SSG
Treuhand & Steuerberatungsgesellschaft mbH
Karlsruhe
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr
vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010
Bilanz
Aktiva
|
|
31.12.2010
EUR |
31.12.2009
EUR |
| A.
Anlagevermögen |
9.293,94 |
9.797,94 |
| I.
Sachanlagen |
8.527,00 |
9.031,00 |
| II.
Finanzanlagen |
766,94 |
766,94 |
| B.
Umlaufvermögen |
555.175,95 |
388.899,45 |
| I.
Vorräte |
17.200,00 |
15.100,00 |
| II.
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände |
55.981,10 |
56.610,72 |
| III.
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei
Kreditinstituten und Schecks |
481.994,85 |
317.188,73 |
| C.
Rechnungsabgrenzungsposten |
3.311,60 |
4.676,10 |
| D.
Aktive latente Steuern |
11.445,00 |
0,00 |
| Bilanzsumme,
Summe Aktiva |
579.226,49 |
403.373,49 |
Passiva
|
|
31.12.2010
EUR |
31.12.2009
EUR |
| A.
Eigenkapital |
26.383,49 |
2.635,56 |
| I.
gezeichnetes Kapital |
25.564,59 |
25.564,59 |
| II.
Gewinnrücklagen |
17.454,00 |
0,00 |
| III.
Bilanzverlust |
16.635,10 |
22.929,03 |
| B.
Sonderposten mit Rücklageanteil |
0,00 |
4.669,00 |
| C.
Rückstellungen |
354.909,00 |
314.367,00 |
| D.
Verbindlichkeiten |
197.934,00 |
81.701,93 |
| davon
mit Restlaufzeit bis 1 Jahr |
197.934,00 |
81.701,93 |
| Bilanzsumme,
Summe Passiva |
579.226,49 |
403.373,49 |
Anhang
des Jahresabschlusses zum
31. Dezember 2010
A. Allgemeine Angaben
I. Größenklasse
Die Gesellschaft erfüllt die
Größenmerkmale der kleinen Kapitalgesellschaft
i.S. des § 267 Abs.1 HGB.
II. Form der Aufstellung
Die Aufstellung des Jahresabschlusses richtet sich
für die Bilanz nach § 264 ff. HGB, für den
Anhang nach den entsprechenden Vorschriften des HGB
für kleine Kapitalgesellschaften. Der
Jahresabschluss wurde auf der Grundlage der neuen
Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs
aufgestellt.
Ergänzend zu diesen Vorschriften waren die
Regelungen des GmbH-Gesetzes zu beachten.
Die größenabhängigen Erleichterungen
der §§ 274a, 288 HGB für die Offenlegung
werden wahrgenommen.
Auf die Aufstellung des Lageberichts nach § 289
HGB wird gemäß § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB im
Geschäftsjahr 2010 verzichtet.
III. Gesellschafterforderungen und Verbindlichkeiten
In der Bilanz sind Forderungen und Verbindlichkeiten
von und gegenüber den Gesellschaftern nicht gesondert
ausgewiesen.
Im Einzelnen verweisen wir auf TZ 25 und 26.
B. Angaben zu den Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden
1. Die angewandten Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden orientieren sich grundsätzlich an
den handelsrechtlichen Bestimmungen, soweit
steuerrechtliche Wahlrechte bei der Gewinnermittlung
wahrgenommen sind, werden diese in Übereinstimmung mit
der handelsrechtlichen Jahresbilanz ausgeübt ( §
5 Abs. 1 Satz 2 EStG).
Die Vermögens- und Schuldposten sind unter
Beachtung des HGB für Kapitalgesellschaften und den
Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung bewertet.
Bedingt durch die notwendigen Änderungen, durch
Einführung des HGB (in der Fassung des
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BILMOG) v. 25.5.2009,
wird von den gesetzlich zulässigen
Übergangsvorschriften der Beibehaltungs- und
Fortführungswahlrechte der Art. 67 Abs. 1; Abs. 3,
Abs. 5 EGHGB gebrauch gemacht.
Änderungen der Darstellung, der Bewertung und der
Vorjahreszahlen:
Durch die erstmalige Anwendung des BILMOG ab
2010 können sich Änderungen der Darstellung und
der Bewertung ergeben.
