SB-Groß- und Einzelhandel Westerwald Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Lebensmittel, Getränke, Bedarfsartikel-.
Selbe AdresseGroßhandel mit sonstigen Nahrungs- und Genussmitteln a. n. g.
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Kennzahlen extrahiert aus veröffentlichten Jahresabschlüssen
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Ursula Hildegard Christ seit 28.2.2020 | Prokura |
Klaudia Krämer seit 3.12.2010 | Geschäftsführer |
Natürliche Personen, die das Unternehmen letztendlich besitzen oder kontrollieren – ermittelt durch Auflösen der Gesellschafterkette
| Name | Anteil |
|---|---|
LERNEN FÖRDERN - Trägergesellschaft Rheinland-Pfalz e.V. | 100.00% |
Eigentümer- und Gesellschafterstruktur des Unternehmens
1 Gesellschafter
GmbH-Struktur
Bilanzkonten aus veröffentlichten Jahresabschlüssen
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
LA LERNEN und ARBEITEN GmbHNeuwiedJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023BILANZAKTIVA
ANHANG
1. Allgemeine Erläuterungen
Nach den Größenmerkmalen des § 267 Abs.
1 HGB ist die Lernen und Arbeiten GmbH als kleine
Kapitalgesellschaft einzustufen. Von den
größenabhängigen Erleichterungen des §
274a HGB wurde Gebrauch gemacht.
Die Gliederung der Bilanz zum 31. Dezember 2023 richtet
sich nach § 266 HGB.
Die Gewinn- und Verlustrechnung wurde nach dem
Gesamtkostenverfahren gemäß § 275 Abs. 2
HGB aufgestellt.
Die Beträge der Bilanz und der Gewinn- und
Verlustrechnung sind mit dem Vorjahr vergleichbar, so dass
Angaben und Erläuterungen nach § 265 Abs. 2 Satz
2 HGB entfallen.
Die Umsatzerlöse sind mit den Umsatzerlösen
des Vorjahres vergleichbar, so dass Angaben und
Erläuterung gemäß Art. 75 Abs. 2 S. 3 EGHGB
entfallen.
2. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände und
Schulden wurden die allgemeinen Bewertungsvorschriften
der §§ 252 - 256a HGB beachtet.
Bei der Bewertung der im Jahresabschluß
ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden
wurde nach § 252 HGB insbesondere folgendes beachtet:
1. Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des
Geschäftsjahrs stimmen mit denen der
Schlußbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs
überein.
2. Bei der Bewertung wurde von der Fortführung der
Unternehmenstätigkeit ausgegangen. Tatsächliche
oder rechtliche Gegebenheiten standen dem nicht entgegen.
3. Die Vermögensgegenstände und Schulden
wurden zum Abschlußstichtag einzeln bewertet.
4. Es wurde vorsichtig bewertet, namentlich wurden alle
vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum
Abschlußstichtag entstanden waren,
berücksichtigt, selbst wenn diese erst zwischen dem
Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des
Jahresabschlusses bekanntgeworden sind. Gewinne wurden nur
berücksichtigt, wenn sie am Abschlußstichtag
bereits realisiert waren.
5. Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs
wurden unabhängig von den Zeitpunkten der
entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluß
berücksichtigt.
6. Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss
angewandten Bewertungsmethoden wurden beibehalten.
Begründete Ausnahmefälle, die eine Abweichung
von den Bewertungsmethoden rechtfertigen würden, waren
nicht zu verzeichnen.
Die Vermögensgegenstände wurden höchstens
mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert
um die Abschreibungen angesetzt.
Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag
und Rückstellungen in Höhe des nach
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
notwendigen Erfüllungsbetrages angesetzt.
Altersversorgungsverpflichtungen waren nicht vorhanden.
Alle Rückstellungen hatten eine Restlaufzeit von
unter einem Jahr, so dass von einer Abzinsung abzusehen
war.
Bei Vermögensgegenständen des
Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist,
wurden die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um
planmäßige Abschreibungen vermindert. Der
Abschreibungsplan verteilt die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre, in denen
der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden
kann. Selbst geschaffene immaterielle
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und
ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert
sind nicht vorhanden. Außerplanmäßige
Abschreibungen bei Vermögensgegenständen des
Anlagevermögens waren nicht vorzunehmen, da keine
voraussichtlich dauernde Wertminderung vorlag. Die
Finanzanlagen waren ebenfalls nicht
außerplanmäßig abzuschreiben, da keine
Wertminderung vorlag.
