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Angaben zur Bilanzierung,
Bewertung und Darstellung im Jahresabschluss
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Angabe
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Erläuterung
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EUR
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Angaben zu besonderen
Umständen, die dazu führen, dass der
Jahresabschluss kein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt
(§ 264 Abs. 2 Satz 2 HGB)
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liegen nicht vor
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Angabe und Begründung von
Abweichungen in der Darstellung (insbesondere
Gliederung der Bilanz oder GuV) gegenüber dem
Vorjahr (§ 265 Abs. 1 Satz 2 HGB)
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Es wurden keine abweichende
Gliederungsansätze gebildet.
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Begründende Angaben zu
einer Gliederung der Bilanz und/oder GuV nach
verschiedenen Vorschriften als Folge der Existenz
mehrerer Geschäftszweige (§ 265 Abs. 4
HGB)
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Es bestehen nicht mehrere
Geschäftszweige.
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Erläuternde Angaben, wenn
in der Bilanz und/oder GuV angegebene
Vorjahresbeträge mit den Werten für das
aktuelle Berichtsjahr nicht vergleichbar sind
(§ 265 Abs. 2 Satz 2 HGB)
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Die Vorjahresbeträge
wurden ohne Abweichung übernommen.
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Erläuternde Angaben, wenn
in der Bilanz und/oder Gewinn- und Verlustrechnung
angegebene Vorjahresbeträge an die Werte des
aktuellen Berichtsjahrs angepasst wurden (§
265 Abs. 2 Satz 3 HGB)
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Die Vorjahresbeträge
wurden ohne Abweichung übernommen.
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Angabe der angewandten
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 284
Abs. 2 Nr. 1 HGB)
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Die
Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens wurden zu den Anschaffungs-
oder Herstellungkosten abzüglich
planmäßiger Abschreibungen bewertet. Die
Abschreibungen wurden unter Zugrundlegung der
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
ausschließlich linear wie auch degressiv
gebildet. Von der Möglichkeit der
Sofortabschreibung von geringwertige
Wirtschaftsgüter wurde Gebrauch gemacht. Die
Vorräte wurden zu Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten bzw. dem niedrigen Marktwert
bewertet. Die Bewertung der unfertigen und fertigen
Erzeugnisse erfolgte unter Zugrundelegung der
voraussichtlichen Verkaufserlöse unter Abzug
der noch anfallenden Kosten. Forderungen und
sonstige Vermögensgegenstände wurden zum
Nennbetrag ausgewiesen. Alle erkennbaren Risiken
wurden durch Einzelwertberichtigungen
berücksichtigt. Dem allgemeinen Kreditrisiko
insbesondere bei Forderungen aus Lieferungen und
Leistungen wurde durch die Bildung einer pauschalen
Abschreibung Rechnung getragen. Die
Verbindlichkeiten sind mit dem
Rückzahlungsbetrag angesetzt.
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Angabe der Grundlagen der
Währungsumrechnung (§ 284 Abs. 2 Nr. 2
HGB)
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Im Berichtsunternehmen waren
keine Währungsumrechnungen erforderlich.
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Angabe und Begründung von
Abweichungen der angewandten Bilanzierung und
Bewertung gegenüber dem Vorjahr und
Darstellung des Einflusses auf die Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage (§ 284 Abs. 2 Nr. 3
HGB)
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Die Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden des Vorjahres wurden
fortgesetzt. Es lagen keine Anhaltspunkte
dafür vor von diesen abzuweichen.
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Angabe, ob Fremdkapitalzinsen
in die Herstellungskosten einbezogen wurden (§
284 Abs. 2 Nr. 5 HGB)
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Es wurden keine
Fremdkapitalzinsen in die Bewertung einbezogen.