Die Vorjahreszahlen sind aus diesem Grund nur bedingt
vergleichbar (Art.67 Ab. 8 EGHGB zu §§ 252 Abs.1
Nr. 6, 265 Abs.1, 284 Abs.2 Nr. 3 HGB).
Über die angewandten Bewertungsmethoden
berichten wir wie folgt:
Aktivposten
2. Sachanlagevermögen
Die
Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens und die
immateriellen Vermögensgegenstände sind zu
Anschaffungskosten, ggf. vermindert um obligatorische
(planmäßige) oder
außerplanmäßige Abschreibungen, bewertet.
Die Nutzungsdauer der einzelnen
Anlagegegenstände ist auf der Basis der
voraussichtlichen Nutzungsdauer, in teilweiser Anlehnung an
die steuerlichen Afa-Tabellen, geschätzt, wobei die
jeweiligen Mindestwerte zum Ansatz kommen.
Die Anlagengegenstände werden nach der linearen
Abschreibungsmethode abgeschrieben.
Für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens ist im Wirtschaftsjahr der
Anschaffung ein Sammelposten gebildet (zu bilden) (§ 6
Abs. 2a EStG), wenn die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen
Vorsteuerbetrag (§ 9b Abs. 1 EStG), den Wert für
das einzelne Wirtschaftsgut 150 Euro, aber nicht 1.000 Euro
übersteigt. Der Sammelposten wird im Jahr der
Anschaffung und in den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit
jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufgelöst.
Zugänge der Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens - mit einem Wert bis zu 150 Euro -
werden - in Übereinstimmung mit den
ertragsteuerlichenVorschriften - in voller Höhe
sofort als Betriebsausgaben abgezogen (§ 6 Abs. 2
EStG).
Die
geringwertigen Wirtschaftsgüter (151 bis 410
EUR) werden in analoger Anwendung mit § 6 Abs. 2 EStG
in voller Höhe im Jahr der Anschaffung abgeschrieben,
wobei gleichzeitig die Fiktion unterstellt wird, dass im
Jahr des Zuganges wieder der Abgang erfolgt.
3. Finanzanlagen
Die Vermögensgegenstände des
Finanzanlagevermögens sind zu Anschaffungskosten, ggf.
vermindert um außerplanmäßige
Abschreibungen, bewertet.
Soweit erforderlich, wurde der am Bilanzstichtag
vorliegende niedrigere Wert angesetzt.
Umlaufvermögen
4. Vorräte
Die
Vorräte betreffen unfertige Leistungen am
Bilanzstichtag.
Die
in Arbeit befindlichen Aufträge sind nach
Absatzmarkt orientierten Kriterien, unter Beachtung der
verlustfreien Bewertung, mit dem
beizulegenden Wert angesetzt (§ 253 Abs. 4
HGB).
5. Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände
Die
Forderungen und
sonstigen Vermögensgegenständen sind zu
den Anschaffungs- bzw. Herstellkosten bilanziert, jedoch
höchstens mit dem beizulegenden Wert (§ 253 Abs.
4 HGB).
Forderungen und Wertpapiere sind unter
Berücksichtigung aller erkennbaren Risiken bewertet.
Die Risiken im Forderungsbestand aus Lieferungen und
Leistungen sind angemessen berücksichtigt. Es wurde
eine Pauschal- sowie Einzelwertberichtigungen vorgenommen.
6. Kassenbestand, Guthaben bei
Kreditinstituten
Die flüssigen Mittel sind in analoger Anwendung
des § 253 Abs. 4 HGB bewertet.
7. Aktive Rechnungsabgrenzung
Vorauszahlungen für künftige Zeiträume
sind entsprechend § 250 Abs. 1,3 HGB zeitanteilig
abgegrenzt.
8. Latente Steuern
Für die Steuerabgrenzung der
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und
Gewerbesteuer wird nach § 274 HGB n.F. ein Aktivposten
gebildet.
Passivposten
9. Sonderposten mit Rücklageanteil
Für Zugänge des Sachanlagenvermögens
werden, soweit die steuerlichen Voraussetzungen
erfüllt sind, in der Steuerbilanz Sonderposten mit
Rücklageanteil entsprechend
§ 7g Abs. 1 EStG a.F. /
§ 7g Abs. 5 EStG n.F.
(Sonderabschreibungen) in Verbindung mit §
6 Abs. 1 EStG und §§ 254, 273 HGB a.F. gebildet.
Für bis zum Geschäftsjahr 2009 gebildete
Sonderposten wird das Wahlrecht gemäß Art. 67
Abs. 3,7 EGHGB
nicht in Anspruch genommen.
