Stammdaten

Register
Amtsgericht Paderborn HRB 5353
Eingetragen
12.9.1983
Branche
Großhandel mit AnstrichmittelnMalerei- und LackiergewerbeHerstellung von Baubedarfsartikeln aus Kunststoffen
Gegenstand
Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung von Maler- und Lackiererarbeiten aller Art.

Historie

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Management

NameRolle
Karl-Heinz Ruhose
seit 11.1.2011
Liquidator

Konzern- und Jahresabschlüsse

Ruhose GmbH

Lippstadt

Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009

Bilanz

Aktiva

31.12.2009
EUR
31.12.2008
EUR
A. Anlagevermögen 25.270,00 37.440,00
I. Sachanlagen 25.270,00 37.440,00
B. Umlaufvermögen 258.511,47 237.772,58
I. Vorräte 18.680,32 15.091,50
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 232.490,89 222.681,08
III. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks 7.340,26 0,00
Bilanzsumme, Summe Aktiva 283.781,47 275.212,58

Passiva

31.12.2009
EUR
31.12.2008
EUR
A. Eigenkapital 24.026,70 21.755,36
I. gezeichnetes Kapital 25.564,59 25.564,59
II. Verlustvortrag 3.809,23 -3.628,09
III. Jahresüberschuss 2.271,34 -7.437,32
B. Rückstellungen 209.261,00 198.859,00
C. Verbindlichkeiten 50.493,77 54.598,22
davon mit Restlaufzeit bis 1 Jahr 18.300,27 32.786,64
Bilanzsumme, Summe Passiva 283.781,47 275.212,58

Anhang


 
Grundsätze zur Form des Jahresabschlusses
 
Der Jahresabschluss der Ruhose GmbH entspricht den Rechnungslegungsvorschriften für eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des HGB. Die Gewinn- und Verlustrechnung wurde nach dem Gesamtkostenverfahren nach § 275 II HGB gegliedert.

Abweichungen bei der Form des Jahresabschlusses gegenüber dem Vorjahr bestehen nicht.

 

1)  Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
 
Der Jahresabschluss zum 31.12.2009 wurde unter Beachtung der Vorschriften des Bilanzrichtliniengesetzes vom 19.12.1985 aufgestellt. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses wurden die Vorschriften des Handelsgesetzbuches sowie die ergänzenden Vorschriften des Aktiengesetzes bzw. GmbH-Gesetzes berücksichtigt. Unter Beachtung steuerlicher Grundsätze wurde eine Steuerbilanz erstellt.


Bilanz

Aktiva

A. Anlagevermögen

Unter den Positionen des Anlagevermögens sind nach § 247 Abs. 2 HGB nur die Gegenstände ausgewiesen, die bestimmt sind, dauernd dem Gewerbebetrieb zu dienen. Die Entwicklung des Anlagevermögens wurde nach § 268 Abs. 2 HGB ausgehend von den historischen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten über Mengen- und Wertveränderungen bis zum Bestand des Bilanzstichtages dargestellt. Als Zugänge sind die mengenmäßigen Mehrungen des Anlagevermögens ausgewiesen worden.

Bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern, die im Jahr der Anschaffung gemäß § 6 Abs. 2 EStG sofort voll abgeschrieben wurden, ist ein fiktiver sofortiger Abgang unterstellt worden.

Bei den Sammelposten für geringwertige Wirtschaftsgüter wurden die Anschaffungskosten gem. § 6 Abs. 2a EStG über 5 Jahre abgeschrieben.

Umbuchungen zeigen lediglich Ausweisveränderungen zwischen Positionen des Anlagevermögens und stellen keine Wert- oder Mengenveränderungen dar.

Wertminderungen von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens wurden als Abschreibungen ausgewiesen. Es sind hier sowohl planmäßige als auch die außerplanmäßigen Abschreibungen zu erfassen.

Gegenstände des Anlagevermögens wurden nach § 253 Abs. 2 HGB planmäßig abgeschrieben, da ihre Nutzungsdauer zeitlich begrenzt ist. Bei der Bemessung der Nutzungsdauer wurden der technische und wirtschaftliche Einsatz, die betrieblichen Erfahrungen sowie die amtlichen Abschreibungstabellen berücksichtigt.

Für das Anlagevermögen wurde das gemilderte Niederstwertprinzip nach § 253 Abs. 2 HGB beachtet.

