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Prevent foamtec GmbHStendalJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017Bilanz
AnhangA. Allgemeine AngabenDie Prevent Foamtec GmbH hat ihren Sitz in Stendal und ist eingetragen in das Handelsregister beim Amtsgericht Stendal (Reg.Nr. HR B 13933). Der Jahresabschluss wurde auf der Grundlage der Gliederungs-, Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften des Handelsgesetzbuches aufgestellt. Ergänzend zu diesen Vorschriften wurden die Regelungen des GmbH Gesetzes / AktG beachtet. Die Gesellschaft weist zum Abschlussstichtag die Größenmerkmale einer kleinen Kapitalgesellschaft im Sinne der §§ 264, 267 Abs. 1 HGB auf. Größenabhängige Erleichterungen bei der Erstellung (§§ 266 Abs. 1, 276, 288 HGB) und bei der Offenlegung (§ 326 HGB bzw. § 327 HGB) des Jahresabschlusses werden in Anspruch genommen. I. Gliederungsgrundsätze / DarstellungsstetigkeitDie Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung änderte sich nicht gegenüber dem Vorjahr. Die Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind mit denen des Vorjahres vergleichbar. II. BilanzierungsmethodenIm Jahresabschluss sind sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Posten der Aktivseite sind nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet worden. Das Anlage- und Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten wurden in der Bilanz gesondert ausgewiesen und hinreichend aufgegliedert. Das Anlagevermögen weist nur Gegenstände aus, die bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen. Aufwendungen für die Gründung des Unternehmens und für die Beschaffung des Eigenkapitals, sowie für immaterielle Vermögensgegenstände, die nicht entgeltlich erworben wurden, wurden nicht bilanziert. Rückstellungen wurden nur im Rahmen des § 249 HGB und Rechnungsabgrenzungsposten wurden nach den Vorschriften des § 250 HGB gebildet. Haftungsverhältnisse i.S. von § 251 HGB sind ggf. nachfolgend gesondert angegeben. III. BewertungsmethodenDie Wertansätze der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahres stimmen mit denen der Schlussbilanz des vorangegangenen Geschäftsjahres überein. Grundsätzlich ist bei der Aufstellung eines Jahresabschlusses gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB von der Fortführung des Unternehmens auszugehen, wenn nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten dem entgegenstehen. Unter Berücksichtigung der Einstellung des laufenden Geschäftsbetriebes zum 31.03.2018 liegen der Fortführung entgegenstehende Gegebenheiten vor, sodass der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit in diesen Fällen nicht gelten kann. Ein Festhalten am Fortführungsgrundsatz im Jahresabschluss hätte zu einem insgesamt fehlerhaften Ausweis der Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft geführt. Für die Beurteilung der Anwendbarkeit des Fortführungsgrundsatzes sind grundsätzlich allein die Verhältnisse am Abschlussstichtag, somit zum 31. Dezember 2017 maßgebend. Soweit allerdings zwischen dem Stichtag und dem Abschluss der Aufstellung des Jahresabschlusse Umstände eintreten, die als solche nach den Verhältnissen am Stichtag zwar nicht vorhersehbar waren (wertbegründende Ereignisse), die aber zu einem Wegfall der Fortführungsannahme führen, ist der Wegfall auf alle zu diesem Zeitpunkt noch nicht aufgestellten Jahresabschlüsse zurückzubeziehen, d.h., dass das Stichtagprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) für die Beurteilung der Annahme der Unternehmensfortführung nicht gilt (vgl. IDW RS HFA 17 Tz. 25 i.V. m. IDW PS 270 Tz 8,31 und 48; Beck Bil.Komm., 10. Auflag. § 252 Anm. 12 m.w.N.). Die gilt unabhängig davon, wann der Jahresabschluss aufgestellt wird, d.h. unabhängig davon, ob seit dem Abschlussstichtag das Unternehmen mehr als zwölf Monate fortbestanden hat oder nicht (vgl. IPW PS 270 Tz. 8). Die Vermögensgegenstände und Schulden wurden einzeln bewertet. Es ist vorsichtig bewertet worden, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, berücksichtigt worden, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind. Gewinne sind nur berücksichtigt worden, wenn sie bis zum Abschlussstichtag realisiert wurden. Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres sind unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung berücksichtigt worden. Die in der Vergangenheit üblichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden wurden im Hinblick auf den Wegfall der Going-Concern Annahme geändert. Die sich hieraus ergebenden Änderungen sind in den folgenden Erläuterungen der einzelnen Posten beschrieben. Der Methodenwechsel war mit Blick auf die sachgerechte Darstellung der tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten notwendig. Einzelne Positionen wurden wie folgt bewertet: 1. Immaterielle Vermögensgegenstände und SachanlagenDie Bilanzierung der immateriellen Vermögensgegenstände und der Sachanlagen erfolgt zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten unter Berücksichtigung nutzungsbedingter planmäßiger Abschreibungen. Grundlage der planmäßigen Abschreibung ist die voraussichtliche Nutzungsdauer des jeweiligen Vermögensgegenstandes (§ 253 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 HGB). Bei den immateriellen Vermögensgegenständen erfolgt die Abschreibung linear. Die beweglichen Anlagegüter werden linear abgeschrieben. Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis EUR 410 wurden aus Vereinfachungsgründen entsprechend § 6 Abs. 2 EStG im Erwerbsjahr voll abgeschrieben. 2. VorräteFertige und unfertige Erzeugnisse werden zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bewertet. Sofern ein entsprechender Sachverhalt vorlag, wurden die Vorräte auf den niedrigeren Börsen- und Marktpreis am Abschlussstichtag abgeschrieben. Soweit ein Börsen- oder Marktpreis nicht feststellbar war, wurden sie auf den niedrigeren beizulegenden Wert abgeschrieben. Das Prinzip der verlustfreien Bewertung wurde berücksichtigt. Dabei wurde die Einstellung der aktiven Geschäftstätigkeit im Jahr 2018 berücksichtigt. 3. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstige VermögensgegenständeForderungen und sonstige Vermögensgegenstände werden zum Nominalwert angesetzt. Den in den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen enthaltenen Risiken wird durch Bildung angemessen dotierter Einzelwertberichtigungen Rechnung getragen. 4. Flüssige MittelFlüssige Mittel werden zu Nominalwerten angesetzt (§ 253 Abs. 1 HGB). 5. VerbindlichkeitenVerbindlichkeiten werden mit ihrem Erfüllungsbetrag bilanziert (§ 253 Abs. 1 S. 2 HGB). 6. RückstellungenDie sonstigen Rückstellungen erfassen alle erkennbaren Risiken und ungewissen Verbindlichkeiten und sind mit dem Erfüllungsbetrag bewertet, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist (§ 253 Abs. 1 S. 2 HGB). Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr werden mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abgezinst (§ 253 Abs. 2 S. 1 HGB). B. Erläuterungen zu einzelnen Posten der BilanzRückstellungen Aufgrund der Abkehr von der Going-Concern-Annahme wurden Rückstellungen für drohende Verluste aus schweben Geschäften i.H.v. TEUR 633 wie folgt gebildet: - Mietaufwand für unbewegliche Wirtschaftsgüter TEUR 360 - Mietaufwand für unbewegliche Wirtschaftsgüter TEUR 202 - Aufwendungen zu Rechtsstreitigkeiten aufgrund Kündigung Arbeitnehmer TEUR 71 Verbindlichkeiten Die Verbindlichkeiten mit Restlaufzeit bis zu einem Jahr betragen EUR 1.749.126,92; die mit Restlaufzeit über einem Jahr EUR 0,00. Die Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschafter gem. § 42 (3) GmbHG betragen EUR 390.277,74 (Vj EUR 458.333,32) C. Sonstige AngabenBerichtspflichtige Feststellungen Feststellung bestandsgefährdender Tatsachen durch bilanzielle Überschuldung Wir haben bei der Erstellung des Jahresabschlusses festgestellt, dass eine bilanzielle Überschuldung zum Bilanzstichtag vorliegt. Die Gesellschaft weist in der Bilanz zum 31. Dezember 2017 einen "Nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag" i.H.v. 382.095,31 EUR aus. Diese Bilanzposition drückt die buchmäßige Überschuldung aus. Der Posten stellt einen rechnerischen Gegenposten zum Eigenkapital und keinen Vermögensgegenstand dar. Der Posten dient als Indikator für das Vorliegen einer bilanziellen Überschuldung, die keinesfalls mit einer insolvenzrechtlichen Überschuldung (§ 19 Abs. 1 und 2 InsO) gleichzusetzen ist, da der ausgewiesene Fehlbetrag lediglich die buchmäßige Überschuldung darstellt und nicht auf die Zeitwerte der Vermögensgegenstände und Schulden abstellt. Aufgrund der Einstellung des aktiven Geschäftsbetriebes im Jahr 2018 erfolgte die Abkehr von der Coing-Concern Prämisse. Ergänzende Angaben Geschäftsführer
Die Geschäftsführer sind alleinvertretungsberechtigt und befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Arbeitnehmer Im Geschäftsjahr wurden durchschnittlich 51 (Vorjahr: 40) Arbeitnehmer beschäftigt. Unterzeichnung des Jahresabschlusses 2017Stendal, 17. September 2018 Franziska Jaensch Geschäftsführerin sonstige BerichtsbestandteileFeststellungsdatum8. Januar 2019 Die Feststellung bzw. Billigung des Jahresabschlusses erfolgte am 8.1.2019. |
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