NaVa GmbHLiquidiert
Stammdaten
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Historie
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Management
Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Waldemar Nowak seit 8.9.2005 | Geschäftsführer |
Konzern- und Jahresabschlüsse
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
NaVa GmbHBremenJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009BILANZ
ANHANG- Das Unternehmen unterliegt der Regelbesteuerung gemäß §§ 16 - 18 UStG. - Der Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbesteuerpflicht gemäß § 2 (1) GewStG. - Im Rahmen der Abschlusserstellung wurde die Berechnung der Gewerbesteuer vorgenommen. - Für das Unternehmen besteht nach § 238 HGB Buchführungspflicht. Diese Verpflichtung gilt nach § 140 AO auch für steuerliche Zwecke. - Soweit ein Wahlrecht hinsichtlich einer Angabe in der Bilanz bzw. in der Gewinn- und Verlustrechnung einerseits oder dem Anhang andererseits besteht, wurde dieses Wahlrecht zu Gunsten der Angabe in der Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung ausgeübt. - Das Unternehmen hat eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Buchführung erstellt. - Die Erstellung der vorliegenden Bilanz erfolgte unter Beachtung der handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften auf der Grundlage der Gewinnermittlungsvorschriften des § 4 (1) i.V.m. § 5 (1) EStG. - Bei der Aufstellung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung werden folgende Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angewendet: - erworbene immaterielle Vermögensgegenstände werden mit den Anschaffungskosten vermindert um die planmäßigen Abschreibungen bewertet. Als Nutzungsdauer wird bei Software drei Jahre zugrunde gelegt. - Vermögensgegenstände des Sachanlagenvermögens werden zu Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich planmäßiger Abschreibungen bewertet. Abschreibungen erfolgen entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. - Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände werden mit dem Nennbetrag angesetzt. - Rückstellungen für Steuern und ungewisse Verbindlichkeiten werden in Höhe des Betrages gebildet, die nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Erfüllung der Verpflichtungen notwendig sind. - Verbindlichkeiten werden mit dem Rückzahlungsbetrag passiviert. - Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden werden grundsätzlich beibehalten. (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB). Die Bilanzkontinuität ist somit gewahrt. 25.05.2010
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