B. Genetsch Weinkommission GmbHLiquidiert
54470 Lieser, DEUStammdaten
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Historie
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Management
Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Hugo Hermann Genetsch seit 29.1.2026 | Liquidator |
Wirtschaftlich Berechtigte
Natürliche Personen, die das Unternehmen letztendlich besitzen oder kontrollieren – ermittelt durch Auflösen der Gesellschafterkette
Identifizierte Personen (1)
| Name | Anteil |
|---|---|
| 100.00% |
Gesellschafter
Eigentümer- und Gesellschafterstruktur des Unternehmens
1 Gesellschafter
GmbH-Struktur
Konzern- und Jahresabschlüsse
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
B. Genetsch Weinkommission GmbHLieserJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010BilanzAktiva
AnhangI. Allgemeines Der Jahresabschluss wurde auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften unter erstmaliger Anwendung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) erstellt. Die Vorjahreszahlen wurden aufgrund des Wahlrechts gem. Art. 67 Abs. 8 S. 2 EGHGB nicht angepasst. Bei der Ausübung von Bewertungswahlrechten und der Einschätzung von Risiken wurde das Prinzip der Vorsicht angewandt. Die Gesellschaft ist eine kleine Kapitalgesellschaft i. S. d. § 267 HGB. II. Erläuterung zur Bilanz a. Anlagevermögen Die Finanzanlage besteht aus der 50%-igen Beteiligung an der Firma B. Genetsch Weinkommission GmbH & Co KG. Die Einlageverpflichtung ist voll erbracht. Gründe für eine Wertberichtigung lagen nicht vor. b. Umlaufvermögen Die Forderungen sind zum Nennwert bewertet. Wertberichtigungen waren nicht zu berücksichtigen. Die Restlaufzeiten liegen unter einem Jahr. c. Rückstellungen Die Rückstellungen decken alle erkennbaren Verpflichtungen ab. d. Verbindlichkeiten Die Verbindlichkeiten werden mit dem Rückzahlungsbetrag angesetzt. III. Sonstige Angaben Organe Geschäftsführer: Herr Hermann Genetsch und Herr Hugo Genetsch sonstige BerichtsbestandteileAngaben zur Feststellung: Der Jahresabschluss wurde zur Wahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Offenlegungsfrist vor der Feststellung offengelegt. |
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