Die Vermögensgegenständen des
Umlaufvermögens waren nicht abzuschreiben, um diese
mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem
Börsen- oder Marktpreis oder einem niedrigeren
beizulegenden Wert am Abschlussstichtag ergab.
Die Bewertungsmaßstäbe des § 255 HGB
wurden beachtet.
Vorratsvermögen war zum Abschlussstichtag nicht
vorhanden, so dass die Regelungen der
Bewertungsvereinfachungsverfahren des § 256 HGB keine
Anwendung fanden.
Eine Währungsumrechnung gemäß §
256a HGB erübrigte sich, da auf fremde Währung
lautende Vermögensgegenstände und
Verbindlichkeiten am Abschlußstichtag nicht vorhanden
waren. Eine Angabe über die Grundlagen der Umrechnung
von Fremdwährungsposten nach § § 284 Abs. 2
Nr. 2 HGB entfällt damit.
Von der Bilanzierungs- und Bewertungsstetigkeit nach
§ 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB wurde nicht abgewichen. Angabe
und Begründung sowie die Darstellung auf die
Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage entfallen somit.
Fremdkapitalzinsen wurden nicht in die Ermittlung der
Herstellungskosten einbezogen. Angaben gemäß
§ 284 Abs. 2 Nr. 5 HGB entfallen.
Ein Geschäfts- oder Firmenwert ist nicht vorhanden.
Angaben gemäß § 285 Nr. 13 HGB entfallen.
Pensionsverpflichtungen sind nicht vorhanden. Angaben
gemäß § 285 Nr. 24 HGB entfallen.
3. Ausweismethoden
Angabe und Begründung von Abweichungen von der
Darstellungsstetigkeit gegenüber dem Vorjahr
gemäß § 265 Abs. 1 S.2 HGB insbesondere
bezüglich der Bilanz- und GuV-Gliederung
entfällt, da Abweichungen nicht vorhanden sind.
Angaben und Begründungen gemäß §
265 Abs. 4 S. 2 HGB entfallen.
4. Zusatzangaben zur Vermittlung der tatsächlichen
Lage
Zusätzliche Angaben gemäß § 264
Abs. 2 S. 2 HGB für den Fall, dass der Jahresabschluss
kein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage vermittelt, sind nicht notwendig.
5. Angaben zur Bilanz
5.1 Anlagevermögen
Eine Mitzugehörigkeit von Bilanzposten zu anderen
Bilanzposten ist nicht gegeben, so dass Angaben
gemäß § 265 Abs. 3 HGB entfallen.
Ein gesonderter Ausweis bzw. Aufgliederung von in der
Bilanz aus Gründen der Klarheit und
Übersichtlichkeit zusammengefasster Posten ist nicht
notwendig, so dass Angaben gemäß § 265 Abs.
7 S. 2 HGB entfallen.
Angaben nach § 284 Abs. 2 Nr. 4 HGB unterbleiben
gemäß § 288 Abs. 1 HGB.
Angaben nach § 268 Abs. 2 HGB unterbleiben
gemäß § 274a Nr. 1 HGB.
5.2 Finanzanlagen
Angaben nach § 285 Nr. 18 HGB und § 42 Abs. 3
GmbHG entfallen.
5.3 Vorräte
Vorräte sind nicht vorhanden, so dass die Angaben
gemäß §§ 265 Abs. 7 S.2 und 284 Abs. 2
Nr. 4 HGB enfallen können.
5.4 Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände
Eine Mitzugehörigkeit von Bilanzposten zu anderen
Bilanzposten ist nicht gegeben, so dass Angaben
gemäß § 265 Abs. 3 HGB entfallen.
Ein gesonderter Ausweis bzw. Aufgliederung von in der
Bilanz aus Gründen der Klarheit und
Übersichtlichkeit zusammengefasster Posten ist nicht
notwendig, so dass Angaben gemäß § 265 Abs.
