Husum Glasfaser Verwaltungsgesellschaft mbH
Selbe AdresseBeteiligungsgesellschaften
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Kennzahlen extrahiert aus veröffentlichten Jahresabschlüssen
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Norbert Jungjohann seit 8.4.2011 | Geschäftsführer |
Natürliche Personen, die das Unternehmen letztendlich besitzen oder kontrollieren – ermittelt durch Auflösen der Gesellschafterkette
| Name | Anteil |
|---|---|
Stadt Husum | 50.10% |
E.ON Hanse AG | 49.90% |
Eigentümer- und Gesellschafterstruktur des Unternehmens
1 Gesellschafter
GmbH-Struktur
Unternehmen, an denen diese Organisation direkt beteiligt ist
| Name | Anteil |
|---|---|
| 100.00% |
Bilanzkonten aus veröffentlichten Jahresabschlüssen
Gewinn- und Verlustkonten aus veröffentlichten Jahresabschlüssen
| Posten |
|---|
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
Stadtwerke Husum Netz GmbHHusumJahres- und Tätigkeitsabschluss nach EnWG zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023Lagebericht1 Grundlagen des Unternehmens Die Stadtwerke Husum Netz GmbH ist Eigentümerin der Strom-, Gas- und Wasserversorgungsnetze in der Stadt Husum und 100%-ige Tochtergesellschaft der Stadtwerke Husum GmbH. Die Muttergesellschaft Stadtwerke Husum GmbH versorgt das Stadtgebiet der Stadt Husum, den Ortsteil Schobüll sowie die angrenzende Gemeinde Mildstedt mit Strom, Erdgas und Fernwärme und weitere Kunden im Umland mit Strom und Erdgas. Die kaufmännische Betriebsführung der Stadtwerke Husum Netz GmbH obliegt der Stadtwerke Husum GmbH. 2 Wirtschaftsbericht Netznutzung / Absatz
Umsatzerlöse
Materialaufwand: Einzelposten Stromerzeugung dezentraler Einspeiser
Aufwendungen Die Aufwendungen im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit betragen 30.415 TEUR (Vj. 25.927 TEUR). Jahresergebnis Das Geschäftsjahr 2023 schließt mit einem Jahresüberschuss in Höhe von -1.612 TEUR (Vj. 1.448 TEUR) vor Ergebnisabführung ab. Das negative Jahresergebnis wird aufgrund des bestehenden Gewinnabführungsvertrages mit der Stadtwerke Husum GmbH vollständig abgeführt. Das Ergebnis für das Elektrizitätsnetz wird mit -305 TEUR (Vj. 482 TEUR) ausgewiesen. Das Ergebnis für das Erdgasnetz beträgt -96 TEUR (Vj. 173 TEUR). Die Erdgasversorgung ist stark abhängig von dem witterungsbedingten Absatz in der Heizperiode, was direkten Einfluss auf die Erlöse aus Netzentgelten hat. Das Ergebnis der Trinkwasserversorgung beträgt 281 TEUR (Vj. 740 TEUR). Das Ergebnis der Sparte Anlagen und Immobilien beträgt 79 TEUR (Vj. 72 TEUR). Das Ergebnis der Sparte grundzuständiger Messstellenbetrieb 1 TEUR (Vj. 6 TEUR). Das Ergebnis des Bereichs Energie.System. Dienste (E.S.D.) beträgt 722 TEUR (Vj. -26 TEUR). Das Ergebnis des Bereichs Husum Glasfaser beträgt -2.293 TEUR (Vj. 0 TEUR). Für das kommende Geschäftsjahr erwarten wir ein Geschäftsergebnis in Höhe von 938 TEUR. Investitionen Die Stadtwerke Husum Netz GmbH hat im Jahr 2023 insgesamt 7.082 TEUR investiert. Der Allgemeine Bereich umfasst die Einlage in die Husum Glasfaser GmbH & Co. KG in Höhe von 2.500 TEUR. Für das Wirtschaftsjahr 2024 sind laut Wirtschaftsplan Investitionen in Höhe von insgesamt 5.670 TEUR vorgesehen. Diese verteilen sich auf die einzelnen Bereiche wie folgt:
Finanzen Die Eigenkapitalquote beträgt 27% (Vj. 24%). Die Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenstände haben einen Anteil an der Bilanzsumme von 81% (Vj. 84%).
Über die Liquiditätssituation und die finanzielle Entwicklung gibt folgende Kapitalflussrechnung Aufschluss.
Im Geschäftsjahr 2023 wurde ein Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit von -2.968 TEUR erwirtschaftet. Die Investitionen (ohne aktivierte Eigenleistungen) beliefen sich im laufenden Geschäftsjahr auf 6.137 TEUR. Der Cash-Flow aus der Finanzierungstätigkeit betrug im Jahr 2023 3.238 TEUR, darin enthalten die Verlustabführung von 1.612 TEUR. Insgesamt haben sich damit die Finanzmittelbestände im laufenden Geschäftsjahr um 3.305 TEUR vermindert. 3 Allgemeines Der Angriffskrieg, den Russland gegen die Ukraine führt, dauert weiterhin an. Die von der EU verhängten Sanktionen gegen Russland wurden dementsprechend im gesamten Jahr 2023 aufrechterhalten. Auch die Gasmangellage lief dadurch in die zweite Heizperiode. Denn seit dem 23. Juni 2022 galt die von der Bundesregierung ausgerufene Alarmstufe des Notfallplans Gas. Die Ausgangslage für den Winter 2023/2024 war deutlich besser als ein Jahr zuvor. Die zunächst als angespannt eingestufte Versorgungslage wurde nach und nach von der Bundesnetzagentur (BNetzA) als stabil beurteilt, weshalb die Gefahr einer angespannten Gasversorgung mittlerweile sogar als gering galt. Gleichwohl wurde ein sparsamer Gasverbrauch weiterhin als wichtig erachtet. Denn ein sehr kalter Winter oder ein Stopp der verbleibenden russischen Gaslieferungen nach Südosteuropa galten auch in diesem Winter als verbleibende Restrisiken. In Bezug auf die Gasmangellage wurde das engmaschige Monitoring in Deutschland weitergeführt. Berichte zur aktuellen Lage werden und wurden uns von Ministerien, BNetzA und Verbänden zur Verfügung gestellt. Die aktuelle Entwicklung der veränderten gesetzlichen Rahmenbedingungen haben wir über Austauschplattformen mit Hilfe von Dienstleistern und Verbänden analysiert und Konsequenzen für uns abgeleitet. Der allgemeine Aufruf zum Einsparen von Energie hat dazu geführt, dass wir tatsächlich einen signifikanten Rückgang der Netzdurchleitung Gas und Strom verzeichnet haben. Im Zuge der anvisierten Dekarbonisierung haben wir zusammen mit der Stadtwerke Husum GmbH vor allen Dingen den Kontakt mit Endkunden, Unternehmen und Institutionen gesucht und in mehreren Veranstaltungen am Zukunftspfad für Husum gearbeitet. Parallel dazu hat die Stadt Husum eine Klimaschutzmanagerin eingestellt und die kommunale Wärmeplanung an ein Planungsbüro vergeben. In den regulierten Geschäftsbereichen Strom und Gas verfolgen wir wie in den Vorjahren die kontinuierliche Steigerung von Effizienz und Produktivität. Die stetige Verbesserung unserer Geschäftsprozesse ist dabei eine wichtige Zielsetzung. Unseren Verpflichtungen bei Kostenanträgen, zu Datenveröffentlichungen oder Datenerhebungen der BNetzA kommen wir wie gewohnt fristgerecht nach. Bedingt durch die angestiegene Inflation hat sich der Trend bei den Ausschreibungen für Tiefbau- und Montageleistungen, die zu einem nochmaligen Anstieg der Projektkosten geführt haben, hat sich weiter fortgesetzt. Die Zeitdauern für die Materialbeschaffung verharren ebenfalls auf einem hohen Niveau. Der flächendeckende Glasfaserausbau wurde vorübergehend gestoppt. Über eine Nachnutzung der in den beiden ersten Ausbaucluster errichteten Infrastruktur wird aktuell noch mit verschiedenen Anbietern verhandelt. Mit dem Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende ist am 27. Mai 2023 das novellierte Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) in Kraft getreten. Es soll die Durchdringung des Markts mit intelligenten Messsystemen weiter beschleunigen. Gleichzeitig sind sowohl Datenschutz als auch Informationssicherheit immer stärker präsent. Alle gegen uns gestarteten Angriffe konnten wir bislang erfolgreich abwehren. 