ksv brand
gmbh
Pforzheim
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr
vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010
Bilanz
Aktiva
|
|
31.12.2010
EUR |
31.12.2009
EUR |
| A.
Anlagevermögen |
2.514,00 |
7.512,00 |
| I.
Sachanlagen |
2.514,00 |
7.512,00 |
| B.
Umlaufvermögen |
233.119,82 |
308.078,19 |
| I.
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände |
220.511,16 |
295.390,74 |
| II.
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei
Kreditinstituten und Schecks |
12.608,66 |
12.687,45 |
| C.
Rechnungsabgrenzungsposten |
2.950,00 |
200,00 |
| Bilanzsumme,
Summe Aktiva |
238.583,82 |
315.790,19 |
Passiva
|
|
31.12.2010
EUR |
31.12.2009
EUR |
| A.
Eigenkapital |
9.036,66 |
21.129,47 |
| I.
gezeichnetes Kapital |
25.000,00 |
25.000,00 |
| II.
Bilanzverlust |
15.963,34 |
3.870,53 |
| B.
Rückstellungen |
8.900,00 |
8.400,00 |
| C.
Verbindlichkeiten |
220.647,16 |
286.260,72 |
| davon
mit Restlaufzeit bis 1 Jahr |
220.647,16 |
286.260,72 |
| Bilanzsumme,
Summe Passiva |
238.583,82 |
315.790,19 |
Anhang
Angaben zur Bilanzierung und Bewertung
einschließlich der Vornahme steuerrechtlicher
Maßnahmen
Allgemeines
Der Jahresabschluss der Firma ksv brand gmbh wurde
auf der Grundlage der Bilanzierungs- und
Bewertungsvorschriften des Handelsgesetzbuches
einschließlich der Änderungen, die dieses durch
das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts vom
25.05.2009 (BilMoG) erfahren hat, aufgestellt.
Ergänzend zu diesen Vorschriften waren die Regelungen
des GmbH-Gesetzes zu beachten.
Die erstmalige Anwendung der Vorschriften des
Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts vom 25.05.2009
hat zu keiner notwendigen Durchbrechung der angewandten
Ansatz-, Bewertungs- und der Ausweisstetigkeit
geführt. Die Vorjahreszahlen bleiben
uneingeschränkt vergleichbar.
Die Gesellschaft ist gem. § 267 Abs. 1 HGB eine
kleine Kapitalgesellschaft.
Auf die Aufstellung eines Lageberichtes wurde gem.
§ 264 Abs. 1 HGB verzichtet.
Bilanzierungsmethoden
Im Jahresabschluss sind nach Angaben der
Geschäftsführung gemäß § 246 Abs.
1 HGB sämtliche Vermögensgegenstände,
Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und
Erträge enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist. Das Verrechnungsverbot nach § 246 Abs.
2 S. 1 HGB wurde beachtet. Sachverhalte, die
gemäß § 246 Abs. 2 S. 2 HGB zu verrechnen
wären, lagen nicht vor.
Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss
angewandten Ansatzmethoden wurden beibehalten (§ 246
Abs. 3 HGB).
Das Anlage- und Umlaufvermögen, das
Eigenkapital, die Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten
sind in der Bilanz gesondert ausgewiesen und hinreichend
gegliedert.
Das Anlagevermögen weist nur Gegenstände
aus, die bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb dauernd
zu dienen.
Für Aufwendungen zur Gründung des
Unternehmens, zur Beschaffung des Eigenkapitals sowie
für den Abschluss von Versicherungsverträgen ist
kein Aktivposten angesetzt. Dies gilt auch für
immaterielle Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben
wurden. Das Ansatzverbot des § 248 Abs. 2 S. 2 HGB
wurde beachtet.
Rückstellungen sind nur im Rahmen des § 249
HGB gebildet worden.
Die Rechnungsabgrenzungsposten wurden nach den
Vorschriften des § 250 HGB ausgewiesen.
Bewertungsvorschriften
Die Grundsätze der Bilanzidentität sind
gewahrt.
Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss
angewandten Bewertungsmethoden wurden beibehalten (§
252 Abs. 1 Nr. 6 HGB). Bei der Bewertung wird von der
Fortführung der Unternehmenstätigkeit
ausgegangen.
Die Vermögensgegenstände und Schulden sind
zum Abschlussstichtag einzeln bewertet worden.
Bewertungseinheiten im Sinne des § 254 HGB wurden
nicht gebildet.
Es ist vorsichtig bewertet worden, namentlich sind
alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum
Abschlussstichtag entstanden sind, berücksichtigt.
Aufwendungen und Erträge des
Geschäftsjahres sind unabhängig von dem Zeitpunkt
der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss
berücksichtigt worden.
Einzelne Posten sind wie folgt bewertet worden:
Das Sachanlagevermögen wurde zu Anschaffungs-
bzw. Herstellungskosten angesetzt. Die Abschreibungen
wurden planmäßig linear gemäß §
253 Abs. 3 HGB vorgenommen. Die Nutzungsdauern der
einzelnen Anlagegegenstände wurden anhand von
Erfahrungswerten der Vergangenheit geschätzt. Dabei
wurde regelmäßig eine Nutzungsdauer von drei
Jahren zu Grunde gelegt.
Die Vermögensgegenstände des
Umlaufvermögens wurden entsprechend den Vorschriften
des § 253 Abs. 4 HGB bewertet.
Die Forderungen und sonstigen
Vermögensgegenstände sowie die flüssigen
Mittel wurden grundsätzlich zum Nennwert bilanziert.
Das allgemeine Kreditrisiko bei den Forderungen aus
Lieferungen und Leistungen wurde durch eine aktivisch
abgesetzte Pauschalwertberichtigung berücksichtigt.
Soweit einzelne Forderungen zweifelhaft waren, wurde dem
durch Bildung von Einzelwertberichtigungen Rechnung
getragen. Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit
von mehr als einem Jahr wurde bei jedem gesondert
ausgewiesenen Posten vermerkt (§ 268 Abs. 4 HGB).
Die sonstigen Rückstellungen wurden für
ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 Abs. 1 Satz 1
HGB gebildet. Sie berücksichtigen alle zum Zeitpunkt
der Bilanzaufstellung erkennbaren Risiken und wurden in
Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags angesetzt.
Es wurde davon ausgegangen, dass die Restlaufzeit aller
Rückstellungen weniger als ein Jahr beträgt.
Verbindlichkeiten wurden zum Erfüllungsbetrag
angesetzt. Aufgrund der Art und der Laufzeit der
angesetzten Verbindlichkeiten bestand keine Verpflichtung
zur Abzinsung.
Aufwendungen und Erträge des
Geschäftsjahres sind unabhängig vom Zeitpunkt der
entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss angesetzt
worden.
Ergebnisverwendung
Der Jahresabschluss wurde unter Ergebnisverwendung
aufgestellt.
Sonstige Pflichtangaben
Angaben über die Mitglieder der
Unternehmensorgane
Während des abgelaufenen Geschäftsjahrs
wurden die Geschäfte des Unternehmens geführt
von:
Herr Gregor Kroll, Pforzheim
Frau Sunanta Tiasuwan, Bangkok
Pforzheim, den 04. Februar 2011
gez. Gregor
Kroll
gez. Sunanta Tiasuwan
sonstige Berichtsbestandteile
Angaben zur Feststellung:
Der Jahresabschluss wurde am 04.02.2011 festgestellt.
|