Nordhagen Immobilien GmbH
Selbe AdresseKauf und Verkauf von eigenen Gewerbegrundstücken und Nichtwohngebäuden
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Kennzahlen extrahiert aus veröffentlichten Jahresabschlüssen
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Natürliche Personen, die das Unternehmen letztendlich besitzen oder kontrollieren – ermittelt durch Auflösen der Gesellschafterkette
| Name | Anteil |
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| 75.00% | |
paragon GmbH & Co. KGaA | 25.00% |
Eigentümer- und Gesellschafterstruktur des Unternehmens
1 Gesellschafter
GmbH-Struktur
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
paragon GmbH & Co. KGaADelbrückKonzernabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022Bericht über die Nachtragsprüfung zumKonzernabschluss zum 31. Dezember 2022 undzum zusammengefassten Lagebericht für dasGeschäftsjahr 2022Wir weisen darauf hin, dass aus rechentechnischen Gründen in den Tabellen Rundungsdifferenzen in Höhe von einer Einheit (€, % usw.) auftreten. 1. PrüfungsauftragDie Geschäftsführung der paragon GmbH & Co. KGaA,
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entspricht der beigefügte Konzernabschluss in allen wesentlichen Belangen den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 31. Dezember 2022 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 und |
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vermittelt der beigefügte zusammengefasste Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns. In allen wesentlichen Belangen steht dieser zusammengefasste Lagebericht in Einklang mit dem Konzernabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. |
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts geführt hat.
Wir haben unsere Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014; im Folgenden "EU-APrVO") unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften ist im Abschnitt "Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts" unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von den Konzernunternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den europarechtlichen sowie den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären wir gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchst, f) EU-APrVO, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht zu dienen.
Wir verweisen zunächst auf die Angaben im Konzernanhang im Abschnitt "(3) Going Concern" sowie in Abschnitt "Risikobericht" des zusammengefassten Lageberichts unter "Bestandsgefährdende Risiken" sowie "Finanzwirtschaftliche Risiken", in denen die gesetzlichen Vertreter beschreiben, dass sich die Liquiditätslage des Konzerns im Geschäftsjahr 2022 zwar verbessert aber noch nicht vollständig normalisiert hat und kurzfristig zusätzlicher Finanzierungsbedarf bestehen kann.
Im Zusammenhang mit der im Jahr 2022 erfolgten Prolongation der EUR-Anleihe, welche in 2017 mit einem Nominalbetrag in Höhe von 50,0 Mio. EUR begeben wurde, wurden die zugrundeliegenden Anleihebedingungen unter anderem insoweit geändert, als dass Erlöse aus dem Verkauf von Tochtergesellschaften bis zu einem Nominalvolumen von 20,0 Mio. EUR für eine vorzeitige Tilgung der EUR-Anleihe bis zum nächsten Zinszahlungstermin am 05.07.2023 zu verwenden sind. Entsprechend den im Vorjahr im zusammengefassten Lagebericht dargestellten Maßnahmen zur Sicherung der zur mittelfristigen Finanzierung erforderlichen Finanzmittel, insbesondere im Hinblick auf die Tilgung der im April 2023 fälligen CHF-Anleihe, erfolgte die Veräußerung einer Tochtergesellschaft mit Vertrag vom 01.12.2022 und Vollzug am 11.05.2023. Die hieraus generierten Finanzmittel wurden entsprechend für die Tilgung der CHF-Anleihe im Volumen von 18,7 Mio. EUR genutzt. Weiterhin bestanden zum Stichtag 10,9 Mio. EUR fällige Verbindlichkeiten aus Steuern, die ebenfalls aus den generierten Finanzmitteln bedient werden sollen. Um entsprechend den geänderten Bedingungen darüber hinaus auch die vorzeitige Tilgung der EUR-Anleihe bis zu einem Nominalvolumen von 20,0 Mio. EUR durchführen zu können, plant die paragon GmbH & Co. KGaA öffentliche Ankaufsangebote mit Angebotspreisen entsprechend der Gegebenheiten des Marktes abzugeben und im Übrigen ein börsliches Rückkaufprogramm unter Berücksichtigung der Regularien der Marktmissbrauchsverordnung aufzulegen, sollte im Rahmen der öffentlichen Ankaufsangebote weniger als 20,0 Mio. EUR des Nominalvolumens der Schuldverschreibungen angedient werden. In Abhängigkeit der Angebotspreise und der Annahmequoten könnte weiterer Finanzierungsbedarf im mittleren einstelligen Millionenbereich entstehen, den die paragon GmbH & Co. KGaA planmäßig durch Neuaufnahme von Bankkrediten abdecken würde. Die Höhe der Angebotspreise und Annahmequoten sowie in der Folge die Erforderlichkeit von Bankkrediten ist mit Unsicherheiten behaftet.
Wie in den vorgenannten Abschnitten von Konzernanhang und zusammengefassten Lagebericht dargelegt, deuten diese Ereignisse und Gegebenheiten zusammen mit den anderen dort ausgeführten Sachverhalten auf das Bestehen wesentlicher Unsicherheiten hin, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen kann und die bestandsgefährdende Risiken im Sinne des § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB darstellen.
Der Konzernabschluss der paragon GmbH & Co. KGaA ist unter der Prämisse der Unternehmensfortführung aufgestellt worden. Wie im vorangegangenen Abschnitt erläutert, liegen Umstände vor, die den Bestand des paragon-Konzerns und der paragon GmbH & Co. KGaA gefährden können. Aufgrund der Bedeutung für den Konzernabschluss und den zusammengefassten Lagebericht sowie aufgrund der bestehenden Unsicherheiten über das Eintreten der Annahmen und Bedingungen, die der mittelfristigen Unternehmensplanung zugrunde liegen, insbesondere zur Durchführung von Rückkaufprogrammen sowie zu Angebotspreisen und zu Annahmequoten in Bezug auf die EUR-Anleihe sowie zur Gewährung weiterer Bankkredite, war die Beurteilung der Angemessenheit der unterstellten Prämisse der Unternehmensfortführung für uns im Rahmen unserer Prüfung ein besonders wichtiger Prüfungssachverhalt.
