Stammdaten

Register
Amtsgericht Mannheim HRB 105565
Eingetragen
17.4.1979
Branche
Großhandel mit TextilienEinzelhandel mit TextilienGroßhandel mit Bekleidung
Gegenstand
Der Handel mit Textilien aller Art.

Historie

Keine Bekanntmachungen für diesen Filter verfügbar

Konzern- und Jahresabschlüsse

Rothfuß GmbH

Karlsruhe

Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010

Bilanz

Aktiva

31.12.2010
EUR
31.12.2009
EUR
A. Anlagevermögen 15.676,00 587,00
I. Sachanlagen 15.676,00 587,00
B. Umlaufvermögen 52.222,95 41.346,94
I. Vorräte 47.903,24 40.059,98
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 3.579,12 631,26
III. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks 740,59 655,70
C. Rechnungsabgrenzungsposten 199,02 193,78
D. nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag 3.622,38 2.989,23
Bilanzsumme, Summe Aktiva 71.720,35 45.116,95

Passiva

31.12.2010
EUR
31.12.2009
EUR
A. Eigenkapital 0,00 0,00
I. gezeichnetes Kapital 25.564,59 25.564,59
II. Kapitalrücklage 210.114,62 210.114,62
III. Verlustvortrag 238.668,44 244.738,71
IV. Jahresfehlbetrag 633,15 -6.070,27
V. nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag 3.622,38 2.989,23
B. Rückstellungen 2.700,00 3.200,00
C. Verbindlichkeiten 69.020,35 41.916,95
Bilanzsumme, Summe Passiva 71.720,35 45.116,95

Anhang für das Geschäftsjahr 31.12.2010

Allgemeine Angaben

Grundlagen der Rechnungslegung

Der vorliegende Jahresabschluss (Handelsbilanz) wurde nach den maßgeblichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches und des GmbH - Gesetzes aufgestellt.

Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung sind entsprechend den Bestimmungen des HGB gem. §§ 266, 275 HGB gegliedert. Die Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung wurde nach dem Gesamtkostenverfahren gem. § 275 Abs. 2 HGB erstellt.

Die Gesellschaft zählt zu den kleinen Kapitalgesellschaften (267 HGB)

Die Gesellschaft hat von der Befreiungsvorschrift nach § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB Gebrauch gemacht und auf die Aufstellung eines Lageberichts verzichtet.

Durch die erstmalige Anwendung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) haben sich Veränderungen bei den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden ergeben. Auf die Anpassung der Vorjahreszahlen wurde gem. Art. 67 Abs. 8 EGHGB verzichtet.

Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze

Die Wertansätze der Vorjahresbilanz wurden unverändert als Bilanzvorträge in neue Rechnung übernommen.

Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen sind, soweit vorhanden, zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (§ 255 HGB), vermindert um planmäßige Abschreibungen entsprechend der Nutzungsdauer angesetzt (§ 253 HGB).

Als Abschreibungsmethode kam die lineare Absetzung für Abnutzung zur Anwendung. (Für Anlagezugänge vor dem 01.01.2010 kann auch die degressive Absetzung für Abnutzung zur Anwendung kommen § 67 (4) EGHGB) Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 150 € / 410 € Anschaffungskosten werden im Jahr des Zugangs jeweils entsprechend der Regelung des § 6 Abs. 2 EStG voll abgeschrieben. Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von 150 € bis 1.000 € werden ggf. in einem Sammelposten auf fünf Jahre linear abgeschrieben. Der gebildete Sammelposten stellt im Unternehmen eine stark untergeordnete Rolle dar und kann deshalb handelsrechtlich übernommen werden. Einzelheiten ergeben sich aus der Anlagenentwicklung, die nicht offengelegt wird

(§274a Nr. 1 HGB).

Die Finanzanlagen sind zu Anschaffungskosten bzw. soweit erforderlich zum niedrigeren, beizulegenden Wert bewertet.

Waren sind mit den Anschaffungskosten ggf. mit dem niedrigeren Teilwert am Abschlussstichtag beizulegenden Wert angesetzt. Eine Überprüfung dieser Werte erfolgte auftragsgemäß nicht.

Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenständesind grundsätzlich zum Nominalwert angesetzt. Bei den Forderungen aus Lieferung und Leistungen sind Einzelrisiken durch Einzelwertberichtigungen, das allgemeine Kreditrisiko durch eine Pauschalwertberichtigung berücksichtigt.

Der Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks sind zum Nennwert angesetzt.

Die Verbindlichkeiten sind mit ihrem Erfüllungsbetrag passiviert § 252 (1)S.2 HGB

Die Rückstellungen beinhalten nach vorsichtiger kaufmännischer Beurteilung erkennbare Risiken und wurden mit dem notwendigen Erfüllungsbetrag angesetzt, teilweise durch sachgerechte Schätzungen.

