Restaurant Asia Keung GmbHLiquidiert

56068 Koblenz, DEU

Stammdaten

Register
Amtsgericht Koblenz HRB 5330
Eingetragen
22.5.1997
Branche
Sonstige Caterer und Erbringung sonstiger VerpflegungsdienstleistungenEinzelhandel mit sonstigen Nahrungs- und GenussmittelnVermittlungstätigkeiten für gastronomische Dienstleistungen
Gegenstand
Der Betrieb eines Speiserestaurants.

Historie

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Management

NameRolle
Liquidator

Wirtschaftlich Berechtigte

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Gesellschafter

4 Gesellschafter

GmbH-Struktur

1 von 4 angezeigt

Konzern- und Jahresabschlüsse

Restaurant Asia Keung GmbH

Koblenz

Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010

1 Bilanz zum 31.12.2010

Asia Keung GmbH, China-Restaurant, Koblenz

AKTIVA

31.12.2010 31.12.2009
EUR EUR
A. Anlagevermögen
I. Immaterielle Vermögensgegenstände 0,51 0,51
II. Sachanlagen 24.340,06 30.492,06
B. Umlaufvermögen
I. Vorräte 2.860,36 2.832,72
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 52.488,83 55.670,96
III. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks 4.410,40 2.160,41
C. Rechnungsabgrenzungsposten 0,00 615,45
D. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag 5.859,52 0,00
89.959,68 91.772,11

PASSIVA

31.12.2010 31.12.2009
EUR EUR
A. Eigenkapital
I. Gezeichnetes Kapital 25.564,59 25.564,59
II. Verlustvortrag 33.948,84 37.683,93
III. Jahresüberschuss 2.524,73 13.497,37
nicht gedeckter Fehlbetrag 5.859,52 0,00
0,00 1.378,03
B. Rückstellungen 14.625,00 5.343,00
C. Verbindlichkeiten 75.334,68 85.051,08
89.959,68 91.772,11

2 Anhang

2.1 Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss

Der Jahresabschluss der Firma Asia Keung GmbH wurde auf der Grundlage der Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs aufgestellt.

Die Veröffentlichung erfolgt nach § 325 HGB.

Die Gesellschaft nimmt sämtliche Erleichterungen die nach § 288 HGB für Kleine Kapitalgesellschaften möglich sind in Anspruch.

Entsprechend wurden keine Angaben nach § 284 (2) Nr. 4 HGB, § 285 Nr.2-8a, Nr. 9 a und b und Nr. 12 gemacht.

Bei der erstmaligen Aufstellung des Jahresabschlusses nach dem Bilanzmodernisierungsgesetzes (BilMoG) wurde die Vorjahresvergleichszahlen auf Grund des Wahlrechts nach Art. 67 Abs. 8 Satz 2 EGHBG nicht angepasst.

2.2 Erläuterungen zur Bilanz

2.2.1 Erläuterung zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden § 284 (2) Nr.1 HGB

Bei Aufstellung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung wurden folgende Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angewandt:

Sachanlagen wurden zu Anschaffungskosten abzüglich Abschreibungen nach der linearen oder degressiven Methode bewertet.

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände sowie die flüssigen Mittel sind mit dem Nennwert nach Abzug der erforderlichen Wertberichtigungen bilanziert worden.

Die sonstigen Rückstellungen berücksichtigen alle erkennbaren Risiken und ungewisse Verbindlichkeiten.

Die Verbindlichkeiten sind zum Nennwert, der dem Rückzahlungsbetrag entspricht, angesetzt worden.

Sämtliche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden entsprechen den im Vorjahresabschluss angewendeten Prinzipien

2.2.2 Angaben zu Einzelvorschriften der Bilanz

Es sind keine Angabepflichten über die in den Posten Bilanzgewinn/Bilanzverlust einbezogenen Gewinn/Verlustvortrag nach § 268 Abs. 1. Satz 2 zweiter Halbsatz HGB anzuwenden.

Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr liegen nicht vor (§ 268 (4) S.1 HGB).

Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr, liegen in Höhe von 56.415,73 € vor (§ 268 (5) Satz 1 HGB).

Haftungsverhältnisse

Am Bilanzstichtag bestanden keine, in der Bilanz nicht ausgewiesenen Haftungsverhältnisse.

Anlagegitter

Die Entwicklung des Anlagevermögens wird durch den Anlagespiegel zum 31. Dezember 2010 dargestellt. Von der Veröffentlichung des Anlagespiegels wird nach § 274a Nr.1 HGB Abstand genommen.

2.3 Sonstige Angaben

Während des abgelaufenen Geschäftsjahres wurden die Geschäfte der Gesellschaft durch Herrn Micky Keung geführt:

Gegenüber dem Gesellschafter John Keung bestand zum 31.12.2010 eine Forderung aus einem Verrechnungskonto in Höhe von 50.305,35 €.

Der ausgewiesene Kapitalfehlbetrag resultiert aus den Nachforderungen aus einer Steuerprüfung. Eine Überschuldung i.S. der Insolvenzordnung liegt nicht vor, weil die Gesellschafter von einer positiven Zukunftsprognose ausgehen und erklärt haben, eine eventuell drohende Zahlungsunfähigkeit durch die Zuführung von Gesellschafterdarlehen mit Nachrangabrede abwenden zu wollen.

 

Koblenz, den 24.11.2011

Asia Keung GmbH

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