stilecht Gastronomie GmbHLiquidiert
85778 Haimhausen, DEUStammdaten
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Historie
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Management
Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Heinke Balogh-Pfeiffer seit 11.11.2010 | Liquidator |
Wirtschaftlich Berechtigte
Natürliche Personen, die das Unternehmen letztendlich besitzen oder kontrollieren – ermittelt durch Auflösen der Gesellschafterkette
Identifizierte Personen (1)
| Name | Anteil |
|---|---|
| 33.33% |
Ungelöste Beteiligungen (1)
| Name | Anteil |
|---|---|
BioLife Consulting AG | 66.67% |
Gesellschafter
Eigentümer- und Gesellschafterstruktur des Unternehmens
2 Gesellschafter
GmbH-Struktur
Konzern- und Jahresabschlüsse
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
stilecht Gastronomie GmbHHaimhausenJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007BERICHT ZUM JAHRESABSCHLUSS 31. Dezember 2007BescheinigungAn die Stilecht Gastronomie GmbH: Ich habe auftragsgemäß den nachstehenden Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn und Verlustrechnung sowie Anhang - der Gesellschaft für das Geschäftsjahr von 01.09.2007 bis 31.12.2007 auf der Grundlage der mir vorgelegten Belege, Bücher und Bestandsnachweise sowie der mir erteilten Auskünfte erstellt sowie die Ordnungsmäßigkeit der mir vorgelegten Belege, Bücher und Bestandsnachweise beurteilt. Gleich wohl liegen die Buchführung sowie die Aufstellung des Inventars und des Jahresabschlusses nach den deutschen handelsrehtlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Auf den mir erteilten Auftrag gem. Revisionsbericht vom 19.12.2008 weise ich hin. Ich habe meine Erstellung unter Beachtung des IDW * Standards: Grundsätze für die Erstellung von Jahresabschlüssen durch Wirtschaftsprüfer (IDW S 7) vorgenommen. Dieser umfasst die Tätigkeiten, die erforderlich sind, um auf Grundlage der Buchführung und der erforderlichen Inventuren sowie der eingeholten Vorgaben zu den anzuwendenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden unter Vornahme der Abschlussbuchungen die gesetzlich vorgeschriebene Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie erforderlichenfalls einen Anhang zu erstellen. Zur Würdigung der Ordnungsmäßigkeit der mir vorgelegten Belege, Bücher und Bestandsnachweise habe ich Beurteilungen so zu planen und durchzuführen, dass ein hinreichend sicheres Urteil abgegeben werden kann. Nach meiner Beurteilung aufgrund der bei meiner Tätigkeit gewonnenen Erkentnisse sind die mir vorgelegten Unterlagen ordnungsgemäß. Eine Insolvenzantragspflicht gem § 64 Abs. 1 S.2 GmbHG ist aus folgenden Gründen nicht gegeben (siehe Pos. "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" i.H.v. 37.015,65 €): Da ein eigenkapitalersetzendes Darlehen der Hauptgesellschafterin BioLife Consultin AG von 140.000,00 € vorliegt und dieses Darlehen im Verlauf des Jahres 2008 und 2009 laufend erhöht wurde. Das eigenkapitalersetzende Darlehen wurde im Jahr 2008 auf 239.000 € aufgestockt. Dieses Darlehen deckt somit sowohl die aufgelaufenen Verluste 2008 als auch den weiter aufgelaufenen Verlust per 30.06.2009. *Institut der Wirtschaftsprüfer
München, den 29.07.2009 Dipl.Kfm. Johannes Stempinsky, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater Bilanz zum 31. Dezember 2007Aktivseite
Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 01. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007
