Stammdaten

Register
Amtsgericht Wetzlar HRB 3136
Vorher
Elektronik-Kommunikations-GmbHMetalform Beteiligungs GmbH
Eingetragen
26.7.2002
Branche
BeteiligungsgesellschaftenManagementtätigkeiten von Holdinggesellschaften mit überwiegend finanziellem AnteilsbesitzManagementtätigkeiten von sonstigen Holdinggesellschaften
Gegenstand
der Erwerb, die Beteiligung und das Halten in- und ausländischer Gesellschaftsbeteiligungen sowie als Holding-Gesellschaft für solche Unternehmen tätig zu werden, an denen die Gesellschaft beteiligt ist, insbesondere solche der Friedhelm Loh Group.

Finanzübersicht

Historie

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Management

NameRolle
Geschäftsführer
Geschäftsführer

Wirtschaftlich Berechtigte

0.00% identifiziert100.00% ungelöst

Ungelöste Beteiligungen (1)

Gesellschafter

1 Gesellschafter

GmbH-Struktur

Germany
26.000 €
100.00%

Bilanzkonten

Konzern- und Jahresabschlüsse

STAHLO Beteiligungs GmbH

Haiger

Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022

Bilanz zum 31. Dezember 2022

Aktiva

31.12.2022 31.12.2021
A. Umlaufvermögen
I. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 1.269.153,15 1.623.895,68
II. Guthaben bei Kreditinstituten 267,13 0,00
1.269.420,28 1.623.895,68

Passiva

31.12.2022 31.12.2021
A. Eigenkapital
I. Gezeichnetes Kapital 26.000,00 26.000,00
II. Gewinnvortrag 1.242.543,16 1.242.543,16
III. Jahresüberschuss -4.992,24 349.483,16
1.263.550,92 1.618.026,32
B. Rückstellungen 5.869,36 5.869,36
1.269.420,28 1.623.895,68

Anhang für das Geschäftsjahr 2022

I. Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss

Die Stahlo Beteiligungs GmbH hat ihren Sitz in Haiger. Sie ist im Handelsregister des Amtsgerichts Wetzlar unter HRB 3136 eingetragen. Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2022 wurde gemäß der §§ 242 ff., 264 ff. HGB aufgestellt.

Darstellung, Gliederung, Ansatz und Bewertung des Jahresabschlusses entsprechen den Vorjahresgrundsätzen.

Die Gewinn- und Verlustrechnung wurde nach dem Gesamtkostenverfahren gemäß § 275 Abs. 2 HGB aufgestellt.

Die Gesellschaft wies zum Abschlussstichtag die Größenmerkmale einer kleinen Kapitalgesellschaft i.S.d. § 267 Abs. 1 und 4 HGB auf.

II. Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Es fanden die folgenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden bei der Aufstellung des Jahresabschlusses Anwendung:

Die Forderungen und Sonstigen Vermögensgegenstände wurden grundsätzlich zum Nennbetrag bilanziert.

Die Rückstellungen wurden in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages angesetzt. Zukünftige Preis- und Kostensteigerungen werden berücksichtigt, sofern ausreichend objektive Hinweise für den Eintritt vorliegen. Sonstige Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr werden mit dem ihrer Laufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Jahre abgezinst, wie sie von der Deutschen Bundesbank gemäß Rückstellungsabzinsungsverordnung monatlich ermittelt und bekannt gegeben werden. Die Auf- und Abzinsung erfolgte nach der Nettomethode. Erfolge aus Änderungen des Abzinsungssatzes oder Zinseffekte einer geänderten Schätzung der Restlaufzeit werden im operativen Ergebnis ausgewiesen. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr werden nicht abgezinst.

Die Währungsumrechnung erfolgt nach den folgenden Grundsätzen:

Die Zugangsbewertung, der aus einem Fremdwährungsgeschäft resultierenden Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Sonderposten erfolgt mit dem Devisenkassamittelkurs am Transaktionstag. Soweit mit der erstmaligen Erfassung eines Fremdwährungsgeschäfts Erträge und Aufwendungen entstehen, werden diese mit dem gleichen Kurs umgerechnet wie die zugrundeliegenden Bilanzpositionen.

Die Folgebewertung erfolgt differenziert für:

nichtmonetäre Vermögensgegenstände und

monetäre Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten.

Bei nichtmonetären Vermögensgegenständen, die in fremder Währung erworben wurde, findet die Währungsumrechnung in die Landeswährung nur im Zugangszeitpunkt statt.

Ausgangspunkt der Folgebewertung sind die im Zugangszeitpunkt erfassten (ggf. fortgeführten) Anschaffungskosten in Landeswährung. Für die Ermittlung des niedrigeren beizulegenden Wertes nach § 253 Abs. 2 S. 5 und 6 sowie Abs. 4 HGB ist danach zu differenzieren, ob die in fremder Währung erworbenen Vermögensgegenstände ausschließlich in fremder Währung oder ausschließlich bzw. auch in Landeswährung wiederbeschafft oder veräußert werden können. Diese Beurteilung erfolgt jeweils gesondert anhand der für diese Vermögensgegenstände relevanten Märkte.

