Ruhose
GmbH
Lippstadt
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr
vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009
Bilanz
Aktiva
|
|
31.12.2009
EUR |
31.12.2008
EUR |
| A.
Anlagevermögen |
25.270,00 |
37.440,00 |
| I.
Sachanlagen |
25.270,00 |
37.440,00 |
| B.
Umlaufvermögen |
258.511,47 |
237.772,58 |
| I.
Vorräte |
18.680,32 |
15.091,50 |
| II.
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände |
232.490,89 |
222.681,08 |
| III.
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei
Kreditinstituten und Schecks |
7.340,26 |
0,00 |
| Bilanzsumme,
Summe Aktiva |
283.781,47 |
275.212,58 |
Passiva
|
|
31.12.2009
EUR |
31.12.2008
EUR |
| A.
Eigenkapital |
24.026,70 |
21.755,36 |
| I.
gezeichnetes Kapital |
25.564,59 |
25.564,59 |
| II.
Verlustvortrag |
3.809,23 |
-3.628,09 |
| III.
Jahresüberschuss |
2.271,34 |
-7.437,32 |
| B.
Rückstellungen |
209.261,00 |
198.859,00 |
| C.
Verbindlichkeiten |
50.493,77 |
54.598,22 |
| davon
mit Restlaufzeit bis 1 Jahr |
18.300,27 |
32.786,64 |
| Bilanzsumme,
Summe Passiva |
283.781,47 |
275.212,58 |
Anhang
Grundsätze zur Form des Jahresabschlusses
Der Jahresabschluss der Ruhose GmbH entspricht den
Rechnungslegungsvorschriften für eine kleine
Kapitalgesellschaft im Sinne des HGB. Die Gewinn- und
Verlustrechnung wurde nach dem Gesamtkostenverfahren nach
§ 275 II HGB gegliedert.
Abweichungen bei der Form des Jahresabschlusses
gegenüber dem Vorjahr bestehen nicht.
1) Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Der Jahresabschluss zum 31.12.2009 wurde unter
Beachtung der Vorschriften des Bilanzrichtliniengesetzes
vom 19.12.1985 aufgestellt. Bei der Aufstellung des
Jahresabschlusses wurden die Vorschriften des
Handelsgesetzbuches sowie die ergänzenden Vorschriften
des Aktiengesetzes bzw. GmbH-Gesetzes berücksichtigt.
Unter Beachtung steuerlicher Grundsätze wurde eine
Steuerbilanz erstellt.
Bilanz
Aktiva
A. Anlagevermögen
Unter den Positionen des Anlagevermögens sind
nach § 247 Abs. 2 HGB nur die Gegenstände
ausgewiesen, die bestimmt sind, dauernd dem Gewerbebetrieb
zu dienen. Die Entwicklung des Anlagevermögens wurde
nach § 268 Abs. 2 HGB ausgehend von den historischen
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten über Mengen- und
Wertveränderungen bis zum Bestand des Bilanzstichtages
dargestellt. Als Zugänge sind die
mengenmäßigen Mehrungen des Anlagevermögens
ausgewiesen worden.
Bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern, die im
Jahr der Anschaffung gemäß § 6 Abs. 2 EStG
sofort voll abgeschrieben wurden, ist ein fiktiver
sofortiger Abgang unterstellt worden.
Bei den Sammelposten für geringwertige
Wirtschaftsgüter wurden die Anschaffungskosten gem.
§ 6 Abs. 2a EStG über 5 Jahre abgeschrieben.
Umbuchungen zeigen lediglich
Ausweisveränderungen zwischen Positionen des
Anlagevermögens und stellen keine Wert- oder
Mengenveränderungen dar.
Wertminderungen von Vermögensgegenständen
des Anlagevermögens wurden als Abschreibungen
ausgewiesen. Es sind hier sowohl planmäßige als
auch die außerplanmäßigen Abschreibungen
zu erfassen.
Gegenstände des Anlagevermögens wurden nach
§ 253 Abs. 2 HGB planmäßig abgeschrieben,
da ihre Nutzungsdauer zeitlich begrenzt ist. Bei der
Bemessung der Nutzungsdauer wurden der technische und
wirtschaftliche Einsatz, die betrieblichen Erfahrungen
sowie die amtlichen Abschreibungstabellen
berücksichtigt.
Für das Anlagevermögen wurde das gemilderte
Niederstwertprinzip nach § 253 Abs. 2 HGB beachtet.
I. Immaterielle Vermögensgegenstände
Nach § 266 Abs. 2 HGB sind als immaterielle
Wirtschaftsgüter nur von Dritten entgeltlich erworbene
(derivative) Anlagegüter aktiviert worden. Die
immateriellen Wirtschaftsgüter wurden
planmäßig über die zeitliche Nutzung
abgeschrieben. Als Abschreibungsmethode wurde die lineare
Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG angesetzt.