3.1 Anforderungen in den regulierten Geschäftsbereichen Die Anreizregulierung bleibt für uns als Betreiber von Energienetzen die Rahmenbedingung, die das operative Geschäft bestimmt. Diverse Branchenvertreter haben den bestehenden Mechanismus zur Bildung des kalkulatorischen Eigenkapitalzinssatzes wiederholt kritisiert. Obwohl Lösungsansätze für adäquate Anpassungen vorgeschlagen wurden, wirkt er in der aktuellen Regulierungspraxis für die folgenden Regulierungsperioden unverändert fort. Die BNetzA bleibt dabei, die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung aus dem zehnjährigen Mittel von risikolosen Papieren abzuleiten und festzulegen. Daher werden Anlagen und Netze, die bisher schon als Neuanlagen für das Gelingen der Energiewende erforderlich waren und aktiviert im Einsatz sind, deutlich zu wenig verzinst, um auch den weiterhin notwendigen Ausbau der Verteilnetze im dafür erforderlichen Maße zu gewährleisten. Die Erneuerung von Kabel- oder Rohrleitungsstrecken, Trafo- und auch Gasdruckregelstationen werden sich zeitlich entsprechend verschieben (müssen). Da die kalkulatorische Fremdkapitalverzinsung sich nicht am Markt orientiert, stellt die Aufnahme von Fremdkapital für Verteilnetzbetreiber keine Alternative dar. Fremdkapitalzinsen für Investitionen in Verteilnetze sind regulatorisch aktuell nicht vollständig gedeckt. Zwar hat die BNetzA die Anpassung ab 01.01.2024 vorgesehen, gleichwohl ist die Anwendung in der Praxis kritikwürdig. Die Auswirkungen der Zinswende auf den Kapitalmarkt waren seit 2022 spürbar und setzten sich auch im Jahr 2023 fort. Für die kalkulatorische Fremdkapitalverzinsung müsste eine Neuregelung der Ermittlungsmethode somit rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 greifen und für die gesamte 4. Regulierungsperiode gelten. Gerade die erheblichen Neuinvestitionen der Jahre 2022 und 2023 würden angemessen unterstützt. Ansonsten droht eine erhebliche Finanzierungslücke. Verlässliche Regulierungsrahmenbedingungen würden zudem das Vertrauen der Kapitalmärkte stärken - auch mit Blick auf die neue Rolle der BNetzA in Folge des EuGH-Urteils. Die Möglichkeit, neu in Betrieb genommene Gasnetzanlagegüter kalkulatorisch verkürzt bis 2045 abzuschreiben, ist in der Systematik der Anreizregulierung neu als Festlegung zu kalkulatorischen Nutzungsdauern von Erdgasleitungsinfrastrukturen (KANU) hinzugekommen. Da in Deutschland bis 2045 Klimaneutralität erreicht werden soll, wird so dem Ziel der Bundesregierung Rechnung getragen. Für Bestandsanlagen ist dieses Vorgehen nicht zulässig. Wie in den Vorjahren ermitteln wir für das Wirtschaftsjahr 2024 trotz weiterhin strittiger Punkte und damit zum Teil unklarer Positionen verlässliche Werte der kalkulatorischen Erlösobergrenzen Strom und Gas. Daraus leiten wir die Netznutzungsentgelte ab und veröffentlichen diese in unseren Preisblättern zum 31. Dezember 2023 fristgerecht und verbindlich. Für die nächsten Regulierungsperioden Strom und Gas sind die Kostenanträge bereits gestellt und die Erlösobergrenzen endverhandelt. Die Bescheide lagen zum Jahresende noch nicht vor. In Verfahren gegen die BNetzA, die im Rahmen von Prozesskostengemeinschaften geführt werden, können die unterschiedlichen Rechtsauffassungen vor einem OLG häufig plausibel vom Verteilnetzbetreiber vorgetragen werden, so dass das Urteil pro Netzbetreiber ergeht. Der BGH zieht sich dann darauf zurück, dass die BNetzA im Rahmen ihrer Zuständigkeit lediglich ihren Ermessensspielraum ausschöpft. Gleichwohl erreichte uns am 9. November 2023 die Nachricht, dass die Bundesnetzagentur ihre Rechtsbeschwerde in einem individuell geführten Verfahren zu den Besonderheiten des Basisjahres bei aufwandsgleichen Kostenpositionen zurückgenommen hat. Ihre Rechtsbeschwerde erhielt sie nur noch hinsichtlich des Kapitalverrechnungspostens unter dem Eigenkapital aufrecht. Vermutlich hatte die BNetzA erkannt, dass die Erfolgsaussichten ihrer Rechtsbeschwerde sehr gering waren, weil die gesamte bisherige Linie des BGH ohnehin gegen die BNetzA sprach. Somit wollte die BNetzA mit der Rücknahme der Rechtsbeschwerde eine BGH-Entscheidung verhindern, die ihre Mittelwertbildung als rechtswidrig bestätigt. Der verbliebene Teil der Rechtsbeschwerde wurde vom BGH im Sinne der BNetzA bestätigt. 3.2 Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende / Smart Meter Rollout Das novellierte Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) ist am 27. Mai 2023 als Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende in Kraft getreten. Damit haben sich einige bisher im Gesetz verankerten Inhalte deutlich verändert. Der Start des Rollouts intelligenter Messsysteme war beim Vorliegen zertifizierter Geräte von der Markterklärung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) abhängig. Dieser Mechanismus entfällt komplett, sodass mit dem Rollout nur noch die vorgegebenen gesetzlichen Fristen eingehalten werden müssen. Die Anforderungen der sicheren Lieferkette sind deutlich reduziert. Allerdings erst, nachdem alle grundzuständigen Messstellenbetreiber Lieferboxen beschafft und Mitarbeiter für deren Bedienung wie auch für den gesamten Prozess geschult worden waren. Die vorgeschriebenen Preisobergrenzen werden ab dem Jahr 2024 aufgeteilt. Sie sind anteilig vom Anschlussnutzer und anteilig vom (Anschluss-)Netzbetreiber zu zahlen. Letzteres wird mit Netzdienlichkeit begründet. Leider sind die Preisobergrenzen, die 2016 festgelegt wurden, nicht mit der Novellierung angepasst, obwohl sich seitdem die Kosten für Dienstleistungen und Materialbeschaffung deutlich erhöht haben. Zusätzlich können Kunden den Einbau eines intelligenten Messsystems beantragen. Durch so einen Antrag ist der Messstellenbetreiber verpflichtet, ein Messsystem innerhalb von vier Monaten in Betrieb zu nehmen. Das nennt sich dann agiler Rollout. Die Idee dahinter: Auch Kunden, für die kein Pflichteinbau vorgesehen war, können durch Anreize dazu gebracht werden, ein intelligentes Messsystem bei sich in Betrieb zu bringen. Als Voraussetzung für variable Tarife mag die damit angereizte höhere Marktdurchdringung mit intelligenten Messsystemen auch ihren Sinn haben - zumal der Kunde den deutlich geringeren Anteil an der Preisobergrenze zu tragen hat. Für die Organisation eines strukturierten Rollouts ist so ein Vorgehen kontraproduktiv. 3.3 Aus den Netzen Die vorausschauende Planung der Energie- und Wasserversorgung in Husum und Umgebung haben wir auch im Berichtsjahr fortgesetzt. Gleichzeitig betreiben wir unsere Anlagen und Netze äußerst effizient. Durch den Einsatz modernster Technologie wie auch die dazu passende Qualifizierung unserer Mitarbeiter gewährleisten wir die Funktionstüchtigkeit und Verfügbarkeit rund um die Uhr. Zum Vorteil unserer Kunden stellen wir Energie und Wasser in benötigter Menge mit gewohnt hoher Qualität zur Verfügung und erhalten damit die Leistungsfähigkeit des Standorts. Die vollumfängliche Einführung des Redispatch 2.0 fand auch im Jahr 2023 nicht statt. Der bilanzielle Ausgleich erfolgt weiter durch den Bilanzkreisverantwortlichen (BKV). Die hierbei entstehenden Kosten können nur dann in die Netzentgelte gewälzt werden, wenn der VNB nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Dies ist der Fall, da wir den Prozess als Dienstleistung an die HanseWerk AG vergeben haben. Unser schon vor Jahren begonnenes Sanierungskonzept des Trinkwassernetzes wird weiter fortgesetzt. Zur weiteren, zielgerichteten Planung des Trinkwassernetzes gewinnen wir aus der im Rohrnetz eingesetzten Sensorik zusätzliche Erkenntnisse. Die Förderbrunnen wurden so eingesetzt, dass wir uns einer optimierten Betriebsweise im Brunnenfeld möglichst annähern. Dabei stimmen wir uns eng mit dem Husumer Mineralbrunnen ab, der von uns sowohl mit Roh- wie auch Trinkwasser versorgt wird. Am 27. November 2023 wurde von der BNetzA die Festlegung zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) getroffen. In den nächsten Jahren ist mit der Errichtung einer großen Anzahl von Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sowie Batteriespeichern in den Netzen zu rechnen. Die leistungsstarken, steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sind notwendig, damit die gesteckten Klimaziele überhaupt erreicht werden können. Um eine versorgungssichere Einbindung in das Stromnetz sicherzustellen, soll der Anschluss der Verbrauchseinrichtungen ans Netz auch in Zukunft ohne große Wartezeit hergestellt werden. Deshalb wurde von der BNetzA eine Neuregelung des § 14a EnWG branchenweit konsultiert und festgelegt. Danach wird das Herstellen von Netzanschlüssen für Verbrauchseinrichtungen vereinfacht und beschleunigt. Außerdem profitieren Anlagenbetreiber von reduzierten Netzentgelten. Im Gegenzug dazu müssen diese Anlagen eine temporäre Begrenzung ihrer Leistung bei hoher Netzauslastung zulassen, also steuerbar gemacht werden. Die neuen Regelungen gelten seit dem 1. Januar 2024. 