Alfons
Weber GmbH
Düsseldorf
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr
vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022
Bilanz
Aktiva
|
|
31.12.2022
EUR |
31.12.2021
EUR |
| A.
Anlagevermögen |
221.957,75 |
215.197,75 |
| I.
Immaterielle Vermögensgegenstände |
1,00 |
1,00 |
| II.
Sachanlagen |
221.956,75 |
215.196,75 |
| B.
Umlaufvermögen |
388.279,28 |
446.192,34 |
| I.
Vorräte |
8.189,53 |
6.835,25 |
| II.
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände |
131.543,65 |
159.543,48 |
| III.
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei
Kreditinstituten und Schecks |
248.546,10 |
279.813,61 |
| C.
Rechnungsabgrenzungsposten |
8.500,59 |
7.809,06 |
| Aktiva |
618.737,62 |
669.199,15 |
Passiva
|
|
31.12.2022
EUR |
31.12.2021
EUR |
| A.
Eigenkapital |
185.702,78 |
198.179,62 |
| I.
Gezeichnetes Kapital |
30.800,00 |
30.800,00 |
| II.
Gewinnvortrag |
82.104,62 |
110.938,44 |
| III.
Jahresüberschuss |
72.798,16 |
56.441,18 |
| B.
Rückstellungen |
152.234,04 |
119.844,29 |
| C.
Verbindlichkeiten |
280.800,80 |
351.175,24 |
| davon
mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr |
242.585,38 |
300.209,89 |
| davon
mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr |
38.215,42 |
50.965,35 |
| Passiva |
618.737,62 |
669.199,15 |
Anhang zum 31. Dezember 2022
der Alfons Weber GmbH
Der Jahresabschluss der Gesellschaft wurde nach den
Vorschriften des HGB und des GmbH Gesetzes in der derzeit
gültigen Fassung aufgestellt.
Nach den in § 267 HGB angegebenen
Größenklassen ist die Gesellschaft als kleine
Kapitalgesellschaft einzustufen.
Die gesetzlichen Gliederungsschemata der §§
266 bzw. 275 HGB wurden angewandt. Von den Erleichterungen
nach §§ 288 HGB wurde Gebrauch gemacht. Die
angewandten Bewertungsmethoden blieben gegenüber den
Vorjahren unverändert.
Der Jahresabschluss ist nicht durch
außerordentliche Aufwendungen oder Erträge
beeinflusst.
A.
Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze
Anlagevermögen
Die immateriellen Vermögensgegenstände und
die Gegenstände des Sachanlagevermögens sind zu
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten unter Abzug
erhaltener Preisnachlässe und planmäßiger
Abschreibungen bewertet. Die Abschreibungen wurden linear
bzw. degressiv entsprechend der nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung ermittelten
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer vorgenommen.
Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 a
EStG werden linear über 5 Jahre abgeschrieben.
Geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des
§ 6 Abs. 2 EStG werden im Wirtschaftsjahr voll
abgeschrieben.
Die Finanzanlagen sind zu Anschaffungskosten
bewertet.
Vorräte
Die Roh- Hilfs- und Betriebsstoffe und Waren wurden
mit den Anschaffungskosten bzw. unter Beachtung des
Niederstwertprinzips mit dem niedrigeren am Abschlusstag
beizulegenden Wert angesetzt.
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände
Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind
zu Nennbeträgen, abzüglich notwendiger
Einzelwertberichtigungen, angesetzt. Auf die nicht
einzelwertberichtigten Kundenforderungen wird zu Abdeckung
des allgemeinen Ausfallrisikos und der durch
verspätete Zahlungseingänge von Kunden
entstehenden Zinsverluste eine Pauschalwertberichtigung
gebildet.
Langfristige Steuererstattungsansprüche
gemäß § 37 KStG werden zum Barwert
angesetzt.
Die Bewertung der übrigen
Vermögensgegenstände (insbesondere liquide
Mittel) erfolgte zum Nennwert.
Rückstellungen
Die Steuerrückstellungen berücksichtigen
die nach dem derzeitigen Erkenntnisstand voraussichtlich zu
leistenden Zahlungen.