Anhang für das Geschäftsjahr 2007Grundlagen der RechnungslegungDer vorliegende Jahresabschluss wurde nach den maßgeblichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches und denen des GmbH-Gesetzes aufgestellt. Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung sind entsprechend den Bestimmungen des HGB gem. §§ 266, 275 HGB gegliedert. Die Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung wurde nach dem Gesamtkostenverfahren gem. § 275 Abs. 2 HGB erstellt. Grundsätze zur Bilanzierung und BewertungDie Wertansätze in der Bilanz der Stilecht Gastronomie GmbH zum 31.12.2006 wurden unverändert als Bilanzvorträge in neue Rechung übernommen. Immaterielle Vermögensgegenstände wurden zu Anschaffungskosten angesetzt und um planmäßige Abschreibungen vermindert. Die Sachanlagen sind zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, vermindert um planmäßige Abschreibungen entsprechend der Nutzungsdauer angesetzt. Geringwertige Wirtschaftsgüter werden im Jahr des Zugangs gem. § 6 Abs. 2 EStG voll abgeschrieben. Bei der Darstellung im Anlagenspiegel wird Vollabschreibungen im Anschaffungsjahr ein fiktiver Abgang im gleichen Jahr unterstellt. Die Finanzanlagen wurden zu Anschaffungskosten bzw. soweit erforderlich zum niedrigeren, beizulegenden Wert bewertet. Die Bewertung der auf Valuta-Basis erworbenen Anteile an verbundenen Unternehmen erfolgte zu dem am Anschaffungstag maßgebenden Wechselkurs ohne Berücksichtigung der bis zum Bilanzstichtag eingetretenen Kursänderungen. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und Waren wurden mit den Anschaffungskosten bzw. unter Beachtung des Niederstwertprinzips mit dem niedrigeren am Abschlussstichtag beizulegenden Wert angesetzt. Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände wurden grundsätzlich zum Nominalwert angesetzt. Bei den Forderungen aus Lieferung und Leistungen sind Einzelrisiken durch Einzelwertberichtigungen, das allgemeine Kreditrisiko durch eine Pauschalwertberichtigung, berücksichtigt. Der Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks sind zum Nennwert angesetzt. Die Eigenkapitalpositionen sind mit dem Nennbetrag angesetzt. Die Rückstellungen beinhalten sämtliche, nach vorsichtiger kaufmännischer Beurteilung erkennbaren Risiken. Die Steuerberechnung ist auf der Grundlage des Gewinnverwendungsvorschlages erfolgt. Die Verbindlichkeiten sind mit ihrem Rückzahlungsbetrag passiviert. Allgemeine Angaben zum JahresabschlussAnlagevermögen Die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens ist dem nachfolgend dargestellten Anlagenspiegel zu entnehmen. Die Abschreibungen des laufenden Geschäftsjahres ergeben sich aus dem Anlagenspiegel (§ 268 Abs. 2 Satz 3 HGB). Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände stellen sich wie folgt dar:
Rückstellungen Die sonstigen Rückstellungen betreffen Jahresabschluss- und Steuererklärungskosten, Zinsaufwendungen -und Urlaubsansprüche sowie übrige Rückstellungen. Verbindlichkeiten Die Restlaufzeiten der Verbindlichkeiten gliedern sich wie folgt:
Haftungsverhältnisse Haftungsverhältnisse i. S. d. § 251 HGB haben zum Bilanzstichtag nicht bestanden. Sonstige AngabenGeschäftsführung Während des abgelaufenen Geschäftsjahres lag die Führung der Geschäfte unverändert bei Soweit dieser Anhang keine Angaben über sonstige, nach den §§ 264 ff, 284 ff HGB angabepflichtige Sachverhalte enthält, haben diese im Geschäftsjahr nicht vorgelegen.