3.4 Strategische Unternehmensentwicklung und Kulturwandel Gesellschaftlicher Wandel, Digitalisierung wie auch Transformation des Energiesystems inklusive der sich damit ändernden gesetzlichen Rahmenbedingungen führen zu immer größeren Veränderungen in unserem Unternehmen. Speziell die Dekarbonisierung wie auch die Dezentralisierung der Erzeugung sind Herausforderungen, die uns perspektivisch extrem stark tangieren. Das Stadtwerk der Zukunft wird den beabsichtigten Wandel der Energieversorgung vor Ort organisieren. Dadurch werden wir unseren Pfad in die Zukunft der Versorgung mit Energie, Telekommunikation und Wasser permanent weiterentwickeln und umsetzen. Unsere regionale Verbundenheit stellen wir hierbei weiter in den Fokus. Eine deutlich engere Zusammenarbeit mit Kommunalpolitik und öffentlicher Verwaltung zeichnet sich heute schon ab. Strategisch werden Netzentwicklungsplanungen immer mehr zur Herausforderung. Für den weiteren Zubau dezentraler Erzeugungsanlagen, Ladeinfrastruktur und Wärmepumpen müssen die Stromnetze entsprechend umgebaut werden. Nach wie vor gehen wir davon aus, dass die Erdgasnetze auch künftig für die Verteilung von Gasen benötigt werden - allerdings in einem deutlich geringeren Umfang. Um bessere Erkenntnisse aus dem Netzbetrieb zu gewinnen, wird es immer wichtiger, datengestützte Informationen zu analysieren und in die Planung einfließen zu lassen. Auch mit den vorgelagerten Netzbetreibern werden immer intensivere Abstimmprozesse etabliert. Neben möglichen Quartierskonzepten und Areallösungen zur Wärmeversorgung werden wir uns künftig auch mit Technologien zum großtechnischen Einsatz wie Geothermie, Wärmepumpen oder Wasserstoffherstellung verstärkt auseinandersetzen. Die abgeleiteten Einsichten lassen wir dann so in die Strategie einfließen, dass wir Handlungssicherheit für den operativen Betrieb bekommen. Unsere Arbeit am Kulturwandel haben wir auch 2023 weiter fortgesetzt. Das monatliche Treffen der Geschäftsführungen der Stadtwerke Husum und der Husum Netz mit allen Führungskräften hat sich als feste Größe etabliert. Im Zusammenhang mit der Workshop-Reihe "Zukunftspfad Husum" haben wir auch intern neue Formate ausprobiert. Im Kreis der Geschäftsleitung haben wir an Vision, Mission und Strategie weitergearbeitet. In dem Zusammenhang haben wir unser Leistungsportfolio geklärt und Projekte für Aufgabe, Kompetenz, Verantwortung (AKV) vorbereitet. Unternehmensübergreifend gehen die Projekte "effizienter Messstellenbetrieb" und "Vision Wärme" (VW-Projekt) weiter gut voran. 4 Mitarbeiter und Betriebsrat Die Veränderungen im Markt, durch den gesetzlichen Rahmen und aus der Regulierung stellten unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch in 2023 vor große Herausforderungen. Neben dem umsichtigen Agieren bei Planung und Durchführung von Baumaßnahmen oder im Zuge von Störungsbehebungen gab und gibt es immer komplexere Aufgaben, die es zu bewältigen gilt. Hierbei zeigten die Mitarbeitenden ein gewohnt hohes Engagement. Das Stärken der teamübergreifenden Zusammenarbeit ist einer der Schwerpunkte unseres Kulturwandels. Führungskräfte wie auch Betriebsrat sind bei den sich verändernden Arbeitsbedingungen besonders gefordert. Die Bereitschaft, sich sowohl fachliche als auch persönliche Kompetenz anzueignen, ist weiterhin bei allen Beteiligten sehr groß. 4.1 Personalentwicklung Arbeitssicherheit, Gesundheitsförderung und ständige Weiterqualifizierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern stellen für uns ganz allgemein Schwerpunkte unserer Personalentwicklung dar. Darüber hinaus tragen wir künftigen Herausforderungen Rechnung und entwickeln unsere strategische Personalplanung wie auch das darauf abgestimmte Personalentwicklungskonzept kontinuierlich weiter. Gesellschaftspolitische Zielsetzungen, entsprechend geänderte Gesetze und Verordnungen wie auch die Umsetzung abgeleiteter strategischer Maßnahmen führen immer aufs Neue dazu, dass unsere Organisation den geänderten Anforderungen angepasst werden muss. Ein sich erhöhender Automatisierungsgrad, immer stärker werdende datengestützte Planungsprozesse wie auch Betriebsführungsführungsabläufe führen zu grundlegend veränderten Berufsbildern. Wegfallende oder sich reduzierende Aufgaben sollen durch das Erbringen zusätzlicher Dienstleistungen kompensiert werden. Gleichzeitig sind herkömmliche Aufgaben wie auch die zusätzlich an uns gestellten Anforderungen zur Netzentwicklung, Netzführung und zum Betrieb der Wasserförderung in gewohnt hoher Qualität zu erbringen. Da sich so das Aufgabenspektrum stark verändert, qualifizieren wir unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kontinuierlich weiter, widmen entweder Stellen um oder bauen zusätzliche Stellen auf. 4.2 Ausbildung Unsere an den Bedürfnissen von Markt und Regulierung ausgerichtete Ausbildung im technischen und kaufmännischen Bereich bildet einen Schwerpunkt unserer Personalpolitik. Durch die Ausbildung wollen wir die Deckung des künftigen Fachkräftebedarfs sicherstellen und das Selbstverständnis eines regional verankerten Unternehmens nach außen unterstreichen. Künftig wird es immer wichtiger, sich mit dem Unternehmen als "Arbeitgebermarke" zu positionieren. Denn nur so werden wir das Bewerberinteresse an einer Ausbildung bei der Husum Netz aufrechterhalten können. 4.3 Zusammenwirken mit dem Betriebsrat Auch nach vielen Neubesetzungen im Betriebsrat ist die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Geschäftsführung immer konstruktiv und vertrauensvoll. Die Beteiligung des Betriebsrates an relevanten Entscheidungsprozessen wird durch Information und Mitwirkung sichergestellt. Auch gibt es eine Regelkommunikation zwischen Betriebsrat und Geschäftsführung, die aktuelle und operative Themen pragmatisch und lösungsorientiert behandelt. 5 Risikomanagement Zur systematischen Erfassung und Bewertung von Risiken sowie zur Steuerung von Reaktionen auf festgestellte Risiken ist bei der Stadtwerke Husum Netz GmbH ein Risikomanagementprozess implementiert. In Anlehnung an DIN ISO 9001 wird das systematische Verfahren zur Analyse, Bewertung, Minimierung, Kontrolle und Verfolgung von Risiken konsequent angewandt. Neu eingeführte oder geänderte Arbeitsabläufe und Maßnahmen werden direkt auf Risiken hin überprüft. Darüber hinaus werden alle erkannten Risiken in der Phase der Risikokontrolle einmal jährlich einer Neubewertung unterzogen. Dadurch behält die Geschäftsführung sowohl im Einzelfall als auch in der Gesamtheit einen Überblick über die dem Unternehmen potenziell oder real drohenden Risiken. Die im Risikomanagement erfassten Risiken sind wirtschaftlich geprägt und nicht als unternehmensgefährdend bewertet. Branchenspezifisch sind die Ausfallrisiken bei Netzkunden als gering einzustufen. Mit zunehmender Dauer des geöffneten Energiemarktes sind jedoch zunehmend Insolvenzen von Lieferanten zu verzeichnen. Speziell die Energiepreisentwicklung in 2023 auf hohem Niveau hat zu vielen Marktveränderungen geführt. Mittlerweile hat sich der Markt wieder beruhigt. Darüber hinaus beleuchten wir Risiken im Rahmen des Informationssicherheitsmanagementsystems und im Zusammenhang mit der DSGVO. Damit erfassen und bewerten wir sowohl Risiken, die den sicheren Netzbetrieb stören könnten wie auch Risiken, die bei Nutzung und Verwaltung personenbezogener Daten auftreten. Im Rahmen unseres Compliance haben wir mit Beschluss des Hinweisgeberschutzgesetzes die zusätzlich an uns gestellten Anforderungen umgesetzt. 