Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Gewerbegrundstücken und Nichtwohngebäuden
Schuster GmbHLiquidiert
Hauptstraße 12, 90616 Neuhof an der Zenn, DEUStammdaten
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Historie
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Management
Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Renate Elisabeth Schuster seit 24.7.2020 | Liquidator |
Wirtschaftlich BerechtigteBeta
Natürliche Personen, die das Unternehmen letztendlich besitzen oder kontrollieren – ermittelt durch Auflösen der Gesellschafterkette
Identifizierte Personen (1)
| Name | Anteil |
|---|---|
| 100.00% |
GesellschafterBeta
Eigentümer- und Gesellschafterstruktur des Unternehmens
1 Gesellschafter
GmbH-Struktur
Konzern- und Jahresabschlüsse
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
Güllich u. Schuster GmbHNeuhof a.d.ZennJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011BilanzAktiva
AnhangI. Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss 1. Angaben und Begründung der Abweichung von Darstellungsstetigkeit in Bilanz und GuV (§ 265 Abs. 1 S. 2 HGB) Die Gliederung der aufeinanderfolgenden Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen wird beibehalten. 2. Angabe und Erläuterung nicht mit dem Vorjahr vergleichbarer Beträge einzelner Posten der Bilanz und GuV (§ 265 Abs. 2 S. 2 HGB) Für das Berichtsjahr sind keine Angaben zu machen. 3. Angabe und Erläuterung von angepassten Vergleichszahlen des Vorjahres (§ 265 Abs. 2 S.3 HGB) Es werden alle Posten der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres ohne Veränderungen übernommen. 4. Angabe und Begründung einer durch mehrere Geschäftszweige bedingten Ergänzung der Gliederung (§ 265 Abs. 4 S. 2 HGB) Eine Ergänzung der Gliederung des Jahresabschlusses ist nicht erforderlich. 5. Aufgliederung von Posten, die aus Gründen der Klarheit in der Bilanz oder GuV zusammengefasst wurden (§ 265 Abs. 7 Nr. 2 HGB) In der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung werden keine Posten zusammengefasst. 6. Zusätzliche Angaben, wenn besondere Umstände dazu führen, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertrags-lage nicht vermittelt (§ 264 Abs. 2 S. 2 HGB) Es sind keine Angaben zu machen, da der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt. II. Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden 1. Angabe der auf die Posten von Bilanz und GuV angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (284 Abs. 2 Nr. 1 HGB) Der Jahresabschuss der Firma Güllich und Schuster GmbH zum 31. Dezember 2011 wird auf der Grundlage der Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften des Handelsgesetzbuches aufgestellt. Ergänzend zu diesen Vorschriften finden die Regelungen des GmbH-Gesetzes sowie des Gesellschaftsvertrages Anwendung. Größenabhängige Erleichterungen wurden bei der Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses in Anspruch genommen. Die immateriellen Vermögensgegenstände und Sachanlagen sind durch ein Anlageverzeichnis nachgewiesen, aus dem sich im einzelnen folgende Angaben ergeben:Bezeichnung, Anschaffungszeitpunkt, Anschaffungswert, Nutzungsdauer, Abschreibungsart, Buchwert.Die Bewertung erfolgt zu Anschaffungs- und Herstellungskosten, bzw. zu dem am Bilanzstichtag niedrigeren beizulegenden Wert, vermindert um die lineare oder degressive Abschreibung. Sonderabschreibungen wurden im Berichtsjahr nicht vorgenommen. Teilwertabschreibungen wurden im Berichtsjahr nicht durchgeführt. Die GWG werden auf eine Nutzungsdauer von 5 Jahren verteilt ( Poollösung ). Die Vorräte werden durch körperliche Bestandsaufnahme zum Bilanzstichtag ermittelt. Roh-, Hilf- und Betriebsstoffe sowie Waren werden unter Beachtung des Niederstwertprinzips zu Anschaffungskosten bzw. zu dem niedrigeren beizulegenden Wert angesetzt. Fremdkapitalzinsen finden bei der Ermittlung der Herstellungskosten keine Beachtung. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände sind anhand einer Einzelaufstellung nachgewiesen. Sie sind mit den Nominalwerten angesetzt. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen werden zur Deckung des allgemeinen Kredit-risikos um eine Pauschalwertberichtigung reduziert. Flüssige Mittel sind durch Bankauszug und Kassenbuch nachgewiesen. Sie sind mit den Nominalwerten angesetzt. Die Finanzanlagen sind mit dem Rückforderungsbetrag oder mit dem Deckungskapital zuzüglich vorhandener Überschussanteile bewertet. Der aktive Rechnungsabgrenzungsposten ist durch die seiner Bildung zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle belegt. Er wird mit dem Nennwert angesetzt. Die Rückstellungen wurden in der Höhe des nach kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB angesetzt. Dabei wurden die voraussichtlichen Kostensteigerungen bis zum jeweiligen Erfüllungstag berücksichtigt. Soweit die Restlaufzeit am Bilanzstichtag mehr als 1 Jahr betrug, erfolgte eine Abzinsung nach § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB. Für die Abzinsung des Erfüllungsbetrages wurden die von der Dt. Bundesbank veröffentlichten Abzinsungssätze verwendet. Die Steuerrückstellungen betreffen die Steuern für das laufende Geschäftsjahr. Die sonstigen Rückstellungen wurden für alle weiteren ungewissen Verbindlichkeiten gebildet. Dabei wurden alle erkennbaren Risiken berücksichtigt. Verbindlichkeiten sind anhand einer Einzelaufstellung nachgewiesen. Sie werden mit ihren Rückzahlungswerten bzw. mit dem Erfüllungsbetrag angesetzt. 2. Angaben der Grundlagen für die Fremdwährungsumrechnung (§ 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB) Eine Umrechnung in Euro wird im Berichtsjahr nicht durchgeführt, da der Jahresabschluss keine Posten enthält, die auf fremde Währung lauten. 3. Angaben über die Einbeziehung von Fremdkapitalzinsen in die Herstellungskosten (gem. § 284 Abs. 2 Nr. 5 HGB) Fremdkapitalzinsen werden im Berichtsjahr nicht in die Herstellungskosten einbezogen. 4. Angabe und Begründung von Abweichungen bei den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, siehe Durchbrechung der Bewertungsstetigkeit, § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB (§ 284 Abs. 2 Nr. 3 1. Halbsatz HGB) Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden liegen im Berichtsjahr nicht vor. 5. Gesonderte Darstellung des Einflusses der Abweichungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (§ 284 Abs. 2 Nr. 3 2. Halbsatz HGB) Im Berichtsjahr sind keine Abweichungen zu erläutern. 6. Angabe und Begründung des Betrags der im Geschäftsjahr aus steuerrechtlichen Gründen unterlassenen Zuschreibungen (§ 280 Abs. 3 HGB) Im Berichtsjahr werden keine Zuschreibungen aus steuerrechtlichen Gründen unterlassen. 7. Angabe und Begründung des Betrags der im Geschäftsjahr allein nach steuerrechtlichen Vorschriften vorgenommenen Abschreibungen, getrennt nach Anlage- und Umlaufvermögen (§ 281 Abs. 2 S. 1 HGB) Für das Berichtsjahr sind keine Angaben zu machen. Angabe der Gründe für die planmäßige Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwertes auf die Geschäftsjahre der voraussichtlichen Nutzung vgl. § 255 Abs. 4 S. 3 HGB (§ 285 Nr. 13 HGB) Im Berichtsjahr wird kein Geschäfts- oder Firmenwert bilanziert. III. Angaben zur Bilanz 1. Angaben der Mitzugehörigkeit von Vermögensgegenständen bzw. Schulden zu anderen Bilanzposten, wenn dies für einen klaren und übersichtlichen Jahresabschluss erforderlich ist (§ 265 Abs. 3 S. 1 HGB) Für das Berichtsjahr sind keine Angaben zu machen. 2. Angaben der Ausleihung an Gesellschafter (§ 42 Abs. 3 GmbHG) Gegen den früheren Gesellschafter M. Güllich bestehen verzinsliche Forderungen in Höhe von € 5.876,47. Gegen den Gesellschafter Dieter Güllich bestehen verzinsliche Forderungen in Höhe von € 90,00. 3. Angaben der Forderungen gegen Gesellschafter (§ 42 Abs. 3 GmbHG) Im Berichtsjahr bestehen verzinsliche Forderungen an verbundene Unternehmen in Höhe von € 25.810,11. 4. Erläuterung des aktiven Abgrenzungspostens für latente Steuern (§ 274 Abs. 2 S. 2 HGB) Für das Berichtsjahr sind keine Angaben zu machen. 5. Angabe der in anderen Gewinnrücklagen eingestellten Beträge (Eigenkapitalanteil) aus Wertaufholungen und aus in der Handelsbilanz nicht mehr zulässigen steuerrechtlichen Sonderposten (§ 29 Abs. 4 S. 2 GmbHG) Für das Berichtsjahr sind keine Angaben zu machen. 6. Angabe eines im Bilanzgewinn/-verlust einbezogenen Gewinn- oder Verlustvortrags bei Aufstellung der Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Ergebnisverwendung (§ 268 Abs. 1 S. 2 2. Halbsatz HGB)Für das Berichtsjahr sind keine Angaben zu machen. 