Ist eine Wiederbeschaffung oder Veräußerung in Landeswährung möglich und liegen Anhaltspunkte für eine Wertminderung vor, werden die (ggfs. fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Landeswährung mit dem zum Stichtag beizulegenden Wert in Landeswährung verglichen. Der niedriger der beiden Werte wird angesetzt und fortgeführt.

Ist eine Wiederbeschaffung oder Veräußerung ausschließlich in fremder Währung möglich, wird der beizulegende Wert in Fremdwährung mit dem Stichtagskurs umgerechnet. Sofern der ermittelte Betrag die (ggf. fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Landeswährung unterschreitet, wird der niedrigere der beiden Werte angesetzt und fortgeführt. Währungsbedingte Wertminderungen von nichtmonetären Vermögensgegenständen werden grundsätzlich als dauerhaft angesehen, es sei denn konkrete Anhaltspunkte stehen diesem entgegen.

Bestehen die Gründe für den niedrigeren beizulegenden Zeitwert nicht mehr fort, erfolgt die Wertaufholung. Wertobergrenze hierfür sind die (ggf. fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Landeswährung.

Bei auf fremder Währung lautende monetären Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten erfolgt die Währungsumrechnung grundsätzlich gem. § 256a S. 1 HGB mit dem Devisenkassamittelkurs am Bilanzstichtag. Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger, findet das Realisations- und das Anschaffungswertprinzip gem. § 256a S. 2 HGB keine Anwendung.

Bei der Folgebewertung von auf fremder Währung lautender monetären Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten erfolgt eine Differenzierung zwischen den währungsbedingten Wertänderungen und den Änderungen des beizulegenden Wertes in Fremdwährung. Für die währungsbedingten Wertänderungen wird § 256a HGB, der als besondere Bewertungsvorschrift für auf fremde Währung lautende Abschlussposten § 253 HGB vorgeht, angewendet. Für die Änderungen des beizulegenden Wertes in Fremdwährung kommen die allgemeinen Grundsätze des § 253 HGB zur Anwendung.

Für monetäre Vermögensgegenstände wird eine Wertminderung erfolgswirksam erfasst, wenn der mit dem Stichtagskurs umgerechnete beizulegende Wert in Fremdwährung die mit dem historischen Kurs umgerechneten (ggf. fortgeführten) Anschaffungskosten in Fremdwährung unterschreitet. Dies gilt unabhängig davon, ob die Wertminderung voraussichtlich dauernd oder nur vorübergehend ist. Für monetäre Vermögenswerte des Anlagevermögens findet das gemilderte Niederstwertprinzip seine Anwendung: Bei einer voraussichtlichen nicht dauernden Wertminderung werden statt eines niedrigen beizulegenden Wert in Fremdwährung die (ggf. fortgeführten) Anschaffungskosten mit dem Stichtagskurs umgerechnet.

Für monetäre Vermögensgegenstände mit einer Restlaufzeit mit mehr als einem Jahr wird eine Werterhöhung erfolgswirksam erfasst, wenn der mit dem Stichtagskurs umgerechnete beizulegende Wert in Fremdwährung den wertgeminderten Vorjahreswert übersteigt und nicht über den dem historischen Kurs umgerechneten (ggf. fortgeführten) Anschaffungskosten in Fremdwährung liegt. Wertobergrenze dabei sind die mit dem historischen Kurs umgerechneten fortgeführten Anschaffungskosten. Wertobergrenze für monetäre Vermögensgegenstände mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger, sind die mit dem Stichtagskurs umgerechneten (ggf. fortgeführten) Anschaffungskosten in Fremdwährung.

Für monetäre Verbindlichkeiten wird eine Wertminderung erfolgswirksam erfasst, wenn der mit dem Stichtagskurs umgerechnete Erfüllungsbetrag in Fremdwährung den Vorjahreswert unterschreitet. Beträgt die Restlaufzeit der Verbindlichkeit ein Jahr oder mehr, so darf der mit dem historischen Kurs umgerechnete Erfüllungsbetrag in Fremdwährung nicht unterschritten werden. Für die währungskursbedingten Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Bewertung von Vermögensgegenständen nach § 253 Abs. 3 S. 5 und 6 sowie Abs. 4 HGB stehen, entfällt der gesonderte Ausweis nach § 277 Abs. 5 S. 2 i.V.m. § 298 Abs. 1 HGB.

III. Angaben zur Bilanz

Die Forderungen stellen vollumfänglich sonstige Vermögensgegenstände dar.

IV. Sonstige Angaben

Mitarbeiter

Die Gesellschaft beschäftigte im Geschäftsjahr keine Mitarbeiter.

Befreiender Konzernabschluss

Die Gesellschaft wird in den Konzernabschluss der LOMETAL International Stiftung & Co. KG, Haiger, als Mutterunternehmen, das den Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, und in den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht der Friedhelm Loh Stiftung & Co. KG, Haiger, als Mutterunternehmen, das den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt, einbezogen. Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht der Friedhelm Loh Stiftung & Co. KG, Haiger, werden gemäß § 325 HGB offengelegt und beim Handelsregister des Amtsgerichts Wetzlar hinterlegt.

Nachtragsbericht

Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten und weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind, bestehen nicht.

 

Haiger, den 31. März 2023

gez. Professor Dr. Friedhelm Loh

Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2022 wurde am 31. Juli 2023 festgestellt.

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