TECNOMIS GmbH
Jena
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr
vom 14.04.2010 bis zum 31.12.2010
Handelsbilanz zum 31.12.2010
Aktiva
|
|
|
Geschäftsjahr |
|
|
Euro |
Euro |
| A.
Anlagevermögen |
|
|
| I. Sachanlagen |
|
|
| 1. andere Anlagen,
Betriebs- und Geschäftsausstattung |
17.157,00 |
|
|
|
17.157,00 |
| B.
Umlaufvermögen |
|
|
| I. Forderungen und
sonstige Vermögensgegenstände |
|
|
| 1. sonstige
Vermögensgegenstände |
604,25 |
|
|
|
604,25 |
| II. Kassenbestand,
Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und
Schecks |
|
8.086,86 |
| C.
Rechnungsabgrenzungsposten |
|
154,33 |
|
|
26.002,44 |
|
Passiva
|
|
|
|
|
Geschäftsjahr |
|
Euro |
Euro |
| A. Eigenkapital |
|
|
| I. Gezeichnetes
Kapital |
25.000,00 |
|
| II.
Jahresfehlbetrag |
14.237,96 |
|
|
|
10.762,04 |
| B.
Rückstellungen |
|
|
| 1. sonstige
Rückstellungen |
1.100,00 |
|
|
|
1.100,00 |
| C.
Verbindlichkeiten |
|
|
| 1. Verbindlichkeiten
gegenüber Kreditinstituten |
11.697,84 |
|
| 2. Verbindlichkeiten aus
Lieferungen und Leistungen |
203,69 |
|
| - davon mit einer
Restlaufzeit bis zu einem Jahr Euro 203,69 |
|
|
| 3. sonstige
Verbindlichkeiten |
2.238,87 |
|
| - davon gegenüber
Gesellschaftern Euro 1.365, 96 |
|
|
| - davon aus Steuern Euro
872,91 |
|
|
| - davon mit einer
Restlaufzeit bis zu einem Jahr Euro 2.238,87 |
|
|
|
|
14.140,40 |
|
|
26.002,44 |
Gewinn-
und Verlustrechnung vom 14.04.2010 bis 31.12.2010
|
|
|
Geschäftsjahr |
|
|
Euro |
Euro |
| 1.
Umsatzerlöse |
|
8.155,29 |
| 2. Gesamtleistung |
|
8.155,29 |
| 3. sonstige betriebliche
Erträge |
|
|
| a) ordentliche
betriebliche Erträge |
|
|
| aa) sonstige ordentliche
Erträge |
579,81 |
|
| b) sonstige Erträge
im Rahmen der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit |
892,50 |
1.472,31 |
| 4. Materialaufwand |
|
|
| a) Aufwendungen für
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene
Waren |
|
1.569,00 |
| 5. Personalaufwand |
|
|
| a) Löhne und
Gehälter |
612,00 |
|
| b) soziale Abgaben und
Aufwendungen für Altersversorgung und für
Unterstützung |
294,48 |
906,48 |
| 6. Abschreibungen |
|
|
| a) Abschreibungen auf
immaterielle Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens und Sachanlagen |
|
8.317,24 |
| 7. sonstige betriebliche
Aufwendungen |
|
|
| a) ordentliche
betriebliche Aufwendungen |
|
|
| aa) Raumkosten |
1.233,00 |
|
| ab) Versicherungen,
Beiträge und Abgaben |
146,00 |
|
| ac) Fahrzeugkosten |
6.041,42 |
|
| ad) Werbe- und
Reisekosten |
1.340,70 |
|
| ae) verschiedene
betriebliche Kosten |
3.625,53 |
12.386,65 |
| 8. Zinsen und
ähnliche Aufwendungen |
|
377,52 |
| 9. Ergebnis der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit |
|
-13.929,29 |
| 10. sonstiqe
Steuern |
|
308,67 |
| 11.
Jahresfehlbetrag |
|
14.237,96 |
Jena, den 22.12.2011
Tecnomis
GmbH
Geschäftsführer
Kontennachweis zur Handelsbilanz
AKTIVA
|
|
Geschäftsjahr |
|
|
Euro |
| andere Anlagen,
Betriebs- und Geschäftsausstattung |
|
| 0520 Pkw |
17.157,00 |
| sonstige
Vermögensgegenstände |
|
| 1350 Kautionen |
486,00 |
| 1401 Abziehbare
Vorsteuer 7% |
9,78 |
| 1406 Abziehbare
Vorsteuer 19% |
6.372,39 |
| 3806 Umsatzsteuer
19% |
-1.641,57 |
| 3820
Umsatzsteuer-Vorauszahlungen |
-4.622,35 |
|
604,25 |
| Kassenbestand,
Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und
Schecks |
|
| 1600 Kasse |
1.532,31 |
| 1800 Bank |
6.554,55 |
|
8.086,86 |
|
Rechnungsabgrenzungsposten |
|
| 1900 Aktive
Rechnungsabgrenzung |
154,33 |
| Summe Aktiva |
26.002,44 |
|
Passiva
|
|
|
Geschäftsjahr |
|
Euro |
| Gezeichnetes
Kapital |
|
| 2900 Gezeichnetes
Kapital |
25.000,00 |
| Jahresfehlbetrag |
|
| 0000
Jahresfehlbetrag |
14.237,96 |
| sonstige
Rückstellungen |
|
| 3095 Rückstellungen
f. Abschluss u. Prüfung |
1.100,00 |
| Verbindlichkeiten
gegenüber Kreditinstituten |
|
| 3160 Verbindlichkeiten
Kreditinstitut (1-5J) |
11.697,84 |
| Verbindlichkeiten aus
Lieferungen und Leistungen |
|
| 3310 Verbindl. aus
Lieferungen u. Leistungen |
203,69 |
| - davon mit einer
Restlaufzeit bis zu einem Jahr |
|
| 3310 Verbindl. aus
Lieferungen u. Leistungen |
203,69 |
| sonstige
Verbindlichkeiten |
|
| 3510 Verbindlichkeit.gg.