 
I. Immaterielle Vermögensgegenstände

Nach § 266 Abs. 2 HGB sind als immaterielle Wirtschaftsgüter nur von Dritten entgeltlich erworbene (derivative) Anlagegüter aktiviert worden. Die immateriellen Wirtschaftsgüter wurden planmäßig über die zeitliche Nutzung abgeschrieben. Als Abschreibungsmethode wurde die lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG angesetzt.

Als Werte sind ungeschützte Erfindungen, Rezepte, Know-how, Kundenstamm, EDV-Programme , Anschriftenmaterial usw. bilanziert.

 
II. Sachanlagen

Zu den unbeweglichen Sachanlagen gehören unter anderem Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken. Als Grundstücke wurden sämtliche Arten von Grundvermögen bilanziert, vorausgesetzt, dass sie unmittelbar eigenbetrieblichen Zwecken dienen und in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind.

Unter den Begriff Bauten fallen nur Bauwerke, die entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch nach außen hin als solche in Erscheinung treten. Unselbstständige Gebäudeteile, die nicht mit dem Gebäude in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen, wurden zusammen mit dem Gebäude abgeschrieben, soweit sie nicht als Betriebsvorrichtungen anzusehen waren.

Als technische Anlagen und Maschinen wurden die Vermögensgegenstände des beweglichen Anlagevermögens ausgewiesen, die unmittelbar der Leistungs-erstellung dienen. Vermögensgegenstände, die der Ausstattung des Produktions-betriebes dienen und nicht Teil einer technische Anlage sind, wurden unter Betriebsausstattung erfasst. Vermögensgegenstände, die dem kaufmännischen Bereich zuzuordnen sind, wurden als Geschäftsausstattung aktiviert.

Absetzung für Abnutzung wurde beim unbeweglichen Sachanlagevermögen ausschließlich nach § 7 Abs. 2 EStG (pro rata temporis) oder nach § 7 Abs. 5 EStG (Jahres-AfA) vorgenommen.

Wirtschaftsgüter des beweglichen Sachanlagevermögens wurden linear nach § 7 Abs. 1 EStG bzw. degressiv nach § 7 Abs. 2 EStG abgeschrieben. Die Absetzung für Abnutzung wurde nach § 7 Abs.1 S.4 EStG zeitanteilig angesetzt.

 

B. Umlaufvermögen

Die Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens sind ihrer Nutzung dazu bestimmt, aus dem Unternehmen auszuscheiden. Sie werden verbraucht, veräußert oder werden wie z. B. die Forderungen in liquide Mittel überführt. Für die Bewertung des Umlaufvermögens gilt das strenge Niederstwertprinzip nach § 253 Abs. 3 HGB.

 
I. Vorräte

Zu den Vorräten eines Unternehmens gehören unter anderem die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe. Die Vorräte wurden zu Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 HGB bzw. Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 HGB angesetzt. Statt der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten wurde der niedrigere Teilwert nach § 253 Abs. 3HGB angesetzt.

 
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

Bei den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen handelt es sich um Ansprüche aus Lieferungs- und Leistungsverträgen, die im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit des Unternehmens abgeschlossen wurden und deren Erfüllung durch das Unternehmen bereits abgeschlossen wurde, während die Leistung des Schuldners noch aussteht. Die Forderungen wurden mit dem Nennwert angesetzt.

Zweifelhafte Forderungen wurden mit ihrem wahrscheinlich eingehenden Wert bilanziert, uneinbringliche Forderungen wurden abgeschrieben.

Als sonstige Vermögensgegenstände wurden Gegenstände des Umlaufvermögens ausgewiesen, die keiner anderen Bilanzposition zuzuordnen waren.

Die Rückdeckungsversicherung für eine Pensionszusage nach § 6 a EStG wurde mit dem Aktivwert unter den sonstigen Vermögensgegenständen ausgewiesen. Die Bewertung der sonstigen Vermögensgegenstände erfolgte zum Nennwert.


III. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks

Zum Kassenbestand am Bilanzstichtag zählt das in der Hauptkasse befindliche Bargeld. Der Bestand stimmt mit dem Kassenbericht überein.

Die Guthaben bei Kreditinstituten wurde in Höhe des durch Kontoauszug zum Bilanzstichtag nachgewiesenen Betrages angesetzt. Die Bewertung erfolgte mit dem Nennwert.