Wir haben auf Basis der vorgelegten mittelfristigen Ertrags- und Liquiditätsplanung beurteilt, ob die vom Vorstand getroffene Einschätzung der Fähigkeit des paragon-Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit angemessen ist. Hierzu haben wir zunächst die Planungen auf formale Konsistenz (rechnerische Richtigkeit, korrekte Umsetzung der zugrunde gelegten Prämissen) überprüft. Außerdem haben wir die Ertragsplanungen (insbesondere die Angemessenheit der Umsatzprognose) mit vorliegenden (Rahmen-) Verträgen mit Kunden abgeglichen sowie die Planung der wesentlichen Kostenarten plausibilisiert. Darüber hinaus haben wir Nachweise zu den Maßnahmen der Geschäftsführung zur Refinanzierung eingeholt und beurteilt (unter anderem: Vorgesehene Rahmenbedingungen noch abzugebender öffentlicher Ankaufsangebote mit Angebotspreisen entsprechend der Gegebenheiten des Marktes). Nach dem Ergebnis unserer Prüfung halten wir die von den gesetzlichen Vertretern zu Grunde gelegte Prämisse der Unternehmensfortführung für angemessen.
Unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht sind bezüglich des o.g. Sachverhalts nicht modifiziert.
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten in unserer Prüfung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 sowie der Prüfung des zusammengefassten Lageberichts waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab. Zusätzlich zu dem im Abschnitt "Wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit" beschriebenen Sachverhalt haben wir die unten beschriebenen Sachverhalte als besonders wichtige Prüfungssachverhalte bestimmt, der in unserem Bestätigungsvermerk mitzuteilen sind:
Unsere Darstellung dieser besonders wichtigen Prüfungssachverhalte haben wir wie folgt strukturiert:
1.) Sachverhalt und Problemstellung
2.) Prüferisches Vorgehen und Erkenntnisse
3.) Verweis auf weitergehende Informationen
Aus unserer Sicht waren folgende Sachverhalte am bedeutsamsten in unserer Prüfung:
1.) Im Konzernabschluss der paragon GmbH & Co. KGaA werden unter dem Bilanzposten "Geschäfts- oder Firmenwerte" 16,1 Mio. EUR ausgewiesen, die zum 31. Dezember eines jeden Geschäftsjahres von der Gesellschaft einem Werthaltigkeitstest unterzogen werden. Die Ermittlung der beizulegenden Zeitwerte erfolgt mittels eines Bewertungsmodells nach dem Discounted Cashflow-Verfahren. Das Ergebnis dieser Bewertung ist in hohem Maße von der Einschätzung der künftigen Zahlungsmittelzuflüsse durch die gesetzlichen Vertreter sowie dem verwendeten Diskontierungszinssatz abhängig und daher mit einer erheblichen Unsicherheit behaftet. Vor diesem Hintergrund war die Beurteilung der Werthaltigkeit der Geschäfts- oder Firmenwerte im Rahmen unserer Prüfung von besonderer Bedeutung.
2.) Wir haben uns zunächst von der Angemessenheit des Planungsprozesses für die wesentlichen zahlungsmittelgenerierenden Einheiten, denen ein Geschäfts- oder Firmenwert zugeordnet ist, überzeugt, indem wir gewürdigt haben, wie die Planung erstellt und genehmigt wird. Dazu haben wir Gespräche mit den Planungsverantwortlichen geführt und für zahlungsmittelgenerierende Einheiten, denen wesentliche Geschäfts- oder Firmenwerte zugeordnet sind, die Planung und die der jeweiligen Planung zugrunde liegenden Annahmen auf Nachvollziehbarkeit und Konsistenz zu unseren Kenntnissen der Einheit und übrigen Prüfungsfeststellungen beurteilt. Wir haben weiterhin die Bewertungsmethode (Discounted Cashflow-Verfahren), mit dem der erzielbare Betrag der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten bestimmt wurde - und dort besonders die verwendeten Diskontierungszinssätze - nachvollzogen und gewürdigt. Zudem haben wir die jeweiligen Nutzungswerte für zahlungsmittelgenerierende Einheiten, denen wesentliche Geschäfts- oder Firmenwerte zugeordnet sind, auf Basis der verabschiedeten Detailplanungen für diese Einheiten durch eigene Bewertungsmodelle unabhängig geschätzt. Unsere unabhängigen Schätzungen haben die Ergebnisse des Managements bestätigt.
3.) Die Angaben der Gesellschaft zu den Geschäfts- oder Firmenwerten sind in den Abschnitten "(9) Verwendung von Schätzungen und Annahmen" und "(22) Firmenwert" des Konzernanhangs enthalten.
1.) Der Konzern weist zum 31. Dezember 2022 in der Bilanz aktivierte Entwicklungsleistungen als immaterielle Vermögenswerte in Höhe von 26,4 Mio. EUR aus. Aufgrund der insgesamt wesentlichen Auswirkungen dieses Postens auf die Vermögens- und Ertragslage des Konzerns und der Komplexität der Bilanzierung und Bewertung waren die aktivierten Entwicklungsleistungen im Rahmen unserer Prüfung von besonderer Bedeutung.