Gesellschaftern |
1.365,96 |
| 3700 Verbindl. Steuern
und Abgaben |
872,91 |
|
2.238,87 |
| - davon gegenüber
Gesellschaftern |
|
| 3510 Verbindlichkeit.gg.
Gesellschaftern |
1.365,96 |
| - davon aus Steuern |
|
| 3700 Verbindl. Steuern
und Abgaben |
872,91 |
| - davon mit einer
Restlaufzeit bis zu einem Jahr |
|
| 3510 Verbindlichkeit.gg.
Gesellschaftern |
1.365,96 |
| 3700 Verbindl. Steuern
und Abgaben |
872,91 |
|
2.238,87 |
| Summe Passiva |
26.002,44 |
Kontennachweis zur GuV
|
|
Geschäftsjahr |
|
|
Euro |
| Umsatzerlöse |
|
| 4400 Erlöse 19%
USt |
8.155,29 |
| sonstige ordentliche
Erträge |
|
| 4639 Verwendg. v.
Gegenst. außerh. Untern. o. USt |
95,29 |
| 4947 Verrechn. sonstige
Sachbezüge 19% USt |
484,52 |
|
579,81 |
| sonstige Erträge im
Rahmen der gewöhnlichen |
|
|
Geschäftstätigkeit |
|
| 4975
Investitionszuschüsse (steuerpfl.) |
892,50 |
| Aufwendungen für
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene
Waren |
|
| 5400 Wareneingang 19%
Vorsteuer |
1.569,00 |
| Löhne und
Gehälter |
|
| 6020 Gehälter |
600,00 |
| 6040 Pauschale Steuer
für Aushilfen |
12,00 |
|
612,00 |
| soziale Abgaben und
Aufwendungen für Altersversorgung und für
Unterstützung |
|
| 6110 Gesetzliche
Sozialaufwendungen |
174,48 |
| 6121 Beitrag IHK |
120,00 |
|
294,48 |
| Abschreibungen auf
immaterielle Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens und Sachanlagen |
|
| 6222 Abschreibungen auf
Kfz |
3.431,24 |
| 6260 Sofortabschreibung
GWG |
4.886,00 |
|
8.317,24 |
| Raumkosten |
|
| 6310 Miete |
243,00 |
| 6325 Gas, Strom,
Wasser |
990,00 |
|
1.233,00 |
| Versicherungen,
Beiträge und Abgaben |
|
| 6420 Beiträge |
30,00 |
| 6430 Sonstige
Abgaben |
116,00 |
|
146,00 |
| Fahrzeugkosten |
|
| 6520
Kfz-Versicherungen |
1.859,35 |
| 6530 Laufende
Kfz-Betriebskosten |
2.963,20 |
| 6540
Kfz-Reparaturen |
993,60 |
| 6550 Garagenmiete |
80,00 |
| 6570 Sonstige
Kfz-Kosten |
145,27 |
|
6.041,42 |
| Werbe- und
Reisekosten |
|
| 6600 Werbekosten |
812,35 |
| 6601 Dekoration |
11,21 |
| 6640
Bewirtungskosten |
186,04 |
| 6644 Nicht
abzugsfähige Bewirtungskosten |
79,74 |
| 6670 Reisekosten
Unternehmer |
251,36 |
|
1.340,70 |
| verschiedene
betriebliche Kosten |
|
| 6301 Miete NK TIP
Pauschale |
222,75 |
| 6800 Porto |
20,70 |
| 6805 Telefon |
488,48 |
| 6810 Telefax und
Internetkosten |
318,84 |
| 6815
Bürobedarf |
210,63 |
| 6825 Rechts- und
Beratungskosten |
1.467,90 |
| 6830
Buchführungskosten |
792,80 |
| 6845 Werkzeuge und
Kleingeräte |
50,41 |
| 6855 Nebenkosten des
Geldverkehrs |
53,02 |
|
3.625,53 |
| Zinsen und ähnliche
Aufwendungen |
|
| 7320 Zinsaufwendungen
f.lfr.Verbindlichkeit. |
377,52 |
| sonstige Steuern |
|
| 7685 Kfz-Steuer |
308,67 |
| Jahresfehlbetrag |
14.237,96 |
Anlagespiegel
|
|
Hist. AK/HK |
Zugänge |
Abgänge |
Umbuchung |
Hist. AK/HK |
|
Inv.-Nr. Gegenstand |
14.04.2010 |
2010 |
2010 |
2010 |
31.12.2010 |
| I. Sachanlagen |
|
|
|
|
|
| 1. andere Anlagen,
Betriebs- und Geschäftsausstattung |
|
|
|
|
|
| 520 Pkw |
|
|
|
|
|
| 001 BMW 530D
Limousine |
0,00 |
20.588,24 |
0,00 |
0,00 |
20.588,24 |
| 520 Summe |
0,00 |
20.588,24 |
0,00 |
0,00 |
20.588,24 |
| 670 Geringw.
