Stammdaten

Register
Amtsgericht Koblenz HRB 12882
Eingetragen
11.3.1992
Branche
Tätigkeiten der Großhandelsvermittlung von WerkzeugenGroßhandel mit WerkzeugmaschinenTätigkeiten der Großhandelsvermittlung von Möbeln
Gegenstand
Die Übernahme von Handelsvertretungen in- und ausländischer Firmen, insbesondere im Werkzeugbereich.

Historie

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Management

NameRolle
Heide Trees
seit 24.2.2006
Geschäftsführer
Harald Trees
seit 24.2.2006
Geschäftsführer

Wirtschaftlich Berechtigte

100.00% identifiziert0.00% ungelöst

Identifizierte Personen (1)

NameAnteil
100.00%

Gesellschafter

1 Gesellschafter

GmbH-Struktur

Keltenstr. 30 a, 56736 Kottenheim
50.000 DM
100.00%

Konzern- und Jahresabschlüsse

Trees Verwaltungs GmbH

Kottenheim

Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010

BILANZ ZUM 31. DEZEMBER 2010

A K T I V A

31.12.2010 
EUR
31.12.2009 
TEUR
A. ANLAGEVERMÖGEN 0,00 229
I. Finanzanlagen 0,00 229
B. UMLAUFVERMÖGEN 406.899,69 382
I. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 163.628,52 179
II. Wertpapiere 218.445,90 199
III. Guthaben bei Kreditinstituten 24.825,27 4
C. RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN 0,00 3
D. AKTIVE LATENTE STEUERN 0,00 0
406.899,69 614

P A S S I V A

31.12.2010 
EUR
31.12.2009 
TEUR
A. EIGENKAPITAL 319.179,28 318
I. Gezeichnetes Kapital 25.564,59 26
II. Gewinnvortrag 291.934,37 287
III. Jahresüberschuss/-fehlbetrag 1.680,32 5
B. RÜCKSTELLUNGEN 80.704,00 287
C. VERBINDLICHKEITEN 7.016,41 9
- davon aus Steuern: EUR 6.242,56 (Vorjahr: TEUR 8)
- davon im Rahmen der Sozialen Sicherheit: EUR 0,00 (Vorjahr: TEUR 0)
406.899,69 614
D. HAFTUNGSVERHÄLTNISSE (GEMÄß § 251 HGB) 0,00 0

Anhang für das Geschäftsjahr 2010

A. Allgemeine Erläuterungen zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

TZ 1 Übergang zum HGB nach BilMoG

Nach Artikel 66 Abs. 2 EGHGB sind die Rechnungslegungsnormen des HGB in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung letztmals auf Jahresabschlüsse für vor dem 1. Januar 2009 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Die Rechnungslegungsnormen des HGB in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) im Sinne des Artikel 66 Abs. 3 EGHGB sind bei der Regelanwendung erstmals auf Jahresabschlüsse für nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Diese zwingende Regelanwendung wurde für das Wirtschaftsjahr 2010 beachtet. Für den Übergang auf die Rechnungslegungsvorschriften in der Fassung des BilMoG wurde, soweit möglich, von den Fortführungsmöglichkeiten des Art. 67 EGHGB dergestalt Gebrauch gemacht, dass die Wertansätze nach den bisherigen HGB-Normen weiter fortgeführt werden. Insoweit sind die bisherigen Rechnungslegungsvorschriften in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden. Soweit zum Zeitpunkt des Übergangs Pensionsrückstellungen vorhanden waren, wird hinsichtlich der geänderten Bewertung auf die Erläuterungen der Bilanz unter der TZ 3 in diesem Anhang verwiesen. Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze, die für die Folgebewertung der Vermögensgegenstände und Schulden angewendet werden, wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter TZ 2 verwiesen.

Soweit zum 31. Dezember 2010 vom Handelsrecht abweichende zwingende steuerliche Bewertungsvorschriften bestehen, wurden diese Bilanzpositionen in einer von der Handelsbilanz unabhängigen Steuerbilanz erfasst.

TZ 2 Allgemeine Ansatz- und Bewertungsmethoden

Die Gesellschaft hat keine Ansatzwahlrechte ausgeübt, insbesondere wurden keine immateriellen Vermögensgegenstände hergestellt. Im Bereich der Bewertungsmethode ist zu beachten, dass im Übergangsjahr der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit des § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB und damit zusammenhängend die Anhangangaben nach § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB bei der erstmaligen Aufstellung des Jahresabschlusses nach den geänderten Vorschriften gemäß Artikel 67 Abs. 8 S. 1 EGHGB insoweit nich anzuwenden sind. Beim Anlagevermögen werden die Zugänge mit den Herstellungskosten / Anschaffungskosten vermindert und die planmäßigen Abschreibungen angesetzt. Der planmäßigen Abschreibung werden die amtlichen Abschreibungstabellen des BMF zur Ermittlung der betrieblichen Nutzungsdauer herangezogen, da in der Vergangenheit bei Veräußerungen kaum nennenswerte Buchgewinne bzw. -verluste beim Ansatz der steuerlichen Nutzungsdauer entstanden sind.

