nemecnetwork GmbH
Wiesbaden
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr
vom 01.03.2010 bis zum 31.12.2010
Bilanz
Aktiva
|
|
31.12.2010
EUR |
| A.
Anlagevermögen |
32.831,00 |
| I.
Immaterielle Vermögensgegenstände |
2.422,00 |
| II.
Sachanlagen |
5.409,00 |
| III.
Finanzanlagen |
25.000,00 |
| B.
Umlaufvermögen |
8.785,76 |
| I.
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände |
1.314,40 |
| II.
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei
Kreditinstituten und Schecks |
7.471,36 |
| C.
Rechnungsabgrenzungsposten |
125,40 |
| D.
nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag |
40.398,04 |
| Bilanzsumme,
Summe Aktiva |
82.140,20 |
Passiva
|
|
31.12.2010
EUR |
| A.
Eigenkapital |
0,00 |
| I.
gezeichnetes Kapital |
25.000,00 |
| 1.
nicht eingeforderte ausstehende Einlagen |
-12.500,00 |
| 2.
eingefordertes Kapital |
12.500,00 |
| II.
Jahresfehlbetrag |
52.898,04 |
| III.
nicht gedeckter Fehlbetrag |
40.398,04 |
| B.
Rückstellungen |
1.315,00 |
| C.
Verbindlichkeiten |
80.825,20 |
| davon
mit Restlaufzeit bis 1 Jahr |
80.825,20 |
| Bilanzsumme,
Summe Passiva |
82.140,20 |
Anhang
Allgemeine Angaben zu Inhalt und Gliederung des
Jahresabschlusses
Der vorliegende Jahresabschluss wurde nach den
maßgeblichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches und
denen des GmbH-Gesetzes aufgestellt. Die Bilanz ist
entsprechend den Bestimmungen der §§ 266, 275 HGB
gegliedert.
Bilanzierungs- und Bewertungsmethode
Die Gesellschaft wurde im Kalenderjahr
gegründest, deswegen sind Wertansätze in
der Bilanz zum Bilanzstichtag zum vorjahr nicht
möglich
Eine Anpassungsbilanz zum 01.01.2010 auf Grund
der Durchbrechung des Bilanzzusammenhangs durch
geänderte Wertansätze in Folge der
Einführung des BilMoG wurde nicht erstellt, da keine
Abweichungen entstanden sind.
Die Sachanlagen sind zu Anschaffungs- bzw. -
Herstellungskosten, vermindert um planmäßige
Abschreibung entsprechend der betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer angesetzt.
Als Abschreibungsmethoden kam sowohl die lineare
Absetzung für Abnutzung gem. § 7 Abs. 1 EStG als
auch die degressive nach § 7 Abs. 2 EStG zur
Anwendung. Geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem
Wert bis zu € 150,00 werden im Jahr des Zugangs gem.
§ 6 Abs. 2 EStG voll abgeschrieben und im
Anlagespiegel als Abgang gezeigt. Wirtschaftsgüter
über € 150,00 bis zu einem Wert von €
1.000,00 sind gem. § 6 Abs. 2a EStG in einem
gesonderten Posten gesammelt und linear auf 5 Jahre
abzuschreiben. Sonderabschreibungen nahm die Gesellschaft
nicht in Anspruch.
Die Finanzanlagen werden mit den Anschaffungskosten,
bzw., soweit erforderlich zum niedrigeren, beizulegenden
Wert bewertet. Außerplanmäßige
Abschreibungen nach § 253 Abs.3 S. 4 HGB wurden,
soweit möglich, vorgenommen (§ 285 S. 1 Nr. 18
HGB).
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände, soweit diese Forderungen
darstellen, werden mit dem Nominalwert bewertet. Bei den
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind
Einzelrisiken durch Einzelwertberichtigungen, das
allgemeine Kreditrisiko durch Pauschalwertberichtigungen
berücksichtigt.
Der Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei
Kreditinstituten und Schecks sind zum Nennwert angesetzt.
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten wurden gebildet.
Die Eigenkapitalpositionen sind mit dem Nennwert
angesetzt.
Rückstellungen sind in Höhe des Betrags
angesetzt, der nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung anzusetzen ist. Sie berücksichtigen alle
erkennbaren Risiken und ungewisse Verpflichtungen, eine
Abzinsung ist nicht notwendig. Rückstellungen für
drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sind
nicht zu bilden.
