profin Software Entwicklungs GmbH

Ludwig-Dürr-Straße 10, 14089 Berlin, DEU

Stammdaten

Register
Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) HRB 182555
Eingetragen
13.3.1990
Branche
Entwicklung und Programmierung von AnwendungssoftwareEntwicklung und Programmierung von ComputerspielenVerlegen von sonstiger Software
Gegenstand
Entwicklung und Vertrieb von Software, insbesondere von kaufmännischen Software-Programmen.

Historie

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Management

NameRolle
Heinz Waldherr
seit 8.1.2020
Geschäftsführer

Wirtschaftlich Berechtigte

100.00% identifiziert0.00% ungelöst

Identifizierte Personen (1)

NameAnteil
100.00%

Gesellschafter

1 Gesellschafter

GmbH-Struktur

Berlin
272.400 €
100.00%

Konzern- und Jahresabschlüsse

profin Software Entwicklungs GmbH

München

Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010

Bilanz

AKTIVA 2010 2009
A.  ANLAGEVERMÖGEN
     I. Immaterielle Vermögensgegenstände 39315 61180
     II. Sachanlagen 954 113
B.  UMLAUFVERMÖGEN
     I. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 14134 19841
     II. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei 
          Kreditinstituten und Schecks 395 1885
SUMME AKTIVA 54798 83019
PASSIVA 2010 2009
A. EIGENKAPITAL
     I. Gezeichnetes Kapital 272400 272400
     II. ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital -10749 -10749
    III. Bilanzgewinn -457095 -427935
B. RÜCKSTELLUNGEN 3300 3200
C. VERBINDLICHKEITEN 246942 246103
SUMME PASSIVA 54798 83019

Anhang

§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB:

Die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden entsprechen denen des Vorjahrs. Das Anlagevermögen wurde planmäßig abgeschrieben. Die Bestimmungen des BilMoG kamen zur Anwendung.

Forderungen kamen zum Nennwert zum Ansatz. Es wurde sowohl eine Einzel- wie auch Pauschalwertberichtigung gebildet, um Ausfallrisiken, Skontiabzügen und Zinsverlusten zu begegnen.

Rückstellungen wurden mit den voraussichtlichen Rückzahlungsbeträgen, die Verbindlichkeiten mit den Rückzahlungsbeträgen angesetzt.

§ 264 Abs. 2 HGB:

Die Angabe-, Begründungs- und Erläuterungspflichten zum Jahresabschluss wurden dergestalt erfüllt, dass sich ein zutreffendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ergibt.

Die zahlenmäßige Unterbilanz wird durch Sicherheiten eines Gesellschafters nicht nur ausgeglichen. Diese Sicherheiten sind deutlich höher als die Unterbilanz. Die Gesellschaft kommt Ihren Zahlungsverpflichtungen laufend nach.

§ 268 Abs. 2 Satz 3 HGB:

Die Abschreibungen des Geschäftsjahres lauten:

Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen

an solchen Rechten und Werten 22.450,-- EUR.

Technische Anlagen und Maschinen 257,48 EUR.

Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 198,30 EUR.

§ 268 Abs. 4 HGB:

Bei Forderungen oder sonstigen Vermögensgegenständen waren keine Posten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr zu verzeichnen, ebenso nicht im Vorjahr.

§ 42 Abs. 3 GmbHG und 264 c Abs. 1 HGB:

Die Forderungen gegenüber Gesellschaftern beliefen sich zum Bilanzstichtag

auf  244,-- EUR,  im Vorjahr 3.413,-- EUR.

Die Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern betrugen zum Bilanzstichtag

193.414,32 EUR, im Vorjahr 194.122,-- EUR.

§ 285 Nr. 1 HGB und § 268 Abs. 5 HGB:

Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind in Höhe von

141.100,-- EUR (mittelfristig) zu verzeichnen. Auf die Erstellung eines Verbindlichkeitenspiegels wird daher verzichtet. Alle übrigen Verbindlichkeiten hatten eine Restlaufzeit von maximal einem Jahr.

§ 268 Abs. 1 HGB:

Die Bilanz zum 31.12.2010 wurde unter Berücksichtigung der Ergebnisverwendung aufgestellt. Der Verlustvortrag zum 01.01.2010 betrug 427.934,71 EUR.

§ 285 Nr. 10 HGB:

Alleinige Geschäftsführerin der Gesellschaft ist Frau Doris Ruhsam, Verlagskauffrau und M.A. Ethnologie. Sie ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

§ 251 HGB, § 268 Abs. 7 HGB und Art. 28 Abs. 2 EGHGB:

Pensions- und ähnliche Verpflichtungen sind nicht zu verzeichnen. Ebenso bestehen keine Bürgschafts- und ähnliche Verpflichtungen.

§ 285 Nr. 9 c HGB:

Vorschüsse, Kredite und Ähnliches gegenüber dem Organ der Gesellschaft bestehen mit Ausnahme sich kurzfristig abwickelnder Gehaltsverbindlichkeiten nicht.

§ 328 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 HGB:

Der Jahresabschluss ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 23.12.2011 festgestellt worden.

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