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Angaben zur Bilanz und zu
einzelnen Bilanzposten
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Angaben zum Vermögen und
zu aktivischen Rechnungsabgrenzungsposten
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Angabe
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Erläuterung
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EUR
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Ausweis von in der
Bilanzgliederung des § 266 HGB mit arabischen
Ziffern versehenen Posten (§ 265 Abs. 7 Nr. 2
HGB)
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liegen nicht vor
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Hinweis, wenn ein in der Bilanz
ausgewiesener Vermögensgegenstand zu mehreren
Bilanzposten gehört (§ 265 Abs. 3 Satz 1
HGB)
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liegen nicht vor
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Angabe der Gründe für
eine planmäßige Abschreibung eines
Geschäfts- oder Firmenwerts (§ 285 Satz 1
Nr. 13 HGB)
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liegen nicht vor
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Gesonderter Ausweis der
Ausleihungen und Forderungen gegenüber
Gesellschaftern (§ 42 Abs. 3 GmbHG, §
264c Abs. 1 Satz 1 HGB)
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Gesellschafterverrechnungskonto
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0,00
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Angabe der Forderungen mit
einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr bzw.
über ein Jahr für jeden Forderungsposten
in der Bilanz (§ 268 Abs. 4 Satz 1 HGB)
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Die Forderungen haben
sämtlichst eine einjährige
Restlaufzeit.
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Erläuterung von unter dem
Posten "sonstige Vermögensgegenstände"
ausgewiesenen Beträgen für
Vermögensgegenstände, die erst nach dem
Abschlussstichtag rechtlich entstehen (§ 268
Abs. 4 Satz 2 HGB)
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Es bedurfte keines Ausweises
derartiger Beträge
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Erläuterung eines
aktivischen Steuerabgrenzungspostens (§ 274
Abs. 2 Satz 2 HGB)
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liegen nicht vor
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Für Finanzanlagen, die
durch Nutzung des Wahlrechts des § 253 Abs. 2
Satz 3 HGB oberhalb ihres beizulegenden Zeitwerts
ausgewiesen werden, Angabe der Buchwerte und
beizulegenden Zeitwerte sowie der Gründe
für das Unterlassen der Abschreibung und der
Anhaltspunkte, aus denen abgeleitet wurde, dass die
Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist
(§ 285 Satz 1 Nr. 19 HGB)
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liegen nicht vor
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Angaben zum Eigenkapital
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Angabe
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Erläuterung
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EUR
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Angabe eines vorhandenen
Gewinn- und Verlustvortrags (§ 268 Abs. 1 Satz
2 HGB)
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5.984,07
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Angaben zum Fremdkapital und zu
passivischen Rechnungsabgrenzungsposten
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|
Angabe
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Erläuterung
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EUR
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Hinweis, wenn eine in der
Bilanz ausgewiesene Schuld zu mehreren Bilanzposten
gehört (§ 265 Abs. 3 Satz 1 HGB)
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Eine Schuld, die zum mehrfachen
Ausweis unter unterschiedlichen Bilanzpositionen
berechtigen würde lag nicht vor.
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Angaben der Vorschriften, nach
denen der Sonderposten mit Rücklageanteil
gebildet wurde (§ 273 HGB)
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Ein Sonderposten mit
Rücklageanteil aufgrund steuerlicher
Vorschriften wurde nicht gebildet.
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Angabe der in der Bilanz nicht
ausgewiesenen Rückstellungen für vor dem
1.1.1987 entstandene Pensionsansprüche und
mittelbare und ähnliche Verpflichtungen (Art.
28 Abs. 2 EGHGB)
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Im Berichtsunternehmen wurden
keine Pensionszusagen ereteilt. Mithin
entfällt ein Wertansatz.
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Gesonderte Angabe einer
Rückstellung für latente Steuern (§
274 Abs. 1 Satz 1 HGB)
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Das steuerbilanzielle Ergebnis
liegt nicht über dem der Handelsbilanz.
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Zu jedem Verbindlichkeitsposten
sowie zum Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten Angabe
des Teilbetrags mit einer Restlaufzeit von mehr als
fünf Jahren (§ 285 Satz 1 Nr. 1a und Nr.