6 Geschäftsentwicklung, Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung Die größten Chancen als auch Risiken sehen wir in den Veränderungen der gesetzlichen und politischen Rahmenbedingungen. Die Lieferbeziehungen von russischem Erdöl und Erdgas nach Deutschland haben sich grundlegend geändert. Es wurden Vereinbarungen zur Belieferung mit LNG abgeschlossen und die hierzu notwendige Infrastruktur wurde in Rekordzeit errichtet. Gleichzeitig wurden Erdgas-Importe aus Belgien und Norwegen gesteigert. So ist die gesamte Branche gut über die Heizperioden 2022/ 2023 wie auch 2023/ 2024 gekommen. Den weiteren Verlauf der Geschehnisse haben wir intensiv beobachtet, da wir nach dem Ausrufen der Alarmstufe des Notfallplans Gas nur noch hätten reagieren können und selbst so gut wie keine Möglichkeiten gehabt hätten, die Risiken für uns individuell zu begrenzen. Als die Alarmstufe des Notfallplans Gas am 23. Juni 2022 offiziell verkündet wurde, war die Lage angespannt. Eine weitere Verschlechterung der Situation konnte nicht ausgeschlossen werden. Die Gasversorgung in Deutschland hat sich im gesamten Jahr 2023 als stabil erwiesen. Die Versorgungssicherheit in Deutschland war zu keinem Zeitpunkt gefährdet. Es wird weiter Erdgas eingespeichert. Der Gesamtspeicherstand war permanent unter Beobachtung. Bundesregierung wie auch BNetzA betonten ausdrücklich die Bedeutung eines sparsamen Gasverbrauchs. Die Wasserversorgung von Husum und Mildstedt ist auch in trockenen Jahren stabil. Mit dem entwickelten hydrogeologischen Modell können wir unsere Planung und unser betriebliches Förderverhalten im Brunnenfeld simulieren und bessere Vorhersagen treffen. Durch den Einsatz von Sensoren wird das Trinkwassernetz ebenfalls beobachtbar. Dadurch können wir den Zustand des Netzes in Echtzeit überwachen und die Verfügbarkeit der Versorgung steigern. 6.1 Konzessionen, Klimaschutz und Zukunft Netze Die Grundlagen unserer Tätigkeit als Netzbetreiber sind die Wegenutzungsrechte. Von den Kommunen, in denen wir die Versorgung mit Energie und Wasser gewährleisten, wurde uns in den aktuell gültigen Konzessionsverträgen eine Laufzeit von 20 Jahren eingeräumt. In den nächsten Jahren stehen keine Verträge zur Neuverhandlung an. Welche Auswirkungen die Ziele zur Dekarbonisierung bzw. Klimaneutralität auf Konzessionen für Erdgas- bzw. Wasserstoffnetze und den Wettbewerb darum haben, wird sich aus der weiteren Entwicklung des Ordnungsrahmens ergeben. Auch interessant wird sein, wie bei Stilllegung von Teilen des Verteilnetzes mit ggf. existierenden Rückbauverpflichtungen umzugehen sein wird. Die politischen Zielsetzungen der Dekarbonisierung sind je nach Verwaltungsebene durchaus unterschiedlich. Bis 2050 soll es EU-weit keine Treibhausgasemissionen mehr geben. Die Bundesregierung strebt Treibhausgasneutralität bis 2045 an. In Schleswig-Holstein soll die Klimaneutralität bis zum Jahr 2040 erreicht werden. Im Klima-Aktionsplan der Stadt Husum soll kalkuliert werden, wie in Husum bis 2035 sämtliche Treibhausgas-Emissionen eingespart oder kompensiert werden können. Mit dem Projekt "Zukunftsstadtwerke und Dekarbonisierungsstrategie" konnten wir zeigen, wie ein Transformationspfad aussehen kann. Die dafür abgeschätzten, notwendigen Investitionsvolumina sind allerdings erheblich. Wenn wir uns bei unseren Betrachtungen auf das Kerngeschäft Infrastruktur fokussieren, ergibt sich im Stromnetz ein Anstieg des Energiebedarfs auf mehr als das Doppelte und einen Leistungsbedarf von mehr als das Vierfache der aktuellen Werte. Für die Beteiligung an dem Ausbau von Wärmenetzen wurde ein Potenzial von ca. 100 km Leitungslänge abgeschätzt. Die Annahmen des Projekts gehen davon aus, dass das Gasnetz in einem relativ kurzen Zeitraum zu einem Großteil stillgelegt werden würde. Allerdings gibt es große Unsicherheiten bezüglich der Weichenstellung in eine klimaneutrale Zukunft. Denn wir sehen immer wieder Veröffentlichungen, in denen das Entstehen großer Anlagen zur Erzeugung von Biomethan in der Region dargestellt wird. Damit könnte die Substitution von Erdgas und die Versorgung mit Biomethan sichergestellt werden. Aus den beschriebenen Kernthesen ergeben sich große Herausforderungen speziell für das Investitionsverhalten der Netzgesellschaft. Das für Investitionen in Netzanlagen bis 2045 notwendige Kapital wurde mit ca. € 41 Mio. real vor Inflation abgeschätzt. Für die Umsetzung des Systemansatzes Wärme wären fast € 90 Mio. erforderlich, wobei Förderungen und Zuschüsse bereits berücksichtigt fänden. Die Transformation der Energieversorgung kann daher nur in begrenztem Rahmen aus der Innenfinanzierung bzw. über klassische Bankdarlehen realisiert werden. Alternative bzw. innovative Finanzierungsarten werden künftig immer relevanter werden. Trotz aller Unsicherheiten werden wir den "Zukunftspfad für Husum" beschreiten und überall dort, wo es für uns wirtschaftlich Sinn macht, klimaneutrale Lösungen entwickeln und umsetzen. Nur so sehen wir uns in der Lage, auch künftig die Ertragslage insgesamt zu verbessern, damit die positiven Entwicklungen in der Strom- und Wärmeversorgung die negativen wirtschaftlichen Veränderungen der Gasversorgung kompensieren oder sogar übersteigen. 6.2 Regulierung Durch Effizienzfaktor und generellem sektoralen Produktivitätsfaktor bleibt der Druck im Rahmen der Anreizregulierung auf die Netzbetreiber von Strom- und Gasnetzen anhaltend hoch. Die Regulierungsbehörden kontrollieren jährlich die veröffentlichten Netznutzungsentgelte und die Einhaltung der Erlösobergrenzen. Neben den entstehenden Regulierungskonto-Effekten ist es erforderlich, die Geschäftsbereiche auf Effizienz zu überprüfen, Kosten zu senken und gleichzeitig die Produktivität zu erhöhen. Die sich aus der Regulierungsmethodik ergebenden Effekte übernehmen wir planvoll in die Steuerung unseres Unternehmens. Für den Bereich der Energieregulierung sind zentrale Verordnungen außer Kraft getreten. Hintergrund ist eine Entscheidung des EuGH vom September 2021 zur Rolle der BNetzA. Darin wurde eine größere politische Unabhängigkeit der BNetzA gegenüber der Bundesregierung angemahnt. An Stelle von Verordnungen werden Festlegungen der BNetzA treten. Dabei wird sich die BNetzA laut eigenen öffentlichen Verlautbarungen stark an den Vorgaben des EU-Rechts orientieren. Zur Umsetzung des EuGH-Urteils sah das Konzept des Gesetzgebers vor, die Kompetenzen der BNetzA umfassend zu erweitern. Die bisher bestehende, umfassende Verordnungsermächtigung der Bundesregierung (§ 24 EnWG) wurde gestrichen. Dafür wurde die BNetzA mit umfänglichen Festlegungskompetenzen ausgestattet. Für eine Übergangsfrist bis Ende der 4. Regulierungsperiode (Gas: 2027, Strom: 2028) soll der bisherige Verordnungsrahmen fortgelten. Allerdings hat die BNetzA die Möglichkeit, bereits während Übergangszeit aus ihrer