jobtime GmbH
Am Kuttenbusch 52, 50321 Brühl, DEUStammdaten
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Finanzübersicht
Kennzahlen extrahiert aus veröffentlichten Jahresabschlüssen
Historie
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Management
Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Peter Fuchs seit 5.1.2009 | Geschäftsführer |
Karl-Heinz Thrum seit 5.1.2009 | Geschäftsführer |
Wirtschaftlich BerechtigteBeta
Natürliche Personen, die das Unternehmen letztendlich besitzen oder kontrollieren – ermittelt durch Auflösen der Gesellschafterkette
Identifizierte Personen (2)
| Name | Anteil |
|---|---|
| 50.00% | |
| 50.00% |
GesellschafterBeta
Eigentümerstruktur und Kapitalverteilung des Unternehmens
Bilanzkonten
Bilanzkonten aus veröffentlichten Jahresabschlüssen
Konzern- und Jahresabschlüsse
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
jobtime GmbHBrühlJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023nach §§ 325 ff. HGBAmtsgericht KölnHRB 64747Bilanz zum 31. Dezember 2023Aktivseite
Passivseite
Brühl, den 18. Dezember 2024 gez. Peter Fuchs, Geschäftsführer gez. Karl-Heinz Thrum, Geschäftsführer ANHANGAktivseite 1. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Der vorliegende Jahresabschluss ist nach den §§ 242 ff. und den §§ 264 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB) und den Vorschriften des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) sowie den einschlägigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags / der Satzung aufgestellt. Die Gesellschaft ist eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB. Soweit im Berichtsjahr hinsichtlich der im Vorjahr von den Gliederungsvorschriften des HGB und des GmbHG abweichenden Positionen der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung Veränderungen vorgenommen wurden, wurde dem Prinzip der Darstellungsstetigkeit (§265 Abs. 1 HGB) durch Anpassung der Vorjahreszahlen entsprochen. Der Jahresabschluss wurde grundsätzlich unter Beibehaltung der für den Vorjahresabschluss angewandten Gliederungs- und Bewertungsgrundsätzen des Handelsgesetzbuches, sowie der einschlägigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages aufgestellt. Ergänzend zu diesen Vorschriften waren Regelungen des GmbH-Gesetzes zu beachten. Im Einzelnen waren dies folgende Grundsätze und Methoden: Die Anwendung einer Bewertungsmethode nach §§ 240 Abs. 3 und 4, 256 Satz 1 HGB wurde gem. § 284 abs. 2 Nr. 4 HGB nicht vorgenommen. 2. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände - § 268 Abs. 4 HBG Von den Forderungen und sonstigen Vermögensgegenständen haben insgesamt € 25.264,37 (Vj. € 29.885,72) eine Restlaufzeit bis ein Jahr und € 0,00 (Vj. € 0,00) eine Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren. Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände wurden zum Nominalwert, vermindert um Wertberichtigungen und unter Beachtung des Niederstwertprinzips angesetzt. Passivseite 1. Rückstellungen Bei der Bemessung der Steuerrückstellungen und sonstigen Rückstellungen zum Erfüllungsbetrag ist allen erkennbaren Risiken und ungewissen Verbindlichkeiten Rechnung getragen worden. 2. Verbindlichkeiten - §§ 285 Nr. 1a und 1b, 251, 268 Abs. 5 und 7 HGB Von den Verbindlichkeiten haben insgesamt € 25.978,88 (Vj. € 13.529,02) eine Restlaufzeit bis ein Jahr und € 0,00 (Vj. € 0,00) eine Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren. Die Verbindlichkeiten wurden mit ihrem Erfüllungsbetrag gem. § 253 Abs. 1 HGB angesetzt. 3. Haftungsverhältnisse - §§ 251, 268 Abs. 7 HGB
Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gem. § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB, die Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben, liegen nicht vor. Sonstige Pflichtangaben 1. Forderungen gegenüber Gesellschaftern und Geschäftsführern - § 285 Nr. 9 lit. C HGB, § 42 III GmbHG Gegenüber den Gesellschaftern und Geschäftsführern bestanden am 31.12.2023 Forderungen in Höhe von
2. Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern und Geschäftsführern - § 285 Nr. 9 lit. C HGB, § 42 III GmbHG Gegenüber den Gesellschaftern und Geschäftsführern bestanden am 31.12.2023 Verbindlichkeiten in Höhe von
3. Geschäftsführung - § 285 Nr. 10 HGB
Die Voraussetzungen des § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB liegen hinsichtlich dieses Jahresabschlusses nicht vor. 4. Sonstiges Vorliegender Jahresabschluss wurde mit der Gesellschafterversammlung vom 18. Dezember 2024 festgestellt. Der Geschäftsführung wurde Entlastung erteilt. |
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