Wirtschaftsgüter |
|
|
|
|
|
| 004 Bürostuhl
1 |
0,00 |
310,00 |
310,00 |
0,00 |
0,00 |
| 005 Bürostuhl
2 |
0,00 |
310,00 |
310,00 |
0,00 |
0,00 |
| 006
Besprechungstisch |
0,00 |
400,00 |
400,00 |
0,00 |
0,00 |
| 007
Besprechungsstuhl |
0,00 |
400,00 |
400,00 |
0,00 |
0,00 |
| 008 Schreibtisch 1 |
0,00 |
380,00 |
380,00 |
0,00 |
0,00 |
| 009 Schreibtisch 2 |
0,00 |
360,00 |
360,00 |
0,00 |
0,00 |
| 010 Hochschrank mit
Türen |
0,00 |
390,00 |
390,00 |
0,00 |
0,00 |
| 011 Büroregal
1 |
0,00 |
195,00 |
195,00 |
0,00 |
0,00 |
| 012 Büroregal
2 |
0,00 |
195,00 |
195,00 |
0,00 |
0,00 |
| 013 Büroregal
3 |
0,00 |
180,00 |
180,00 |
0,00 |
0,00 |
| 014
Büroschrank |
0,00 |
195,00 |
195,00 |
0,00 |
0,00 |
| 015 Schreibtisch 3 |
0,00 |
185,00 |
185,00 |
0,00 |
0,00 |
| 016 Schreibtisch 4 |
0,00 |
185,00 |
185,00 |
0,00 |
0,00 |
| 017 Rollcontainer |
0,00 |
120,00 |
120,00 |
0,00 |
0,00 |
| 018 Rollhocker |
0,00 |
95,00 |
95,00 |
0,00 |
0,00 |
| 019 Büroregal
4 |
0,00 |
100,00 |
100,00 |
0,00 |
0,00 |
| 020 PC OptiPlex 980
MT |
0,00 |
886,00 |
886,00 |
0,00 |
0,00 |
| 670 Summe |
0,00 |
4.886,00 |
4.886,00 |
0,00 |
0,00 |
| 1. Summe |
0,00 |
25.474,24 |
4.886,00 |
0,00 |
20.588,24 |
| I. Summe |
0,00 |
25.474,24 |
4.886,00 |
0,00 |
20.588,24 |
| Summe
Anlagevermögen |
0,00 |
25.474,24 |
4.886,00 |
0,00 |
20.588,24 |
|
|
AfA |
AfA |
Buchwert |
Buchwert |
|
Inv.-Nr. Gegenstand |
2010 |
kumuliert |
31.12.2010 |
13.04.2010 |
| I. Sachanlagen |
|
|
|
|
| 1. andere Anlagen,
Betriebs- und Geschäftsausstattung |
|
|
|
|
| 520 Pkw |
|
|
|
|
| 001 BMW 530D
Limousine |
3.431,24 |
3.431,24 |
17.157,00 |
0,00 |
| 520 Summe |
3.431,24 |
3.431,24 |
17.157,00 |
0,00 |
| 670 Geringw.
Wirtschaftsgüter |
|
|
|
|
| 004 Bürostuhl
1 |
310,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
| 005 Bürostuhl
2 |
310,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
| 006
Besprechungstisch |
400,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
| 007
Besprechungsstuhl |
400,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
| 008 Schreibtisch 1 |
380,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
| 009 Schreibtisch 2 |
360,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
| 010 Hochschrank mit
Türen |
390,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
| 011 Büroregal
1 |
195,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
| 012 Büroregal
2 |
195,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
| 013 Büroregal
3 |
180,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
| 014
Büroschrank |
195,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
| 015 Schreibtisch 3 |
185,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
| 016 Schreibtisch 4 |
185,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
| 017 Rollcontainer |
120,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
| 018 Rollhocker |
95,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
| 019 Büroregal
4 |
100,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
| 020 PC OptiPlex 980
MT |
886,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
| 670 Summe |
4.886,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
| 1. Summe |
8.317,24 |
3.431,24 |
17.157,00 |
0,00 |
| I. Summe |
8.317,24 |
3.431,24 |
17.157,00 |
0,00 |
| Summe
Anlagevermögen |
8.317,24 |
3.431,24 |
17.157,00 |
0,00 |
Überleitungsrechnung
|
|
Handelsbilanz |
Steuerbilanz |
steuerliche Gewinnauswirkung |
|
|
Euro |
Euro |
Euro |
| 1.