München, den 24.07.2009 Heinke Balogh-Pfeiffer, Geschäftsführerin KontennachweisAktivseite
Kontennachweis Gewinn- und Verlustrechnung
Anlagenspiegel vom 01. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007
Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar 20021. Geltungsbereich (1) Die Auftragsbedingungen gelten für die Verträge zwischen Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (im nachstehenden zusammenfassend "Wirtschaftsprüfer" genannt) und ihren Auftraggebern über Prüfungen, Beratungen und sonstige Aufträge, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. (2) Werden im Einzelfall ausnahmsweise vertragliche Beziehungen auch zwischen dem Wirtschaftsprüfer und anderen Personen als dem Auftraggeber begründet, so gelten auch gegenüber solchen Dritten die Bestimmungen der nachstehenden Nr. 9. 2. Umfang und Ausführung des Auftrages (1) Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berufsausübung ausgeführt. Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages sachverständiger Personen zu bedienen. (2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf - außer bei betriebswirtschaftlichen Prüfungen - der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. (3) Der Auftrag erstreckt sich, soweit er nicht darauf gerichtet ist, nicht auf die Prüfung der Frage, ob die Vorschriften des Steuerrechts oder Sondervorschriften, wie z. B. die Vorschriften des Preis-, Wettbewerbsbeschränkungs- und Bewirtschaftungsrechts beachtet sind; das gleiche gilt für die Feststellung, ob Subventionen, Zulagen oder sonstige Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können. Die Ausführung eines Auftrages umfasst nur dann Prüfungshandlungen, die gezielt auf die Aufdeckung von Buchfälschungen und sonstigen Unregelmäßigkeiten gerichtet sind, wenn sich bei der Durchführung von Prüfungen dazu ein Anlass ergibt oder dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. (4) Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden beruflichen Äußerung, so ist der Wirtschaftsprüfer nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen. 3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers (1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Wirtschaftsprüfer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers bekannt werden. (2) Auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer vom Wirtschaftsprüfer formulierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen. 4. Sicherung der Unabhängigkeit Der Auftraggeber steht dafür ein, dass alles unterlassen wird, was die Unabhängigkeit der Mitarbeiter des Wirtschaftsprüfers gefährden könnte. Dies gilt insbesondere für Angebote auf Anstellung und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen. 5. Berichterstattung und mündliche Auskünfte Hat der Wirtschaftsprüfer die Ergebnisse seiner Tätigkeit schriftlich darzustellen, so ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend. Bei Prüfungsaufträgen wird der Bericht, soweit nichts anderes vereinbart ist, schriftlich erstattet. Mündliche Erklärungen und Auskünfte von Mitarbeitern des Wirtschaftsprüfers außerhalb des erteilten Auftrages sind stets unverbindlich. 6. Schutz des geistigen Eigentums des Wirtschaftsprüfers Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages vom Wirtschaftsprüfer gefertigten Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen, insbesondere Massen- und Kostenberechnungen, nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden. 7. Weitergabe einer beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers (1) Die Weitergabe beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers (Berichte, Gutachten und dgl.) an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung des Wirtschaftsprüfers, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt. Gegenüber einem Dritten haftet der Wirtschaftsprüfer (im Rahmen von Nr. 9) nur, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 gegeben sind. (2) Die Verwendung beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers zu Werbezwecken ist unzulässig; ein Verstoß berechtigt den Wirtschaftsprüfer zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge des Auftraggebers, 8. Mängelbeseitigung (1) Bei etwaigen Mängeln hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung durch den Wirtschaftsprüfer. Nur bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann er auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen; ist der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nacherfüllung für ihn ohne Interesse ist. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt Nr. 9. (2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche nach Abs. 1, die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. (3) Offenbare Unrichtigkeiten, wie z. B. Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Bericht, Gutachten und dgl.) des Wirtschaftsprüfers enthalten sind, können jederzeit vom Wirtschaftsprüfer auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers enthaltene Ergebnisse in Frage zu steilen, berechtigen diesen, die Äußerung auch Dritten gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftraggeber vom Wirtschaftsprüfer tunlichst vorher zu hören. 9. Haftung (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen gilt die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGB. (2) Haftung bei Fahrlässigkeit; Einzelner Schadensfall Falls weder Abs. 1 eingreift noch eine Regelung im Einzelfall besteht, ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Schadensfall gem. § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt; dies gilt auch dann, wenn eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet sein sollte. Ein einzelner Schadensfall ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Mindestversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtprüfungen. (3) Ausschlussfristen Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und von dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von 5 Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch bei gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen mit gesetzlicher Haftungsbeschränkung. 10. Ergänzende Bestimmungen für Prüfungsaufträge (1) Eine nachträgliche Änderung oder Kürzung des durch den Wirtschaftsprüfer geprüften und mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Abschlusses oder Lageberichts bedarf, auch wenn eine Veröffentlichung nicht stattfindet, der schriftlichen Einwilligung des Wirtschaftsprüfers. Hat der Wirtschaftsprüfer einen Bestätigungsvermerk nicht erteilt, so ist ein Hinweis auf die durch den Wirtschaftsprüfer durchgeführte Prüfung im Lagebericht oder an anderer für die Öffentlichkeit bestimmter Stelle nur mit schriftlicher Einwilligung des Wirtschaftsprüfers und mit dem von ihm genehmigten Wortlaut zulässig. (2) Widerruft der Wirtschaftsprüfer den Bestätigungsvermerk, so darf der Bestätigungsvermerk nicht weiterverwendet werden. Hat der Auftraggeber den Bestätigungsvermerk bereits verwendet, so hat er auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers den Widerruf bekannt zugeben. (3) Der Auftraggeber hat Anspruch auf fünf Berichtsausfertigungen. Weitere Ausfertigungen werden besonders in Rechnung gestellt. 11. Ergänzende Bestimmungen für Hilfeleistung in Steuersachen (1) Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, sowohl bei der Beratung in steuerlichen Einzelfragen als auch im Falle der Dauerberatung die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig zugrunde zu legen; dies gilt auch für Buchführungsaufträge. Er hat jedoch den Auftraggeber auf von ihm festgestellte Unrichtigkeiten hinzuweisen, (2) Der Steuerberatungsauftrag umfasst nicht die zur Wahrung von Fristen erforderlichen Handlungen, es sei denn, dass der Wirtschaftsprüfer hierzu ausdrücklich den Auftrag übernommen hat. In diesem Falle hat der Auftraggeber dem Wirtschaftsprüfer alle für die Wahrung von Fristen wesentlichen Unterlagen, insbesondere Steuerbescheide, so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Wirtschaftsprüfer eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. (3) Mangels einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung umfasst die laufende Steuerberatung folgende, in die Vertragsdauer fallenden Tätigkeiten: a) Ausarbeitung der Jahressteuererklärungen für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie der Vermögensteuererklärungen, und zwar auf Grund der vom Auftraggeber vorzulegenden Jahresabschlüsse und sonstiger, für die Besteuerung erforderlicher Aufstellungen und Nachweise b) Nachprüfung von Steuerbescheiden zu den unter a) genannten Steuern c) Verhandlungen mit den Finanzbehörden im Zusammenhang mit den unter a) und b) genannten Erklärungen und Bescheiden d) Mitwirkung bei Betriebsprüfungen und Auswertung der Ergebnisse von Betriebsprüfungen hinsichtlich der unter a) genannten Steuern e) Mitwirkung in Einspruchs- und Beschwerdeverfahren hinsichtlich der unter a) genannten