Die Verbindlichkeiten sind zu ihren
Rückzahlungsbeträgen passiviert.
Im vorliegenden Jahresabschluss sind
Währungsforderungen zum Tageskurs am Bilanzstichtag
oder zu einem niedrigeren Kurs angesetzt.
Währungsverbindlichkeiten sind zum Tageskurs am
Bilanzstichtag bzw. einem höheren Kurs bewertet
(§ 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB).
Weitere Abweichungen von Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden die Einfluss auf die Vermögens-
Finanz- und Ertragslage haben, sind in Übereinstimmung
mit der Geschäftsleitung nicht vorzunehmen (§ 284
Abs. 2 Nr. 3 HGB).
Der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag
beträgt € 40.398,04.
Die Bewertungen wurde trotz der bestehenden
bilanziellen Überschuldung weiterhin unter der Annahme
der Fortführung der Unternehmenstätigkeit (§
252 Abs. 1 Nr. 2 HGB) vorgenommen. Der Gesellschafter -
Geschäftsführer geht von einer positiven
Fortführungsprognose aus und hat hierzu
Maßnahmen getroffen. (Beginn der
Unternehmenstätigkeit, Fortentwicklung der
Unternehmensstruktur, Aufnahme neuer
Geschäftsbeziehungen, Umstrukturierung von Kosten).
Der Geschäftsführer ist sich seiner
Antragspflicht gem. § 64 (1) S. 2 GmbHG bewusst.
Informationen zur Bilanz und ggf. zur GuV
Die Gesellschaft nimmt
größenabhängige Erleichterungen gem. §
288 HGB als kleine Kapitalgesellschaft i. S. § 267
Abs. 1 HGB in Anspruch.
Sonstige Pflichtangaben (§ 285 HGB)
Die Voraussetzungen des § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB
liegen hinsichtlich dieses Jahresabschlusses nicht vor.
Soweit dieser Anhang keine Angaben über sonstige, nach
§§ 264 ff, 294 ff HGB angabepflichtigen
Sachverhalte enthält, haben diese im
Geschäftsjahr nicht vorgelegen.
Bei den Mitgliedern der Geschäftsführung
(§ 285 Nr. 10 HGB) handelt es sich um Peter Nemec ,
Geschäftsführer.
Es besteht eine 100%ige Beteiligung an der
Nemec-TV GmbH (§ 285 Nr. 11, bzw. 11a HGB).
Die Abschreibung eines Geschäfts- oder
Firmenwerts wurde nicht vorgenommen (§ 285 S. 1 Nr. 13
HGB).
Ausleihungen oder Forderungen bzw. Verbindlichkeiten
gegenüber den Gesellschaftern haben bestanden (§
42 Abs. 3 GmbHG, § 264c Abs. 1 HGB).( €
48.193,30)
Vorschüsse und Kredite an Mitglieder der
Geschäftsführung würden nicht geleistet.
Zudem wurden für Mitglieder der
Geschäftsführung keine Haftungsverhältnisse
eingegangen (§ 285 S. 1 Nr. 9c HGB).
Pensionsrückstellungen haben zum Bilanzstichtag
nicht bestanden (§ 285 Nr. 24 HGB).
Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als
5 Jahren (§ 285 S. 1 Nr. 1a HGB) bestanden zum
Abschlussstichtag nicht.
Verbindlichkeiten sind nicht durch Pfandrechte oder
ähnliche Rechte gesichert (§ 285 S. 1 Nr. 1b
HGB).
Eine Verrechnung von Vermögensgegenständen
und Schulden nach § 246 Abs. 2 S. 2 HGB wurde nicht
vorgenommen (§ 285 S. 1 Nr. 25 HGB).
Ausschüttungssperren im Sinne von § 268
Abs. 8 HGB, aufgrund der Aktivierung selbst geschaffener
immaterieller Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens, Aktivierung latenter Steuern oder aus
der Aktivierung von Vermögensgegenständen zum
beizulegenden Wert bestehen nicht (§ 285 S. 1 Nr. 28
HGB).
sonstige Berichtsbestandteile
Angaben zur Feststellung:
Der Jahresabschluss wurde am 07.06.2011 festgestellt.
|