Rheinhotel Alfred Müller GmbH & Co. KG
Selbe AdresseGasthöfe
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Herbert Doll seit 16.3.2026 | Geschäftsführer |
Natürliche Personen, die das Unternehmen letztendlich besitzen oder kontrollieren – ermittelt durch Auflösen der Gesellschafterkette
| Name | Anteil |
|---|---|
| 100.00% |
Eigentümer- und Gesellschafterstruktur des Unternehmens
1 Gesellschafter
GmbH-Struktur
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
Alfred Müller GmbHAndernachJahresabschluss zum 31. Dezember 2010BILANZ ZUM 31. DEZEMBER 2010A K T I V A
P A S S I V A
Haftungsverhältnisse gemäß § 251 HGB EUR 0,00 (Vorjahr: TEUR 0) Anhang für
das Geschäftsjahr 2010
A. Allgemeine Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
TZ 1 Übergang zum HGB nach BilMoG Nach Artikel 66 Abs. 2 EGHGB sind die Rechnungslegungsnormen des HGB in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung letztmals auf Jahresabschlüsse für vor dem 1. Januar 2009 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Die Rechnungslegungsnormen des HGB in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) im Sinne des Artikel 66 Abs. 3 EGHGB sind bei der Regelanwendung erstmals auf Jahresabschlüsse für nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Diese zwingende Regelanwendung wurde für das Wirtschaftsjahr 2010 beachtet. Für den Übergang auf die Rechnungslegungsvorschriften in der Fassung des BilMoG wurde, soweit möglich, von den Fortführungsmöglichkeiten des Art. 67 EGHGB dergestalt Gebrauch gemacht, dass die Wertansätze nach den bisherigen HGB-Normen weiter fortgeführt werden. Insoweit sind die bisherigen Rechnungslegungsvorschriften in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden. Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze, die für die Folgebewertung der Vermögensgegenstände und Schulden angewendet werden, wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter TZ 2 verwiesen. Soweit zum 31. Dezember 2010 vom Handelsrecht abweichende zwingende steuerliche Bewertungsvorschriften bestehen, wurden diese Bilanzpositionen in einer von der Handelsbilanz unabhängigen Steuerbilanz erfasst.
TZ 2 Allgemeine Ansatz- und Bewertungsmethoden Die Gesellschaft hat keine Ansatzwahlrechte ausgeübt, insbesondere wurden keine immateriellen Vermögensgegenstände hergestellt. Im Bereich der Bewertungsmethode ist zu beachten, dass im Übergangsjahr der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit des § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB und damit zusammenhängend die Anhangangaben nach § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB bei der erstmaligen Aufstellung des Jahresabschlusses nach den geänderten Vorschriften gemäß Artikel 67 Abs. 8 S. 1 EGHGB insoweit nich anzuwenden sind. Anlagevermögen hat die Gesellschaft nicht. Beim Umlaufvermögen werden die Vermögensgegenstände mit Anschaffungskosten bewertet. Ein davon abweichender niedriger Börsen- oder Marktpreis bzw. beizulegender Wert wird berücksichtigt. Die anzusetzenden Herstellungskosten werden ohne Verwaltungskosten und Aufwendungen für soziale Einrichtung, usw. angesetzt. Es werden auch keine anteiligen Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet wird, angesetzt. Rückstellungen werden in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags angesetzt und abgezinst, soweit dies nach § 253 Abs. 2 HGB erforderlich ist. Aufwandsrückstellungen für im Wirtschaftsjahr unterlassene Instandhaltungen usw., die im Folgewirtschaftsjahr innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden, werden im Bedarfsfall angesetzt. Verbindlichkeiten werden mit ihrem Erfüllungsbetrag angesetzt. Latente Steuern sind am Bilanzstichtag nicht auszuweisen. Sich ergebende Steuerbe- und Steuerentlastungen werden verrechnet. Sofern danach aktive latente Steuern zu bilden wären, wird von dem Aktivierungswahlrecht gemäß § 274 Abs. 1 S. 2 HGB kein Gebrauch gemacht. Bewertungseinheiten i.S.v. § 254 HGB waren nicht zu bilden.
B. Erläuterungen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 284 HGB
TZ 3 Hinsichtlich der auf die Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden wird auf die Ausführungen zu den allgemeinen Ansatz- und Bewertungsmethoden unter TZ 2 verwiesen.
TZ 4 Fremdwährungsgeschäfte hat die Gesellschaft nicht vorgenommen.
TZ 5 Abweichungen von den bisherigen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden haben sich im Berichtsjahr in dem unter TZ 1 aufgeführten Umfang infolge der erstmaligen Aufstellung des Jahresabschlusses nach den geänderten Rechnungslegungsvorschriften nach BilMoG nicht ergeben.
TZ 6 Bei den Herstellungskosten wurden keine anteiligen Fremdkapitalzinsen einbezogen.
C. Sonstige Pflichtangaben gemäß § 285 HGB
TZ 7 Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren bestehen in Höhe von EUR 0,00 (Vorjahr: EUR 0,00). Die ausgewiesenen Verbindlichkeiten sind nicht durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert.
TZ 8 Ansprüche der Gesellschaft an Mitglieder der Geschäftsführung bestehen in Höhe von EUR 0,00.
TZ 9 Mitglieder der Geschäftsführung sind: Herr Alfred Müller, junior Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Befreiung ist im Handelsregister eingetragen.
TZ 10 Beteiligungen an anderen Unternehmen i.S.v. § 285 Nr. 11 HGB bestehen nicht.
TZ 11 Die Gesellschaft ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der Rheinhotel Alfred Müller GmbH & Co. KG mit dem Sitz in 56626 Andernach. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Koblenz unter der Nummer HRA 13226 eingetragen.
TZ 12 Haftungsverhältnisse gemäß § 251 HGB bestehen bei der Gesellschaft nicht.
D. Sonstige Angaben
TZ 13 Die Gesellschaft macht von den Aufstellungserleichterungen gemäß § 288 HGB Gebrauch.
TZ 14 In den Forderungen sind solche mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr in Höhe von EUR 15.068,25 (Vorjahr: EUR 14.320,00) enthalten.
TZ 15 In den Verbindlichkeiten sind solche mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr in Höhe von EUR 2.384,75 (Vorjahr: EUR 2.654,37) enthalten.
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