Erläuterungen zur Bilanz

Anlagevermögen

Die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens ist dem Anlagenspiegel zu entnehmen. Die Abschreibungen des laufenden Geschäftsjahres ergeben sich aus dem Anlagenspiegel (§ 268 Abs. 2 Satz 3 HGB). Der Anlagenspiegel wird gemäß § 274a Nr. 1 HGB nicht offengelegt

Erläuterung zur Bewertung von Finanzinstrumenten über dem Zeitwert § 266 (2) A III i.V.m. § 253 (3) HGB

- entfällt da soweit vorhanden die Bewertung mit dem Zeitwert (§ 255 (4) HGB) erfolgt (§ 285 Nr. 18 a,b HGB

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände § 268 (4) S.1 HGB

Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände stellen sich gemäß § 274a Nr.2 HGB wie folgt dar:

Geschäftsjahr davon
Restlaufzeit
mehr als 1 Jahr
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 3.579,12 0,00
Vorjahr davon
Restlaufzeit
mehr als 1 Jahr
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 631,26 0,00

In den vorstehenden Forderungen sind Forderungen gegenüber Gesellschaftern von insgesamt 0 € (Vj. 0 TEUR) enthalten (§ 42 Abs. 3 GmbHG)

In den vorstehenden Forderungen sind Forderungen gegenüber Geschäftsführern in Höhe von insgesamt 0 € (Vj 0 TEUR) enthalten, welche mit 5% verzinst werden und im laufenden Wirtschaftsjahr mit 0 € zurückbezahlt wurden (§ 285 Nr 9c HGB)

Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen / sonstigen Vermögensgegenstände enthalten Forderungen gegen verbundene Unternehmen von 0 €.

Rechnungsabgrenzungsposten § 268 (6) HGB

- Keine Angaben gemäß § 274a Nr. 4 HGB -

Eigenkapital

Das Stammkapital von € 25.564,59 ist mit dem Nennbetrag angesetzt.

Der aktivische Ausweis "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" ist gleichzusetzen mit der bilanziellen Überschuldung, nicht jedoch mit der Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts. Zur Beseitigung der Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts sind folgende Maßnahmen vorgenommen worden: Qualifizierter Rangrücktritt der Gesellschafterverbindlichkeiten.

Sonstige Rückstellungen § 285 Nr. 12

- Keine Angaben (§ § 288 HGB)

Verbindlichkeiten § 268 (5) HGB

Die Verbindlichkeiten gliedern sich gemäß § 274a Nr. 3 HGB, § 285 Nr. 1a wie folgt:

Geschäftsjahr davon
Restlaufzeit
bis 1 Jahr
davon
Restlaufzeit
mehr als 5 Jahre
Verbindlichkeiten 69.020,35 69.020,35 0,00
Vorjahr davon
Restlaufzeit
bis 1 Jahr
davon
Restlaufzeit
mehr als 5 Jahre
Verbindlichkeiten 3.872,41 3.872,41 0,00

In den vorstehenden Verbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern von insgesamt 63.101,18 € (Vj. 3,8 TEUR) enthalten (§ 42 Abs. 3 GmbHG).

Von den Verbindlichkeiten sind 0 € (Vj. 0 T€) durch Grundschulden gesichert (§ 285 Nr.1 b HGB).

Nutzungsdauer von Geschäfts- oder Firmenwerten > 5 Jahre § 285 Nr. 13 HGB

- entfällt

Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung

- Keine Angaben gemäß § 326 Satz 2 HGB

Sonstige Angaben

Risiken aus Haftungsverhältnisse i.S.v. § 251 HGB i.V.m. § 268 (7) HBG, § 285 Nr. 27 HGB

Aus Wechseln, Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen sowie Haftungen aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten bestehen keine Risiken; auch nicht gegenüber verbundenen Unternehmen

Personalstand § 285 Nr.7 HGB

- keine Angaben gemäß § 288 HGB -

Geschäftsführung § 285 Nr. 10 HGB

Frau Lore Rothfuß, Waldbronn

Aufstellung des Anteilsbesitzes anderer Unternehmen § 285 Nr.11 und Nr.11a

Name Sitz Stammkapital Ergebnis Beteiligung

- keine -

Ausschüttungsgesperrte Beträge § 268 (8) HGB i.V. m.§ 285 Nr. 28 HGB

- liegen nicht vor.

Latente Steuern § 274 HGB i.V.m. § 274 Nr.5 HGB / Steuerrückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten § 249 HGB (1) S.1 HGB

Latente Steuern sind gemäß § 274a Nr.5 HGB nicht auszuweisen. Temporäre passive Differenzen sind nach Verrechnung mit temporären aktiven Differenzen zum Bilanzstichtag nicht vorhanden, so dass kein passiver Überhang als (latente) Steuerrückstellung i.S.v. § 249 (1) S.1 HGB auszuweisen ist.

Anhangsangaben gem. § 285 Nr.2 - 6, 17, 19, 21,22 und 29 HGB

- Keine Angaben gem. § 288 HGB

Bildung von Bewertungseinheiten § 254 iV.m. § 285 Nr 23

- Entfällt

Soweit dieser Anhang keine Angaben über sonstige, nach den §§ 264 ff, 284 ff HGB angabepflichtige Sachverhalte enthält, haben diese im Geschäftsjahr nicht vorgelegen.

Karlsruhe, den 18.05.2011

Lore Rothfuß

Die Feststellung bzw. Billigung des Jahresabschlusses erfolgte am 18.5.2011.

Nachrichten & Medien

Insolvenzbekanntmachungen

Aktuelle Insolvenzverfahren

Prüfen, ob Insolvenzverfahren für dieses Unternehmen vorliegen

Handelsregister Dokumente

Gesellschafterliste
Aktueller Abdruck
Chronologischer Abdruck

Organisationen an dieser Adresse

65 nahegelegene Organisationen

Liste von Unternehmen und Organisationen an oder in der Nähe dieser Geschäftsadresse. Die Daten umfassen Firmennamen, Adressen, Registrierungsdetails und Branchenklassifikationen.
Die Informationen auf dieser Seite stammen aus öffentlichen Quellen, offiziellen Registern oder werden von Drittanbietern bereitgestellt. Fusionbase übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Daten. Melde dich bei Fragen oder Anregungen über unser Kontaktformular.