Sicht erforderliche Änderungen vorzunehmen. Künftig ist die BNetzA zuständig für bundesweit einheitliche Festlegungen der Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang sowie der Ausgestaltung des Anreizregulierungsmodells. Zur operativen Umsetzung wurde mit der Novelle des EnWG eine "Große Beschlusskammer" bei der BNetzA eingerichtet. Sie setzt sich aus dem Präsidium der BNetzA sowie den Vorsitzenden der Beschlusskammern und Abteilungsleitungen aus dem Energiebereich zusammen. Zudem ist sie verpflichtet, die Landesregulierungsbehörden zu informieren. Diese können eine Stellungnahme zum Sachverhalt abgeben. Bei Unstimmigkeiten kann sich der Länderausschuss dazu äußern, jedoch nichts ändern oder verhindern. Somit haben die Landesregulierungsbehörden nur noch Kompetenzen für Individualfestlegungen. Trotz Fortgeltung des bisherigen Verordnungsrahmens entstehen durch den Wechsel des Regulierungssystems mit umfänglichen Festlegungskompetenzen der BNetzA große Unsicherheiten bei den Netzbetreibern. Denn der Bundesregierung verbleibt lediglich das Recht, politische Leitlinien zu setzen, welches leider nicht hinreichend festgelegt ist. Es findet eine stärkere Zentralisierung der Regulierung statt. Die Netznutzungsentgelt-Systematik wird künftig ausschließlich durch die BNetzA bestimmt. Dadurch wird der BNetzA neben den bisher schon zugeordneten Exekutivbefugnissen auch noch eine Legislativfunktion erteilt. Darin könnte eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gewaltenteilungsprinzips gesehen werden. Darüber hinaus ist keine Instanz vorgesehen, die eine gewisse Aufsichtsfunktion hat oder zur Beratung bzw. Schlichtung von Streitfragen hinzugezogen werden könnte. Das Thema regulatorische Kapitalverzinsung beschäftigt uns weiterhin. Erste Ansätze, um netzspezifischen, unternehmerischen Risiken und Wagnissen angemessen Rechnung zu tragen, sind mittlerweile zu erkennen. Wie sich die Regulierung generell weiterentwickelt, kann man aus dem Eckpunktepapier der BNetzA ablesen. Mit dem angestoßenen Konsultationsverfahren wird jedenfalls deutlich, dass künftige Stellungnahmen in solchen Verfahren immer wichtiger werden. In den Antragsverfahren zur Erlösobergrenze wird es dann nur noch um inhaltliche Klärungen gehen - nicht mehr um grundsätzliche. 6.3 Smart-Meter-Rollout / IT-Sicherheit und Datenschutz Mit dem Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende (GNDEW) sollte der Smart-Meter-Rollout beschleunigt werden. Das Gesetz enthält schließlich einen klar festgelegten Rollout-Fahrplan. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sieht darin einen "wichtigen Schritt auf dem Weg hin zu einem digitalisierten Energiesystem". Noch hat die beschleunigte Digitalisierung der Energiewende aus unserer Sicht nicht begonnen. Zum 1. Januar 2022 wurde die Next Level Integration GmbH (NLI) in die Arvato Systems integriert. Unser Dienstleister für die Gateway-Administration, smartOptimo, hat nun in 2023 beschlossen, dass sie von NLI zu Robotron wechseln. Da wir in der Vergangenheit immer wieder Schwierigkeiten hatten, die Systeme ERP und Gateway-Administration für die Prozesse des Smart-Meter-Rollout durchgängig abzubilden, haben wir uns dazu entschlossen, auch die Gateway-Administration an die Schluepen SE zu vergeben. Die Konditionen sind vergleichbar und wir benötigen für den weiteren Projektfortschritt nur noch einen Ansprechpartner. In der Vergangenheit haben wir einen Rollout-Plan entwickelt. Dieser gestaltet den Pflicht-Rollout für uns als planbare Größe. Der sogenannte agile Rollout, der neu eingeführt wurde, ist dagegen für uns nicht planbar. Mit dem agilen Rollout sollen Kunden, Lieferanten oder Energieserviceanbieter in die Lage versetzt werden, dass sie auf Wunsch innerhalb von vier Monaten ein intelligentes Messsystem eingebaut bekommen. Die Idee ist sinnvoll, um zügig in die Umsetzung zu gelangen. Will man allerdings den Rollout einer Ausbaustrategie folgend realisieren, sind agile Einzelmaßnahmen eher kontraproduktiv. Zum Gelingen der Energiewende wird das Begrenzen des Leistungsbedarfs steuerbarer Verbrauchseinrichtungen ein weiterer wichtiger Aspekt sein. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist der § 14a EnWG. Dieser sieht vor, die zunehmende Zahl steuerbarer Verbrauchseinrichtungen kurzfristig, sicher und schnell in das Stromnetz zu integrieren. Verzögerungen und lokale Überlastungen sind zu vermeiden. Die gezielte Steuerung durch den Verteilnetzbetreiber führt dazu, dass das Niederspannungsnetz effizient genutzt werden kann und alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ohne Zeitverzug angeschlossen werden. Solange der Netzbetreiber die notwendigen Maßnahmen für eine netzorientierte Steuerung noch nicht umgesetzt hat, gilt eine Übergangsregelung. Danach kann er auf Grund einer prognostizierten Überlast maximal 24 Monate lang regelmäßig vorsorglich steuern. Wenn Maßnahmen zur Leistungsreduzierung durchgeführt werden und mit weiteren Maßnahmen zu rechnen ist, muss der Netzbetreiber dies in seiner Netzausbauplanung berücksichtigen. Es bleibt abzuwarten, wie sich der Rollout entwickeln wird. Im Augenblick ist eine Konzentration der Dienstleistungsanbieter für Gateway-Administration zu beobachten. Ein Risiko stellt unseres Erachtens der erhöhte Aufwand durch Teuerungsraten aus der Materialbeschaffung bei gleichzeitig gedeckelten Einnahmen aus Preisobergrenzen für den grundzuständigen Messstellenbetreiber dar. Außerdem müssen schon bestehende Prozesse wegen des Neustart-Gesetzes angepasst werden. Chancen sehen wir im 1:n-Metering, in den gesetzlich verankerten Vereinfachungen und in den verpflichtenden Zusatzleistungen. Auch für das Jahr 2023 galt, dass die Gefährdungslage im Cyber-Raum angespannt war und sich weiter zugespitzt hat. Die Gründe für die hohe Bedrohungslage sind laut Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik "anhaltende Aktivitäten im Bereich der Cyber-Kriminalität, Cyber-Angriffe im Kontext des russischen Angriffs auf die Ukraine und auch in vielen Fällen eine unzureichende Produktqualität von IT- und Software-Produkten." Jeder einzelne Vorgang, der unser Netzwerk bedroht hat, wurde von uns konsequent und abschließend verfolgt. Sowohl der Quarantäne-Server, als auch die Achtsamkeit einzelner Mitarbeiter konnten es bislang verhindern, dass wir infiziert oder kompromittiert worden sind. Auch 2023 konnten wir als Betreiber kritischer Infrastruktur unser Informationssicherheits-Managementsystem (ISMS) neuerlich zertifizieren. 6.4 Wasserförderung und Wasserlieferung Seit 2016 haben wir sukzessive neue Brunnen in Betrieb genommen, um die Salzfront im nordwestlichen und westlichen Teilbereich des Brunnenfeldes im Wasserwerk Rosendahl zuverlässig abzufangen. Somit konnten wir die gewohnt sichere Förderung von Trinkwasser in unserem Versorgungsgebiet gewährleisten. Mit allen bisher durchgeführten Maßnahmen verfolgen wir unser Langfrist-Ziel, die Versorgung der Stadt Husum und der Gemeinde Mildstedt sicherzustellen. Neben der Gefahr einer Versalzung beschäftigen wir uns auch mit den Themen Nitrat, Pflanzenschutzmittel (PSM), Mikropartikel und Arzneimittelrückstände im Trinkwasser. An erster Stelle betreiben wir hierfür Aufklärung potenzieller Verursacher. Darüber hinaus führen wir regelmäßig Messungen durch und lassen die Brunnenbauwerke befahren. Auch schätzen wir langanhaltende, sommerliche Trockenheitsperioden ab und analysieren das daraus resultierende Nutzerverhalten. Das 2020 neu entwickelte hydrogeologische Modell unterstützt uns bei der Bewertung von möglichem Gefährdungspotenzial. Darüber hinaus haben wir in 2021 Sensoren im Trinkwassernetz installiert, um so den Zustand des Netzes in Echtzeit zu überwachen. Nach und nach haben wir uns dadurch in die Lage versetzt, Durchflussmengen und Temperaturen des Trinkwassers an ausgewählten Stellen des Netzes zu erkennen und bei Abweichungen vom Normzustand automatisch Meldungen an die Netzleitstelle zu übertragen. 