Umsatzerlöse |
8.155,29 |
8.155,29 |
0,00 |
| 2. Gesamtleistung |
8.155,29 |
8.155,29 |
0,00 |
| 3. sonstige betriebliche
Erträge |
1.472,31 |
1.472,31 |
0,00 |
| a) ordentliche
betriebliche Erträge |
579,81 |
579,81 |
0,00 |
| aa) sonstige ordentliche
Erträge |
579,81 |
579,81 |
0,00 |
| b) sonstige Erträge
im Rahmen der gewöhnlichen |
|
|
|
|
Geschäftstätigkeit |
892,50 |
892,50 |
0,00 |
| 4. Materialaufwand |
1.569,00 |
1.569,00 |
0,00 |
| a) Aufwendungen für
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene
Waren |
1.569,00 |
1.569,00 |
0,00 |
| 5. Personalaufwand |
906,48 |
906,48 |
0,00 |
| a) Löhne und
Gehälter |
612,00 |
612,00 |
0,00 |
| b) soziale Abgaben und
Aufwendungen für Altersversorgung und für
Unterstützung |
294,48 |
294,48 |
0,00 |
| 6. Abschreibungen |
8.317,24 |
8.317,24 |
0,00 |
| a) Abschreibungen auf
immaterielle |
|
|
|
|
Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens und Sachanlagen |
8.317,24 |
8.317,24 |
0,00 |
| 7. sonstige betriebliche
Aufwendungen |
12.386,65 |
12.386,65 |
0,00 |
| a) ordentliche
betriebliche Aufwendungen |
12.386,65 |
12.386,65 |
0,00 |
| aa) Raumkosten |
1.233,00 |
1.233,00 |
0,00 |
| ab) Versicherungen,
Beiträge und Abgaben |
146,00 |
146,00 |
0,00 |
| ac) Fahrzeugkosten |
6.041,42 |
6.041,42 |
0,00 |
| ad) Werbe- und
Reisekosten |
1.340,70 |
1.340,70 |
0,00 |
| ae) verschiedene
betriebliche Kosten |
3.625,53 |
3.625,53 |
0,00 |
| 8. Zinsen und
ähnliche Aufwendungen |
377,52 |
377,52 |
0,00 |
| 9. Ergebnis der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit |
-13.929,29 |
-13.929,29 |
0,00 |
| 10. sonstige
Steuern |
308,67 |
308,67 |
0,00 |
| 11.
Jahresfehlbetrag |
14.237,96 |
14.237,96 |
0,00 |
Ermittlung Steuerbilanzergebnis
Geschäftsjahr
| Jahresergebnis laut
Handelsbilanz |
14.237,96 |
| Gewinnkorrekturen |
0,00 |
| Jahresergebnis laut
Steuerbilanz |
14.237,96 |
Vollständigkeitserklärung
Jahresabschluss für das Geschäftsjahr
2010
Wir bestätigen, dass wir Ihnen für die
Erstellung des vorgenannten Abschlusses alle
Aufklärungen, Auskünfte und Nachweise, um die Sie
uns gebeten haben, nach bestem Wissen und Gewissen gegeben
haben.
Alle Geschäftsbücher und sonstigen
erforderlichen Unterlagen, die für den Jahresabschluss
erforderlich sind, wurden vollständig zur
Verfügung gestellt. In den zur Verfügung
gestellten Geschäftsbüchern sind alle
Geschäftsvorfälle erfasst, die für das
vorgenannte Geschäftsjahr buchungspflichtig sind.
Wir bestätigen, dass in dem von Ihnen erstellten
Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) nach
unserer Überzeugung alle bilanzierungspflichtigen
Vermögenswerte, Verpflichtungen und Wagnisse (z.B.
Verluste aus schwebenden Geschäften)
berücksichtigt sind, so dass ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild
vermittelt wird.
Jena, den 22.12.2011
Tecnomis
GmbH
Geschäftsführer
Allgemeine Auftragsbedingungen für
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und
Steuerberatungsgesellschaften
1. Geltungsbereich
Die folgenden "Allgemeinen Auftragsbedingungen" gelten
für Verträge zwischen Steuerberatern,
Steuerbevollmächtigten und
Steuerberatungsgesellschaften (im Folgenden "Steuerberater"
genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas
anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder
gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
2. Umfang und Ausführung des Auftrags
| (1) |
Für den Umfang der vom
Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der
erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird
nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Berufsausübung unter Beachtung der
einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der
Berufspflichten (StBerG, BOStB) ausgeführt.
|
| (2) |
Dem Steuerberater sind die
benötigten Unterlagen und Aufklärungen
vollständig zu geben. Die Prüfung der
Richtigkeit, Vollständigkeit und
Ordnungsmäßigkeit der übergebenen
Unterlagen und Zahlen, insbesondere der
Buchführung und Bilanz, gehört nur zum
Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Der
Steuerberater wird die vom Auftraggeber genannten
Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu
Grunde legen. Soweit er offensichtliche
Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet,
darauf hinzuweisen.
|
| (3) |
Der Auftrag stellt keine
Vollmacht für die Vertretung vor Behörden,
Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist
gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des
Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über
die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln
nicht möglich, ist der Steuerberater im Zweifel
zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und
verpflichtet.
|
3. Verschwiegenheitspflicht
| (1) |
Der Steuerberater ist nach
Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über
alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der
Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen,
Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der
Auftraggeber ihn schriftlich von dieser Verpflichtung
entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch
nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen
Umfang auch für die Mitarbeiter des
Steuerberaters.
|
| (2) |
Die Verschwiegenheitspflicht
besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung
berechtigter Interessen des Steuerberaters
erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit
von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er
nach den Versicherungsbedingungen seiner
Berufshaftpflichtversicherung zur Information und
Mitwirkung verpflichtet ist.
|
| (3) |
Gesetzliche Auskunfts- und
Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, §
53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.