7 S. 2 HGB entfallen.
Angaben gemäß § 268 Abs. 4 HGB,
Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr:
Angaben gemäß § 42 Abs. 3 GmbHG,
Forderungen gegenüber Gesellschaftern:
Forderungen gegenüber Gesellschaftern €
10.000,00 Vorjahr: € 30.000,00
Es handelt sich um ein Darlehen an den Gesellschafter,
der Lernen Fördern Trägergesellschaft
Rheinland-Pfalz e.V. Das Darlehen wurde zinslos
gewährt. Sicherheiten wurden nicht bestellt. Tilgungen
erfolgten im Jahre 2023 keine. Die Forderung wurde im
Vorjahr und im Berichtsjahr jeweils in Höhe von €
20.000,00 wertberichtigt.
Angaben nach § 268 Abs. 4 S.2 HGB unterbleiben
gemäß § 274a Nr. 2 HGB.
5.5 Wertpapiere des Umlaufvermögens
Wertpapiere des Umlaufvermögens sind nicht
vorhanden, so dass die Angaben gemäß
§§ 265 Abs. 7 S.2 und 284 Abs. 2 Nr. 4 HGB
enfallen können. Darüber hinaus können
Angaben nach § 284 Abs. 2 Nr. 4 HGB für kleine
Gesellschaften auch nach § 288 Abs. 1 HGB
unterbleiben.
5.6 Weitere Angaben zu den Aktiva
Angabern zu den im aktiven Rechnungsabgrenzungsposten
enthaltenen Disagio-Beträgen gemäß §
268 Abs. 6 HGB unterbleiben gemäß § 274a
Nr. 4 HGB.
5.7 Eigenkapital
Die Angaben gemäß Art. 42 Abs. 3 S.3 EGHGB,
§§ 265 Abs.7 S.2 HGB und 29 Abs. 4 S.2 GmbHG
können entfallen.
Angaben gemäß § 268 Abs. 1 HGB:
5.8 Rückstellungen
Ein gesonderter Ausweis bzw. Aufgliederung von in der
Bilanz aus Gründen der Klarheit und
Übersichtlichkeit zusammengefasster Posten ist nicht
notwendig, so dass Angaben gemäß § 265 Abs.
7 S. 2 HGB entfallen, ebenso wie Angaben nach § 284
Abs. 2 Nr. 4 HGB. Darüber hinaus können Angaben
nach § 284 Abs. 2 Nr. 4 HGB für kleine
Gesellschaften auch nach § 288 Abs. 1 HGB
unterbleiben.
Angaben nach Art. 28 Abs. 2, Art. 67 Abs. 2, Abs 1 S.4
EGHGB unterbleiben, da Pensionsrückstellungen nicht
vorhanden sind.
Die Angaben nach § 285 Nr. 12 HGB können
für kleine Gesellschaften nach § 288 Abs. 1 HGB
unterbleiben. Nicht gesondert ausgewiesene wesentliche
sonstige Rückstellungen sind aber auch nicht
vorhanden. Insofern erübrigt sich eine
Erläuterung.
5.9 Verbindlichkeiten
Eine Mitzugehörigkeit von Bilanzposten zu anderen
Bilanzposten ist nicht gegeben, so dass Angaben
gemäß § 265 Abs. 3 HGB entfallen. Ein
gesonderter Ausweis bzw. Aufgliederung von in der Bilanz
aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit
zusammengefasster Posten ist nicht notwendig, so dass
Angaben gemäß § 265 Abs. 7 S. 2 HGB
entfallen.
Angaben nach § 284 Abs. 2 Nr. 4 HGB sind nicht
notwendig. Darüber hinaus können Angaben nach
§ 284 Abs. 2 Nr. 4 HGB für kleine Gesellschaften
auch nach § 288 Abs. 1 HGB unterbleiben.
Angaben gemäß §§ 268 Abs. 5, 285
Nrn. 1 und 2 HGB:
Die Verbindlichkeiten sind nicht besichert.
Angaben nach § 285 Nr. 2 HGB können nach
§ 288 Abs.1 HGB unterbleiben.
Angaben gemäß § 268 Abs. 5 S. 3 HGB
unterbleiben gemäß § 274a Nr. 3 HGB.