2.) Im Rahmen unserer Prüfung der aktivierten Entwicklungsleistungen haben wir in Stichproben aussagebezogene Prüfungshandlungen und eine Systemprüfung durchgeführt, um die Bewertung der aktivierten Entwicklungsleistungen zu überprüfen. Das methodische Vorgehen bei der Bewertung der aktivierten Entwicklungsleistungen haben wir nachvollzogen und die Ermittlung der Höhe nach beurteilt. Hierzu wurden für die ausgewählten Stichproben die Projektdokumentation analysiert, Gespräche mit dem zuständigen Projektverantwortlichen geführt und die zugehörige Plandeckungsbeitragsrechnung analysiert. Aus unseren Prüfungshandlungen haben sich keine Einwendungen zur bilanziellen Abbildung der aktivierten Entwicklungsleistungen ergeben.
3.) Die Angaben der Gesellschaft zu den Auswirkungen der Aktivierung von Entwicklungsleistungen sind im Konzernanhang im Wesentlichen in den Abschnitten "(8) Erläuterungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - Immaterielle Vermögenswerte", "(9) Verwendung von Schätzungen und Annahmen - Aktivierte Entwicklungsleistungen "(12) Andere aktivierte Eigenleistungen" sowie "(21) Immaterielle Vermögenswerte" enthalten.
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen die im Abschnitt "Erklärung zur Unternehmensführung gemäß § 315d i.V.m. § 289f Abs. 1 HGB" des zusammengefassten Lageberichts enthaltene Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f Abs. 1 HGB mit sämtlichen Bestandteilen. Die sonstigen Informationen umfassen zudem die übrigen Teile des Geschäftsberichts, mit Ausnahme des geprüften Konzernabschlusses, des geprüften zusammengefassten Lageberichts und unseres Bestätigungsvermerks:
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die Versicherung der gesetzlichen Vertreter nach § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB zum Konzernabschluss und die Versicherung nach § 289 Abs. 1 Satz 5 HGB zum zusammengefassten Lagebericht, |
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folgende nicht prüfungspflichtige Teile des
Geschäftsberichts der paragon GmbH & Co.
KGaA, Delbrück, für das zum 31. Dezember
2022 endende Geschäftsjahr:
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Unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zusammengefassten Lagebericht erstrecken sich nicht auf die sonstigen Informationen, und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen
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wesentliche Unstimmigkeiten zum Konzernabschluss, zusammengefassten Lagebericht oder unseren bei der Prüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder |
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anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen. |
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses, der den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Konzernabschluss unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.
Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, es sei denn, es besteht die Absicht, den Konzern zu liquidieren, oder der Einstellung des Geschäftsbetriebs oder es besteht keine realistische Alternative dazu.
Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des zusammengefassten Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im zusammengefassten Lagebericht erbringen zu können.
Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Konzerns zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts.
Unsere Zielsetzung ist es, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten -falschen Darstellungen ist, und ob der zusammengefasste Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses und zusammengefassten Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
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identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter - falscher Darstellungen im Konzernabschluss und im zusammengefassten Lagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können. |
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gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Konzernabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des zusammengefassten Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme abzugeben. |
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beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben. |
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ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Konzernabschluss und im zusammengefassten Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Konzern seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann. |
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beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Konzernabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Konzernabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Konzernabschluss unter Beachtung der IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und der ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. |
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holen wir ausreichende geeignete Prüfungsnachweise für die Rechnungslegungsinformationen der Unternehmen oder Geschäftstätigkeiten innerhalb des Konzerns ein, um Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht abzugeben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Überwachung und Durchführung der Konzernabschlussprüfung. Wir tragen die alleinige Verantwortung für unsere Prüfungsurteile. |
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beurteilen wir den Einklang des zusammengefassten Lageberichts mit dem Konzernabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Konzerns. |
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führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im zusammengefassten Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen. |
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.
Wir geben gegenüber den für die Überwachung Verantwortlichen eine Erklärung ab, dass wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen eingehalten haben, und erörtern mit ihnen alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken, und die hierzu getroffenen Schutzmaßnahmen.
Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit den für die Überwachung Verantwortlichen erörtert haben, diejenigen Sachverhalte, die in der Prüfung des Konzernabschlusses für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte im Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus.
Wir haben gemäß § 317 Abs. 3a HGB eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit durchgeführt, ob die in der beigefügten Datei "paragon_Konzernabschluss_2022.zip" enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts (im Folgenden auch als "ESEF-Unterlagen" bezeichnet) den Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat ("ESEF-Format") in allen wesentlichen Belangen entsprechen. In Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften erstreckt sich diese Prüfung nur auf die Überführung der Informationen des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in das ESEF-Format und daher weder auf die in diesen Wiedergaben enthaltenen noch auf andere in der oben genannten Datei enthaltene Informationen.
Nach unserer Beurteilung entsprechen die in der oben genannten beigefügten Datei enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in allen wesentlichen Belangen den Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat. Über dieses Prüfungsurteil sowie unsere im voranstehenden "Vermerk über die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts" enthaltenen Prüfungsurteile zum beigefügten Jahresabschluss und zum beigefügten zusammengefassten Lagebericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 hinaus geben wir keinerlei Prüfungsurteil zu den in diesen Wiedergaben enthaltenen Informationen sowie zu den anderen in der oben genannten Datei enthaltenen Informationen ab.
Wir haben unsere Prüfung der in der oben genannten beigefügten Datei enthaltenen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 Abs. 3a HGB unter Beachtung des Entwurfs des IDW Prüfungsstandards: Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben von Abschlüssen und Lageberichten nach § 317 Abs. 3a HGB (IDW PS 410) durchgeführt. Unsere Verantwortung danach ist im Abschnitt "Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung der ESEF-Unterlagen" weitergehend beschrieben. Unsere Wirtschaftsprüferpraxis hat die Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDfW QS 1) angewendet.
Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind verantwortlich für die Erstellung der ESEF-Unterlagen mit den elektronischen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 HGB.
Ferner sind die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Erstellung der ESEF-Unterlagen zu ermöglichen, die frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - Verstößen gegen die Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat sind.
Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind zudem verantwortlich für die Einreichung der ESEF-Unterlagen zusammen mit dem Bestätigungsvermerk und dem beigefügten geprüften Konzernabschluss und geprüften zusammengefassten Lagebericht sowie weiteren offenzulegenden Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers.
Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung der Erstellung der ESEF-Unterlagen als Teil des Rechnungslegungsprozesses.
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob die ESEF-Unterlagen frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - Verstößen gegen die Anforderungen des § 328 Abs. 1 HGB sind. Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
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identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter Verstöße gegen die Anforderungen des § 328 Abs. 1 HGB, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. |
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gewinnen wir ein Verständnis von den für die Prüfung der ESEF-Unterlagen relevanten internen Kontrollen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Kontrollen abzugeben. |
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beurteilen wir die technische Gültigkeit der ESEF-Unterlagen, d.h. ob die die ESEF-Unterlagen enthaltende Datei die Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 in der zum Abschlussstichtag geltenden Fassung an die technische Spezifikation für diese Datei erfüllt. |
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beurteilen wir, ob die ESEF-Unterlagen eine inhaltsgleiche XHTML-Wiedergabe des geprüften Konzernabschlusses und des geprüften zusammengefassten Lageberichts ermöglichen. |
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beurteilen wir, ob die Auszeichnung der ESEF-Unterlagen mit Inline XBRL-Technologie (¡XBRL) nach Maßgabe der Artikel 4 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 in der am Abschlussstichtag geltenden Fassung eine angemessene und vollständige maschinenlesbare XBRL-Kopie der XHTML-Wiedergabe ermöglicht. |
Wir wurden von der Hauptversammlung am 16.06.2022 als Konzernabschlussprüfer gewählt. Wir wurden am 21.11.2022 vom Aufsichtsrat beauftragt. Wir sind ununterbrochen seit dem Geschäftsjahr 2013 als Konzernabschlussprüfer der paragon GmbH & Co. KGaA tätig.
Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen Prüfungsurteile mit dem zusätzlichen Bericht an den Aufsichtsrat nach Artikel 11 EU-APrVO (Prüfungsbericht) in Einklang stehen.
Unser Bestätigungsvermerk ist stets im Zusammenhang mit dem geprüften Konzernabschluss und dem geprüften zusammengefassten Lagebericht sowie den geprüften ESEF-Unterlagen zu lesen. Der in das ESEF-Format überführte Konzernabschluss und zusammengefassten Lagebericht - auch die im Bundesanzeiger bekanntzumachenden Fassungen - sind lediglich elektronische Wiedergaben des geprüften Konzernabschlusses und des geprüften zusammengefassten Lageberichts und treten nicht an deren Stelle. Insbesondere ist der ESEF-Vermerk und unser darin enthaltenes Prüfungsurteil nur in Verbindung mit den in elektronischer Form bereitgestellten geprüften ESEF-Unterlagen verwendbar.
Diesen Bestätigungsvermerk erteilen wir zu dem Konzernabschluss und zusammengefassten Lagebericht sowie den erstmals zur Prüfung vorgelegten, in der Datei "paragon_Konzernabschluss_2022.zip" enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben des Konzernabschlusses und zusammengefassten Lageberichtes aufgrund unserer pflichtgemäßen, am 22.05.2023 abgeschlossenen Prüfung und unserer am 31.05.2023 abgeschlossenen Nachtragsprüfung, die sich auf die erstmalige Vorlage der ESEF-Unterlagen bezog.
Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Stephan Martens."
Gegenstand unserer Nachtragsprüfung waren die für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichtes ("ESEF-Dateien"), die uns nach Beendigung unserer Prüfung des Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2022 und des zusammengefassten Lageberichtes für das Geschäftsjahr 2022 am 22. Mai 2023 erstmals vorgelegt wurden. Unsere Aufgabe war es, die ESEF-Unterlagen einer Prüfung dahingehend zu unterziehen, ob die gesetzlichen Vorschriften des § 328 Abs. 1 HGB in allen wesentlichen Belangen entsprechen. Der von uns am 22. Mai 2023 mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene Konzernabschluss zum 31. Dezember 2022 sowie der zusammengefasste Lagebericht für da Geschäftsjahr 2022 wurde nicht geändert.
Unsere Nachtragsprüfung haben wir im Mai 2023 in unseren Geschäftsräumen durchgeführt.
Ausgangspunkt unserer Nachtragsprüfung war der von uns geprüfte und unter dem Datum des 22. Mai 2023 mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene Konzernabschluss zum 31. Dezember 2022. Auf unseren Bericht über die Prüfung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 nehmen wir Bezug.
Nach § 316 Abs. 3 HGB hat der Abschlussprüfer einen von der Gesellschaft geänderten Jahresabschluss und einen geänderten Lagebericht erneut zu prüfen, soweit es die Änderung erfordert (Nachtragsprüfung), über das Ergebnis zu berichten sowie den Bestätigungsvermerk entsprechend zu ergänzen. Für erstmals nach der Erteilung Bestätigungsvermerkes zum Jahresabschluss und Lagebericht zur Prüfung vorgelegte ESEF-Unterlagen gelten diese Grundsätze nach IDW PS 410 entsprechend.
Von der Geschäftsführung und den von ihr beauftragten Mitarbeitern sind uns alle verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht worden.
