,00
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Summe
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14.280,00
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57.120,00
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28.560,00
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davon gg. verbundenen Unternehmen
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14.280,00
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57.120,00
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28.560,00
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Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer (§ 285 Nr. 7 HGB)
Im Geschäftsjahr 2023 wurden gemäß § 267 Abs. 5 HGB durchschnittlich 22 Arbeitnehmer/-innen
beschäftigt.
Gewährte Vorschüsse und Kredite an Organmitglieder (§ 285 Nr. 9c HGB)
Zum Bilanzstichtag bestanden gegenüber Organmitgliedern folgende Forderungen aus Vorschüssen
und gewährten Krediten:
Mitglieder der Geschäftsführung
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Forderungen aus
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Zinssatz
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Vortrag
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Zugang
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Rückzahlung
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Erlass
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Endstand
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...
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%
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Euro
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Euro
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Euro
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Euro
|
Euro
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Vorschuss
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2,00
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217.542,70
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20.759,18
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133.472,91
|
0,00
|
104.828,97
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Summe
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217.542,70
|
20.759,18
|
133.472,91
|
0,00
|
104.828,97
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Unterschrift der Geschäftsführung
sonstige Berichtsbestandteile
gez. Stefan Schober
Angaben zur Feststellung:
Der Jahresabschluss wurde am 30.06.2025 festgestellt.
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