 

Passiva

A. Eigenkapital

Unter gezeichnetes Kapital wurden nach § 272 Abs. 1 HGB dasjenige Kapital ausgewiesen, auf das die Haftung der Gesellschaft für Verbindlichkeiten des Unternehmens gegenüber Gläubigern beschränkt ist. Als Gewinn-/Verlustvortrag wurde der Restbetrag ausgewiesen, der sich aus der Ergebnisverwendung des Vorjahres ergibt. Der Jahresüberschuss zeigt die Höhe des im abgelaufenen Geschäftsjahres erwirtschafteten Gewinnes. Er korrespondiert mit dem entsprechenden Betrag in der Gewinn- und Verlustrechnung. Dieser Posten wurde ausgewiesen, weil die Bilanz vor Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt wurde.

 
B. Rückstellungen

Die Rückstellungen nach § 249 HGB dienen der Erfassung von nicht genau bestimmbaren Schulden, Aufwendungen oder Wagnissen, die erst in einer späteren Periode zu einer in ihrer Höhe und/oder ihrer Fälligkeit am Bilanzstichtag noch nicht feststehenden Auszahlung oder Mindereinnahme führen. Genau bestimmbare Schulden wurden folglich nicht als Rückstellungen sondern als Verbindlichkeiten ausgewiesen.

Beim Ansatz und bei der Bemessung der Rückstellung wurden alle am Bilanzstichtag vorliegenden Tatsachen berücksichtigt, auch soweit sie erst in der Zeit zwischen Bilanzstichtag und Bilanzaufstellung bekannt wurden.

Für bestehende Pensionsverpflichtungen wurde eine Rückstellung nach § 6 a EStG gebildet. Die Rückstellungsbildung wurde auf der Basis versicherungsmathematischer Berechnungen durchgeführt.

Eine Rückstellung wurde für diejenigen Steuern und Abgaben gebildet, die bis zum Ende des Geschäftsjahres wirtschaftlich bzw. rechtlich entstanden sind und die am Bilanzstichtag geschuldet werden. Nach § 278 HGB wurde für die Berechnung der Steuern vom Einkommen und Ertrag der Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses zu Grunde gelegt.

Als Rückstellungen für Abschluss- und Prüfungskosten wurden die externen Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung des Jahresabschlusses bilanziert. Als interne Kosten wurden in die Rückstellung die Aufwendungen für Löhne und Gehälter der mit dem Jahresabschluss befassten Personen erfasst. Für die Verpflichtung zur Erstellung von Steuererklärungen, die die Betriebssteuern des abgelaufenen Geschäftsjahres betreffen, wurden ebenfalls Kosten in die Rückstellung mit einbezogen.

Für die Aufwandsrückstellung wurden Rückstellungen in Höhe des zu erwartenden Aufwandes gebildet.

 
C. Verbindlichkeiten

Als Verbindlichkeiten wurden in der Bilanz alle Belastungen des Unternehmens erfasst, die dem Grunde und der Höhe nach zum Bilanzstichtag bestanden.

Unter den Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten wurden unabhängig von der Laufzeit sämtliche Schulden gegenüber Banken und Sparkassen sowie vergleichbaren Kreditinstituten ausgewiesen.

Als Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen wurden sämtliche Verpflichtungen aus vom Vertragspartner bereits erfüllten Umsatzgeschäften ausgewiesen, für die das Unternehmen die hier geschuldete Gegenleistung noch nicht erbracht hat.

Unter den sonstigen Verbindlichkeiten wurden alle anderen Verbindlichkeiten verbucht, die nicht unter einer anderen Bilanzposition gesondert ausgewiesen werden konnten.

Nach § 253 Abs. 1 HGB wurden die Verbindlichkeiten mit ihrem Rückzahlungsbetrag am Bilanzstichtag angesetzt. Nach § 252 Nr. 4 HGB wurde vorsichtig bewertet. Es wurden alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Bilanzstichtag entstanden sind, berücksichtigt, auch wenn sie erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Bilanzaufstellung bekannt geworden sind.

 

2) Sonstige Angaben
 
Geschäftsführer der Gesellschaft ist:
- Herr Karl-Heinz Ruhose, Lippstadt







Zum Bilanzstichtag 31.12.2009 liegen keine Haftungsverhältnisse im Sinne des § 251 HGB vor.
  

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