Beteiligungsgesellschaften
Johnsen Frucht GmbHLiquidiert
46485 Wesel, DEUStammdaten
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Historie
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Management
Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Martin Johnsen seit 22.4.2003 | Geschäftsführer |
Hans Johnsen seit 22.4.2003 | Prokura |
Konzern- und Jahresabschlüsse
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
Johnsen Frucht GmbHWeselJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010BilanzAKTIVA
ANHANG zum JAHRESABSCHLUSS auf den 31. Dezember 2010I. Allgemeine Angaben Der Jahresabschluss der Johnsen Frucht GmbH, Wesel für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 ist nach den für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften des Handelsgesetzbuches aufgestellt worden. Die Johnsen Frucht GmbH ist eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB. Die Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgte nach dem Gesamtkostenverfahren gemäß § 275 Abs. 2 HGB. II. Bilanzierungsmethoden Die Bilanz wird nach vollständiger Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt (§ 268 Abs. 1 HGB). Die Bilanzierungswahlrechte werden in folgender Weise ausgeübt: Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs (§ 269 HGB) werden nicht angesetzt. Ein derivativer Geschäfts- oder Firmenwert (§ 255 Abs. 4 HGB) wird grundsätzlich aktiviert. Das Wahlrecht, einen aktiven Steuerabgrenzungsposten anzusetzen (§ 274 Abs. 2 HGB), wird nicht in Anspruch genommen. Zölle und Verbrauchsteuern werden nicht, Umsatzsteuern in jedem Falle im Rechnungsabgrenzungsposten aktiviert (§ 250 Abs. 1 S. 2 HGB). Ein Disagio wird immer in den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten eingestellt (§ 250 Abs. 3 HGB). Rückstellungen für unterlassene Aufwendungen für Instandhaltungen, die in der Zeit zwischen vier und zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres nachgeholt werden (§ 249 Abs. 1 S. 3 HGB), werden nicht gebildet. Auch sog. Aufwandsrückstellungen werden nicht angesetzt (§ 249 Abs. 2 HGB). III. Bewertungsmethoden Immaterielle Vermögensgegenstände sind zu Anschaffungskosten, vermindert um planmäßige Abschreibungen, angesetzt. Die beweglichen und unbeweglichen Gegenstände des Sachanlagevermögens werden zu Anschaffungskosten zuzüglich Anschaffungsnebenkosten bzw. zu Herstellungskosten, vermindert um planmäßige Abschreibungen bewertet. Alle abnutzbaren Vermögensgegenstände des Anlagevermögens werden linear mit der steuerlich kürzesten zulässigen Nutzungsdauer abgeschrieben. Die Zugänge an geringwertigen Wirtschaftsgütern, sofern sie selbständig bewertbar und nutzbar sind, werden gemäß § 6 Abs. 2a EStG im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit je 20 % abgeschrieben. Abnutzbare Vermögensgegenstände mit Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis Euro 150,-- werden aus Vereinfachungsgründen im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung voll abgeschrieben. Ist bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens der Wert, der ihnen am Abschlußstichtag beizulegen ist, niedriger als der Buchwert, so werden diese bei vorübergehender und dauernder Wertminderung auf diesen Wert abgeschrieben (§ 253 Abs. 2 S. 3 HGB). Falls nötig werden diese Abschreibungen bei den entsprechenden Bilanzposten näher erläutert. Abschreibungen im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung nach § 253 Abs. 4 HGB werden nicht vorgenommen. Steuerliche Abschreibungen nach § 254 S. 1 HGB sind in diesem Wirtschaftsjahr nicht angewendet worden. Keine Zuschreibung mußte wegen der Bestimmungen in § 280 Abs. 2 HGB unterbleiben. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Waren sind mit dem effektiven Einstandswert angesetzt. Bei den unfertigen Erzeugnissen wurden die höchst möglichen Herstellungskosten aktiviert. Fremdkapitalzinsen wurden allerdings bei der Bewertung nicht berücksichtigt. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen werden zum Nennwert unter Abzug einer Pauschalwertberichtigung auf die Nettoforderungen zur Abdeckung des allgemeinen Kreditrisikos, des Abzugs von Skonti, den Mahngebühren und zum Ausgleich von Zinsverlusten angesetzt. Die übrigen Forderungen, die sonstigen Vermögensgegenstände und die liquiden Mittel sind zu Nennwerten bilanziert.
Sind auf Grund des strengen Niederstwertprinzips im Umlaufvermögen die Vermögensgegenstände mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, werden die Abschreibungen vorgenommen (§ 253 Abs. 3 S. 1-2 HGB). In diesem Fall ist diese Abschreibung bei den betreffenden Bilanzposten näher erläutert. Abschreibungen, soweit sie nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig sind, um zu verhindern, daß in der nächsten Zukunft der Wertansatz aufgrund von Wertschwankungen geändert werden muß (§ 253 Abs. 3 S. 3 HGB) wurden nicht vorgenommen. Nicht in Anspruch genommen werden Abschreibungen im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung (§ 253 Abs. 4 HGB). In Vorjahren vorgenommene außerplanmäßige oder steuerrechtliche Abschreibungen im Umlaufvermögen mußten nicht auf Grundlage des § 280 Abs. 1 HGB zugeschrieben werden. Keine Zuschreibung mußte wegen der Bestimmungen in § 280 Abs. 2 HGB unterbleiben. Der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag hat sich im Geschäftsjahr um T€ 1,1 auf T€ 437,1 erhöht. Es liegt somit eine bilanzielle Überschuldung vor. Eine Überschuldung im Sinne der Insolvenzordnung liegt aufgrund vorliegender Rangrücktrittserklärungen in Höhe von T€ 440 jedoch nicht vor. Steuerrückstellungen werden auf Grundlage der Zahlen des Jahresabschlusses genau berechnet. Auch die Höhe der Sonstigen Rückstellungen wird, falls möglich, berechnet. In anderen Fällen wird auf im Folgejahr zugegangene Rechnungen bzw. auf Vorjahreswerte berücksichtigende Schätzungen zurückgegriffen. Die Rückstellungen berücksichtigen alle bis zur Bilanzaufstellung erkennbaren Risiken und ungewissen Verpflichtungen. Sie werden in Höhe des Betrags gebildet, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist. Verbindlichkeiten sind mit ihren Rückzahlungsbeträgen angesetzt. Sofern die Tageswerte zum Bilanzstichtag über den Rückzahlungsbeträgen lagen, werden die Verbindlichkeiten zum höheren Tageswert angesetzt.
IV. Gewinn- und Verlustrechnung Außerordentliche Erträge haben sich nicht ergeben. Außerordentliche Aufwendungen sind nicht angefallen. V. Sonstige Angaben Während des Geschäftsjahres wurden die Geschäfte des Unternehmens durch folgende Person geführt:
Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Johnsen Frucht GmbH M. Johnsen |
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