Die Geschäftsführung hat uns die berufsübliche schriftliche Vollständigkeitserklärung zu den erstmals vorgelegten ESEF-Unterlagen erteilt.
Geschäftsführung der Gesellschaft hat nach Beendigung unserer Konzernabschlussprüfung und nach Auslieferung unseres Prüfungsberichtes die für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichtes ("ESEF-Dateien") erstmalig vorgelegt.
Die ESEF-Dateien entsprechen nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse in allen wesentlichen Belangen den gesetzlichen Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat ("ESEF-Format").
Wir verweisen hierzu auf den "Vermerk über die Prüfung des für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichtes nach § 317 Abs. 3a HGB" im Bestätigungsvermerk.
Den vorstehenden Bericht über die Nachtragsprüfung der erstmals zur Prüfung vorgelegten, für Zwecke der Offenlegung erstellten, elektronischen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichtes ("ESEF-Dateien") der paragon GmbH & Co. KGaA, Delbrück, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 und des geänderten zusammengefassten Lageberichts für dieses Geschäftsjahr erstatten wir in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Erstellung von Prüfungsberichten (IDW PS 450 n.F.).
Düsseldorf, den 31. Mai 2023
Baker
Tilly GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
(Düsseldorf)
Stephan Martens, Wirtschaftsprüfer
Jonas Hagen, Wirtschaftsprüfer
paragon GmbH & Co. KGaA, Delbrück
Nachtragsprüfung zum Konzernabschluss zum 31. Dezember 2022 und zum zusammengefassten Lagebericht für das Geschäftsjahr 2022
An die paragon GmbH & Co. KGaA, Delbrück
Wir haben den Konzernabschluss der paragon GmbH & Co. KGaA und ihrer Tochtergesellschaften (der Konzern) - bestehend aus der Konzernbilanz zum 31. Dezember 2022, der Konzerngesamtergebnisrechnung (inkl. Konzerngewinn- und Verlustrechnung), der Konzern-Eigenkapitalveränderungsrechnung und der Konzernkapitalflussrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 sowie dem Konzernanhang, einschließlich einer Zusammenfassung bedeutsamer Rechnungslegungsmethoden - geprüft. Darüber hinaus haben wir den zusammengefassten Lagebericht der paragon GmbH & Co. KGaA für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 geprüft.
Die im zusammengefassten Lagebericht enthaltene "Erklärung zur Unternehmensführung gemäß § 315d i.V.m. § 289f Abs. 1 HGB" mit sämtlichen Bestandteilen haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
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entspricht der beigefügte Konzernabschluss in allen wesentlichen Belangen den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 31. Dezember 2022 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 und |
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vermittelt der beigefügte zusammengefasste Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns. In allen wesentlichen Belangen steht dieser zusammengefasste Lagebericht in Einklang mit dem Konzernabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. |
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts geführt hat.
Wir haben unsere Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014; im Folgenden "EU-APrVO") unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften ist im Abschnitt "Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts" unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von den Konzernunternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den europarechtlichen sowie den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären wir gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchst, f) EU-APrVO, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht zu dienen.
Wir verweisen zunächst auf die Angaben im Konzernanhang im Abschnitt "(3) Going Concern" sowie in Abschnitt "Risikobericht" des zusammengefassten Lageberichts unter "Bestandsgefährdende Risiken" sowie "Finanzwirtschaftliche Risiken", in denen die gesetzlichen Vertreter beschreiben, dass sich die Liquiditätslage des Konzerns im Geschäftsjahr 2022 zwar verbessert aber noch nicht vollständig normalisiert hat und kurzfristig zusätzlicher Finanzierungsbedarf bestehen kann.
Im Zusammenhang mit der im Jahr 2022 erfolgten Prolongation der EUR-Anleihe, welche in 2017 mit einem Nominalbetrag in Höhe von 50,0 Mio. EUR begeben wurde, wurden die zugrundeliegenden Anleihebedingungen unter anderem insoweit geändert, als dass Erlöse aus dem Verkauf von Tochtergesellschaften bis zu einem Nominalvolumen von 20,0 Mio. EUR für eine vorzeitige Tilgung der EUR-Anleihe bis zum nächsten Zinszahlungstermin am 05.07.2023 zu verwenden sind. Entsprechend den im Vorjahr im zusammengefassten Lagebericht dargestellten Maßnahmen zur Sicherung der zur mittelfristigen Finanzierung erforderlichen Finanzmittel, insbesondere im Hinblick auf die Tilgung der im April 2023 fälligen CHF-Anleihe, erfolgte die Veräußerung einer Tochtergesellschaft mit Vertrag vom 01.12.2022 und Vollzug am 11.05.2023. Die hieraus generierten Finanzmittel wurden entsprechend für die Tilgung der CHF-Anleihe im Volumen von 18,7 Mio. EUR genutzt. Weiterhin bestanden zum Stichtag 10,9 Mio. EUR fällige Verbindlichkeiten aus Steuern, die ebenfalls aus den generierten Finanzmitteln bedient werden sollen. Um entsprechend den geänderten Bedingungen darüber hinaus auch die vorzeitige Tilgung der EUR-Anleihe bis zu einem Nominalvolumen von 20,0 Mio. EUR durchführen zu können, plant die paragon GmbH & Co. KGaA öffentliche Ankaufsangebote mit Angebotspreisen entsprechend der Gegebenheiten des Marktes abzugeben und im Übrigen ein börsliches Rückkaufprogramm unter Berücksichtigung der Regularien der Marktmissbrauchsverordnung aufzulegen, sollte im Rahmen der öffentlichen Ankaufsangebote weniger als 20,0 Mio. EUR des Nominalvolumens der Schuldverschreibungen angedient werden. In Abhängigkeit der Angebotspreise und der Annahmequoten könnte weiterer Finanzierungsbedarf im mittleren einstelligen Millionenbereich entstehen, den die paragon GmbH & Co. KGaA planmäßig durch Neuaufnahme von Bankkrediten abdecken würde. Die Höhe der Angebotspreise und Annahmequoten sowie in der Folge die Erforderlichkeit von Bankkrediten ist mit Unsicherheiten behaftet.
