Paket- und Expressdienste
Partner im Regionalverkehr GmbHLiquidiert
53113 Bonn, DEUStammdaten
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Historie
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Management
Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Ludwig Udo Dipl.-Ing. Kontz seit 17.5.2002 | Geschäftsführer |
Günter Kurt Kühn seit 17.5.2002 | Geschäftsführer |
Konzern- und Jahresabschlüsse
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
Partner im Regionalverkehr GmbHBonnJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009BilanzAktiva
Anhang zum Jahresabschluß 31.12.2009der Partner im Regionalverkehr GmbH1. Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze Der Jahresabschluss der Partner im Reginalverkehr GmbH, Bonn, für das Geschäftsjahr 2009 ist nach den Bestimmungen des HGB in der seit dem 01.01.1986 geltenden Fassung gegliedert. Für die Gewinn- und Verlustrechnung wurde das Gesamtkostenverfahren gewählt. Die Gegenstände des Anlagevermögens sind mit ihren Anschaffungskosten, bei Anfall von Anschaffungsnebenkosten, einschließlich dieser Kosten, aktiviert. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände wurden zu ihrem Nennwert angesetzt. Wertberichtigungen auf den niedrigeren Wert zum Bilanzstichtag waren nicht erforderlich. Die Rückstellungen wurden in Höhe des Betrages angesetzt, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist. Verbindlichkeiten wurden mit dem Rückzahlungsbetrag bewertet. Für eventuelle Unterschiedsbeträge zwischen Rückzahlungs- und Ausgabenbetrag ( Aktivierungswahlrecht gem. § 250 Abs. 3 HGB) sind keine Wahlrechte ausgeübt worden. 3. Sämtliche Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände haben eine Restlaufzeit von unter einem Jahr. 4. Sonstige finanzielle Verpflichtungen gem. § 285 Nr. 3 HGB: Nach Aussagen der Geschäftsführung bestanden zum 31.12.2009 für das Unternehmen nur Verpflichtungen von untergeordneter Bedeutung. 5. Mitglied des Geschäftsführungsorgans Im Berichtsjahr waren die Herren Dipl.-Ing. Udo Kontz und Dipl.-Ing. Günter Kühn Geschäftsführer der Gesellschaft. Sie waren alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. |
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