Walter
Projekt GmbH
Jagstzell
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr
vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010
Bilanz
Aktiva
|
|
31.12.2010
EUR |
31.12.2009
EUR |
| A.
Anlagevermögen |
244,00 |
364,00 |
| I.
Sachanlagen |
244,00 |
364,00 |
| B.
Umlaufvermögen |
246.237,77 |
257.488,62 |
| I.
Vorräte |
179.851,05 |
233.196,43 |
| II.
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände |
43.447,43 |
10.206,05 |
| III.
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei
Kreditinstituten und Schecks |
22.939,29 |
14.086,14 |
| C.
Rechnungsabgrenzungsposten |
440,00 |
4.034,18 |
| Bilanzsumme,
Summe Aktiva |
246.921,77 |
261.886,80 |
Passiva
|
|
31.12.2010
EUR |
31.12.2009
EUR |
| A.
Eigenkapital |
85.822,35 |
67.096,90 |
| I.
gezeichnetes Kapital |
25.564,59 |
25.564,59 |
| II.
Gewinnvortrag |
41.532,31 |
29.154,86 |
| III.
Jahresüberschuss |
18.725,45 |
12.377,45 |
| B.
Rückstellungen |
4.625,00 |
4.595,00 |
| C.
Verbindlichkeiten |
156.474,42 |
190.194,90 |
| Bilanzsumme,
Summe Passiva |
246.921,77 |
261.886,80 |
Anhang
gemäß §§ 284 ff. HGB für das
Geschäftsjahr 2010
der Firma
Walter Projekt GmbH
73489 Jagstzell
A. Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss
B. Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
I. Bilanzierungsmethoden
II. Bewertungsmethoden
C. Angaben zu Bilanzposten
I. Anlagevermögen (§ 268 Abs. 2 HGB)
II. Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände (§ 268 Abs. 4 HGB)
III. Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber
Gesellschaftern
(§ 264c Abs. 1 HGB,
§ 42 Abs. 3 GmbHG)
IV. Rechnungsabgrenzungsposten (§ 268 Abs. 6
HGB)
V. Gewinnvortrag (§ 268 Abs. 1 HGB)
VI. Verbindlichkeitenspiegel (§ 268 Abs. 5 HGB)
D. Angaben zu Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
E. Sonstige Angaben
I. Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane
(§ 285 Nr. 9 und 10 HGB)
II. Gewinnverwendung
A.
Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss
1. Dem Jahresabschluss zum
31. Dezember 2010 liegen die Vorschriften des
Handelsgesetzbuches über die
Rechnungslegung für alle Kaufleute, die
ergänzenden
Vorschriften für Kapitalgesellschaften und
Personenhandelsgeschaften i.S.v. § 264a HGB
sowie die Regelungen des Gesellschaftsvertrages
zugrunde. Ergänzend zu diesen
Vorschriften wurden die Regelungen des
GmbH-/Aktiengesetzes beachtet.
2. Die Gliederung der Bilanz sowie der Gewinn- und
Verlustrechnung entspricht den
Bestimmungen der §§ 266 und 275 HGB.
Die Bilanz ist in Kontoform, die Gewinn- und
Verlustrechnung in Staffelform nach dem
Gesamtkostenverfahren aufgestellt.
3. In der Bilanz und in der Gewinn- und
Verlustrechnung ist zu jedem Posten der
entsprechende Wert des vorhergehenden
Geschäftsjahres angegeben.
4. Mit Ausnahme der Sonderregelungen bei
Pensionsverpflichtungen (§ 246 Abs. 2 S. 2 HGB)
und latenten Steuern (§ 274 HGB) sind die
Posten der Aktivseite nicht mit Posten der
Passivseite, Aufwendungen nicht mit
Erträgen und Grundstücksrechte nicht mit
Grundstückslasten verrechnet.
5. Das Anlage- und Umlaufvermögen, das
Eigenkapital, die Schulden und
Rechnungsabgrenzungsposten sind in der Bilanz
gesondert ausgewiesen und hinreichend
gegliedert.