Als Werte sind ungeschützte Erfindungen,
Rezepte, Know-how, Kundenstamm, EDV-Programme ,
Anschriftenmaterial usw. bilanziert.
II. Sachanlagen
Zu den unbeweglichen Sachanlagen gehören unter
anderem Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte
und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden
Grundstücken. Als Grundstücke wurden
sämtliche Arten von Grundvermögen bilanziert,
vorausgesetzt, dass sie unmittelbar eigenbetrieblichen
Zwecken dienen und in einem gewissen objektiven
Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern
bestimmt und geeignet sind.
Unter den Begriff Bauten fallen nur Bauwerke, die
entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch nach
außen hin als solche in Erscheinung treten.
Unselbstständige Gebäudeteile, die nicht mit dem
Gebäude in einem einheitlichen Nutzungs- und
Funktionszusammenhang stehen, wurden zusammen mit dem
Gebäude abgeschrieben, soweit sie nicht als
Betriebsvorrichtungen anzusehen waren.
Als technische Anlagen und Maschinen wurden die
Vermögensgegenstände des beweglichen
Anlagevermögens ausgewiesen, die unmittelbar der
Leistungs-erstellung dienen.
Vermögensgegenstände, die der Ausstattung des
Produktions-betriebes dienen und nicht Teil einer
technische Anlage sind, wurden unter Betriebsausstattung
erfasst. Vermögensgegenstände, die dem
kaufmännischen Bereich zuzuordnen sind, wurden als
Geschäftsausstattung aktiviert.
Absetzung für Abnutzung wurde beim unbeweglichen
Sachanlagevermögen ausschließlich nach § 7
Abs. 2 EStG (pro rata temporis) oder nach § 7 Abs. 5
EStG (Jahres-AfA) vorgenommen.
Wirtschaftsgüter des beweglichen
Sachanlagevermögens wurden linear nach § 7 Abs. 1
EStG bzw. degressiv nach § 7 Abs. 2 EStG
abgeschrieben. Die Absetzung für Abnutzung wurde nach
§ 7 Abs.1 S.4 EStG zeitanteilig angesetzt.
B. Umlaufvermögen
Die Vermögensgegenstände des
Umlaufvermögens sind ihrer Nutzung dazu bestimmt, aus
dem Unternehmen auszuscheiden. Sie werden verbraucht,
veräußert oder werden wie z. B. die Forderungen
in liquide Mittel überführt. Für die
Bewertung des Umlaufvermögens gilt das strenge
Niederstwertprinzip nach § 253 Abs. 3 HGB.
I. Vorräte
Zu den Vorräten eines Unternehmens gehören
unter anderem die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe. Die
Vorräte wurden zu Anschaffungskosten nach § 255
Abs. 1 HGB bzw. Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2
HGB angesetzt. Statt der Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten wurde der niedrigere Teilwert nach
§ 253 Abs. 3HGB angesetzt.
II. Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände
Bei den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
handelt es sich um Ansprüche aus Lieferungs- und
Leistungsverträgen, die im Rahmen der normalen
Geschäftstätigkeit des Unternehmens abgeschlossen
wurden und deren Erfüllung durch das Unternehmen
bereits abgeschlossen wurde, während die Leistung des
Schuldners noch aussteht. Die Forderungen wurden mit dem
Nennwert angesetzt.
Zweifelhafte Forderungen wurden mit ihrem
wahrscheinlich eingehenden Wert bilanziert, uneinbringliche
Forderungen wurden abgeschrieben.
Als sonstige Vermögensgegenstände wurden
Gegenstände des Umlaufvermögens ausgewiesen, die
keiner anderen Bilanzposition zuzuordnen waren.
Die Rückdeckungsversicherung für eine
Pensionszusage nach § 6 a EStG wurde mit dem Aktivwert
unter den sonstigen Vermögensgegenständen
ausgewiesen. Die Bewertung der sonstigen
Vermögensgegenstände erfolgte zum Nennwert.
III. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei
Kreditinstituten und Schecks
Zum Kassenbestand am Bilanzstichtag zählt das in
der Hauptkasse befindliche Bargeld. Der Bestand stimmt mit
dem Kassenbericht überein.
Die Guthaben bei Kreditinstituten wurde in Höhe
des durch Kontoauszug zum Bilanzstichtag nachgewiesenen
Betrages angesetzt. Die Bewertung erfolgte mit dem
Nennwert.