Steuern. Der Wirtschaftsprüfer berücksichtigt bei den vorgenannten Aufgaben die wesentliche veröffentlichte Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung. (4) Erhält der Wirtschaftsprüfer für die laufende Steuerberatung ein Pauschalhonorar, so sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen die unter Abs. 3 d) und e) genannten Tätigkeiten gesondert zu honorieren. (5) Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Einheitsbewertung und Vermögensteuer sowie aller Fragen der Umsatzsteuer, Lohnsteuer, sonstigen Steuern und Abgaben erfolgt auf Grund eines besonderen Auftrages. Dies gilt auch für a) die Bearbeitung einmalig anfallender Steuerangelegenheiten, z. B. auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer, Kapitalverkehrsteuer, Grunderwerbsteuer, b) die Mitwirkung und Vertretung in Verfahren vor den Gerichten der Finanz- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie in Steuerstrafsachen und c) die beratende und gutachtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Umwandlung, Verschmelzung, Kapitalerhöhung und -herabsetzung, Sanierung, Eintritt und Ausscheiden eines Gesellschafters, Betriebsveräußerung, Liquidation und dergleichen. (6) Soweit auch die Ausarbeitung der Umsatzsteuerjahreserklärung als zusätzliche Tätigkeit übernommen wird, gehört dazu nicht die Überprüfung etwaiger besonderer buchmäßiger Voraussetzungen sowie die Frage, ob alle in Betracht kommenden umsatzsteuerrechtlichen Vergünstigungen wahrgenommen worden sind. Eine Gewähr für die vollständige Erfassung der Unterlagen zur Geltendmachung des Vorsteuerabzuges wird nicht übernommen. 12. Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz (1) Der Wirtschaftsprüfer ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel, ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet. (2) Der Wirtschaftsprüfer darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. (3) Der Wirtschaftsprüfer ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftraggebers zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. 13. Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Wirtschaftsprüfer angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 3 oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist der Wirtschaftsprüfer zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unberührt bleibt der Anspruch des Wirtschaftsprüfers auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Wirtschaftsprüfer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. 14. Vergütung (1) Der Wirtschaftsprüfer hat neben seiner Gebühren- oder Honorarforderung Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen; die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet. Er kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner. (2) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Wirtschaftsprüfers auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. 15. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen (1) Der Wirtschaftsprüfer bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrages ihm übergebenen und von ihm selbst angefertigten Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel sieben Jahre auf. (2) Nach Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Auftrag hat der Wirtschaftsprüfer auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit für den Auftrag von diesem oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem Wirtschaftsprüfer und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Der Wirtschaftsprüfer kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten. 16. Anzuwendendes Recht Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht. Vollständigkeitserklärung_________________________, den __________________ Ort An (Firmenstempel) in______________________________________________ Jahresabschluss und Lageberichterstellung für das Geschäftsjahr_______________________ Ihnen als mit der Erstellung des o. a. Jahresabschlusses beauftragten Wirtschaftsprüfer / beauftragter Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erkläre ich (erklären wir) als Vorsandsmitglied(er) / Geschäftsführer / geschäftsführender Gesellschafter / Einzelunternehmer folgendes: Aufklärung und Nachweise Die Aufklärungen und Nachweise, um die Sie mich (uns) in analoger Anwendung des § 320 HGB gebeten haben, habe ich (haben wir) Ihnen vollständig und nach bestem Wissen und Gewissen gegeben. Dabei habe ich (haben wir) außer meinem (unseren) persönlichen Kenntnissen auch die Kenntnisse