Die sonstigen Rückstellungen sind mit ihrem
Erfüllungsbetrag so bemessen, dass sie nach
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung allen
erkennbaren Risiken und ungewissen Verpflichtungen
angemessen Rechnung tragen.
Verbindlichkeiten
Der Ansatz erfolgt jeweils mit dem
Erfüllungsbetrag. Die Restlaufzeiten der
Verbindlichkeiten ergeben sich aus dem
Verbindlichkeitenspiegel.
B.
Erläuterung zur Bilanz
1.
Anlagevermögen - § 268 Abs. 2, § 284 Abs.
1 HGB
Die Entwicklung des Anlagevermögens im
Geschäftsjahr 2022 einschließlich der
kumulierten Anschaffungs- und Herstellungskosten und der
kumulierten Abschreibungen sind dem Anlagenspiegel zu
entnehmen.
2.
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände
Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem
Jahr bestanden zum Bilanzstichtag (ebenfalls zum
Vorjahresstichtag) nicht.
3.
Eigenkapital
Das Eigenkapital wird mit dem Nennbetrag angesetzt.
4.
Rückstellungen - § 285 Nr. 12 HGB
Bei der Bemessung der
Steuerrückstellungen und der
sonstigen Rückstellungen (insb. für
Jahresabschluss- Steuererklärungskosten, Tantieme
Ansprüche, Gewährleistungen sowie übrige
Personalkosten) ist allen erkennbaren Risiken und
ungewissen Verbindlichkeiten Rechnung getragen worden.
5.
Angaben zu Verbindlichkeiten - § 285 Nr. 1a + b,
§ 251, § 268 Abs. 7 HGB
Die Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis
zu einem Jahr betrugen im Geschäftsjahr 21.159,39
€
Die sonstigen Verbindlichkeiten betrugen im
Geschäftsjahr 178.863,72€
Die Verbindlichkeiten wurden mit ihrem
Erfüllungsbetrag gemäß § 253 Abs. 1
HGB angesetzt.
Abweichungen von Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden gemäß § 286 Abs. 2 Nr.
3 HGB, die Einfluss auf die Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage haben, liegen nicht vor.
C.
Sonstige Pflichtangaben - § 285 HGB
1.
Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
- § 285 Nr. 7 HGB -
Die durchschnittliche Zahl der während des
Geschäftsjahres beschäftigten Arbeitnehmer betrug
17.
2.
Bezüge von Mitgliedern der
Geschäftsführung
-
§ 285 Nr. 9a HGB -
Von dem Wahlrecht des § 286 HGB wurde Gebrauch
gemacht.
3.
Forderung / Verbindlichkeiten gegenüber
Gesellschaftern und Geschäftsführern
- § 285 Nr. 9c HGB, § 42 Abs. 3 GmbHG -
Gegenüber den Gesellschaftern und
Geschäftsführern bestanden am 31.12.2022 keine
Verbindlichkeiten.
4.
Sonstige finanzielle Verpflichtungen - § 285 Nr. 3a
HGB - Haftungsverhältnisse
- §§ 251, 268 Abs. 7 HGB
Sonstige finanzielle Verpflichtungen und
Haftungsverhältnisse bestanden am Bilanzstichtag
nicht.
5.
Alle Mitglieder des
Geschäftsführungsorgans
- § 285 Nr. 10 HGB -
Die Geschäfte des Unternehmens wurden durch
folgende Personen geführt:
Herr Gerd Weber
Herr Frank Weber
Herr Ino Richter
6.
Feststellung Jahresabschluss
Der Jahresabschluss wurde am 29.09.2023 durch die
Gesellschafter festgestellt.
7.
Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns
Die Geschäftsführung schlägt in
Übereinstimmung mit den Gesellschaftern vor, den
Jahresüberschuss auf neue Rechnung vorzutragen.
Die Voraussetzungen des § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB
liegen nicht vor. Soweit dieser Anhang keine Angaben
über sonstige, nach den §§ 264ff, 284ff HGB
angabepflichtigen Sachverhalte enthält, haben diese im
Geschäftsjahr nicht vorgelegen.
Düsseldorf,
29.09.2023
Gez.
Frank Weber
Gez.
Gerd Weber
Gez.
Ino Richter
sonstige Berichtsbestandteile
Angaben zur Feststellung:
Der Jahresabschluss wurde am 29.09.2023
festgestellt.
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