P-Flow
AcquiCo GmbH
Wangen im
Allgäu
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr
vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020
Bilanz
Aktiva
|
|
31.12.2020
EUR |
31.12.2019
EUR |
| A.
Anlagevermögen |
104.190.016,78 |
104.190.526,12 |
| I.
Sachanlagen |
169,78 |
679,12 |
| II.
Finanzanlagen |
104.189.847,00 |
104.189.847,00 |
| B.
Umlaufvermögen |
20.273.538,06 |
10.438.756,31 |
| I.
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände |
16.719.274,67 |
9.745.500,33 |
| II.
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei
Kreditinstituten und Schecks |
3.554.263,39 |
693.255,98 |
| C.
Rechnungsabgrenzungsposten |
978.157,16 |
1.232.850,52 |
| D.
nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag |
2.679.476,40 |
972.830,74 |
| Bilanzsumme,
Summe Aktiva |
128.121.188,40 |
116.834.963,69 |
Passiva
|
|
31.12.2020
EUR |
31.12.2019
EUR |
| A.
Eigenkapital |
0,00 |
0,00 |
| I.
gezeichnetes Kapital |
25.000,00 |
25.000,00 |
| II.
Kapitalrücklage |
6.000.000,00 |
6.000.000,00 |
| III.
Verlustvortrag |
6.997.830,74 |
3.301.906,10 |
| IV.
Jahresfehlbetrag |
1.706.645,66 |
3.695.924,64 |
| V.
nicht gedeckter Fehlbetrag |
2.679.476,40 |
972.830,74 |
| B.
Rückstellungen |
2.513.245,42 |
537.449,54 |
| C.
Verbindlichkeiten |
125.387.267,84 |
116.046.024,65 |
| D.
Passive latente Steuern |
220.675,14 |
251.489,50 |
| Bilanzsumme,
Summe Passiva |
128.121.188,40 |
116.834.963,69 |
Anhang
Grundlegende Angaben zum Unternehmen und zur
Bilanzierung
Eckdaten zum Unternehmen, Gliederung,
Vorjahresbeträge
Der Jahresabschluss der P-Flow AcquiCo GmbH, Wangen
im Allgäu (Amtsgericht Ulm, HRB 736267) wird nach
handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften sowie
ergänzenden Regelungen des GmbH-Gesetzes und des
Gesellschaftsvertrags aufgestellt. Alle im Jahresabschluss
ausgewiesenen Beträge lauten auf EUR.
Die Gesellschaft ist eine kleine Kapitalgesellschaft
im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB.
Von den größenabhängigen
Erleichterungen der §§ 266 Abs. 1 S. 3, 274a, 276
und 288 Abs. 1 HGB wurde überwiegend Gebrauch gemacht.
Bilanzierung und Bewertung
Die Gliederung des Jahresabschlusses richtet sich
nach den Vorschriften der §§ 266 und 275 Abs. 2
HGB.
Finanzanlagen werden mit ihren Anschaffungskosten
bewertet. Außerplanmäßige Abschreibungen
erfolgen nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung.
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände werden mit ihrem Nennbetrag
abzüglich notwendiger Wertberichtigungen angesetzt.
Kassenbestände und Bankguthaben werden jeweils
zum Nennwert angesetzt.
Als aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind Ausgaben
vor dem Bilanzstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand
für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag
darstellen.
Die Rückstellungen werden in Höhe des nach
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
notwendigen Erfüllungsbetrags angesetzt. Bei
Rückstellungen mit einer Restlautzeit von mehr als
einem Jahr werden künftige Preis- und
Kostensteigerungen berücksichtigt und eine Abzinsung
auf den Bilanzstichtag vorgenommen.
Verbindlichkeiten sind mit ihren
Erfüllungsbeträgen angesetzt.
Latente Steuern werden für die Unterschiede in
den Bewertungsansätzen zwischen der Handels- und
Steuerbilanz entsprechend § 274 Abs. 1 HGB zum Ansatz
gebracht. Soweit sich insgesamt ein passiver Ausweis
ergibt, besteht Passivierungspflicht, die Ermittlung
erfolgt mit den unternehmensindividuellen künftigen
Steuerbe- und -entlastungen zum Zeitpunkt des Abbaus der
Differenzen.