|
| (4) |
Der Steuerberater ist
berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers
und dessen Mitarbeitern im Rahmen der erteilten
Aufträge maschinell zu erheben und in einer
automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem
Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren
Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.
|
| (5) |
Der Steuerberater darf Berichte,
Gutachten und sonstige schriftliche
Äußerungen über die Ergebnisse seiner
Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des
Auftraggebers aushändigen. Darüber hinaus
besteht keine Verschwiegenheitspflicht, soweit dies
zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in
der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und
die insoweit tätigen Personen ihrerseits
über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt
worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit
einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor
Einsicht in seine (vom Steuerberater abgelegte und
geführte) Handakte genommen wird.
|
| (6) |
Der Steuerberater hat beim
Versand bzw. der Übermittlung von Unterlagen,
Dokumenten, Arbeitsergebnissen etc. auf Papier oder
in elektronischer Form die
Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten. Der
Auftraggeber stellt seinerseits sicher, dass er als
Empfänger ebenfalls alle
Sicherungsmaßnahmen beachtet, dass die ihm
zugeleiteten Papiere oder Dateien nur den
hierfür zuständigen Stellen zugehen. Dies
gilt insbesondere auch für den Fax- und
E-Mail-Verkehr. Zum Schutz der überlassenen
Dokumente und Dateien sind die entsprechenden
technischen und organisatorischen Maßnahmen zu
treffen. Sollten besondere über das normale
Maß hinausgehende Vorkehrungen getroffen werden
müssen, so ist eine entsprechende schriftliche
Vereinbarung über die Beachtung
zusätzlicher sicherheitsrelevanter
Maßnahmen zu treffen, insbesondere ob im
E-Mail-Verkehr eine Verschlüsselung vorgenommen
werden muss.
|
4. Mitwirkung Dritter
| (1) |
Der Steuerberater ist
berechtigt, zur Ausführung des Auftrags
Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie
datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen. Bei der
Heranziehung von fachkundigen Dritten und
datenverarbeitenden Unternehmen hat der Steuerberater
dafür zu sorgen, dass diese sich zur
Verschwiegenheit entsprechend Nr. 3 Abs. 1
verpflichten.
|
| (2) |
Der Steuerberater ist
berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG)
sowie Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) im
Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten
i.S.d. § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.
|
| (3) |
Der Steuerberater ist
berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach
dem Bundesdatenschutzgesetz, einen Beauftragten
für den Datenschutz zu bestellen. Sofern der
Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits
nach Nr. 3 Abs. 1 S.3 der Verschwiegenheitspflicht
unterliegt, hat der Steuerberater dafür Sorge zu
tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz
sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das
Datengeheimnis verpflichtet.
|
5. Mängelbeseitigung
| (1) |
Der Auftraggeber hat Anspruch
auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem
Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu
geben. Der Auftraggeber hat das Recht - wenn und
soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag
im Sinne der §§ 611, 675 BGB handelt - die
Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen,
wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und
der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats
durch einen anderen Steuerberater festgestellt
wird.
|
| (2) |
Beseitigt der Steuerberater die
geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer
angemessenen Frist oder lehnt er die
Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber
auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch
einen anderen Steuerberater beseitigen lassen bzw.
nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder
Rückgängigmachung des Vertrags
verlangen.
|
| (3) |
Offenbare Unrichtigkeiten (z. B.
Schreibfehler, Rechenfehler) können vom
Steuerberater jederzeit auch Dritten gegenüber
berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der
Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung
des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist
nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des
Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers
vorgehen.
|
6. Haftung
| (1) |
Der Steuerberater haftet
für eigenes Verschulden und für das
Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.
|
| (2) |
(Der Anspruch des Auftraggebers
gegen den Steuerberater auf Ersatz eines nach Abs. 1
fahrlässig verursachten Schadens wird auf €
(in Worten: €) begrenzt.
|
| (3) |
Soweit im Einzelfall hiervon
abgewichen, insbesondere die Haftung auf einen
geringeren als den in Abs. 2 genannten Betrag
begrenzt werden soll, bedarf es einer schriftlichen
Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem
Auftraggeber zusammen mit diesen "Allgemeinen
Auftragsbedingungen" bei Vertragsabschluss
ausgehändigt werden soll.
|
| (4) |
Soweit ein Schadenersatzanspruch
des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer
kürzeren Verjährungsfrist unterliegt,
verjährt er a) in drei Jahren von dem Zeitpunkt
an, in dem der Anspruch entstanden ist, und der
Auftraggeber von den den Anspruch begründenden
Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen
müsste, b) ohne Rücksicht auf die Kenntnis
oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf
Jahren von seiner Entstehung an und c) ohne
Rücksicht auf seine Entstehung und die Kenntnis
oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren
von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung
oder dem sonstigen den Schaden auslösenden
Ereignis an. Maßgeblich ist die früher
endende Frist.
|
| (5) |
Die in den Absätzen 1 bis 4
getroffenen Regelungen gelten auch gegenüber
anderen Personen als dem Auftraggeber, soweit
ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche oder
außervertragliche Beziehungen auch zwischen dem
Steuerberater und diesen Personen begründet
worden sind.
|
| (6) |
Von den Haftungsbegrenzungen
ausgenommen sind Haftungsansprüche für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit.
