Autohandel Weigert GmbH

Stammdaten

Register
Amtsgericht Flensburg HRB 6783 FL
Eingetragen
16.1.2008
Branche
Tätigkeiten der Großhandelsvermittlung von KraftwagenGroßhandel mit Kraftwagenteilen und -zubehörEinzelhandel mit Kraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t oder weniger
Gegenstand
Der Handel mit Pkw und Pkw-Teilen (ohne Reparatur).

Historie

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Management

NameRolle
Andreas Weigert
seit 16.1.2008
Geschäftsführer
Boris Weigert
seit 16.1.2008
Geschäftsführer

Wirtschaftlich Berechtigte
Beta

0.00% identifiziert0.00% ungelöst

Identifizierte Personen (2)

NameAnteil
0.00%
0.00%

Gesellschafter
Beta

2 Gesellschafter

GmbH-Struktur

Name
Ort
Betrag
Anteil
Andreas Weigert
Riesbriecker Str. 4, 25862 Goldelund
12.500 €
Boris Weigert
Riesbriecker Str. 4, 25862 Goldelund
12.500 €

Konzern- und Jahresabschlüsse

Autohandel Weigert GmbH, Kfz- Handel & Reparatur

Goldelund

Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010

Bilanz

Aktiva

31.12.2010
EUR
31.12.2009
EUR
A. Rückständige Einzahlungen   12.500,00
B. Anlagevermögen 8.318,00 8.870,00
I. Sachanlagen 8.318,00 8.870,00
C. Umlaufvermögen 86.852,87 100.128,61
I. Vorräte 74.010,00 57.417,39
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 11.329,38 42.308,91
III. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks 1.513,49 402,31
Bilanzsumme, Summe Aktiva 95.170,87 121.498,61

Passiva

31.12.2010
EUR
31.12.2009
EUR
A. Eigenkapital 9.687,10 1.551,32
I. gezeichnetes Kapital / Kapitalkonto/ Kapitalanteile 25.000,00 25.000,00
II. Verlustvortrag 23.448,68 18.884,71
III. Jahresüberschuss 8.135,78 -4.563,97
B. Rückstellungen 1.150,00 1.000,00
C. Verbindlichkeiten 84.333,77 118.947,29
Bilanzsumme, Summe Passiva 95.170,87 121.498,61

Anhang zum 31. Dezember 2010


I. Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss
Der Jahresabschluss der Autohandel Weigert GmbH Kfz- Handel & Reparatur wurde auf der Grundlage der deutschen Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs aufgestellt.
Gemäß § 264 Abs. 1 S. 1 HGB ist für Kapitalgesellschaften der Anhang "Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses", der denselben Prüfungs- und Offenlegungspflichten unterliegt wie die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung. Der Anhang besteht aus folgenden Angaben, soweit im Jahresabschluss keine Angaben erfolgten:

Angaben zum Jahresabschluss insgesamt,

Angaben über Ansatz und Bewertung der Bilanzposten,

Angaben zur Gliederung des Jahresabschlusses,

Aufgliederung und Erläuterung von Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie

Sonstige Angaben


1. Gliederung und Darstellung
Die Bilanz wurde nach den Vorschriften der §§ 266 ff. HGB in Kontoform aufgestellt.
In der Gewinn- und Verlustrechnung wurde wie in den Vorjahren die Gliederung nach dem Gesamtkostenverfahren gemäß § 275 Abs. 2 HGB gewählt.
Der Ausweis des Anlagenspiegels erfolgt wie im Vorjahr in den Anlagen.
Die Bilanzierung erfolgte vor der Verwendung des Jahresergebnisses.
Für eine klare und übersichtliche Darstellung von allen geforderten Informationen war der verfügbare Platz in der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nicht ausreichend. Die Ausweiswahlrechte wurden daher überwiegend im Anhang dargestellt.
 
2. Fremdwährungsumrechnung
Die Bewertung der Valuta-Forderungen und -Verbindlichkeiten/der Rückstellungen für Fremdwährungsschulden sowie die darauf entfallenden Erträge/Aufwendungen erfolgte zu dem am Entstehungstag maßgeblichen Wechselkurs, soweit nicht am Bilanzstichtag ein gesunkener/gestiegener Kurs eine Abwertung der Forderung/eine Höherbewertung der Verpflichtung erforderlich machte.
Soweit G+V-Posten auf Valuta-Forderungen oder -Verbindlichkeiten einschließlich Rückstellungen für Fremdwährungsschulden beruhen, erfolgte ihre Bewertung zu dem am Entstehungstag maßgeblichen Wechselkurs.
 
3. Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften
Der Jahresabschluss der Gesellschaft wurde auf Grundlage der Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften des Handelsgesetzbuches aufgestellt. Ergänzend zu diesen Vorschriften waren die Regelungen des GmbH-Gesetzes zu beachten.
Nachfolgend werden folgende Angaben zu den Bilanzierungsgrundsätzen gemacht:

Bewertungsgrundsätze mit besonderer Angabe bei Abweichungen von früheren Methoden und Darstellung des Einflusses auf das Jahresergebnis

Angaben über Unterschiedsbeträge bei Bewertungen nach § 240 Abs. 4 und § 256 Satz 1 HGB

Einbeziehung von Fremdkapitalzinsen, soweit gegeben, in die Herstellungskosten

angewandte Abschreibungsmethoden

Vorrätebewertung


Im Allgemeinen waren dies folgende Grundsätze und Methoden:
Die Vorräte wurden zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt. Sofern die Tageswerte am Bilanzstichtag niedriger waren, wurden diese angesetzt.
In die Herstellungskosten wurden, soweit erforderlich, neben den unmittelbar zurechenbaren Kosten auch notwendige Gemeinkosten und durch die Fertigung veranlasste Abschreibungen einbezogen.
Die Herstellungskosten umfassen damit alle folgenden Pflichtbestandteile nach § 255 HGB:

notwendige Materialgemeinkosten,

notwendige Fertigungsgemeinkosten und

Wertverzehr des Anlagevermögen (den Fertigungsbereich betreffend).


In die Herstellungskosten von Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens wurden auch Zinsen für Fremdkapital einbezogen. Das betreffende Fremdkapital dient ausschließlich der Finanzierung des längerfristigen Herstellungsvorgangs. Eingerechnet wurde nur der auf den Zeitraum der Herstellung entfallende Zinsaufwand.
Forderungen und Wertpapiere sowie Rückstellungen wurden unter Berücksichtigung aller erkennbaren Risiken bewertet.
Im Übrigen waren für die Erstellung des Jahresabschlusses die unter II. genannten und gegenüber dem Vorjahr unveränderten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden maßgebend.
 
II. Erläuterungen zur Bilanz
1. Anlagevermögen
Erworbene immaterielle Anlagewerte wurden zu Anschaffungskosten angesetzt und, sofern sie der Abnutzung unterlagen, um planmäßige Abschreibungen vermindert.
Das Sachanlagevermögen wurde zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt und, soweit abnutzbar, um planmäßige Abschreibungen vermindert.
Die planmäßigen Abschreibungen wurden nach der voraussichtlichen Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände und entsprechend den steuerlichen Vorschriften linear und degressiv vorgenommen. Die Abschreibung auf Zugänge des Anlagevermögens erfolgte zeitanteilig. Der Übergang von der degressiven zur linearen Abschreibung erfolgt in den Fällen, in denen dies zu einer höheren Jahresabschreibung führt.
Für bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens mit einem Wert von 150,00 EUR bis EUR 1.000 wurden in vorhergehenden Jahren im Zugangsjahr Sammelposten gebildet. Der Sammelposten wird über 5 Jahre linear aufgelöst.
Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern wurde im aktuellen Jahr im Jahr der Anschaffung der Vollabgang gemäß § 6 Abs. 2 EStG unterstellt. Die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter ist in der Geschäftsjahresabschreibung enthalten.
Die Finanzanlagen wurden sofern vorhanden wie folgt angesetzt und bewertet:

Beteiligungen zu Anschaffungskosten,

Anteile an verbundenen Unternehmen sofern vorhanden zu Anschaffungskosten und

Ausleihungen sofern vorhanden zum Nennwert.


2. Umlaufvermögen
Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind nicht vorhanden (§ 268 Abs. 4 HGB).
 
3. Aktivposten / Passivposten für latente Steuererträge
Der sich nach der Steuerbilanz ergebende Steueraufwand entspricht dem Ergebnis der Handelsbilanz. Deshalb wird keine latente Steuer ausgewiesen.
 
4. Rückstellungen
Die Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten wurden in Höhe eines Betrages angesetzt, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist.
 