6. Dem Anlagevermögen sind nur Gegenstände
zugeordnet, die dem Geschäftsbetrieb
dauernd zu dienen geeignet und bestimmt sind.
7. Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten
gegenüber Gesellschaftern sind in der
Bilanz nicht gesondert ausgewiesen. Der Ausweis
erfolgt in der Bilanz unter der Position
"sonstige Vermögensgegenstände" bzw.
"sonstige Verbindlichkeiten".
8. Die auf den Jahresabschluss angewendeten
Darstellungsgrundsätze sind beibehalten
worden. Die erhaltenen Anzahlungen auf
Bestellungen werden offen von den Vorräten
abgesetzt.
9. Zusätzliche Angaben wegen der
Nichtvergleichbarkeit einzelner Positionen des
Jahresabschlusses mit denen des Vorjahres sind
nicht notwendig. Der Jahresabschluss
vermittelt ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,
Finanz-
und Ertragslage.
10. Bei der Gesellschaft handelt es sich um eine
kleine Personenhandelsgesellschaft i.S.v. §
264a HGB/Kapitalgesellschaft im Sinne von
§ 267 HGB, da zum Abschlussstichtag
31.12.2010 mindestens zwei Kriterien die
Grenzen von § 267 Abs. 1 HGB in der Fassung
des BilMoG nicht überschreiten.
Größenabhängige Erleichterungen
(§§ 267, 274a, 276, 286, 288 HGB) werden
grundsätzlich in Anspruch genommen.
11. Die Anwendung der geänderten Vorschriften
des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes
(BilMoG) erfolgt ab dem 1. Januar 2010. Eine
Anpassung der Vorjahreszahlen wird nicht
durchgeführt, da gemäß Art. 67
Abs. 8 EGHGB die Grundsätze der Bewertungsstetigkeit
und Ausweisstetigkeit sowie der Publizität
von Stetigkeitsunterbrechungen nicht zu beachten
sind.
B.
Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
I.
Bilanzierungsmethoden
1. Im Jahresabschluss sind sämtliche
Vermögensgegenstände, Schulden,
Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und
Erträge enthalten, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist.
2. Die Bilanzierungsverbote nach § 248 HGB
wurden beachtet. Das Wahlrecht nach § 248 Abs.
2 S. 1 HGB, selbst geschaffene immaterielle
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
zu aktivieren, wurde nicht ausgeübt.
3. Rückstellungen sind nur im Rahmen des §
249 Abs. 1 HGB gebildet. Die Auflösung der
Rückstellungen erfolgte nur soweit der
Grund für die Rückstellungen entfallen ist. Eine
Auflösung von Rückstellungen aufgrund
der Änderungen des BilMoG war nicht
vorzunehmen.
4. Rechnungsabgrenzungsposten wurden nur im Rahmen
der Bestimmungen des § 250 HGB
gebildet.
5. Soweit Haftungsverhältnisse i.S.d. § 251
HGB bestehen, sind diese gemäß
§ 268 Abs. 7
HGB im Anhang angegeben.
6. Die Ansatzvorschriften wurden gegenüber dem
Vorjahr unverändert angewandt.
II.
Bewertungsmethoden
1. Die angewandten Bewertungsmethoden entsprechen den
handelsrechtlichen
Bestimmungen.
2. Die Wertansätze der Eröffnungsbilanz des
Geschäftsjahres stimmen mit denen der
Schlussbilanz des vorhergehenden
Geschäftsjahres überein.
3. Bei der Bewertung wird von der Fortführung
der Unternehmenstätigkeit ausgegangen. Dem
stehen weder tatsächliche noch rechtliche
Gründe entgegen.
4. Die Vermögensgegenstände und Schulden
sind einzeln bewertet worden. Es ist vorsichtig
bewertet worden. Namentlich sind alle
vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum
Abschlussstichtag entstanden sind,
berücksichtigt, selbst wenn diese erst zwischen
Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung
des Jahresabschlusses bekannt geworden
sind.
5. Das Bewertungswahlrecht nach § 240 Abs.
3 HGB Vermögensgegenstände des
Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und
Betriebsstoffe bei nachrangiger Bedeutung für
das Unternehmen und geringen Veränderungen
hinsichtlich Menge, Wert und
Zusammensetzung mit einem Festwert anzusetzen
wurde [nicht] ausgeübt.