Wie in den vorgenannten Abschnitten von Konzernanhang und zusammengefassten Lagebericht dargelegt, deuten diese Ereignisse und Gegebenheiten zusammen mit den anderen dort ausgeführten Sachverhalten auf das Bestehen wesentlicher Unsicherheiten hin, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen kann und die bestandsgefährdende Risiken im Sinne des § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB darstellen.
Der Konzernabschluss der paragon GmbH & Co. KGaA ist unter der Prämisse der Unternehmensfortführung aufgestellt worden. Wie im vorangegangenen Abschnitt erläutert, liegen Umstände vor, die den Bestand des paragon-Konzerns und der paragon GmbH & Co. KGaA gefährden können. Aufgrund der Bedeutung für den Konzernabschluss und den zusammengefassten Lagebericht sowie aufgrund der bestehenden Unsicherheiten über das Eintreten der Annahmen und Bedingungen, die der mittelfristigen Unternehmensplanung zugrunde liegen, insbesondere zur Durchführung von Rückkaufprogrammen sowie zu Angebotspreisen und zu Annahmequoten in Bezug auf die EUR-Anleihe sowie zur Gewährung weiterer Bankkredite, war die Beurteilung der Angemessenheit der unterstellten Prämisse der Unternehmensfortführung für uns im Rahmen unserer Prüfung ein besonders wichtiger Prüfungssachverhalt.
Wir haben auf Basis der vorgelegten mittelfristigen Ertrags- und Liquiditätsplanung beurteilt, ob die vom Vorstand getroffene Einschätzung der Fähigkeit des paragon-Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit angemessen ist. Hierzu haben wir zunächst die Planungen auf formale Konsistenz (rechnerische Richtigkeit, korrekte Umsetzung der zugrunde gelegten Prämissen) überprüft. Außerdem haben wir die Ertragsplanungen (insbesondere die Angemessenheit der Umsatzprognose) mit vorliegenden (Rahmen-) Verträgen mit Kunden abgeglichen sowie die Planung der wesentlichen Kostenarten plausibilisiert. Darüber hinaus haben wir Nachweise zu den Maßnahmen der Geschäftsführung zur Refinanzierung eingeholt und beurteilt (unter anderem: Vorgesehene Rahmenbedingungen noch abzugebender öffentlicher Ankaufsangebote mit Angebotspreisen entsprechend der Gegebenheiten des Marktes). Nach dem Ergebnis unserer Prüfung halten wir die von den gesetzlichen Vertretern zu Grunde gelegte Prämisse der Unternehmensfortführung für angemessen.
Unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht sind bezüglich des o.g. Sachverhalts nicht modifiziert.
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten in unserer Prüfung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 sowie der Prüfung des zusammengefassten Lageberichts waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab. Zusätzlich zu dem im Abschnitt "Wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit" beschriebenen Sachverhalt haben wir die unten beschriebenen Sachverhalte als besonders wichtige Prüfungssachverhalte bestimmt, der in unserem Bestätigungsvermerk mitzuteilen sind:
Unsere Darstellung dieser besonders wichtigen Prüfungssachverhalte haben wir wie folgt strukturiert:
1.) Sachverhalt und Problemstellung
2.) Prüferisches Vorgehen und Erkenntnisse
3.) Verweis auf weitergehende Informationen
Aus unserer Sicht waren folgende Sachverhalte am bedeutsamsten in unserer Prüfung:
1.) Im Konzernabschluss der paragon GmbH & Co. KGaA werden unter dem Bilanzposten "Geschäfts- oder Firmenwerte" 16,1 Mio. EUR ausgewiesen, die zum 31. Dezember eines jeden Geschäftsjahres von der Gesellschaft einem Werthaltigkeitstest unterzogen werden. Die Ermittlung der beizulegenden Zeitwerte erfolgt mittels eines Bewertungsmodells nach dem Discounted Cashflow-Verfahren. Das Ergebnis dieser Bewertung ist in hohem Maße von der Einschätzung der künftigen Zahlungsmittelzuflüsse durch die gesetzlichen Vertreter sowie dem verwendeten Diskontierungszinssatz abhängig und daher mit einer erheblichen Unsicherheit behaftet. Vor diesem Hintergrund war die Beurteilung der Werthaltigkeit der Geschäfts- oder Firmenwerte im Rahmen unserer Prüfung von besonderer Bedeutung.
2.) Wir haben uns zunächst von der Angemessenheit des Planungsprozesses für die wesentlichen zahlungsmittelgenerierenden Einheiten, denen ein Geschäfts- oder Firmenwert zugeordnet ist, überzeugt, indem wir gewürdigt haben, wie die Planung erstellt und genehmigt wird. Dazu haben wir Gespräche mit den Planungsverantwortlichen geführt und für zahlungsmittelgenerierende Einheiten, denen wesentliche Geschäfts- oder Firmenwerte zugeordnet sind, die Planung und die der jeweiligen Planung zugrunde liegenden Annahmen auf Nachvollziehbarkeit und Konsistenz zu unseren Kenntnissen der Einheit und übrigen Prüfungsfeststellungen beurteilt. Wir haben weiterhin die Bewertungsmethode (Discounted Cashflow-Verfahren), mit dem der erzielbare Betrag der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten bestimmt wurde - und dort besonders die verwendeten Diskontierungszinssätze - nachvollzogen und gewürdigt. Zudem haben wir die jeweiligen Nutzungswerte für zahlungsmittelgenerierende Einheiten, denen wesentliche Geschäfts- oder Firmenwerte zugeordnet sind, auf Basis der verabschiedeten Detailplanungen für diese Einheiten durch eigene Bewertungsmodelle unabhängig geschätzt. Unsere unabhängigen Schätzungen haben die Ergebnisse des Managements bestätigt.