5. Verbindlichkeiten
Die Verbindlichkeiten wurden zum Rückzahlungsbetrag angesetzt. Sofern die Tageswerte über den Rückzahlungsbeträgen lagen, wurden die Verbindlichkeiten zum höheren Tageswert angesetzt.
Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr liegen in Höhe von 26.030,22 Euro vor (§ 268 Abs. 5 HGB).
Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren liegen in Höhe von 58.282,16 Euro vor (§ 285 Nr. 1 Bst. a HGB). Es handelt sich um Darlehn gegenüber den Gesellschaftern.
Von dem Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten sind folgende durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert (§ 285 Nr. 1 Bst. b HGB):
Zu dem Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten bestehen nur in branchenüblichem Umfang  (insbesondere bei Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen) Sicherungen durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte (§ 285 Nr. 1 Bst. b HGB).
 
6. Haftungsverhältnisse
Am Bilanzstichtag bestanden keine in der Bilanz nicht ausgewiesenen Haftungsverhältnisse gemäß § 251 HGB (§ 268 Abs. 7 HGB).
 
III. Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung
In der Handelsbilanz wurden keine steuerrechtlichen Sonderabschreibungen geltend gemacht.
 
IV. Sonstige Angaben
Angaben über die Geschäftsführung
Während des abgelaufenen Geschäftsjahres wurden die Geschäfte der Gesellschaft durch folgende Personen geführt (§ 285 Nr. 10 HGB):

Andreas Weigert, Kaufmann

Boris Weigert, Kaufmann


Die Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
 
Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern
Die Gesellschaft besaß am Bilanzstichtag gegenüber folgenden Gesellschaftern oder deren Angehörigen folgende Forderungen oder Verbindlichkeiten (§ 42 Abs. 3 GmbHG):
 
a) Forderungen (in ):


 

Stand

+ Neuvergabe

- Rückzahlung

Stand

A. Weigert

19.379,84

2.616,28

20.800,00

1.196,12

B. Weigert

16.706,99

1.189,25

15.240,00

2.656,24


 
b) Verbindlichkeiten (in ):


 

Stand

+ Neuvergabe

- Rückzahlung

Stand

A. Weigert

3.584,80

29.141,08

3.584,80

29.141,08

B. Weigert

1.703,27

29.141,08

1.703,27

29.141,08


Angaben zu Beteiligungsverhältnissen
Die Gesellschaft war am Bilanzstichtag an keinem Unternehmen zu mindestens 20% beteiligt (§ 285 Nr. 11 HGB).
 
Angaben zur Eigenschaft als unbeschränkt haftender Gesellschafter
Die Gesellschaft war am Bilanzstichtag kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eines Unternehmens (§ 285 Nr. 11a HGB).
 
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
Der Jahresabschluss ergibt nach § 264 Abs. 2 HGB  ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft:
 
Betriebsgröße
In § 267 HGB ist geregelt, welche Kriterien für die Einstufung der Kapitalgesellschaften in die verschiedenen Größenklassen gelten. Dabei sind je nach Einstufung in so genannte "kleine", "mittelgroße" oder "große" Kapitalgesellschaften unterschiedliche Vorschriften für die Rechnungslegung, Offenlegung oder eine mögliche Abschlusspflichtprüfung zu beachten.
Die Betriebsgröße nach § 267 HGB hat wesentlichen Einfluss auf die Berichts- und Prüfungspflicht der Kapitalgesellschaft.
Die Gesellschaft beschäftigte im Jahresdurchschnitt unter 50 Arbeitnehmer gemäß
§ 285 Nr. 7 HGB.
Die Umsatzerlöse in den letzten zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag betrugen  293.736 Euro (Gesamtleistung im Berichtsjahr) gemäß § 329 Abs. 2 HGB.
Die Bilanzsumme, gegebenenfalls nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags, betrug 95.170 Euro.
Die Berichtsfirma ist somit zum Abschlusszeitpunkt im Sinne dieser Vorschriften als kleine Kapitalgesellschaft einzustufen.
 
Unterlassene Angaben
Die Gesellschaft ist eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB und macht von den größenabhängigen Erleichterungen bei der Aufstellung des Anhangs gemäß § 274a, § 276, § 286 sowie § 288 HGB Gebrauch. Daher wurde auf weitere Angaben verzichtet.
 
Goldelund, den 03. Februar 2012
 
Unterschrift Andreas Weigert
 
Unterschrift Boris Weigert
 

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