|
7. Pflichten des Auftraggebers; Unterlassene Mitwirkung
und Annahmeverzug des Auftraggebers
| (1) |
Der Auftraggeber ist zur
Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur
ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags
erforderlich ist. Insbesondere hat er dem
Steuerberater unaufgefordert alle für die
Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen
vollständig und so rechtzeitig zu
übergeben, dass dem Steuerberater eine
angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung
steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung
über alle Vorgänge und Umstände, die
für die Ausführung des Auftrags von
Bedeutung sein können. Der Mandant ist
verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen
Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu
nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu
halten.
|
| (2) |
Der Auftraggeber hat alles zu
unterlassen, was die Unabhängigkeit des
Steuerberaters oder seiner Erfüllungsgehilfen
beeinträchtigen könnte.
|
| (3) |
Der Auftraggeber verpflichtet
sich, Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit
dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben,
soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die
Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten
Dritten ergibt.
|
| (4) |
Setzt der Steuerberater beim
Auftraggeber in dessen Räumen
Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der
Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des
Steuerberaters zur Installation und Anwendung der
Programme nachzukommen. Des weiteren ist der
Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, die
Programme nur in dem vom Steuerberater
vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. Der
Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Der
Steuerberater bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der
Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der
Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen
durch den Steuerberater entgegensteht.
|
| (5) |
Unterlässt der Auftraggeber
eine ihm nach Nr. 7 Abs. 1 bis 4 oder sonst wie
obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme
der vom Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug,
so ist der Steuerberater berechtigt, eine angemessene
Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er
die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist
ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der
Steuerberater den Vertrag fristlos kündigen
(vgl. Nr. 9 Abs. 3). Unberührt bleibt der
Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch
den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des
Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des
verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der
Steuerberater von dem Kündigungsrecht keinen
Gebrauch macht.
|
8. Bemessung der Vergütung, Vorschuss
| (1) |
Die Vergütung
(Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters
für seine Berufstätigkeit nach § 33
StBerG bemisst sich nach der Gebührenverordnung
für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
und Steuerberatungsgesellschaften.
|
| (2) |
Für Tätigkeiten, die
in der Gebührenverordnung keine Regelung
erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3
StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung,
anderenfalls die übliche Vergütung (§
612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).
|
| (3) |
Eine Aufrechnung gegenüber
einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist
nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen zulässig.
|
| (4) |
Für bereits entstandene und
voraussichtlich entstehende Gebühren und
Auslagen kann der Steuerberater einen Vorschuss
fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht
gezahlt, kann der Steuerberater nach vorheriger
Ankündigung seine weitere Tätigkeit
für den Mandanten einstellen, bis der Vorschuss
eingeht. Der Steuerberater ist verpflichtet, seine
Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem
Mandanten rechtzeitig bekanntzugeben, wenn dem
Auftraggeber Nachteile aus seiner Einstellung der
Tätigkeit erwachsen können.
|
9. Beendigung des Vertrags
| (1) |
Der Vertrag endet durch
Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch
Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch
Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den
Tod, durch den Eintritt der
Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder
im Falle einer Gesellschaft durch deren
Auflösung.
|
| (2) |
Der Vertrag kann - wenn und
soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der
§§ 611, 675 BGB darstellt - von jedem
Vertragspartner außerordentlich nach
Maßgabe der § 627 BGB gekündigt
werden; die Kündigung hat schriftlich zu
erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen
werden soll, bedarf es einer schriftlichen
Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem
Auftraggeber ausgehändigt werden soll.
|
| (3) |
Bei Kündigung des Vertrags
durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von
Rechtsverlusten des Auftraggebers in jedem Fall noch
diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind
und keinen Aufschub dulden (z. B.
Fristverlängerungsantrag bei drohendem
Fristablauf). Auch für diese Handlungen haftet
der Steuerberater nach Nr. 6.
|
| (4) |
Der Steuerberater ist
verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur
Ausführung des Auftrags erhält oder
erhalten hat und was er aus der
Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet,
dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu
geben, auf Verlangen über den Stand der
Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft
abzulegen.
|
| (5) |
Mit Beendigung des Vertrags hat
der Auftraggeber dem Steuerberater die bei ihm zur
Ausführung des Auftrags eingesetzten
Datenverarbeitungsprogramme einschließlich
angefertigter Kopien sowie sonstige
Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben
bzw. von der Festplatte zu löschen.
|
| (6) |
Nach Beendigung des
Mandatsverhältnisses sind die Unterlagen beim
Steuerberater abzuholen.
|
10. Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung
des Vertrags
Endet der Auftrag vor seiner vollständigen
Ausführung, so richtet sich der
Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach dem Gesetz.
Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf
es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu
erstellen ist und dem Auftraggeber ausgehändigt werden
soll.
