Zepf Reisen
GmbH
Neustadt
a.d.Aisch
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr
vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023
Bilanz
Aktiva
|
|
31.12.2023
EUR |
31.12.2022
EUR |
| A.
Anlagevermögen |
852.005,50 |
990.339,50 |
| I.
Immaterielle Vermögensgegenstände |
1,00 |
1,00 |
| II.
Sachanlagen |
852.004,50 |
990.338,50 |
| B.
Umlaufvermögen |
773.585,28 |
596.777,79 |
| I.
Vorräte |
435.648,00 |
342.328,00 |
| II.
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände |
253.430,26 |
230.509,79 |
| III.
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei
Kreditinstituten und Schecks |
84.507,02 |
23.940,00 |
| C.
Rechnungsabgrenzungsposten |
969,00 |
|
| Aktiva |
1.626.559,78 |
1.587.117,29 |
Passiva
|
|
31.12.2023
EUR |
31.12.2022
EUR |
| A.
Eigenkapital |
624.082,00 |
580.779,07 |
| I.
Gezeichnetes Kapital |
50.000,00 |
50.000,00 |
| II.
Bilanzgewinn |
574.082,00 |
530.779,07 |
| davon
Gewinnvortrag |
530.779,07 |
495.851,67 |
| B.
Rückstellungen |
278.486,03 |
228.558,24 |
| C.
Verbindlichkeiten |
723.991,75 |
777.779,98 |
| davon
mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr |
592.797,51 |
588.447,76 |
| davon
mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr |
131.194,24 |
189.332,22 |
| Summe
Passiva |
1.626.559,78 |
1.587.117,29 |
Anhang
Bilanzierungsmethoden
Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023 wurde nach
den Rechnungslegungsvorschriften des Dritten Buches des
Handelsgesetzbuches und des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
erstellt.
Auf die Rechnungslegung der Gesellschaft finden die
Vorschriften für kleine Kapitalgesellschaften im Sinne
des § 267 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 HGB Anwendung.
Der Jahresabschluss wurde unter Beachtung der
generellen Ansatzvorschriften der §§ 246 bis 251
HGB sowie unter der Berücksichtigung der besonderen
Ansatzvorschriften für Kapitalgesellschaften
§§ 268 bis 274 a, 276 bis 278 HGB, erstellt.
Die Gliederung der Bilanz sowie die Gewinn- und
Verlustrechnung entspricht den §§ 266 und 275
HGB, wobei für die Gewinn- und Verlustrechnung das
Gesamtkostenverfahren angewendet wurde. Die
Bilanzierungsmethoden wurden im Wesentlichen gegenüber
dem vorangegangenen Geschäftsjahr beibehalten.
Forderungen und Verbindlichkeiten in fremder Währung
wurden mit dem Kurs am Tag des Geschäftsvorfalls
umgerechnet.
Bewertungsmethoden
Der Jahresabschluss wurde unter Beachtung der
generellen Bewertungsvorschriften der §§ 252 bis
256 a HGB erstellt. Die Bewertungsmethoden wurden
gegenüber dem Vorjahr unverändert angewandt.
Im Einzelnen erfolgte die Bewertung wie folgt.
Anlagevermögen
Die immateriellen Vermögensgegenstände und
Sachanlagen wurden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten
vermindert um planmäßige Abschreibungen
bewertet. Sollten höhere steuerliche Abschreibungen
vorgenommen worden sein, so wurden diese aufgrund des
§ 254 HGB in die Handelsbilanz übernommen. Die
Abschreibung erfolgte linear und degressiv nach
steuerlichen Höchstsätzen. Der Übergang zur
linearen Abschreibung bei beweglichen
Wirtschaftsgütern erfolgte, sobald diese zu
höheren Abschreibungsbeträgen führte (§
7 Abs. 3 EStG).
Geringwertige Vermögensgegenstände mit
Einzelanschaffungskosten bis zu € 800,-- werden im
Zugangsjahr voll abgeschrieben. Auf die Bewertungsfreiheit
nach § 6 Abs. 2 EStG wurde nicht verzichtet. Für
Neuzugänge in das bewegliche Anlagevermögen wurde
die Abschreibung zeitanteilig vorgenommen. Die
Vereinfachungsregel nach Richtlinie 44 Abs. 2 Satz 3 EStR
war ab 2004 nicht mehr anwendbar.