6. Das Bewertungswahlrecht nach § 240 Abs.
4 HGB gleichartige Vermögensgegenstände
des Vorratsvermögens sowie andere
gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche
Vermögensgegenstände und Schulden zu
einer Gruppe zusammenzufassen und mit dem
gewogenen Durchschnittswert zu bewerten wurde
[nicht] ausgeübt.
7. Gewinne wurden nur berücksichtigt, soweit
diese am Abschlussstichtag realisiert waren.
Aufwendungen und Erträge sind
unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden
Zahlungen im Jahresabschluss erfasst.
8. Die auf den Jahresabschluss angewandten
Bewertungsmethoden sind beibehalten worden.
9. Die einzelnen Posten wurden wie folgt bewertet:
a. Sachanlagevermögen
Die Vermögensgegenstände des
Sachanlagevermögens werden zu Anschaffungs- und
Herstellungskosten bewertet. Der Abschreibungszeitraum bei
abnutzbaren Vermögensgegenständen entspricht der
voraussichtlichen Nutzungsdauer gemäß § 253
Abs. 3 HGB. Abschreibungen werden grundsätzlich
linear/degressiv vorgenommen. Der Übergang zur
linearen Methode erfolgt in dem Jahr, für welches die
lineare Methode erstmals zu höheren
Jahresabschreibungsbeträgen führt. Die
Abschreibungen auf Zugänge des
Sachanlagevermögens erfolgen grundsätzlich
zeitanteilig. Geringwertige Wirtschaftsgüter mit
Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis EUR 410,00
werden im Jahr des Zugangs voll abgeschrieben. Soweit der
aufgrund dauerhafter Wertminderung beizulegende Wert von
Vermögensgegenständen unter den
fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten
liegt, werden außerplanmäßige
Abschreibungen auf diesen Wert durchgeführt. Die in
Vorjahren vorgenommenen außerplanmäßigen
Abschreibungen werden rückgängig gemacht, soweit
die Gründe hierfür nicht mehr bestehen.
b. Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände
Die Forderungen und sonstigen
Vermögensgegenstände werden unter
Berücksichtigung aller erkennbaren Risiken angesetzt.
Neben Einzelwertberichtigungen auf ausfallgefährdete
Forderungen wird dem allgemeinen Kreditrisiko durch eine
Pauschalwertberichtigung auf Forderungen aus Lieferungen
und Leistungen i. H. v. 1% ausreichend Rechnung getragen.
c. Gesellschafter-Forderungen und -Darlehen
Die Gesellschafter-Forderungen und -Darlehen sind
grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag
angesetzt.
d. Kassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten
Der Kassenbestand und die Guthaben bei
Kreditinstituten wurden zum Nennwert in
Übereinstimmung mit dem Ausweis der Bank bzw. des
Kassenbuchs zum Stichtag angesetzt.
e. Gezeichnete Kapital/Kapitalanteile
Das gezeichnete Kapital ist in Übereinstimmung
mit den Angaben im Gesellschaftvertrag und der Eintragung
im Handelsregister ausgewiesen. Der Ansatz erfolgt zum
Nennwert.
f. Rückstellungen
Die Rückstellungen (Rückstellungen für
Pensionen, Steuerrückstellungen und sonstige
Rückstellungen) sind mit dem nach kaufmännischer
Beurteilung vorsichtig geschätzten
Erfüllungsbetrag angesetzt; Kostensteigerungen bis zum
Zeitpunkt der Inanspruchnahme sind berücksichtigt.
Alle bis zum Abschlussstichtag entstandenen und bis zum Tag
der Bilanzaufstellung erkennbaren Risiken und ihrer
Höhe nach ungewissen Verbindlichkeiten sowie drohende
Verluste aus schwebenden Geschäften sind
berücksichtigt. Rückstellungen mit einer
Restlaufzeit von mehr als einem Jahr werden mit dem ihrer
Restlaufzeit entsprechenden Marktzinssatz der vergangenen
sieben Jahre abgezinst.
g. Verbindlichkeiten
Die Verbindlichkeiten werden mit ihrem
Erfüllungsbetrag passiviert.