11. Aufbewahrung, Herausgabe und
Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und
Unterlagen
| (1) |
Der Steuerberater hat die
Handakten auf die Dauer von zehn Jahren nach
Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese
Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung
dieses Zeitraums, wenn der Steuerberater den
Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die
Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber
dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er
sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
|
| (2) |
Zu den Handakten im Sinne dieser
Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die
der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen
Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn
erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den
Briefwechsel zwischen dem Steuerberater und seinem
Auftraggeber und für die Schriftstücke, die
dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten
hat, sowie für die zu internen Zwecken
gefertigten Arbeitspapiere.
|
| (3) |
Auf Anforderung des
Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des
Auftrags, hat der Steuerberater dem Auftraggeber die
Handakten innerhalb einer angemessenen Frist
herauszugeben. Der Steuerberater kann von Unterlagen,
die er an den Auftraggeber zurückgibt,
Abschriften oder Fotokopien anfertigen und
zurückbehalten.
|
| (4) |
Der Steuerberater kann die
Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten
verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und
Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die
Zurückbehaltung nach den Umständen,
insbesondere wegen verhältnismäßiger
Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge,
gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
Bis zur Beseitigung vom Auftraggeber rechtzeitig
geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber
zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der
Vergütung berechtigt.
|
12. Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort
| (1) |
Für den Auftrag, seine
Ausführung und die sich hieraus ergebenden
Ansprüche gilt nur deutsches Recht.
|
| (2) |
Erfüllungsort ist der
Wohnsitz des Auftraggebers, wenn er nicht Kaufmann im
Sinne des HGB ist, ansonsten der Sitz des
Steuerberaters.
|
13. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit; Änderungen und
Ergänzungen
| (1) |
Falls einzelne Bestimmungen
dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden
sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die
unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu
ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst
nahe kommt.
|
| (2) |
Änderungen und
Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen
bedürfen der Schriftform.
|
Stand: August 2010
Anhang
Grundlagen und Methoden
Vorliegender Jahresabschluss der Gesellschaft für
das Geschäftsjahr 2010 wurde nach den Grundsätzen
der Rechnungslegungsvorschriften des HGB erstellt.
Die Regelungen des GmbH-Gesetzes wurden ebenfalls
berücksichtigt.
Der Jahresabschluss wurde gemäß den
Gliederungsvorschriften des § 266 ff. HGB
aufgestellt.
Nach den in § 267 HGB angegebenen
Größenklassen ist die Gesellschaft eine kleine
Kapitalgesellschaft.
Von den größenabhängigen Erleichterungen
bezüglich der Form der Darstellung wurde Gebrauch
gemacht.
Bei der Gewinn- und Verlustrechnung kommt das
Gesamtkostenverfahren zur Anwendung.
Auf die Erstellung eines Lageberichts wurde aufgrund des
§ 264 Abs. 1 S. 4 HGB verzichtet.
Abweichungen gegenüber dem
Vorjahr
Abweichungen gegenüber dem Vorjahr treffen nicht
zu. Das Geschäftsjahr begann ab 14.04.2010.
Einzelne Posten des Jahresabschusses sind deswegen mit
den Vorjahreszahlen nicht vergleichbar.
Bei dem vorliegenden Jahresabschluss konnten die bisher
angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im
Wesentlichen übernommen werden.
Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden
Die planmäßigen Abschreibungen wurden linear
vorgenommen unter Berücksichtigung der
voraussichtlichen Nutzungsdauer.
Geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert
von Euro 150 (Euro 410) wurden im Jahr der Anschaffung voll
abgeschrieben.
Die Bewertung der Finanzanlagen wurde wie folgt
angesetzt:
| • |
Beteiligungen zu
Anschaffungskosten
|
| • |
Anteile an verbundenen
Unternehmen zu Anschaffungskosten
|
| • |
Ausleihungen zum Nennwert
|
| • |
Unverzinsliche und niedrig
verzinsliche Ausleihungen zum Barwert
|
| • |
Sonstige Wertpapiere zu
Anschaffungskosten
|
Falls erforderlich, wurde der zum Bilanzstichtag
vorliegende niedrigere Wert angesetzt.
Vorräte waren zum Bilanzstichtag nicht
vorhanden.
Bei der Bewertung der Forderungen und Wertpapiere wurden
erkennbare Risiken berücksichtigt.
Ungewisse Verbindlichkeiten aus Pensionsverpflichtungen
waren in der Rückstellung nicht einzustellen.
Die Steuerrückstellungen weisen die für das
Geschäftsjahr betreffenden Steuern aus.
Alle weiteren ungewissen Verbindlichkeiten wurden bei
den sonstigen Rückstellungen unter Einbeziehung
erkennbarer Risiken berücksichtigt.
Verbindlichkeiten wurden mit dem Erfüllungsbetrag
bewertet. Falls die Tageswerte über den
Erfüllungsbeträgen lagen, wurden die
Verbindlichkeiten mit dem höheren Tageswert
ausgewiesen.
Grundlagen für die Umrechnung von
Fremdwährungsposten in Euro
Die Sachverhalte mit Fremdwährungen wurden auf Euro
umgerechnet.
Forderungen und Verbindlichkeiten in fremder
Währung sind mit zum Bilanzstichtag nicht
vorhanden.
Bei Deckung durch Termingeschäfte wurde der
Terminkurs berücksichtigt.
Einbeziehung von Zinsen für
Fremdkapital in die Herstellungskosten
Sind Herstellungskosten mit Fremdkapital finanziert
worden, sind auch Zinsen bei der Bewertung angesetzt
worden. Dies bezieht sich nur auf die Dauer der
Herstellung.
Angaben zur Bilanz
Planmäßige Verteilung des Geschäfts- und
Firmenwertes
Der entgeltlich erworbene Geschäfts- und Firmenwert
war nicht anzusetzen.