2023 haben wir an einem Interreg-Projekt teilgenommen, in dem eine verstärkte Resilienz der Wasserförderung und -verteilung erreicht werden soll. 6.5 Bodenbelastungen des Stadtwerke-Areals Das Grundstück, auf welchem sich der Verwaltungssitz der Stadtwerke Husum GmbH und der Stadtwerke Husum Netz GmbH befindet, ist aufgrund der ursprünglichen Nutzung als Gaswerk durch gaswerkstypische Kontaminationen des Bodens und des Grundwassers belastet. Die erforderlichen weiteren Untersuchungen zur Ermittlung des Umfangs der Kontaminationen wurden durchgeführt. Das in 2021 mit der unteren Wasserbehörde des Kreises Nordfriesland vereinbarte Monitoring hat nicht stattgefunden. Grund dafür waren mehrfache Corona-Infektionen der Dienstleister, die Nichtverfügbarkeit von Maschinen und die nicht erteilte Genehmigung der Parkhausgemeinschaft. Diese Verzögerungen wurden ebenfalls mit den Mitarbeitern der unteren Wasserbehörde abgestimmt. Im Jahr 2023 haben die im Vorjahr vereinbarten Untersuchungen und das Grundwasser-Monitoring stattgefunden. 6.6 Unternehmenssteuerung und Regelkonformität Unser berufliches Tun steht im Fokus unseres Compliance-Systems. So verfolgen wir unser Ziel, stets gesetzeskonform zu handeln und unser Verhalten in Übereinstimmung mit ethischen Grundsätzen, sozialen und Umweltstandards, fairen Lieferketten, den geltenden technischen Regeln sowie kaufmännischen Richtlinien sicherzustellen. Der Einfluss diverser Gesetze und Verordnungen auf unser unternehmerisches Handeln ist unverkennbar. Er hat sich in den letzten zehn Jahren bei der Bewältigung unserer Aufgaben immer weiter verstärkt. Zur Beurteilung künftiger Einflüsse gleichen wir uns daher sehr intensiv in Verbänden und Spezialisten-Netzwerken ab. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse fließen sowohl in unseren operativen Betrieb, unsere Strategie als auch ins Risikomanagement ein. Die daraus ableitbaren Resultate aus Hochrechnungen und Prognosen erlauben es uns, Chancen und Risiken, die sich aus unternehmerischen Entscheidungen ergeben, quantitativ sowohl im handelsrechtlichen, wie auch im kalkulatorischen System besser beurteilen zu können. 6.7 Weiterentwicklung der Strategie Die strategische Planung wird weiter fortgeschrieben. Im Fokus behalten wir das Steigern der Nachhaltigkeit durch renditehaltige Investitionen, ein optimiertes Regulierungsmanagement, das Stärken von regionaler Vernetzung und das Heben von Kooperationspotentialen. Neben strukturellen Anpassungen von Aufbauorganisation und Prozessen haben wir auch den Wandel der Unternehmenskultur weiterhin im Fokus. Führungskräfte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie auch Auszubildende haben alle gemeinsam ihren Anteil am Gelingen "unserer" Energiewende. Gleichzeitig wird auch die digitale Transformation von Energieversorgungsunternehmen dazu führen, dass ein Kulturwandel unumgänglich ist. All unsere Aktivitäten steigern die Attraktivität für Kunden, Geldgeber wie auch potenzielle Mitarbeiter an unserem Unternehmen gleichermaßen. Im strategischen Transformationsprojekt Husum 31 beschäftigen wir uns intensiv mit der Veränderung im Selbstverständnis der Stadtwerke Husum. Wir gehen davon aus, dass wir uns vom regionalen Energie- und Wasserversorger zum gemeinwohlorientierten Entwickler des Standorts und der Region in Nordfriesland wandeln. Auch unsere Vision haben wir dementsprechend begonnen, weiter zu entwickeln: In Zeiten eines grundlegenden Wandels sind wir ein fairer, kompetenter sowie verlässlicher Partner unserer Anteilseigner, Kunden und Lieferanten. Über stabile Ergebnisse leisten wir einen wichtigen Beitrag dazu, die Zukunft am Standort Husum und in der Region gemeinwohlorientiert zu entwickeln. Darüber hinaus beschäftigen wir uns intensiv mit dem demografischen Wandel und dem sich weiter verstärkenden Fachkräftemangel. Hier sehen wir eine zunehmende Notwendigkeit, sowohl Personalplanung als auch Personalentwicklung eng mit der Strategie zu verzahnen, um benötigte Qualifikationen bzw. Weiterbildungsbedarf zielgenau herauszuarbeiten. Gleichzeitig werden wir unser Image in der Region verbessern und so unsere Arbeitgebermarke weiter ausbauen. Auch das aktive Ansprechen und Sichern von potenziellen Mitarbeitern und Auszubildenden werden wir weiter forcieren. 6.8 Beteiligungen - Engagement in neue Geschäftsfelder Der Auftrag, in Husum eine flächendeckende Breitbandversorgung aufzubauen und die Bürger über die dafür notwendige Infrastruktur mit attraktiven TK-Produkten zu versorgen, ist den Stadtwerken von der Stadt Husum in Gänze erteilt worden. Für Ausbau und Betrieb der Glasfaserinfrastruktur haben wir Mitte 2022 die Husum Glasfaser GmbH & Co. KG (HGF) wie auch die Husum Glasfaser Verwaltungsgesellschaft mbH gegründet. Im September 2022 war der Spatenstich zum Start des Tiefbaus im ersten Ausbaugebiet (Cluster 1). Im Juni 2023 wurde mit den Tiefbauarbeiten für Cluster 2 begonnen. Im ersten Halbjahr 2023 ist die Telekom aktiv im Stadtgebiet aufgetreten und hat ihre Vertriebstätigkeiten begonnen. Mit der ausführenden Technik haben wir begonnen einen Kooperationsvertrag für die Mitverlegung zu erarbeiten. Da wir zum entscheidenden Zeitpunkt im Juli 2023 die Ablehnung von der Kommunalaufsicht für das Konzept der Finanzierungstruktur bekommen haben, die Entwicklung einer Alternative in der Kürze der Zeit nicht mehr realisierbar war und auch ein Widerspruchsverfahren zu lange gedauert hätte, sahen wir uns gezwungen, den Vertragsabschluss zur Kooperation mit der Telekom abzulehnen. Die Mitverlegung wäre für unseren Gesamtausbau erfolgskritisch gewesen. Die geänderten Rahmenbedingungen - steigende Ausbaukosten, steigende Zinsen, Wettbewerb durch Telekom, Ablehnung der Finanzierungsstruktur - haben so dazu geführt, dass der weitere Ausbau nicht mehr wirtschaftlich umsetzbar gewesen ist. Die Geschäftsführung wurde damit beauftragt, alle sich anbietenden Handlungsoptionen - Projekteinstellung, Verkauf, Verpachtung, Projektfortführung - zu prüfen. Ziel dieser Prüfung war es, einen potenziellen Schaden für die Gesellschaft so gering wie möglich zu halten. Die Stadt Husum hat zur Stärkung des Eigenkapitals der Husum Glasfaser GmbH & Co. KG eine zusätzliche Kapitaleinlage von 1,14 Mio. EUR im Haushalt 2024 vorgesehen. Diese wurde mit Beschluss des Stadtverordnetenkollegiums der Stadt Husum vom 27.06.2024 auf 1,599 Mio. EUR erhöht und der Sperrvermerk ist aufgehoben worden. Ein weiteres Zukunftsthema ist die Erzeugung von Wasserstoff und dessen Nutzung im Verkehrssektor. Um die Entwicklung in eine klimaneutrale Mobilität verfolgen zu können, die nicht durch einen Elektroantrieb geleistet wird, haben wir uns 2019 an der eFarming GmbH & Co. KG als Kommanditist beteiligt. Die Geschäftstätigkeit entwickelt sich abweichend zum Plan. Bedingt durch die Coronapandemie, den Krieg in der Ukraine und die Inflation waren Mehrkosten in einer Größenordnung von 1,2 Mio. EUR und höhere Anlaufverluste von 0,35 Mio. EUR zu verzeichnen. In erster Linie ergeben diese sich aus den gestiegenen Baukosten. Die Deckung sollte durch die Aufnahme von Fremdkapital i.H.v. 550.000 EUR und durch eine Eigenkapitalerhöhung i.H.v. 1.100.000 EUR erfolgen. An der Kapitalerhöhung haben wir uns beteiligt.