Erläuterungen zur Bilanz
Anlagevermögen
Die gesondert dargestellte Entwicklung des
Anlagevermögens ist integraler Bestandteil des
Anhangs.
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände
Art der Forderung
|
Gesamtbetrag
|
davon mit
einer Restlaufzeit
|
zum 31. Dezember 2020
(Vorjahresbetrag in Klammern)
|
|
kleiner 1 Jahr
|
|
größer 1 Jahr
|
|
EUR
|
EUR
|
|
EUR
|
gegenüber
verbundenen Unternehmen
|
16.679.801 (9.318.563)
|
16.679.801 (9.318.563)
|
|
0 (0)
|
sonstige
Vermögensgegenstände
|
39.473 (426.937)
|
39.473 (387.627)
|
|
0 (39.310)
|
|
16.719.274
(9.745.500)
|
16.719.274
(9.706.190)
|
|
0
(39.310)
|
Latente Steuern
Der Betrag der passiven latenten Steuern am Ende des
Geschäftsjahres beträgt EUR 220.675,14 (Vorjahr:
EUR 251.489,50). Im Laufe des Geschäftsjahres gab es
folgende Änderungen am Saldo der latenten Steuern: EUR
30.814,36 (Vorjahr: EUR 19.995,47). Der Ansatz der latenten
Steuern ergab sich aus Differenzen zwischen Handels- und
Steuerbilanz der Organgesellschaft Pumpenfabrik Wangen GmbH
zum 31. Dezember 2020. Die latenten Steuern sind beim
Organträger zu bilanzieren.
Für die Ermittlung der latenten Steuern wurde
der Steuersatz der P-Flow AcquiCo in Höhe von 28,075 %
herangezogen (Körperschaftsteuer 15,000 %,
Solidaritätszuschlag 0,825 %, Gewerbesteuer 12,250 %).
Verbindlichkeiten
Art der Verbindlichkeit
zum 31. Dezember 2020
|
Gesamtbetrag
|
kleiner 1 Jahr
|
|
davon mit einer
Restlaufzeit 1 bis 5 Jahre
|
|
größer 5 Jahre
|
|
EUR
|
EUR
|
|
EUR
|
|
EUR
|
gegenüber Kreditinstituten
|
56.288.750
(51.330.944)
|
6.288.750
(1.330.944)
|
|
50.000.000
(50.000.000)
|
|
0
(0)
|
aus Lieferungen und Leistungen
|
71.697
(258.329)
|
71.697
(258.329)
|
|
0
(0)
|
|
0
(0)
|
gegenüber verbundenen Unternehmen
|
68.898.794
(64.279.229)
|
0
(496.993)
|
|
0
(0)
|
|
68.898.794
(63.782.236)
|
sonstige Verbindlichkeiten
|
128.027
(177.523)
|
128.027
(177.523)
|
|
0
(0)
|
|
0
(0)
|
|
125.387.268
(116.046.025)
|
6.488.474
(2.263.789)
|
|
50.000.000
(50.000.000)
|
|
68.898.794
(63.782.236)
|
Die Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen
Unternehmen bestehen in voller Höhe gegenüber
Gesellschaftern.
Für die Verbindlichkeiten gegenüber
Kreditinstituten in Höhe von TEUR 56.289 bestehen
Pfandrechte hinsichtlich der Gesellschaftsanteile an der
Pumpenfabrik Wangen und der vorhandenen Forderungen den
Guthaben bei Kreditinstituten, den beweglichen und den
immateriellen Wirtschaftsgütern.
Sonstige Angaben
Gesellschafter und Konzernverhältnisse
Der Jahresabschluss der Gesellschaft wird
gemäß §§ 290 ff HGB in den
Konzernabschluss der P-Flow HoldCo GmbH, Wangen im
Allgäu, einbezogen.
Anzahl der Mitarbeiter
Im Geschäftsjahr wurden 17 Mitarbeiter (Vorjahr:
16 Mitarbeiter) beschäftigt.
Geschäftsführung
Die Geschäftsführung lag im
Berichtsgeschäftsjahr bei Herrn Lorenz Graf Haller von
Hallerstein, Kaufmann, Bad Homburg, Markus Hofheinz,
Kaufmann, Niefen-Öschelbronn (abberufen mit Wirkung
zum 31. Oktober 2020) und Herrn Claus Garnjost, Techniker,
Ravensburg (bestellt mit Wirkung ab 26. Oktober 2020).
sonstige Berichtsbestandteile
Wangen im Allgäu, 22. April 2021
P-Flow AcquiCo GmbH
Geschäftsführung
gez. Lorenz Graf Haller von Hallerstein
gez. Claus Garnjost
Angaben zur Feststellung:
Der Jahresabschluss wurde am 05.05.2021 festgestellt.
