Gomes GmbH
27mGarten- und Landschaftsbau
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Sven Bender seit 23.10.2017 | Geschäftsführer |
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
MeDo Concept GmbHMonschauJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010BilanzAktiva
AnhangAngaben zur Bilanzierung und Bewertung einschließlich der Vornahme steuerrechtlicher Maßnahmen Grundlagen und Methoden Vorliegender Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2010 wurde nach den Grundsätzen der Rechnungslegungsvorschriften des HGB unter Berücksichtigung des BilMoG erstellt. Die Regelungen des GmbH-Gesetzes wurden ebenfalls berücksichtigt. Nach den in § 267 HGB angegebenen Größenklassen ist die Gesellschaft eine kleine Kapitalgesellschaft. Von den größenabhängigen Erleichterungen bezüglich der Form der Darstellung wurde Gebrauch gemacht. Auf die Erstellung eines Lageberichtes wurde aufgrund des § 264 Abs. 1 S. 4 HGB verzichtet. Die Bilanzierungsmethoden sind gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben, soweit das BilMoG keine Abweichungen vorsieht. Die Positionen des Jahresabschlusses sind insoweit mit den Vorjahreszahlen vergleichbar. Die Vorschriften des BilMoG wurden gem. Art. 66 Abs. 3 EGHGB ab dem Geschäftsjahr 2010 erstmalig angewendet. Abweichungen gegenüber dem Vorjahr, Beibehaltungs- und Fortführungswahlrechte Das Beibehaltungs- und Fortführungswahlrecht von Bilanzpositionen nach dem alten Recht vor dem BilMoG wurde gem. Art. 66 und 67 EGHGB in Anspruch genommen. Eine Eröffnungsbilanz nach BilMoG und HGB n.F. wurde daher zulässigerweise nicht erstellt, da keine Bilanzpositionen nach zwingenden Vorschriften des BilMoG, HGB n.F. sowie der Art. 66 und 67 EGHGB zu ändern waren. Soweit die Vereinfachungs- und Übergangsregelungen des BilMoG nach den Art. 66 und 67 EGHGB die Fortführung der Bewertungsregelungen der Vorjahresbilanzwerte erlauben, wurden diese in Anspruch genommen. Abweichungen gegenüber dem Vorjahr ergaben sich insoweit daher nicht. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Anlagevermögen Die Bewertung der Neuzugänge des Anlagevermögens erfolgte gem. § 252 HBG n.F. Der Altbestand wurde gem. Art. 66 Abs. 3 EGHGB in der Bewertung nach § 252 HGB a.F. fortgeführt. Gegenstände des immateriellen Anlagevermögens sind nicht vorhanden. Der Wertansatz der Sachanlagen berechnete sich aus den Anschaffungskosten, vermindert um planmässige Abschreibungen. Die planmässigen Abschreibungen wurden linear vorgenommen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Nutzungsdauer. Die Bilanzposition der beweglichen Wirtschaftsgüter mit einem Wert von 150 € bis 1.000 € aus Vorjahren wurde weiterhin auf 5 Jahre unabhängig von Ihrem tatsächlichen Wert und Bestand typisiert entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 2a EStG 2008-2009 fortgeführt, da nach herrschender Meinung diese Position beibehalten werden kann, wenn der Wert von untergeordneter Bedeutung ist ( § 254 HGB a.F. analog). Umlaufvermögen - keins vorhanden - Forderungen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie sonstige Vermögensgegenstände werden zum Nennwert vermindert um Wertberichtigungen und unter Beachtung des Niederstwertprinzips angesetzt. Bei der Bewertung der Forderungen und Wertpapiere wurden erkennbare Risiken berücksichtigt. Rückstellungen Die übrigen Rückstellungen betreffen ausschließlich sonstige Rückstellungen. Diese werden so bemessen, daß sie nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung allen erkennbaren Risiken und ungewissen Verpflichtungen Rechnung tragen. Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten wurden zum Rückzahlungsbetrag passiviert. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren lagen am Bilanzstichtag nicht vor. Haftungsverhältnisse nach § 251 HGB Verbindlichkeiten aus der Übertragung von Wechseln, Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften bestanden nicht. Ebenso wurden Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten nicht bestellt. Latente Steuern Nach § 274 HGB sind latente Steuern in der Handelsbilanz auszuweisen. Da es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft handelt, besteht gem. 274a HGB eine Befreiung von der Ausweispflicht. Erläuterungen: Der § 274a HGB wurde speziell durch die Novellierung des HGB im Rahmen des BilMoG geschaffen und ändert insoweit das bisherige Recht. Zusätzlich wurde im Rahmen dieser Gesetzesänderung der Ausweis der latenten Steuern als eigene Bilanzposition im Gliederungsschema des § 266 Abs. 3 Buchstabe E des Handelsgesetzbuches erstmalig eingeführt. Im alten Recht wurden latente Steuern unter den Drohverlustrückstellungen des § 249 HGB ausgewiesen. Im Schrifttum ist der Ausweis latenter Steuern für kleine Kapitalgesellschaften umstritten. Nach der Meinung des IDW sei die Gesetzesnovellierung nur eine Erweiterung des alten Rechtes, so dass, wenn duch neues Recht bei kleinen Kapitalgesellschaften keine latenten Steuern wegen § 274a HGB auszuweisen sind, dann das alte Recht unter dem unveränderten Bilanzposten der Drohverlustrückstellungen auszuweisen sei. Dies soll nach Meinung des IDW aber nur für zeitlich begrenzte Differenzen aufgrund der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, Sonderabschreibungen und steuerfreier Rücklagen gelten. Bei dauerhaften Bilanzansatzunterschieden sei keine entsprechende Steuerlatenz zu erfassen. Auch seien bei passiver Steuerlatenz nach §249 HGB weiterhin aktive Steuerlatenzen und Vorteile aus steuerlichen Verlustvorträgen rückstellungsmindernd zu berücksichtigen. Für mittlere und große Kapitalgesellschaften solle dann die neue gesetzliche Regelung des § 274 HGB greifen und insoweit kein Ausweis mehr unter den Rückstellungen erfolgen. Die andere Meinung im Schrifttum (z.B. Wolfgang Eggert, u.a.) sieht in der Gesetzesnovellierung, die erstmalig den Ausweis der latenten Steuern als eigene Bilanzposition vorsieht und erstmalig eine Befreiung der kleinen Kapitalgesellschaften einführt, eine spezielle Regelung, die das alte Recht abbedingt und neue Regularien einführt (lex specialis). Anders sei es nach dieser Meinung nicht zu erklären, warum eigenständige Regelungen, die zu einer Vereinfachung führen sollen, dann wenn diese Vereinfachungen anwendbar sind, den Rückfall in das alte Recht bedeuten würden. Durch die wortwörtliche Neuregelung der latenten Steuern sieht diese Meinung des Schrifttums die Steuerlatenzen aus der Drohverlustrückstellungsbilanzposition herausgelöst, da diesen eine eigene Gliederungsposition im Bilanzschema eingeräumt wird. Dieses Gliederungsschema sei für alle Kapitalgesellschaften unabhängig von der Größe maßgebend. Für kleine Kapitalgesellschaften würde § 274a HGB eine Vereinfachung und endgültige Befreiung vom Ausweis der latenten Steuern bedeuten. Fazit: Der Bilanzersteller schließt sich der Meinung des Schrifttums an, dass es sich bei der Gesetzesänderung um die Normierung einer eigenen separaten gesetzlichen Regelung für latente Steuern handelt (lex specialis), die das alte Recht nicht nur für große, sondern auch für kleine Kapitalgesellschaften ablöst. Für kleine Gesellschaften greift somit die Vereinfachungsregelung des § 274a HGB. Die für bestimmte Konstellationen - also nicht für alle Steuerlatenzen - auszuweisenden Rückstellungen für kleine Kapitalgesellschaften mit der Möglichkeit, diese dann noch durch aktive Latenzen oder nutzbare steuerliche Verlustvorträge bis max. Null zu reduzieren ist somit abbedungen. Einzelerläuterungen Sonstige Angaben Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang geben entsprechend den gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich die wirtschaftliche Lage wieder. Im Wirtschaftsjahr 2010 waren durchschnittlich 2 Personen beschäftigt. Während des abgelaufenen Geschäftsjahres wurden die Geschäfte des Unternehmens durch folgende Personen geführt: Herrn Thomas Clemens
Monschau, den 31.03.2011 MeDo Concept GmbH Geschäftsführer |
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