Immaterielle Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens wurden nur aktiviert, soweit sie
entgeltlich erworben wurden. Diese wurden mit ihren
Anschaffungskosten abzüglich planmäßiger
linearer Abschreibungen pro rata temporis abgesetzt.
Umlaufvermögen
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (Waren) werden
grundsätzlich mit ihren Anschaffungskosten aktiviert.
Die Anschaffungskosten wurden mit Hilfe der
Verbrauchsfolgeverfahren ermittelt. Da steuerrechtlich
jedoch nur das LiFo-Verfahren sowie der gewogene
Durchschnitt ansetzbar ist, wurden Abweichungen zum
handelsrechtlichen Wertansatz außerhalb der Bilanz
und der Gewinn- und Verlustrechnung dem Ergebnis zu- bzw.
abgerechnet.
War der Marktpreis am Bilanzstichtag niedriger, so
wurde dieser soweit zulässig angesetzt.
Bewertungsabschläge wurden nur vorgenommen soweit sie
branchenüblich sind. Die Vorräte sind verlustfrei
bewertet.
Die Forderungen und sonstigen
Vermögensgegenstände werden mit ihrem Nominalwert
angesetzt. Für erkennbare Einzelrisiken werden
individuelle Wertberichtigungen gebildet. Dem allgemeinen
Risiko bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen wird
durch eine Pauschalwertberichtigung Rechnung getragen. Die
liquiden Mittel sind zum Nennwert bewertet.
Eigenkapital
Das Eigenkapital ist zu Nennbeträgen bewertet.
Rückstellungen
Die Pensionsrückstellungen sind nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen unter
Zugrundelegung eines Zinssatzes von 3,21 %
(durchschnittlicher Marktzinssatz der vergangenen 10
Geschäftsjahre) einer Dynamik von 2 % (Entwicklung des
Verbraucherpreisindexes) und unter Anwendung der
Richttafeln 2005 G von Dr. Klaus Heubeck mit dem Barwert
bewertet.
Das "Gesetz zur Umsetzung der
Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung
handelsrechtlicher Vorschriften" ist am 16.03.2016 in Kraft
getreten. Es sieht vor, dass für Jahresabschlüsse
ab 2016 für die Ermittlung des handelsrechtlichen
Rechnungszinses für Altersversorgungsverpflichtungen
nicht mehr ein 7-jähriger Durchschnitt von
Marktzinssätzen, sondern ein 10-jähriger
Zinsdurchschnitt zugrunde gelegt werden muss. Zum
Bilanzstichtag 31.12.2022 beträgt der Marktzinssatz
mit 7-jährigem Durchschnitt 1,44 %, der Marktzinssatz
mit 10-jährigem Durchschnitt 1,78 %.
Der daraus resultierende Unterschiedsbetrag i. H. v.
14.403,-- € unterliegt gem. § 253 Abs. 6 Satz 2
HGB einer Gewinn- und Ausschüttungssperre.
Die Steuerrückstellungen sind in Höhe des
voraussichtlichen Anfalls aufgrund des zu versteuernden
Einkommens bzw. der entsprechenden steuerlichen
Bemessungsgrundlage unter Abzug geleisteter Vorauszahlungen
erfasst. Die sonstigen Rückstellungen
berücksichtigen alle erkennbaren Risiken und
ungewissen Verpflichtungen und werden mit dem Betrag der
voraussichtlichen Inanspruchnahme angesetzt. Die
kaufmännische Vorsicht wurde gem. § 253 HGB
beachtet.
Soweit handelsrechtliche Abzinsungsvorschriften
anzuwenden wären, gleichen sich diese mit
zukünftigen Preissteigerungen aus.
Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten sind gem. § 253 Abs. 1 Satz 2
HGB mit dem Erfüllungsbetrag angesetzt.
Die Ausführungen über die Abzinsung
für Rückstellungen in steuerrechtlicher Hinsicht
gelten für nichtverzinsliche Verbindlichkeiten mit
einer Restlaufzeit von größer einem Jahr auch
für Verbindlichkeiten. Ausgenommen sind erhaltene
Anzahlungen auf Bestellungen.
sonstige Berichtsbestandteile
Unterschrift gemäss §245 HGB
Zepf Reisen GmbH,
Neustadt a. d. Aisch
Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom
01. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023
Neustadt a. d. Aisch, 07.11.2024
Herr Michael Hufnagel, Geschäftsführer
Angaben zur Feststellung:
Der Jahresabschluss wurde am 07.11.2024
festgestellt.
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