Der Posten wird in die Gewinnrücklagen
eingestellt (Art. 67 Abs. 3 Satz 1 + 2 EGHGB).
10. Pensionsrückstellungen
Die in den Rückstellungen enthaltene
Pensionsrückstellung wird nach § 253 Abs. 2 S. 2
HGB pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz
abgezinst, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von
15 Jahren ergibt. Es liegt ein versicherungsmathematisches
Gutachten der AON Hewitt zugrunde.
Die auszuweisenden Beträge wurden ohne
Anwartschaft- und Rentendynamik auf das vertraglich
festgelegte Pensionierungsalter von 65 Jahren ermittelt.
Als Rechnungszinsfuß wurde der von der
Deutschen Bundesbank zum Bilanzstichtag 31.12.2010
veröffentlichte Zinssatz von 5,15 % angesetzt.
Von dem Wahlrecht nach Art. 67 Abs. 1 EGHGB wonach,
auf Grund der geänderten Bewertung des § 253 Abs.
2 HGB n.F., die notwendingen Zuführungen bis
31.12.2024 zu jeweils 1/15 in jedem folgenden
Geschäftsjahr anzusammeln sind, wird kein gebrauch
gemacht. Die bis 31.12.2009 erfolgte
Überdotierung wird gem. Art. 67 Abs. 1 Satz 3 EGHGB
den Gewinnrücklagen zugeführt.
11. Sonstige Rückstellungen
Bei Bildung der sonstigen Rückstellungen ist den
erkennbaren Risiken und den ungewissen Verbindlichkeiten
angemessen Rechnung getragen.
Sie sind in der Höhe entsprechend § 253
Abs. 1 Satz 2 HGB nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung mit dem notwendigen
Erfüllungsbetrag angesetzt.
Langfristige Rückstellungen sind entsprechend
der Restlaufzeit mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz
abgezinst.
12. Verbindlichkeiten
Die Verbindlichkeiten wurden mit dem
Erfüllungsbetrag angesetzt.
C. Angaben zur Bilanz
13
. Das
Anlagevermögen hat sich im Geschäftsjahr
2010 im einzelnen wie folgt entwickelt:
-keine Pflichtangabe -
14. Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände
Die in den
Forderungen und sonstigen
Vermögensgegenständen enthaltenen Forderungen
aus Lieferungen und Leistungen sind zu den Anschaffungs-
bzw. Herstellkosten bilanziert, jedoch höchstens mit
dem beizulegenden Wert (§ 253 Abs. 4 HGB) und um
die gebildete Pauschalwertberichtigung in Höhe von
380,00 €, sowie Einzelwertberichtigungen in Höhe
von 18.951,89 € gekürzt.
15. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
Die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten beinhalten
Vorauszahlungen für Kfz- Steuern, Versicherungen sowie
bis 31.12.2009 aktivierte Ansprüche aus
vorausbezahlter Umsatzsteuer für erhaltene auf
Anzahlungen.
16.1. Gewinnrücklage aus der Auflösung der
Sonderposten mit Rücklageanteil:
Unter Anwendung des Art. 66 Abs. 5 EGHGB wird das
Wahlrecht des Art. 67 Abs. 3 EGHGB wahrgenommen und der
Sonderposten mit Rücklageanteil wird den anderen
Gewinnrücklagen zugeführt.
16.2. Gewinnrücklage aus der Auflösung von
Pensionsrückstellungen
:
Unter Anwendung des Art. 66 Abs. 5 EGHGB wird das
Wahlrecht des Art. 67 Abs. 1 Satz 1 und 3 EGHGB
wahrgenommen und der Überdeckungsbetrag wird den
anderen Gewinnrücklagen zugeführt.
17. Sonderposten mit Rücklageanteil
Der in der Bilanz ausgewiesene Sonderposten mit
Rücklageanteil ist entsprechend der steuerlichen
Vorschriften nach
§ 7g Abs. 1 EStG a.F. /
§ 7g Abs. 5 EStG (Sonder-
abschreibungen) i.V. mit § 6 Abs. 1 EStG und
§§ 247 Abs.3, 254, 273 HGB (letzmalig in der
Bilanz per 31.12.2009) gebildet worden.