Ein Geschäftswert war bisher nicht zu bilanzieren. Beim Umlaufvermögen werden die Vermögensgegenstände mit Anschaffungskosten bewertet. Ein davon abweichender niedriger Börsen- oder Marktpreis bzw. beizulegender Wert wird berücksichtigt. Die anzusetzenden Herstellungskosten werden ohne Verwaltungskosten und Aufwendungen für soziale Einrichtung, usw. angesetzt. Es werden auch keine anteiligen Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet wird, angesetzt. Rückstellungen werden in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags angesetzt und abgezinst, soweit dies nach § 253 Abs. 2 HGB erforderlich ist. Aufwandsrückstellungen für im Wirtschaftsjahr unterlassene Instandhaltungen usw., die im Folgewirtschaftsjahr innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden, werden im Bedarfsfall angesetzt. Verbindlichkeiten werden mit ihrem Erfüllungsbetrag angesetzt. Latente Steuern sind am Bilanzstichtag nicht auszuweisen. Sich ergebende Steuerbe- und Steuerentlastungen werden verrechnet. Sofern danach aktive latente Steuern zu bilden wären, wird von dem Aktivierungswahlrecht gemäß § 274 Abs. 1 S. 2 HGB kein Gebrauch gemacht.

B. Erläuterungen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 284 HGB

TZ 3 Hinsichtlich der auf die Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden wird auf die Ausführungen zu den allgemeinen Ansatz- und Bewertungsmethoden unter TZ 2 verwiesen. Auf Grund der geänderten Bewertung der laufenden Pensionsrückstellungen war eine Zuführung zu den Rückstellungen notwendig, die im Geschäftsjahr 2010 vollständig vorgenommen wurde. Hieraus resultieren Aufwendungen i.H.v. EUR 11.278,00, die gemäß Art. 67 Abs. 7 EGHGB in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten "außerordentliche Aufwendungen" ausgewiesen werden. Von dem Ansammlungswahlrecht des Art. 67 Abs. 1 S. 1 EGHGB wurde somit kein Gebrauch gemacht.

TZ 4 Fremdwährungsgeschäfte hat die Gesellschaft nicht vorgenommen.

TZ 5 Abweichungen von den bisherigen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden haben sich im Berichtsjahr in dem unter TZ 1 aufgeführten Umfang infolge der erstmaligen Aufstellung des Jahresabschlusses nach den geänderten Rechnungslegungsvorschriften nach BilMoG ergeben. Diesbezüglich wird von den Aufstellungserleichterungen gemäß Artikel 67 Abs. 8 S. 1 EGHGB Gebrauch gemacht.

TZ 6 Bei den Herstellungskosten wurden keine anteiligen Fremdkapitalzinsen einbezogen.

C. Sonstige Pflichtangaben gemäß § 285 HGB

Davon mit einer Restlaufzeit
Gesamtbetrag
31.12.2010
EUR
bis zu einem Jahr
EUR
zwischen einem und fünf Jahre
EUR
von mehr als fünf Jahre
EUR
Gesamtbetrag
31.12.2009
EUR
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 372,47 372,47 0,00 0,00 41,65
Sonstige Verbindlichkeiten 6.643,94 6.643,94 0,00 0,00 8.795,71
7.016,41 7.016,41 0,00 0,00 8.837,36

TZ 7 Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren bestehen in Höhe von EUR 0,00 (Vorjahr: EUR 0,00). Die ausgewiesenen Verbindlichkeiten sind nicht durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert.

TZ 8 Ansprüche der Gesellschaft an Mitglieder der Geschäftsführung bestehen in Höhe von EUR 0,00.

TZ 9 Mitglieder der Geschäftsführung sind:

Frau Heide Trees, Kottenheim

Herr Harald Trees, Kottenheim

Die Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

TZ 10 Beteiligungen an anderen Unternehmen i.S.v. § 285 Nr. 11 HGB bestehen nicht.

TZ 11 Die Gesellschaft ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der

Heide Trees Werkzeug-Generalvertretung GmbH & Co. KG

mit dem Sitz in 56736 Kottenheim.

TZ 12 Die Gesellschaft hat Bewertungseinheiten i.S.d. § 254 HGB gebildet. Soweit bestehende Pensionszusagen für Mitglieder der Geschäftsführung durch Rückdeckungsversicherungen unterlegt sind, die zugunsten des berechtigten Geschäftsführers wirksam verpfändet worden sind, war der Erfüllungsbetrag der Pensionsrückstellung um den Zeitwert des Deckungsvermögens zu mindern. Der beizulegende Zeitwert des Deckungsvermögens betrug zum Bilanzstichtag EUR 237.350,32 und der Erfüllungsbetrag der zu verrechnenden Rückstellung betrug EUR 314.344,32, so dass eine anteilige Pensionsrückstellung i.H.v. EUR 76.994,00 auszuweisen war.

TZ 13 Die Pensionsrückstellungen wurden mit den nach finanzmathematischen Berechnungsverfahren ermittelten Erfüllungsbeträgen unter Saldierung mit dem Zeitwert verpfändeter Rückdeckungsversicherungen angesetzt. Nach Mitteilung der Allianz Lebensversicherungs-AG wurde hierbei als versicherungsmathematisches Berechnungsverfahren die PUC-Methode mit einem durchschnittlichen Rechnungszinssatz i.S.v. § 253 Abs. 2 S. 2 HGB von 5,15 % p.a. angewandt. Dabei wurde ein Rententrend von 0% p.a. unterstellt. Weitere Trendannahmen wurden nicht berücksichtigt. Die Berechnungen berücksichtigen die (c) Richttafeln 2005 G von Klaus Heubeck.

TZ 14 Haftungsverhältnisse gemäß § 251 HGB bestehen bei der Gesellschaft nicht.

D. Sonstige Angaben

TZ 15 Die Gesellschaft macht von den Aufstellungserleichterungen gemäß § 288 HGB Gebrauch.

TZ 16 In den Forderungen sind solche mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr in Höhe von EUR 157.871,20 (Vorjahr: EUR 169.873,35) enthalten.

TZ 17 In den Verbindlichkeiten sind solche mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr in Höhe von EUR 7.016,41 (Vorjahr: EUR 8.837,36) enthalten.

Feststellung: 29.11.2011 

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