Aktive latente Steuern
Der Steueraufwand, der sich nach der Steuerbilanz
ergibt, entspricht dem Ergebnis der Handelsbilanz. Die
Steuerbilanz zeigt einen identischen Gewinn. Aktive latente
Steuern sind deshalb nicht zu bilden.
| Ergebnis vor Steuern lt.
Steuerbilanz |
13.929,29 € |
| Ergebnis vor Steuern lt.
Handelsbilanz |
13.929,29 € |
| = Differenz |
0,00 € |
| Davon betreffend die
Bildung latenter Steuern |
|
| = maßgebende
Differenz |
0,00 € |
| • GewSt auf die
maßgebende Differenz |
0,00 € |
| • KSt auf die
maßgebende Differenz |
0,00 € |
| = Aktive latente
Steuer |
0,00 € |
Die Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB
wird beachtet.
Passive latente Steuern
Der Steueraufwand, der sich nach der Steuerbilanz
ergibt, entspricht dem Ergebnis der Handelsbilanz. Die
Steuerbilanz der Folgejahre wird voraussichtlich einen
identischen Gewinn ausweisen.
Der Posten »Passiv latente Steuern«
berechnet sich wie folgt:
| Ergebnis vor Steuern lt.
Steuerbilanz |
13.929,29 € |
| Ergebnis vor Steuern lt.
Handelsbilanz |
13.929,29 € |
| = Differenz |
0,00 € |
| Davon betreffend die
Bildung latenter Steuern |
|
| = maßgebende
Differenz |
0,00 € |
| • GewSt auf die
maßgebende Differenz |
0,00 € |
| • KSt auf die
maßgebende Differenz |
0,00 € |
| = Passive latente
Steuer |
0,00 € |
Pensionsrückstellungen
Eine Rückstellung für Pensionsverpflichtungen
gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer
war nicht zu bilden.
Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit
über 5 Jahre
Die bilanzierten Verbindlichkeiten mit einer
Restlaufzeit über 5 Jahre betragen insgesamt 0,00
€ (Vorjahr: Euro 0,00).
Die bilanzierten Verbindlichkeiten, die durch
Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind
betragen insgesamt 0,00 €.
Inanspruchnahme aus Haftungsverhältnissen
Mit einer Inanspruchnahme aus den
Haftungsverhältnissen ist nicht zu rechnen.
Ergebnisverwendung
Der Jahresabschluss weist einen Verlust nach Steuern in
Höhe von 14.237,96 €.
Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen
Eigenkapitalanteile von Wertaufholungen wurden nicht
eingestellt. Der eingestellte Eigenkapitalanteil
beträgt Euro 0,00.
Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses
Die Gesellschafterversammlung wird zur Feststellung des
Jahresergebnisses 2010 zum 30.01.2012 einberufen.
Zusätzliche Angaben zur
Verbesserung des Einblicks in die Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage
Während des abgelaufenen Jahres wurden die
Geschäfte des Unternehmens durch folgende Personen
geführt:
Simon Renard,
Gesellschafter-Geschäftsführer
Angaben zu Ausleihungen, Forderungen und
Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern:
| Sachverhalte |
Betrag |
| Ausleihungen |
0,00 € |
| Forderungen |
0,00 € |
| Verbindlichkeiten |
1.365,96 € |
Die Angaben beziehen sich auf Beträge, die den
Gesellschafter-Geschäftsführer zuzuordnen
sind.
Angaben zur unbeschränkten Haftung an
Unternehmen
Die Gesellschaft hat keine Beteiligungen an anderen
Unternehmen.
Angaben zu Investmentvermögen
Das Unternehmen hält keine Anteile oder
Anlageaktien eines inländischen
Investmentvermögens nach § 1 InvG.
Das Unternehmen hält keine Anteile oder
Anlageaktien ausländischer Investmentanteile nach
§ 2 Abs. 9 InvG.
Anwendung der Ausnahmeregelung nach
§ 286 Abs. 3 HGB
Auf die Aufstellung des Anteilsbesitzes wurde
verzichtet.
Jena, den 22.12.2011
Simon
Renard, Geschäftsführer
Bescheinigung
Ich habe auftragsgemäß den Jahresabschluss -
bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie
Anhang - des Auftraggebers
für das Geschäftsjahr vom 14.04.2010 bis
31.12.2010 unter Beachtung der deutschen handelsrechtlichen
Vorschriften [und der ergänzenden Bestimmungen des
Gesellschaftsvertrags / der Satzung] erstellt.
Grundlage für die Erstellung waren die von mir
geführten Bücher und die mir darüber hinaus
vorgelegten Belege und Bestandsnachweise, die ich
auftragsgemäß nicht geprüft habe, sowie die
mir erteilten Auskünfte.
Die Buchführung sowie die Aufstellung des Inventars
und des Jahresabschlusses nach den deutschen
handelsrechtlichen Vorschriften [und den ergänzenden
Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags / der Satzung]
liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der
Gesellschaft.
Ich habe meinen Auftrag unter Beachtung der
Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer zu den
Grundsätzen für die Erstellung von
Jahresabschlüssen durchgeführt. Dieser umfasst
die Entwicklung der Bilanz und der Gewinn- und
Verlustrechnung sowie des Anhangs auf Grundlage der
Buchführung und des Inventars sowie der Vorgaben zu
den anzuwendenden Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden.
Rudolstadt, den
03.02.2012
Anja
Schwabe, Rechtsanwältin
|