Da Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern
nicht existieren, unterbleibt die Angabe nach § 42
Abs. 3 GmbHG.
5.10 Saldierung von Vermögen und Schulden
Saldierungen von Vermögen und Schulden wurden nicht
vorgenommen, so dass Angaben nach § 285 Nr. 25 HGB
entfallen.
5.11 Haftungsverhältnisse
Haftungsverhältnisse sind nicht existent, so dass
Angaben nach §§ 268 Abs. 7 S. 2 und 285 Nr. 27
entfallen.
5.12 Bilanzunwirksame Geschäfte
Die Angaben nach § 285 Nr. 3 HGB können
für kleine Gesellschaften nach § 288 Abs. 1 HGB
unterbleiben.
5.13 Sonstige finanzielle Verpflichtungen
Angaben nach § 285 Nr. 3 HGB können für
kleine Gesellschaften nach § 288 Abs. 1 HGB
unterbleiben.
6. Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung
Ein gesonderter Ausweis bzw. Aufgliederung von in der
GuV aus Gründen der Klarheit und
Übersichtlichkeit zusammengefasster Posten ist nicht
notwendig, so dass Angaben gemäß § 265 Abs.
7 S. 2 HGB entfallen.
Die Angabe der Aufgliederung der Umsätze nach
Tätigkeitsbereichen und geographisch bestimmten
Märkten gemäß § 285 Nr. 4 HGB
entfällt gemäß § 288 Abs. 1 HGB.
Die Angabe der Aktivierung von selbst erstellten
immateriellen vermögensgegenständen
gemäß § 285 Nr. 22 HGB entfällt
gemäß § 288 Abs. 1 HGB.
Da die Gewinn- und Verlustrechnung nach dem
Gesamtkosten- und nicht nach dem Umsatzkostenverfahren
aufgestellt wurde, entfallen die Angabeverpflichtungen
der §§ 285 Nrn. 8a und b. Im Übrigen gilt
für § 285 Nr. 8a HGB die Erleichterung des §
288 Abs. 1 HGB, so dass für kleine Gesellschften keine
Angabepflicht besteht.
Außerplanmäßige Abschreibungen auf das
Anlagevermögen waren nicht zu verzeichnen, so dass
keine Pflicht zur Angabe nach § 277 Abs. 3 S. 1 HGB
besteht.
Erträge und Aufwendungen wesentlicher und
außerordentlicher Natur waren nicht vorhanden, so
dass eine Angabepflicht nach § 277 Abs. 4 S.2 HGB
nicht besteht. Im Übrigen können die Angaben auch
bei kleinen Gesellschaften nach § 276 S.2 HGB
unterbleiben.
Wesentliche periodenfremde Erträge und Aufwendungen
waren nicht vorhanden, so dass eine Angabepflicht nach
§ 277 Abs. 4 S.3 HGB nicht besteht. Im Übrigen
können die Angaben auch bei kleinen Gesellschaften
nach § 276 S.2 HGB unterbleiben.
7. Angaben zu steuerlichen Einflüssen und zur
Steuerabgrenzung
Angaben gemäß §§ 285 Nrn. 6 und 29
HGB können aufgrund der Erleichterung des § 288
Abs. 1 HGB unterbleiben.
8. Angaben zu Organmitgliedern
Angaben genäß § 285 Nr. 10 HGB:
Geschäftsführerin der Gesellschaft ist Frau
Klaudia Krämer, Diplom-Sozialpädagogin, mit
Wohnsitz in Neuwied.
Die Angaben gemäß § 285 Nrn. 9a, 9b HGB
unterbleiben nach § 288 Abs. 1 HGB.
9. Angaben zu nahestehenden Personen und Unternehmen
Angaben gemäß § 285 Nr. 21 HGB über
Geschäfte mit nahestehenden Personen, die nicht zu
marktüblichen Bedingungen zustande kamen und die
für die Beurteilung der Finanzlage relevant waren,
können unterbleiben. Solche Geschäfte gab es
nicht.
Neuwied, den 08. November 2024 gez. Klaudia Krämer Die Feststellung bzw. Billigung des Jahresabschlusses erfolgte am: 08. November 2024 |
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