3.) Die Angaben der Gesellschaft zu den Geschäfts- oder Firmenwerten sind in den Abschnitten "(9) Verwendung von Schätzungen und Annahmen" und "(22) Firmenwert" des Konzernanhangs enthalten.
1.) Der Konzern weist zum 31. Dezember 2022 in der Bilanz aktivierte Entwicklungsleistungen als immaterielle Vermögenswerte in Höhe von 26,4 Mio. EUR aus. Aufgrund der insgesamt wesentlichen Auswirkungen dieses Postens auf die Vermögens- und Ertragslage des Konzerns und der Komplexität der Bilanzierung und Bewertung waren die aktivierten Entwicklungsleistungen im Rahmen unserer Prüfung von besonderer Bedeutung.
2.) Im Rahmen unserer Prüfung der aktivierten Entwicklungsleistungen haben wir in Stichproben aussagebezogene Prüfungshandlungen und eine Systemprüfung durchgeführt, um die Bewertung der aktivierten Entwicklungsleistungen zu überprüfen. Das methodische Vorgehen bei der Bewertung der aktivierten Entwicklungsleistungen haben wir nachvollzogen und die Ermittlung der Höhe nach beurteilt. Hierzu wurden für die ausgewählten Stichproben die Projektdokumentation analysiert, Gespräche mit dem zuständigen Projektverantwortlichen geführt und die zugehörige Plandeckungsbeitragsrechnung analysiert. Aus unseren Prüfungshandlungen haben sich keine Einwendungen zur bilanziellen Abbildung der aktivierten Entwicklungsleistungen ergeben.
3.) Die Angaben der Gesellschaft zu den Auswirkungen der Aktivierung von Entwicklungsleistungen sind im Konzernanhang im Wesentlichen in den Abschnitten "(8) Erläuterungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - Immaterielle Vermögenswerte", "(9) Verwendung von Schätzungen und Annahmen - Aktivierte Entwicklungsleistungen "(12) Andere aktivierte Eigenleistungen" sowie "(21) Immaterielle Vermögenswerte" enthalten.
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen die im Abschnitt "Erklärung zur Unternehmensführung gemäß § 315d i.V.m. § 289f Abs. 1 HGB" des zusammengefassten Lageberichts enthaltene Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f Abs. 1 HGB mit sämtlichen Bestandteilen. Die sonstigen Informationen umfassen zudem die übrigen Teile des Geschäftsberichts, mit Ausnahme des geprüften Konzernabschlusses, des geprüften zusammengefassten Lageberichts und unseres Bestätigungsvermerks:
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die Versicherung der gesetzlichen Vertreter nach § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB zum Konzernabschluss und die Versicherung nach § 289 Abs. 1 Satz 5 HGB zum zusammengefassten Lagebericht, |
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folgende nicht prüfungspflichtige Teile des
Geschäftsberichts der paragon GmbH & Co.
KGaA, Delbrück, für das zum 31. Dezember
2022 endende Geschäftsjahr:
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Unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zusammengefassten Lagebericht erstrecken sich nicht auf die sonstigen Informationen, und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen
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wesentliche Unstimmigkeiten zum Konzernabschluss, zusammengefassten Lagebericht oder unseren bei der Prüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder |
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•anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen. |
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses, der den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Konzernabschluss unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.
Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, es sei denn, es besteht die Absicht, den Konzern zu liquidieren, oder der Einstellung des Geschäftsbetriebs oder es besteht keine realistische Alternative dazu.
Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des zusammengefassten Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im zusammengefassten Lagebericht erbringen zu können.
Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Konzerns zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts.
Unsere Zielsetzung ist es, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten -falschen Darstellungen ist, und ob der zusammengefasste Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses und zusammengefassten Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
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identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter - falscher Darstellungen im Konzernabschluss und im zusammengefassten Lagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können. |
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gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Konzernabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des zusammengefassten Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme abzugeben. |
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beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben. |
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ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Konzernabschluss und im zusammengefassten Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Konzern seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann. |
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beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Konzernabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Konzernabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Konzernabschluss unter Beachtung der IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und der ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. |
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holen wir ausreichende geeignete Prüfungsnachweise für die Rechnungslegungsinformationen der Unternehmen oder Geschäftstätigkeiten innerhalb des Konzerns ein, um Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht abzugeben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Überwachung und Durchführung der Konzernabschlussprüfung. Wirtragen die alleinige Verantwortung für unsere Prüfungsurteile. |
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beurteilen wir den Einklang des zusammengefassten Lageberichts mit dem Konzernabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Konzerns. |
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führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im zusammengefassten Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen. |
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.
Wir geben gegenüber den für die Überwachung Verantwortlichen eine Erklärung ab, dass wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen eingehalten haben, und erörtern mit ihnen alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken, und die hierzu getroffenen Schutzmaßnahmen.
Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit den für die Überwachung Verantwortlichen erörtert haben, diejenigen Sachverhalte, die in der Prüfung des Konzernabschlusses für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte im Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus.