C.
Angaben zu Bilanzposten
I.
Anlagevermögen (§ 268 Abs. 2 HGB)
Die Entwicklung der einzelnen Posten des
Anlagevermögens ist unter Angabe der Abschreibungen
des Geschäftsjahres in der Bilanz dargestellt.
Eine Offenlegung des Anlagespiegels erfolgt nicht.
II.
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
(§ 268 Abs. 4 HGB)
|
|
davon mit
einer Restlaufzeit
|
|
Gesamtbetrag
|
bis 1 Jahr
|
über 1 Jahr
|
|
EUR
|
EUR
|
EUR
|
Gesamt
|
43.447,43
|
43.447,43
|
0,00
|
(Vorjahr)
|
10.206,05
|
10.206,05
|
0,00
|
III.
Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber
Gesellschaftern (§ 264c Abs. 1 HGB,
§ 42 Abs. 3 GmbHG)
Die Gesellschaft hat gegenüber den
Gesellschaftern Forderungen in Höhe von EUR 0,00
(Vorjahr TEUR 0,0) und Verbindlichkeiten aus erhaltenen
Darlehen in Höhe von EUR 14.000,00 (Vorjahr
TEUR 14,0).
IV.
Rechnungsabgrenzungsposten (§ 268 Abs. 6 HGB)
Der aktive Rechnungsabgrenzungsposten beinhaltet ein
Disagio in Höhe von
EUR 440,00.
V.
Gewinnvortrag (§ 268 Abs. 1 HGB)
Der in den Bilanzgewinn/Bilanzverlust einbezogene
Gewinnvortrag entwickelte sich wie folgt:
|
|
EUR
|
1. Januar 2009
|
|
29.154,86
|
Jahresüberschuss
|
2009
|
12.377,45
|
1. Januar 2010
|
|
41.532,31
|
VI.
Verbindlichkeitenspiegel (§ 268 Abs. 5 HGB)
Die Gliederung der Verbindlichkeiten nach deren
Fälligkeit, Restlaufzeit und Sicherung ist in dem
nachfolgenden Verbindlichkeitenspiegelgesondert
dargestellt.
|
|
davon mit
einer Restlaufzeit von
|
davon
gesichert
|
|
Gesamt- betrag
|
bis 1 Jahr
|
über 1 - 5 Jahre
|
über 5 Jahre
|
Betrag
|
Art und Form der
Sicherheit
|
|
EUR
|
EUR
|
EUR
|
EUR
|
EUR
|
|
Gesamt
|
156.474,42
|
26.712,90
|
129.761,52
|
0,00
|
0,00
|
|
(Vorjahr)
|
190.194,90
|
94.360,03
|
95.834,87
|
0,00
|
0,00
|
|
D.
Angaben zu Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
Sonstige Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
Die Personalaufwendungen enthalten Aufwendungen
für Altersversorgung in Höhe von EUR 0,00
(Vorjahr TEUR 0,0).
E.
Sonstige Angaben
I.
Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane (§
285 Nr. 9 und 10 HGB)
Außer dem Geschäftsführer waren im
Berichtsjahr keine weiteren Organe bestellt. Im
Berichtsjahr wurden die Geschäfte der Gesellschaft von
Herrn Josef Walter geführt. Der
Geschäftsführer ist uneingeschränkt
einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen
des § 181 BGB befreit. Die Angabe der Bezüge
während des Geschäftsjahres erfolgt gem. §
288 Abs. 1 HGB nicht.
II.
Gewinnverwendung
Die Geschäftsführung hat der
Gesellschafterversammlung am 13. März 2012
vorgeschlagen, den zum 31. Dezember 2010 ausgewiesenen
Jahresübschuss in voller Höhe auf neue Rechnung
vorzutragen.
Jagstzell, den
13.03.2012
gez.
Josef Walter
(Geschäftsführer)
sonstige Berichtsbestandteile
Angaben zur Feststellung:
Der Jahresabschluss wurde am 13.03.2012
festgestellt.
|