Uni-Rent
Gebäudereinigungs GmbH
Hamm
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr
vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012
Bilanz
Aktiva
|
|
31.12.2012
EUR |
31.12.2011
EUR |
| A.
Umlaufvermögen |
162.811,16 |
159.692,02 |
| B.
nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag |
1.020.891,35 |
1.016.291,89 |
| Bilanzsumme,
Summe Aktiva |
1.183.702,51 |
1.175.983,91 |
Passiva
|
|
31.12.2012
EUR |
31.12.2011
EUR |
| A.
Eigenkapital |
0,00 |
0,00 |
| B.
Rückstellungen |
24.130,00 |
20.085,00 |
| C.
Verbindlichkeiten |
1.159.572,51 |
1.155.898,91 |
| davon
mit Restlaufzeit bis 1 Jahr |
1.159.572,51 |
1.155.898,91 |
| Bilanzsumme,
Summe Passiva |
1.183.702,51 |
1.175.983,91 |
Anhang
Grundlagen und Methoden
Der Jahresabschluss der Uni-Rent
Gebäudereinigungs GmbH in Insolvenz, Hamm, wird nach
handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften aufgestellt
und in EURO ausgewiesen. Weiterhin waren die Regelungen des
GmbHG zu beachten. Die in der Bilanz zur Verbesserung der
Übersichtlichkeit zusammengefassten Posten sind im
Anhang gesondert aufgeführt.
Über das Vermögen der Uni-Rent
Gebäudereinigungs GmbH, Hamm, wurde am 12.12.2007
unter dem Aktenzeichen 258 IN 146/07 beim Amtsgericht
Dortmund das Insolvenzverfahren eröffnet.
Bilanzierung und Bewertung
Die Uni-Rent Gebäudereinigungs GmbH in
Insolvenz, Hamm, ist eine kleine Kapitalgesellschaft
gemäß § 267 Abs. 1 HGB.
Die Forderungen und Zahlungsmittel sind mit dem
Nennbetrag angesetzt.
Die übrigen Rückstellungen sind nach den
Grundsätzen vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung ermittelt.
Die übrigen Verbindlichkeiten sind mit ihren
Rückzahlungsbeträgen angesetzt. Hierbei handelt
es sich im Wesentlichen um Insolvenzforderungen gem. §
38 InsO, sowie um Masseverbindlichkeiten gem. § 55
InsO.
Dortmund, 30. April 2014
gez. Dr. Petra Mork
Insolvenzverwalterin
sonstige Berichtsbestandteile
Angaben zur Feststellung:
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das
Verwaltungs- und Verfügungsrecht der schuldnerischen
Gesellschaft auf den Insolvenzverwalter über. Die
Gesellschaftsrechte im Falle der Liquidation der
Gesellschaft, § 66 Abs. 1 GmbHG, gelten für
die Insolvenz nicht, da an die Stelle der Gesellschafter
die Gläubigerautonomie tritt. Eine förmliche
Feststellung der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse
ist wegen des insolvenzspezifisch geregelten
Verteilungsverfahrens gesetzlich nicht geregelt und auch
nicht erforderlich.
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