Bestätigungsvermerk
"Bestätigungsvermerk des unabhängigen
Abschlussprüfers
An die P-Flow AcquiCo GmbH, Wangen im Allgäu
Prüfungsurteil
Wir haben den Jahresabschluss der
P-Flow AcquiCo GmbH, Wangen im Allgäu, -
bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2020 und der
Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 sowie dem Anhang,
einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden - geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der
Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der
beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen
Belangen den deutschen, für Kapitalgesellschaften
geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt
unter Beachtung der deutschen Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild
der Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft zum 31.
Dezember 2020 sowie ihrer Ertragslage für das
Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020.
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB
erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen
Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des
Jahresabschlusses geführt hat.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses
in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung
der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW)
festgestellten deutschen Grundsätze
ordnungsmäßiger Abschlussprüfung
durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen
Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt
"Verantwortung des Abschlussprüfers für die
Prüfung des Jahresabschlusses" unseres
Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir
sind von dem Unternehmen unabhängig in
Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen
und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere
sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung
mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der
Auffassung, dass die von uns erlangten
Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um
als Grundlage für unser Prüfungsurteil zum
Jahresabschluss zu dienen.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den
Jahresabschluss
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich
für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den
deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden
handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen
Belangen entspricht, und dafür, dass der
Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Ferner sind die
gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den
deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die
Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder
unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die
gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die
Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der
Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren
haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang
mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit,
sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus
sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des
Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der
Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht
tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten
entgegenstehen.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die
Prüfung des Jahresabschlusses
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit
darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes
frei von wesentlichen - beabsichtigten oder
unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist, sowie einen
Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unser
Prüfungsurteil zum Jahresabschluss beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an
Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in
Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der
vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW)
festgestellten deutschen Grundsätze
ordnungsmäßiger Abschlussprüfung
durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche
Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen
können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten
resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn
vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass
sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses
Jahresabschlusses getroffenen wirtschaftlichen
Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir
pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine
kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
| • |
identifizieren und beurteilen
wir die Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder
unbeabsichtigter - falscher Darstellungen im
Jahresabschluss, planen und führen
Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese
Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise,
die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage
für unser Prüfungsurteil zu dienen. Das
Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht
aufgedeckt werden, ist bei Verstößen
höher als bei Unrichtigkeiten, da
Verstöße betrügerisches
Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte
Unvollständigkeiten, irreführende
Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen
interner Kontrollen beinhalten können.
|
| • |
gewinnen wir ein
Verständnis von dem für die Prüfung
des Jahresabschlusses relevanten internen
Kontrollsystem, um Prüfungshandlungen zu planen,
die unter den gegebenen Umständen angemessen
sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein
Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme
der Gesellschaft abzugeben.
|
| • |
beurteilen wir die
Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern
angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die
Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern
dargestellten geschätzten Werte und damit
zusammenhängenden Angaben.
|
| • |
ziehen wir Schlussfolgerungen
über die Angemessenheit des von den gesetzlichen
Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes
der Fortführung der Unternehmenstätigkeit
sowie, auf der Grundlage der erlangten
Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche
Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder
Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der
Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung
der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können.
Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine
wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir
verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die
dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss
aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben
unangemessen sind, unser jeweiliges
Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen
unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis
zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten
Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse
oder Gegebenheiten können jedoch dazu
führen, dass die Gesellschaft ihre
Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen
kann.
|
| • |
beurteilen wir die
Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des
Jahresabschlusses einschließlich der Angaben
sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden
Geschäftsvorfälle und Ereignisse so
darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung
der deutschen Grund-sätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der
Gesellschaft vermittelt.
|
Wir erörtern mit den für die
Überwachung Verantwortlichen unter anderem den
geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie
bedeutsame Prüfungsfeststellungen,
einschließlich etwaiger Mängel im internen
Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung
feststellen."
München, 22. April 2021
Ebner Stolz GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Dr. Christoph Eppinger
Wirtschaftsprüfer
Josef Eberl
Wirtschaftsprüfer
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