Passiva
A. Eigenkapital
Unter gezeichnetes Kapital wurden nach § 272
Abs. 1 HGB dasjenige Kapital ausgewiesen, auf das die
Haftung der Gesellschaft für Verbindlichkeiten des
Unternehmens gegenüber Gläubigern beschränkt
ist. Als Gewinn-/Verlustvortrag wurde der Restbetrag
ausgewiesen, der sich aus der Ergebnisverwendung des
Vorjahres ergibt. Der Jahresüberschuss zeigt die
Höhe des im abgelaufenen Geschäftsjahres
erwirtschafteten Gewinnes. Er korrespondiert mit dem
entsprechenden Betrag in der Gewinn- und Verlustrechnung.
Dieser Posten wurde ausgewiesen, weil die Bilanz vor
Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt wurde.
B.
Rückstellungen
Die Rückstellungen nach § 249 HGB dienen
der Erfassung von nicht genau bestimmbaren Schulden,
Aufwendungen oder Wagnissen, die erst in einer
späteren Periode zu einer in ihrer Höhe und/oder
ihrer Fälligkeit am Bilanzstichtag noch nicht
feststehenden Auszahlung oder Mindereinnahme führen.
Genau bestimmbare Schulden wurden folglich nicht als
Rückstellungen sondern als Verbindlichkeiten
ausgewiesen.
Beim Ansatz und bei der Bemessung der
Rückstellung wurden alle am Bilanzstichtag
vorliegenden Tatsachen berücksichtigt, auch soweit sie
erst in der Zeit zwischen Bilanzstichtag und
Bilanzaufstellung bekannt wurden.
Für bestehende Pensionsverpflichtungen wurde
eine Rückstellung nach § 6 a EStG gebildet. Die
Rückstellungsbildung wurde auf der Basis
versicherungsmathematischer Berechnungen durchgeführt.
Eine Rückstellung wurde für diejenigen
Steuern und Abgaben gebildet, die bis zum Ende des
Geschäftsjahres wirtschaftlich bzw. rechtlich
entstanden sind und die am Bilanzstichtag geschuldet
werden. Nach § 278 HGB wurde für die Berechnung
der Steuern vom Einkommen und Ertrag der Beschluss
über die Verwendung des Ergebnisses zu Grunde gelegt.
Als Rückstellungen für Abschluss- und
Prüfungskosten wurden die externen Kosten im
Zusammenhang mit der Erstellung des Jahresabschlusses
bilanziert. Als interne Kosten wurden in die
Rückstellung die Aufwendungen für Löhne und
Gehälter der mit dem Jahresabschluss befassten
Personen erfasst. Für die Verpflichtung zur Erstellung
von Steuererklärungen, die die Betriebssteuern des
abgelaufenen Geschäftsjahres betreffen, wurden
ebenfalls Kosten in die Rückstellung mit einbezogen.
Für die Aufwandsrückstellung wurden
Rückstellungen in Höhe des zu erwartenden
Aufwandes gebildet.
C.
Verbindlichkeiten
Als Verbindlichkeiten wurden in der Bilanz alle
Belastungen des Unternehmens erfasst, die dem Grunde und
der Höhe nach zum Bilanzstichtag bestanden.
Unter den Verbindlichkeiten gegenüber
Kreditinstituten wurden unabhängig von der Laufzeit
sämtliche Schulden gegenüber Banken und
Sparkassen sowie vergleichbaren Kreditinstituten
ausgewiesen.
Als Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
wurden sämtliche Verpflichtungen aus vom
Vertragspartner bereits erfüllten
Umsatzgeschäften ausgewiesen, für die das
Unternehmen die hier geschuldete Gegenleistung noch nicht
erbracht hat.
Unter den sonstigen Verbindlichkeiten wurden alle
anderen Verbindlichkeiten verbucht, die nicht unter einer
anderen Bilanzposition gesondert ausgewiesen werden
konnten.
Nach § 253 Abs. 1 HGB wurden die
Verbindlichkeiten mit ihrem Rückzahlungsbetrag am
Bilanzstichtag angesetzt. Nach § 252 Nr. 4 HGB wurde
vorsichtig bewertet. Es wurden alle vorhersehbaren Risiken
und Verluste, die bis zum Bilanzstichtag entstanden sind,
berücksichtigt, auch wenn sie erst zwischen dem
Bilanzstichtag und dem Tag der Bilanzaufstellung bekannt
geworden sind.
2) Sonstige Angaben
Geschäftsführer der Gesellschaft ist:
- Herr Karl-Heinz Ruhose, Lippstadt
Zum Bilanzstichtag 31.12.2009 liegen keine
Haftungsverhältnisse im Sinne des § 251 HGB vor.
|