der übrigen Mitglieder des Geschäftsführungsorgans an Sie weitergegeben. Aus Auskunftspersonen haben ich (haben wir) Ihnen die nachfolgend aufgeführten Personen benannt: Diese Personen sind von mir (uns) angewiesen worden, Ihnen alle erforderlichen und alle gewünschten Auskünfte und Nachweise richtig und vollständig zu geben. Bücher und Schriften, Risikofrüherkennung Ich habe (Wir haben) dafür Sorge getragen, dass Ihnen die Bücher und Schriften der Gesellschaft / des Unternehmens vollständig zur Verfügung gestellt worden sind. Zu den Schriften gehören insbesondere auch die vertraglichen Vereinbarungen mit fremden Rechenzentren, Arbeitsanweisungen und sonstige Organisationsunterlagen, die zum Verständnis der Buchführung erforderlich sind. In den vorgelegten Büchern sind alle Geschäftsvorfälle erfasst, die für das oben genannte Geschäftsjahr buchungspflichtig geworden sind. Abrechnungen im Bereich der kaufmännischen Rechnungslegung sind aufgrund der organisatorischen Vorkehrungen und Kontrollen nur nach den Ihnen zur Verfügung stehenden Programmen und den aufgezeichneten Bedienungseingriffen bzw. den Ihnen vorliegenden Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen durchgeführt worden. aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit fremden Rechenzentren entsprechend den gesetzlichen Anforderungen durchgeführt worden. aufgrund des Ihnen erteilten Auftrags zur Erledigung der laufenden Buchführungsarbeiten und/oder zur Erstellung des Jahresabschlusses durchgeführt worden. Ich haben (Wir haben) sichergestellt, dass im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten und -fristen auch die nicht ausgedruckten Daten jederzeit verfügbar sind und innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können, und zwar die Buchungen in kontenmäßiger Ordnung. Ein Risikofrüherkennungssystem ist eingerichtet und in Funktion. ist nicht eingerichtet. Die Dokumentation über das Risikofrüherkennungssystem ist Ihnen vollständig ausgehändigt worden. Die durch das Risikofrüherkennungssystem zu erfassenden Bereiche und betrieblichen Prozesse unserer Gesellschaft/unseres Unternehmens und unserer Tochtergesellschaften, von denen den Fortbestand unserer Gesellschaft/unseres Unternehmens gefährdende Entwicklungen ausgehen können, ergeben sich vollständig aus der Ihnen ausgehändigten Dokumentation des Risikofrüherkennungssystems. habe ich (haben wir) vollständig in Abschnitt D. bzw. in der Anlage angegeben. Jahresabschluss und Lagebericht In dem von Ihnen erstellten Jahresabschluss sind alle bilanzierungspflichtigen Vermögensgegenstände, Verpflichtungen, Wagnisse (z.B. drohende Verluste aus schwebenden Geschäften) und Abgrenzungen berücksichtigt, sämtliche Aufwendungen und Erträge enthalten sowie alle erforderlichen Angaben gemacht. Berwertungserhebliche Umstände nach dem Abschlussstichtag haben sich nicht ergeben. habe ich (haben wir) Ihnen mitgeteilt (und sind in Abschnitt D. bzw. in der Anlage angegeben). Besondere Umstände, die der Fortführung des Unternehmens oder der Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslagen entgegenstehen/die Aussagefähigkeit des Jahresabschlusses wesentlich beeinflussen, bestehen nicht. habe ich (haben wir) Ihnen mitgeteilt (und sind in Abschnitt D. bzw. in der Anlage angegeben). Eine Übersicht über die Unternehmen, mit denen die Gesellschaft im Geschäftsjahr verbunden war, mit denen im Geschäftsjahr ein Beteiligungsverhältnis bestand, ist Ihnen ausgehändigt worden. Nur von Personengesellschaften i.S.d. § 264a HGB und von Kapitalgesellschaften zu beantworten: Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten (einschließlich Eventualverbindlichkeiten) gegenüber verbundenen Unternehmen und/oder gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, bestanden am Abschlussstichtag nicht nur in der Höhe, in der sie aus den Büchern und Aufzeichnungen ersichtlich sind oder Ihnen mitgeteilt wurden. Nur von Personengesellschaften i.S.d. § 264a HGB und von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu beantworten: Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern (z.B. § 264c Abs. 1 HGB, § 42 Abs. 3 GmbHG) bestanden am Abschlussstichtag nicht. nur in der Höhe, in der sie aus den Büchern und Aufzeichnungen ersichtlich sind oder Ihnen mitgeteilt wurden. Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften und aus Gewährleistungsverträgen sowie Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten bestanden am Abschlussstichtag nicht. nur in der Höhe, in der sie aus den Büchern und Aufzeichnungen ersichtlich sind oder Ihnen mitgeteilt wurden. Patronatserklärungen, die nicht aus den Büchern und Aufzeichnungen ersichtlich sind, bestanden am Abschlussstichtag nicht. sind in Abschnitt D. bzw. in der Anlage aufgeführt. Nur von Personengesellschaften i.S.d. § 264a HGB und von Kapitalgesellschaften zu beantworten: Gewährte Vorschüsse, Kredite sowie eingegangene Haftungsverhältnisse, die unter § 285 Nr. 9 HGB fallen, bestanden am Abschlussstichtag nicht. nur in der Höhe, in der sie aus den Büchern und Aufzeichnungen ersichtlich sind oder Ihnen mitgeteilt wurden. Rückgabeverpflichtungen für in der Jahresbilanz ausgewiesene Vermögensgegenstände sowie Rücknahmeverpflichtungen für nicht in der Jahresbilanz ausgewiesene Vermögensgegenstände bestanden am Abschlussstichtag nicht. sind in Abschnitt D. bzw. in der Anlage aufgeführt. Derivative Finanzinstrumente (z.B. fremdwährungs-, zins-, wertpapier- und indexbezogene Optionsgeschäfte und Terminkontrakte, Zins- und Währungsswaps, Forward Rate Agreements und Forward Deposits) bestanden am Abschlussstichtag nicht. sind in den Büchern des Unternehmens vollständig erfasst und Ihnen offen gelegt worden. sind in Abschnitt D. bzw. in der Anlage aufgeführt. Verträge, die wegen ihres Gegenstandes, ihrer Dauer, möglicher Vertragsstrafen oder aus anderen Gründen für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft von Bedeutung sind oder werden können (z.B. Verträge mit Lieferern, Abnehmern und verbundenen Unternehmen sowie Arbeitsgemeinschafts-, Versorgungs-, Options-, Ausbietungs-, Leasing- und Treuhandverträge und Verträge über Verpflichtungen, die aus dem Gewinn zu erfüllen sind), bestanden am Abschlussstichtag nicht. sind in Abschnitt D. bzw. in der Anlage aufgeführt. Die finanziellen Verpflichtungen aus diesen Verträgen sowie sonstige, wesentliche finanzielle Verpflichtungen (z.B. aus Großreparaturen) sind - soweit sie nicht als Verbindlichkeiten erfasst sind - aus den Büchern und Aufzeichnungen ersichtlich oder wurden Ihnen mitgeteilt. in Abschnitt D. bzw. in der Anlage aufgeführt. Rechtsstreitigkeiten und sonstige Auseinandersetzungen, die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens von Bedeutung sind, lagen am Abschlussstichtag und liegen auch zurzeit nicht vor. sind in Abschnitt D. bzw. in der Anlage aufgeführt. Nur von börsennotierten Aktiengesellschaften zu beantworten: Anteilsbesitz an großen Kapitalgesellschaften, der fünf von Hundert der Stimmrechte überschreitet, bestand am Abschlussstichtag nicht. ist Ihnen vollständig angegeben worden. Nur von börsennotierten Aktiengesellschaften zu beantworten: Mitgliedschaften von Mitgliedern des Geschäftsführungsorgans in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 AktG bestanden angabegemäß am Abschlussstichtag nicht. sind Ihnen vollständig angegeben worden. Mitgliedschaften von Aufsichtsratsmitgliedern in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 AktG bestanden nach den Angaben der Aufsichtsratsmitglieder am Abschlussstichtag nicht. sind nach den Angaben der Aufsichtsratsmitglieder vollständig angegeben worden. Störungen oder wesentliche Mängel des internen Kontrollsystems sowie festgestellte oder vermutete vermögensschädigende Handlungen gegen das Unternehmen lagen und liegen aus zurzeit nicht vor. habe ich (haben wir) Ihnen vollständig mitgeteilt. Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften und ergänzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung, die Bedeutung für den Inhalt des Jahresabschlusses oder des Lageberichts oder auf die Darstellung des sich nach § 264 Abs. 2 HGB ergebenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslagen haben könnten, bestanden nicht. habe ich (haben wir) Ihnen vollständig mitgeteilt. Alle für die Beurteilung der Lage der Gesellschaft / des Unternehmens wesentlichen Gesichtspunkte hinsichtlich erwarteter Entwicklungen sowie die nach § 289 HGB erforderlichen Angaben habe ich (haben wir) Ihnen überlassen. Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Schluss des Geschäftsjahres haben sich nicht ereignet. sind unter Abschnitt D. angegeben. sind in der Anlage angegeben. Wesentliche Risiken für die künftige Entwicklung der Gesellschaft / des Unternehmens, auf die im Lagebericht einzugehen sind, bestehen nicht. wurden Ihnen vollständig mitgeteilt. Zusätze und Bemerkungen |
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