Unter Anwendung des Art. 66 Abs. 5 EGHGB wird das
Wahlrecht des Art. 67 Abs. 3 EGHGB wahrgenommen, und der
Sonderposten mit Rücklageanteil wird den anderen
Gewinnrücklagen zugeführt.
18. Pensionsrückstellungen
Die Pensionsrückstellungen sind nach
§§ 246 Abs. 2 Satz 2; 253 Abs. 2 in der Bilanz
ausgewiesen.
a) Die
Anschaffungskosten der
verrechneten Vermögensgegenstände
betragen 0 EUR,
b) der
beizulegende Werte
der verrechneten Schulden beträgt 268.440,00
EUR,
c) der
Erfüllungsbetrag
der verrechneten Schulden beträgt 268.440,00
EUR,
d) die
verrechneten Aufwendungen betragen 33.162,00 EUR,
e) Der Betrag der Überdeckung zum
1.1.2010, der den Gewinnrücklagen zugeführt wird,
beträgt 12.970,00 EUR.
19. Sonstige Rückstellungen
Die Rückstellungen beinhalten der Höhe nach
ungewisse Verbindlichkeiten für Betriebssteuern,
Aufwendungen für die Aufstellung des Jahresabschlusses
des abgelaufenen Kalenderjahres sowie für Tantiemen
und Prämien der Mitarbeiter, Urlaub,
Berufsgenossenschaftsbeiträge und sonstige
Aufwendungen.
20. Verbindlichkeiten
Die Verbindlichkeiten gem. § 285 Abs.1 b HGB,
die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert
sind, betragen zum Bilanzstichtag 10.642,30 €. Es
handelt sich dabei um den Eigentumsvorbehalt der
Lieferanten. Zusatzangabe gemäß § 268 Abs.
5 Satz 2 HGB: Geschäftsjahr: 7.425,86 €/ Vorjahr:
14.274,32 €.
Die vom Gesetz geforderten Angaben zu den
Verbindlichkeiten lassen sich aus der nachfolgenden
Übersicht entnehmen: - keine Pflichtangabe -
21. Sonstige finanzielle Verpflichtungen
Sonstige finanzielle Verpflichtungen, die nicht in
der Bilanz erscheinen und nicht unter den
Haftungsverhältnissen anzugeben sind, sind wie folgt
vorhanden.
a) Verpflichtungen aus Leasingverträgen:
7.590,75 €
b) Verpflichtungen aus dem Abschluss von
Dauerschuldverhältnissen: 6.408,00 € p.a.
22. Verbindlichkeiten aus Haftungsverhältnissen
gem. §§ 251/268 Abs.7 HGB :
- keine -
E. Sonstige Angaben
23. Gewinnverwendung - keine Pflichtangabe -
24. Einzelvertretungsberechtigter und von § 181
BGB befreiter Geschäftsführer ist Herr Manfred
Schuh - Steuerberater -, Karlsruhe.
25. Die Personen i. S. von § 285 Nr. 9 c HGB
gewährten der Gesellschaft Darlehen in
Höhe von 173.390,90 €. Die Darlehen sind
unbefristet und 2010 mit 0,5 % p. a. verzinst. Die/der
Gesellschafter(in) hat von der Gesellschaft ein
kurzfristiges Darlehen in Höhe von 1.832,35 €
erhalten. Die Darlehensforderung ist ungesichert und
2010 mit 5,5 % p. a. verzinst.
26
. Die Forderungen/ Verbindlichkeiten der
Gesellschafter stellen gleichzeitig
Gesellschafterford./verbindlichkeiten im Sinne von §
42 Abs. 3 GmbHG dar. Sie sind unter den sonstigen
Vermögensgegenständen bzw. sonstigen
Verbindlichkeiten in der Bilanz ausgewiesen.
27.Zusatzangabe gemäß § 268 Abs. 1
Satz 2 HGB: Geschäftsjahr: 22.929,03 €, Vorjahr:
-13.746,67 €.
F. Unterzeichnung des Jahresabschlusses
gemäß § 245 HGB
76187 Karlsruhe, den 20.12.2011
SSG Treuhand- & SteuerBeratungs-Gesellschaft
mbH,
Karlsruhe
Manfred Schuh
sonstige Berichtsbestandteile
Angaben zur Feststellung:
Der Jahresabschluss wurde am 20.12.2011 festgestellt.
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