Stechert GmbH
Trautskirchen
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023
Bilanz
Anhang
I. Bilanzierungsmethoden
Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023 wurde nach den Rechnungslegungsvorschriften
des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches und des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
mit beschränkter Haftung (GmbH) erstellt.
Der Jahresabschluss wurde unter Beachtung der generellen Ansatzvorschriften der §§
246 bis 251 HGB sowie unter der Berücksichtigung der besonderen Ansatzvorschriften
für Kapitalgesellschaften §§ 268 bis 274 a, 276 bis 278 HGB, erstellt.
Die Gliederung der Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung entspricht den §§
266 und 275 HGB, wobei für die Gewinn- und Verlustrechnung das Gesamtkostenverfahren
angewendet wurde. Die Bilanzierungsmethoden wurden im Wesentlichen gegenüber dem vorangegangenen
Geschäftsjahr beibehalten. Forderungen und Verbindlichkeiten in fremder Währung wurden
mit dem Kurs am Tag des Geschäftsvorfalls umgerechnet. Kursänderungen, die am Bilanzstichtag
zu Verlusten führen, werden berücksichtigt.
II. Bewertungsmethoden
Der Jahresabschluss wurde unter Beachtung der generellen Bewertungsvorschriften der
§§ 252 bis 256 a HGB erstellt. Die Bewertungsmethoden wurden gegenüber dem Vorjahr
unverändert angewandt (Bewertungsstetigkeit).
Im Einzelnen erfolgte die Bewertung wie folgt.
Anlagevermögen
Die immateriellen Vermögensgegenstände und Sachanlagen wurden zu Anschaffungs- oder
Herstellungskosten vermindert um planmäßige Abschreibungen bewertet. Die Abschreibung
erfolgte linear und degressiv nach steuerlichen Höchstsätzen. Der Übergang zur linearen
Abschreibung bei beweglichen Wirtschaftsgütern erfolgt, sobald diese zu höheren Abschreibungsbeträgen
führt (§ 7 Abs. 3 EStG).
Geringwertige Anlagegüter im Einzelanschaffungspreis zwischen € 150,-- und € 1.000,--
wurden im Zugangsjahr in einem Sammelposten aktiviert und entsprechend der steuerlichen
Vorschriften auf fünf Jahre abgeschrieben. Das Bewertungswahlrecht nach § 6 Abs. 2 EStG ist ab dem 01. Januar 2008 nicht mehr
im Betriebsvermögen anwendbar. Ab dem 01. Januar 2010 ist das Bewertungswahlrecht
nach § 6 Abs. 2 EStG wieder anwendbar. Für den Zugang ab 2021 mit Anschaffungskosten
bis € 800,-- wird das Bewertungswahlrecht nach § 6 Abs. 2 EstG in Anspruch genommen.
Für Neuzugänge in das bewegliche Anlagevermögen wurde die Abschreibung zeitanteilig
vorgenommen.
Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens wurden nur aktiviert, soweit
sie entgeltlich erworben wurden. Diese wurden mit ihren Anschaffungskosten abzüglich
planmäßiger linearer Abschreibungen pro rata temporis abgesetzt.
Finanzanlagen wurden zu Anschaffungskosten bewertet. Sollten Abschreibungen auf den
niedrigeren beizulegenden Wert vorgenommen worden sein so handelte es sich hierbei
um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung.
Umlaufvermögen
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (Waren) werden grundsätzlich mit ihren Anschaffungskosten
aktiviert. Die Anschaffungskosten wurden mit Hilfe der Verbrauchsfolgeverfahren ermittelt.
Da steuerrechtlich jedoch nur das LiFo-Verfahren sowie der gewogene Durchschnitt ansetzbar
ist, wurden Abweichungen zum handelsrechtlichen Wertansatz außerhalb der Bilanz und
der Gewinn- und Verlustrechnung dem Ergebnis zu- bzw. abgerechnet.
War der Marktpreis am Bilanzstichtag niedriger, so wurde dieser soweit zulässig angesetzt.
Bewertungsabschläge wurden nur vorgenommen soweit sie branchenüblich sind. Die Vorräte
sind verlustfrei bewertet.
Die fertigen bzw. unfertigen Erzeugnisse wurden zu Anschaffungskosten aufgrund der
betrieblichen Kostenrechnung ermittelt. Zu diesen Anschaffungskosten gehörten sämtliche
Materialkosten, die Materialgemeinkosten, die Fertigungslöhne, die Fertigungsgemeinkosten
sowie die Sondereinzelkosten der Fertigung. Für Vertriebskosten besteht ein Aktivierungsverbot.
Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände werden mit ihrem Nominalwert angesetzt.
Für erkennbare Einzelrisiken werden individuelle Wertberichtigungen gebildet. Dem
allgemeinen Risiko bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen wird durch eine
Pauschalwertberichtigung Rechnung getragen. Die liquiden Mittel sind zum Nennwert
bewertet.
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
Die Gesellschaft ist rein rechnerisch überschuldet. Deswegen bestehen zum 31.12.2023
zivilrechtlich wirksame Rangrücktrittsvereinbarungen i. H. v. insgesamt 2.473.800,00
EUR mit zwei Gläubigern.
Eigenkapital Das Eigenkapital ist zu Nennbeträgen bewertet.
RückstellungenDie Steuerrückstellungen sind in Höhe des voraussichtlichen Anfalls aufgrund des zu
versteuernden Einkommens bzw. der entsprechenden steuerlichen Bemessungsgrundlage
unter Abzug geleisteter Vorauszahlungen erfasst. Die sonstigen Rückstellungen berücksichtigen
alle erkennbaren Risiken und ungewissen Verpflichtungen und werden mit dem Betrag
der voraussichtlichen Inanspruchnahme angesetzt. Die kaufmännische Vorsicht wurde
gem. § 253 HGB beachtet.
Soweit handelsrechtliche Abzinsungsvorschriften anzuwenden wären, gleichen sich diese
mit zukünftigen Preissteigerungen aus.
Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten sind gem. § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB mit dem Erfüllungsbetrag angesetzt.
Die Ausführungen über die Abzinsung für Rückstellungen in steuerrechtlicher Hinsicht
gelten für nichtverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von größer einem
Jahr auch für Verbindlichkeiten. Ausgenommen sind erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen.
sonstige Berichtsbestandteile
Unterschrift gemäss § 245 HGB
Stechert GmbH, Trautskirchen
Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 01. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023.
Trautskirchen, 08. September 2025
Herr Wilhelm Daum,Geschäftsführer
Angaben zur Feststellung:
Der Jahresabschluss wurde am 08.09.2025 festgestellt.
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