2 HGB)
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Verbindlichkeiten
gegenüber Kreditinstituten
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0,00
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Verbindlichkeiten aus L+L
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0,00
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Verbindlichkeiten
gegenüber verbundenen Unternehmen
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0,00
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Sonstige Verbindlichkeiten
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0,00
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Zu jedem Verbindlichkeitsposten
sowie zum Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten Angabe
des Teilbetrags, der durch Pfandrechte oder
ähnliche Rechte gesichert ist (§ 285 Satz
1 Nr. 1b, 2 HGB)
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Es liegt keine
grundpfandrechtliche Absicherung vor
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0,00
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Gesonderter Ausweis der
Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern
(§ 42 Abs. 3 GmbHG § 264c Abs. 1 Satz 1
HGB)
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Gesellschafterverrechnungskonto
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0,00
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Weitergehende
Pflichtangaben
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Angaben zu
Haftungsverhältnissen und nicht bilanzierten
Verpflichtungen
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Angabe
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Erläuterung
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EUR
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gesonderte Angabe der
Beträge der in § 251 HGB bezeichneten
Haftungsverhältnisse, der im Zusammenhang mit
diesen gewährten Pfandrechte und sonstigen
Sicherheiten sowie der unter den
Haftungsverhältnissen ausgewiesenen
Verpflichtungen gegenüber verbundenen
Unternehmen (§ 268 Abs. 7 HGB)
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liegen nicht vor
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Angabe des Gesamtbetrags der
sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht
in der Bilanz ausgewiesen und nicht zu den
Haftungsverhältnissen i.S.d. § 251 HGB
gehören (z.B. Miet- und
Leasingverpflichtungen) (§ 285 Satz 1 Nr. 3
HGB)
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Leasingverträge
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0,00
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Angaben zu Mitarbeitern und
Organen
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Angabe
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Erläuterung
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EUR
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Abgabe der an Mitglieder der
Geschäftsführung und des Aufsichtsrats
(bzw. Beirats oder eines ähnlichen
Aufsichtsorgans) gewährten Vorschüsse und
Kredite sowie für diese Personen eingegangene
Haftungsverhältnisse (§ 285 Satz 1 Nr. 9c
HGB)
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Uwe Pfalzgraf
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8.453,69
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Angabe der Mitglieder der
Geschäftsführung und des Aufsichtsrats
mit Kennzeichnung des Ausichtsratsvorsitzenden,
seines Stellvertreters sowie (falls vorhanden) des
Vorsitzenden der Geschäftsführung (§
285 Satz 1 Nr. 10 HGB)
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Uwe Pfalsgraf
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Angabe der Mitgliedschaften,
die Mitglieder der Geschäftsführung und
des Aufsichtsrats in anderen Aufsichtsräten
oder ähnlichen Kontrollgremien wahrnehmen
(§ 285 Satz 1 Nr. 10 HGB)
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Der Geschäftsführer
ist kein Mitglied anderer Gremien
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Angaben zu
Beteiligungsverhältnissen
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|
Angabe
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Erläuterung
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EUR
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Angabe von Namen, Sitz,
Kapitalanteil, Eigenkapital und Jahresergebnis von
allen Unternehmen, an denen das berichtende
Unternehmen mindestens 20 % der Anteile besitzt
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Das Unternehmen hält keine
Beteiligung an anderen Unternehmen.
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Angabe des Bestehens einer
wechselseitigen Beteiligung (§ 160 Abs. 1 Nr.
7 AktG)
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Es bestehen keine
wechselseitigen Beteiligungen.
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Angabe des Bestehens einer
Beteiligung am berichtenden Unternehmen, die dem
berichtenden Unternehmen nach § 20 Abs. 1 oder
Abs. 4 AktG oder § 21 Abs. 1 WpHG gemeldet
wurde
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Angabe von Namen, Sitz und
Rechtsform der Unternehmen, deren unbeschränkt
haftender Gesellschafter das berichtende
Unternehmen ist (§ 285 Satz 1 Nr. 11a HGB)
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Das Berichtsunternehmen ist
kein unbeschränkt haftender Gesellschafter an
anderen Unternehmen.
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Angabe von Namen, Sitz und
gezeichnetem Kapital der Unternehmen, die
unbeschränkt haftende Gesellschafter des
berichtenden Unternehmens sind (§ 285 Satz 1
Nr. 15 HGB)
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Liegt nicht vor.
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Sonstige weitergehende
Pflichtangaben
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Angabe
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Erläuterung
|
EUR
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Name und Sitz des
Mutterunternehmens des berichtenden Unternehmens,
das den Konzernabschluss für den
größten Kreis an Unternehmen aufstellt
(§ 285 Satz 1 Nr. 14 HGB)
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Das Unternehmen gehört
keinem Konzern an.
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