Wir haben gemäß § 317 Abs. 3a HGB eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit durchgeführt, ob die in der beigefügten Datei "paragon_Konzernabschluss_2022.zip" enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts (im Folgenden auch als "ESEF-Unterlagen" bezeichnet) den Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat ("ESEF-Format") in allen wesentlichen Belangen entsprechen. In Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften erstreckt sich diese Prüfung nur auf die Überführung der Informationen des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in das ESEF-Format und daher weder auf die in diesen Wiedergaben enthaltenen noch auf andere in der oben genannten Datei enthaltene Informationen.
Nach unserer Beurteilung entsprechen die in der oben genannten beigefügten Datei enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in allen wesentlichen Belangen den Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat. Über dieses Prüfungsurteil sowie unsere im voranstehenden "Vermerk über die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts" enthaltenen Prüfungsurteile zum beigefügten Jahresabschluss und zum beigefügten zusammengefassten Lagebericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 hinaus geben wir keinerlei Prüfungsurteil zu den in diesen Wiedergaben enthaltenen Informationen sowie zu den anderen in der oben genannten Datei enthaltenen Informationen ab.
Wir haben unsere Prüfung der in der oben genannten beigefügten Datei enthaltenen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 Abs. 3a HGB unter Beachtung des Entwurfs des IDW Prüfungsstandards: Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben von Abschlüssen und Lageberichten nach § 317 Abs. 3a HGB (IDW PS 410) durchgeführt. Unsere Verantwortung danach ist im Abschnitt "Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung der ESEF-Unterlagen" weitergehend beschrieben. Unsere Wirtschaftsprüferpraxis hat die Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDfW QS 1) angewendet.
Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind verantwortlich für die Erstellung der ESEF-Unterlagen mit den elektronischen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 HGB.
Ferner sind die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Erstellung der ESEF-Unterlagen zu ermöglichen, die frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - Verstößen gegen die Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat sind.
Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind zudem verantwortlich für die Einreichung der ESEF-Unterlagen zusammen mit dem Bestätigungsvermerk und dem beigefügten geprüften Konzernabschluss und geprüften zusammengefassten Lagebericht sowie weiteren offenzulegenden Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers.
Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung der Erstellung der ESEF-Unterlagen als Teil des Rechnungslegungsprozesses.
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob die ESEF-Unterlagen frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - Verstößen gegen die Anforderungen des § 328 Abs. 1 HGB sind. Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
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identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter Verstöße gegen die Anforderungen des § 328 Abs. 1 HGB, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. |
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gewinnen wir ein Verständnis von den für die Prüfung der ESEF-Unterlagen relevanten internen Kontrollen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Kontrollen abzugeben. |
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beurteilen wir die technische Gültigkeit der ESEF-Unterlagen, d.h. ob die die ESEF-Unterlagen enthaltende Datei die Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 in der zum Abschlussstichtag geltenden Fassung an die technische Spezifikation für diese Datei erfüllt. |
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beurteilen wir, ob die ESEF-Unterlagen eine inhaltsgleiche XHTML-Wiedergabe des geprüften Konzernabschlusses und des geprüften zusammengefassten Lageberichts ermöglichen. |
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beurteilen wir, ob die Auszeichnung der ESEF-Unterlagen mit Inline XBRL-Technologie (¡XBRL) nach Maßgabe der Artikel 4 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 in der am Abschlussstichtag geltenden Fassung eine angemessene und vollständige maschinenlesbare XBRL-Kopie der XHTML-Wiedergabe ermöglicht. |
Wir wurden von der Hauptversammlung am 16.06.2022 als Konzernabschlussprüfer gewählt. Wir wurden am 21.11.2022 vom Aufsichtsrat beauftragt. Wir sind ununterbrochen seit dem Geschäftsjahr 2013 als Konzernabschlussprüfer der paragon GmbH & Co. KGaA tätig.
Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen Prüfungsurteile mit dem zusätzlichen Bericht an den Aufsichtsrat nach Artikel 11 EU-APrVO (Prüfungsbericht) in Einklang stehen.
Unser Bestätigungsvermerk ist stets im Zusammenhang mit dem geprüften Konzernabschluss und dem geprüften zusammengefassten Lagebericht sowie den geprüften ESEF-Unterlagen zu lesen. Der in das ESEF-Format überführte Konzernabschluss und zusammengefassten Lagebericht - auch die im Bundesanzeiger bekanntzumachenden Fassungen - sind lediglich elektronische Wiedergaben des geprüften Konzernabschlusses und des geprüften zusammengefassten Lageberichts und treten nicht an deren Stelle. Insbesondere ist der ESEF-Vermerk und unser darin enthaltenes Prüfungsurteil nur in Verbindung mit den in elektronischer Form bereitgestellten geprüften ESEF-Unterlagen verwendbar.
Diesen Bestätigungsvermerk erteilen wir zu dem Konzernabschluss und zusammengefassten Lagebericht sowie den erstmals zur Prüfung vorgelegten, in der Datei "paragon_Konzernabschluss_2022.zip" enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben des Konzernabschlusses und zusammengefassten Lageberichtes aufgrund unserer pflichtgemäßen, am 22.05.2023 abgeschlossenen Prüfung und unserer am 31.05.2023 abgeschlossenen Nachtragsprüfung, die sich auf die erstmalige Vorlage der ESEF-Unterlagen bezog.
Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Stephan Martens.
Düsseldorf, den 22. Mai 2023 / begrenzt auf die im Hinweis zur Nachtragsprüfung genannte Prüfung der ESEF-Unterlagen: 31. Mai 2023
Baker
Tilly GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
(Düsseldorf)
Stephan Martens, Wirtschaftsprüfer
Jonas Hagen, Wirtschaftsprüfer
paragon GmbH & Co. KGaA, Delbrück
Nachtragsprüfung zum Konzernabschluss zum 31. Dezember 2022 und zum zusammengefassten Lagebericht für das Geschäftsjahr 2022
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