7. Angabe der Vorschriften, nach denen ein Sonderposten mit Rücklageanteil bzw. eine Wertberichtigung gebildet wurden (§ 273 S. 2 2. Halbsatz, § 281 Abs. 1 S 2. HGB) Für das Berichtsjahr sind keine Angaben zu machen. 8. Angabe des Gesamtbetrags der in der Bilanz nicht passivierten Rückstellungen für laufende Pensionen, Anwartschaften auf Pensionen und ähnliche Verpflichtungen (Art. 28 Abs. 2 EGHGB) Für das Berichtsjahr sind keine Angaben zu machen. 9. Angabe der Rückstellung für latente Steuern (§ 274 Abs. 1 S. 1 HGB)Für das Berichtsjahr sind keine Angaben zu machen. 10. Angabe der Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern (§ 42 Abs. 3 GmbHG) Für das Berichtsjahr sind keine Angaben zu machen. 11. Angabe des Gesamtbetrages aller Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren (§ 285 Nr. 1 a HGB)Für das Berichtsjahr sind keine Angaben zu machen. 12. Angabe des Gesamtbetrags der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten (§ 285 Nr. 1 b HGB)Für das Berichtsjahr sind keine Angaben zu machen. 13. Angabe der Haftungsverhältnisse nach § 251 HGB unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten (§ 268 Abs. 7 1. Halbsatz HGB): - Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln - Verbindlichkeiten Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften - Verbindlichkeiten aus Gewährleistungsverträgen - Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten 14. Gesonderte Angabe der Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen aus Tz. 15 (§ 268 Abs. 7 2. Halbsatz HGB) Für das Berichtsjahr sind keine Angaben zu machen. IV. Sonstige Angaben 1. Angaben aller Mitglieder des Geschäftsorgans und ggf. eines Aufsichtsrats - auch wenn sie im Geschäftsjahr oder später ausgeschieden sind - mit Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen einschließlich des ausgeübten Berufs (hauptberufliche Tätigkeit bzw. bei Angestellten Angabe des jeweiligen Unternehmens), wobei der Vorsitzende eines Aufsichtsrats, seine Stellvertreter und ein etwaiger Vorsitzender des Geschäftsführungsorgans als solche zu bezeichnen sind (285 Nr. 10 HGB) Im Berichtsjahr erfolgt die Geschäftsführung durch Herrn Dieter Schuster. 2. Bezüglich der an die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung - jeweils für jede Personengruppe - gewährten Vorschüsse und Kredite. Angabe auch der Zinssätze, der wesentlichen Bedingungen und der ggf. im Geschäftsjahr zurückgezahlten Beiträge (§ 285 Nr. 9 c HGB) Für das Berichtsjahr sind keine Angaben zu machen. 3. Die zugunsten der Personen aus Tz. 1 eingegangenen Haftungsverhältnisse (§ 285 Nr. 9 c HGB) Für das Berichtsjahr sind keine Angaben zu machen. 4. Angabe von Name, Sitz, Beteiligungsquote, Eigenkapital und letztem Jahresergebnis von Unternehmen und Anteilsbesitz größer oder gleich 20 von Hundert (§ 285 Nr. 11 HGB) Für das Berichtsjahr sind keine Angaben zu machen. 5. Angabe von Name, Sitz und Rechtsform der Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die GmbH ist (§ 285 Nr. 11 a HGB) Für das Berichtsjahr sind keine Angaben zu machen. 6. Angabe der Anwendung der Schutzklausel nach § 286 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HGB (§ 286 Abs. 3 S. 3 HGB) Für das Berichtsjahr sind keine Angaben zu machen. 7. Angabe von Name und Sitz des Mutterunternehmens der GmbH des größten Konsolidierungskreises und des Mutterunternehmens des kleinsten Konsolidierungskreises sowie ggf. des Orts der Hinterlegung des Konzernabschlusses (§ 285 Nr. 14 HGB) Für das Berichtsjahr sind keine Angaben zu machen. 8. Angaben zu einem befreienden Konzernabschluss: a) Name und Sitz des Mutternunternehmens, das den befreienden Konzernabschluss/Konzernlagebericht aufstellt b) Hinweis auf die Befreiung von Verpflichtung, einen Konzernab schluss/Konzernlagebericht aufzustellen c) Erläuterung der im befreienden Konzernabschluss vom deutschen Rechtabweichend angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden (§ 291 Abs 2 Nr. 3 HGB) Für das Berichtsjahr sind keine Angaben zu machen. sonstige BerichtsbestandteileAngaben zur Feststellung: Der Jahresabschluss wurde am 14.12.2012 festgestellt. |
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