Husum, den 29. Juni 2024 Stadtwerke
Husum Netz GmbH
Norbert Jungjohann, Geschäftsführer BilanzAktiva
Gewinn- und Verlustrechnung
AnhangI. Angaben zum Unternehmen
Das Unternehmen befindet sich nicht in Liquidation. II. Angaben zur Bilanzierung und Bewertung 1. Allgemeine Angaben Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023 der Stadtwerke Husum Netz GmbH, Husum, ist entsprechend nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches und den ergänzenden Bestimmungen des GmbH-Gesetzes aufgestellt worden. Es handelt sich bei der Gesellschaft um eine mittelgroße Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 2 HGB. Jahresabschluss und Lagebericht sind jedoch gemäß Gesellschaftsvertrag in entsprechender Anwendung der Vorschriften für große Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 3 HGB aufgestellt worden. Die Gewinn- und Verlustrechnung wird nach dem Gesamtkostenverfahren aufgestellt. Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden wird vom Grundsatz der Unternehmensfortführung (going-concern-Prinzip) ausgegangen. Im Berichtsjahr wurden die im Vorjahr angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden unverändert fortgeführt. 2. Aktiva Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände werden zu Anschaffungskosten vermindert um planmäßige Abschreibungen bewertet. Die Sachanlagen werden zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abzüglich planmäßiger Abschreibungen angesetzt. Dem Wertverzehr wurde durch planmäßige Abschreibungen in linearer oder, soweit dies handelsrechtlich und steuerlich zulässig ist, in degressiver Form Rechnung getragen. Die Abschreibungssätze richten sich nach der erwarteten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, die sich an den von der Finanzverwaltung herausgegebenen Tabellen orientiert. Die in der Zeit vor Inkrafttreten des BilMoG vorgenommenen degressiven Abschreibungen wurden beibehalten und werden fortgeführt, auch soweit diese ausschließlich auf steuerlichen Wahlrechten beruhen. Die Abschreibung erfolgt zeitanteilig. Für die im Berichtsjahr angeschafften geringwertigen Anlagegegenstände mit Anschaffungskosten zwischen 250,00 EUR und 1.000,00 EUR wird entsprechend der steuerrechtlichen Regelung ein Sammelposten gebildet. Dieser wird über fünf Jahre linear abgeschrieben. Die tatsächliche Nutzungsdauer der im Sammelposten zusammengefassten geringwertigen Wirtschaftsgüter oder deren Abgänge bleiben unberücksichtigt. Das Finanzanlagevermögen wird zu Anschaffungskosten oder dem am Bilanzstichtag niedriger beizulegenden Wert angesetzt. Die sonstigen Ausleihungen werden zum Nominalwert ausgewiesen. Die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sind zu durchschnittlichen Anschaffungskosten oder zum niedrigeren Tagespreis angesetzt. In geringem Umfang wurde für diese Bestände ein Festwert gebildet. Die Bewertung der unfertigen Leistungen erfolgte zu Herstellungskosten. Die Herstellungskosten umfassen Fertigungs- und Materialeinzelkosten sowie angemessene Gemeinkosten. Forderungen und Sonstige Vermögensgegenstände werden mit den Nennbeträgen abzüglich Wertberichtigungen bilanziert. Erkennbare Einzelrisiken sind durch Einzelwertberichtigungen auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in ausreichendem Maße berücksichtigt. Dem allgemeinen Kreditrisiko wird durch eine Pauschalwertberichtigung Rechnung getragen. Da die Verbrauchsablesung für Tarifkunden der Energieversorger rollierend durchgeführt wird, enthalten die Liefer- und Leistungsforderungen aus Netzentgelten gegen diese Energieversorger und die zum Teil auf dem gleichen Vorgang beruhenden Forderungen gegen Gesellschafter zum Stichtag solche aus der Verbrauchsabrechnung (auf Basis abgelesener Verbrauchsmengen) und solche aus der Verbrauchshochrechnung (auf Basis kundenindividuell hochgerechneter Verbrauchsmengen im Zeitraum zwischen Ablesung des Zählerstandes und dem 31. Dezember). Für die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die aus der Trinkwasserversorgung resultieren und die gegenüber den Endabnehmern bestehen, gilt entsprechendes. Der Kassenbestand und die Guthaben bei Kreditinstituten sind zum Nennwert angesetzt. 3. Passiva Das im Handelsregister eingetragene Gezeichnete Kapital beträgt EUR 5.370.000,00 und ist zum Nennwert angesetzt. Die Kapitalrücklage (§ 266 Abs. 3 HGB) ist zum Nennbetrag ausgewiesen. Die Gewinnrücklage ist zum Nennbetrag ausgewiesen. Die ab 2003 empfangenen Baukostenzuschüsse sind zum Nennwert angesetzt und werden jährlich Gewinn erhöhend aufgelöst. Die Auflösung erfolgt entsprechend der Nutzungsdauer der Netze. Die bis 2002 empfangenen Ertragszuschüsse sind mit den Nennwerten angesetzt und werden jährlich mit 5% des Ursprungsbetrages aufgelöst. Bei der Bildung von Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen wird das Wahlrecht nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB, mittelbare Verpflichtungen aus einer Zusage für eine laufende Pension oder Anwartschaft sowie ähnliche Verpflichtungen nicht anzusetzen, teilweise genutzt. Der Ermittlung des Fehlbetrags nach Art. 28 EGHGB liegt eine versicherungsmathematische Berechnung auf Grundlage der "Richttafeln 2018 G" von Prof. Dr. Klaus Heubeck zugrunde. Die Berechnung ermittelt die Versorgungsverpflichtungen auf Basis der sog. PUC-Methode (projected-unit-credit-method), wobei von dem von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinssatz für eine pauschal angenommene Restlaufzeit von 15 Jahren ausgegangen wird. Die grundlegenden Annahmen der Berechnung stellen sich wie folgt dar:
Die Sonstigen Rückstellungen berücksichtigen alle erkennbaren Risiken und ungewissen Verpflichtungen. Sie sind mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag angesetzt. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden und von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinssatz abgezinst soweit die zu Grunde liegende Verpflichtung nicht verzinslich ist. Die Verbindlichkeiten sind mit ihrem Erfüllungsbetrag passiviert. Forderungen und Verbindlichkeiten in Fremdwährungen bestanden im Geschäftsjahr nicht. Die sonstigen Vermögensgegenstände enthalten Forderungen von 471 TEUR (Vj. 424 TEUR), die rechtlich erst nach dem Stichtag entstehen. III. Erläuterungen der Bilanz 1. Anlagevermögen Die Entwicklung des Anlagevermögens sowie die Abschreibungen des Geschäftsjahres für die Einzelposten des Anlagevermögens sind aus dem beigefügten Anlagenspiegel ersichtlich. Bei Investitionsmaßnahmen, deren Herstellung einen mehrjährigen Zeitraum umfasst, werden die Zugänge zunächst innerhalb des Bilanzpostens "Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau" erfasst. Im Jahr der Fertigstellung erfolgt eine Umbuchung auf die entsprechenden Posten des Sachanlagevermögens. 2. Finanzanlagen Die Stadtwerke Husum Netz GmbH ist zu 100 % an der Husum Glasfaser GmbH & Co. KG beteiligt. Diese Gesellschaft hat ihren Sitz in Husum. Ihr Eigenkapital zum 31.12.2023 beträgt 2.288 TEUR. Im aktuellen Wirtschaftsjahr wurde ein Jahresverlust vor Gewinnverwendung in Höhe von 2.147 TEUR erzielt. 3. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen enthalten im Wesentlichen Forderungen aus Auftragsabrechnungen (1.395 TEUR) und Jahresverbrauchsabrechnungen (1.391 TEUR). Weiterhin sind Forderungen aus der Verbrauchsabgrenzung in Höhe von 1.061 TEUR enthalten, die mit noch nicht abgerechneten Teilbeträgen von 883 TEUR saldiert wurden. Alle Forderungen und Sonstige Vermögensgegenstände haben Fristigkeiten unter einem Jahr. 4. Pensionsrückstellungen Die Stadtwerke Husum Netz GmbH ist Mitglied in der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Für die Zusatzversorgung über die VBL ergibt sich aus dem derzeit praktizierten Umlageverfahren ohne Anpassung bei der VBL eine Deckungslücke. Es handelt sich bei den zugesagten Leistungen um eine mittelbare Verpflichtung für die Stadtwerke Husum Netz GmbH. Der maximale Verpflichtungswert wurde im Rahmen eines versicherungsmathematischen Gutachtens von der Uhlmann, Ludewig und Menzel GmbH auf 4.725 TEUR beziffert. Für die mittelbaren Verpflichtungen wurden in den Vorjahren bereits 461 TEUR passiviert. Im Jahresabschluss 2023 hat sich die Summe zum Vorjahr nicht verändert. Die übrigen 4.264 TEUR (maximale Deckungslücke) wurden in Ausübung des Wahlrechts nach Art. 28 Abs. 1 EGHGB nicht passiviert. Nach § 253 Abs. 6 HGB i.d.F. vom 11. März 2016 ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. Der Erfüllungsbetrag mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren beträgt 4.814 TEUR. Der Unterschiedsbetrag gemäß § 253 Abs. 6 Satz 1 HGB n.F. beträgt damit 89 TEUR. 5. Verbindlichkeiten Die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstitute haben eine Restlaufzeit von über einen Jahr in Höhe von 8.636 TEUR (Vj. 9.370 TEUR), davon bestehen Verbindlichkeiten über 5 Jahre in Höhe von 4.164 TEUR (Vj. 5.510 TEUR). Die übrigen Verbindlichkeiten haben eine Restlaufzeit von unter einem Jahr (13.657 TEUR, Vj. 12.966 TEUR). In den Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen ist die Ergebnisabführung 2023 in Höhe von 1.612 TEUR bereits enthalten. Sie betreffen ausschließlich Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern. IV. Erläuterungen der Gewinn- und Verlustrechnung 1. Umsatzerlöse Die Umsatzerlöse aus den jeweiligen Lieferungen und Leistungen teilen sich hinsichtlich der Betriebsbereiche wie folgt auf:
In den Umsatzerlösen der einzelnen Sparten sind die aufgelösten Ertragszuschüsse (BKZ/HAK) in Höhe von insgesamt 414 TEUR ausgewiesen. Die Umsatzerlöse enthalten periodenfremde Minderungen in Höhe von 347 TEUR. 2. Sonstige betriebliche Erträge In den sonstigen betrieblichen Erträgen sind außerordentliche Erträge in Höhe von 1.064 TEUR in Form von Schadensersatzleistungen enthalten, woraus 1.010 TEUR aus dem Viega-Schaden resultieren. Zusätzlich sind aperiodische Erträge in Höhe von 830 TEUR aus der Auflösung von Rückstellungen und 26 TEUR aus Rückvergütungen und Gutschriften früherer Jahre sowie 14 TEUR aus Anlagenabgängen enthalten. 3. Personalaufwand Im Personalaufwand sind Aufwendungen für Altersvorsorge von 145 TEUR (Vj. 160 TEUR) enthalten. 4. Abschreibungen auf Finanzanlagen Die Abschreibungen auf Finanzanlagen in Höhe von 2.293 TEUR betreffen die Wertberichtigung der Anteile an der Husum Glasfaser GmbH & Co. KG. 5. Zinsen und ähnlichen Aufwendungen Die Zinsen und ähnlichen Aufwendungen enthalten Zinsen an verbundene Unternehmen in Höhe von 331 TEUR (Vj. 86 TEUR). Der Zinsaufwand in Höhe von 3 TEUR (Vj. 8 TEUR) resultiert aus der Aufzinsung von Rückstellungen. 6. Jahresergebnis Das Jahresergebnis vor Ergebnisabführung beträgt -1.612 TEUR. Im Rahmen des Ergebnisabführungsvertrages erfolgte eine vollständige Ergebnisabführung. Es wurden keine Gewinnrücklagen gebildet. V. Angaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz Für das Geschäftsjahr 2023 wurde die interne Rechnungslegung gemäß § 6b Abs. 3 EnWG entflochten. Die Posteninhalte der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung wurden den Aktivitätenabschlussposten soweit möglich einzeln zugeordnet und im Übrigen geschlüsselt. Miteinander korrespondierende Posteninhalte der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung wurden den Aktivitäten unter Berücksichtigung dieser Zusammenhänge zugeordnet. Angaben gem. § 6 Abs. 2 EnWG Nach § 6 Abs. 2 EnWG betreffen die Geschäfte größeren Umfangs mit verbundenen Unternehmen den Dienstleistungsvertrag (1.819 TEUR) mit der Stadtwerke Husum GmbH, die für die Gesellschaft entsprechende Leistungen erbringt. Mit der Stadtwerke Husum GmbH besteht außerdem ein Kommissionsvertrag über die Lieferung von Trink- und Rohwasser. Hierfür ist eine Provision von 220 TEUR fällig. Die von der Gesellschaft betriebenen Netze für Strom und Gas werden in großem Umfang durch die Stadtwerke Husum GmbH genutzt. Daneben erbringt die Gesellschaft technische Dienstleistungen (157 TEUR) für die Stadtwerke Husum GmbH. VI. Sonstige Pflichtangaben 1. Gesellschaftsrechtliche Lage Die Stadtwerke Husum Netz GmbH ist ein 100 %iges Tochterunternehmen der Stadtwerke Husum GmbH. Zwischen der Stadtwerke Husum Netz GmbH und der Stadtwerke Husum GmbH besteht ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag. 2. Sonstige finanzielle Verpflichtungen Es bestehen sonstige finanzielle Verpflichtungen von jährlich 1.289 TEUR, davon gegenüber Gesellschafter 1.026 TEUR. 3. EEG-Einspeisung 2023 Aus den gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 11 Abs. 1 und 2 EEG 2017 abzunehmenden und gemäß § 19 Abs. 1 i.V. mit § 34 bzw. §§ 37 oder 38 zu vergütenden Energieeinspeisungen ergab sich im Wirtschaftsjahr 2023 eine Aufnahme und Weiterleitung von 35.868 MWh erneuerbarer Elektrizität und eine Vergütungsverpflichtung in Höhe von 4.296 TEUR. 4. Leistungen im Sinne des § 285 Nr. 17 HGB a) 18,0 TEUR b) 35,0 TEUR c) 0,0 TEUR d) 5,5 TEUR 5. Mitarbeiter Im Geschäftsjahr 2023 waren durchschnittlich folgende nach Gruppen differenzierte Mitarbeiter beschäftigt:
6. Konzernabschluss (größter Konzernkreis) Der Jahresabschluss der Gesellschaft wird in den Konzernabschluss der Stadtwerke Husum GmbH, Husum (Registergericht Amtsgericht Flensburg HRB Nr. 1333 HU) einbezogen, der im Bundesanzeiger veröffentlicht wird. 7. Angaben zu den Organen der Gesellschaft und Gesamtbezüge Geschäftsführung Herr Norbert Jungjohann, Diplom-Ingenieur. Die Geschäftsführung erhielt von der Stadtwerke Husum GmbH für die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 Gesamtbezüge in Höhe von TEUR 179 für ihre Tätigkeit. Gesellschafterversammlung
Im Berichtsjahr fanden 4 Gesellschafterversammlungen statt.
Husum, den 29. Juni 2024 Norbert Jungjohann, Geschäftsführer Anlagespiegel
SegmentberichterstattungErläuterungen zu den Tätigkeiten der Unbundling-Abschlüsse gemäß § 6b Abs. 3 EnWG und § 3 Abs. 4 S. 2 MsbG 1. Allgemeine Angaben Die Stadtwerke Husum Netz GmbH hat für das Geschäftsjahr 2023 im Jahresabschluss eine Unterteilung ihrer Tätigkeiten nach den Vorschriften des § 6b EnWG vorgenommen. Dabei werden die Tätigkeitsbereiche Elektrizitätsverteilung und Gasverteilung sowie grundzuständiger Messstellenbetrieb dargestellt. 2. Angaben zu den Bilanzierungs-, Bewertungs- uns Ausweismethoden Grundlage der Tätigkeitsabschlüsse nach § 6b Abs. 3 EnWG und § 3 Abs. 4 S. 2 MsbG ist der nach den gesetzlichen Vorschriften und denen des Gesellschaftsvertrages aufgestellte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023. Für die Bilanzierung, Gliederung und Bewertung der Tätigkeitsabschlüsse wurden die gleichen Grundsätze wie für den Gesamtabschluss angewendet. Soweit eine direkte Zuordnung von Konten zu den einzelnen Tätigkeiten nicht möglich war oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden gewesen wäre, wurde die Zuordnung durch sachgerechte Schlüsselung vorgenommen. Als Verteilungsschlüssel dienten insbesondere Umsatz- und Zählerschlüssel. 3. Tätigkeitsabschlüsse Die Tätigkeitsabschlüsse beinhalten die Elektrizitätsverteilung, die Gasverteilung sowie grundzuständiger Messstellenbetrieb. Daneben werden noch sonstige Tätigkeiten durch die Stadtwerke Husum Netz GmbH ausgeübt. Die sonstigen Tätigkeiten setzen sich aus übrigen Tätigkeiten außerhalb der Sektoren Strom und Gas zusammen. Die Zuordnung erfolgte generell durch eine Zuordnung bzw. Schlüsselung zu den Sparten. Das Anlagevermögen der Spartenbilanz wurde überwiegend direkt den einzelnen Sparten zugeordnet. Die nicht direkt zugeordneten Vermögensgegenstände (immaterielle Werte und Sachanlagen) wurden per Anlagenschlüssel den einzelnen Sparten zugewiesen. Die Zuordnung wird anhand der Geschäftsbereichs-Zugehörigkeit der die Abschreibungen empfangenden Kostenstellen der Anlagenkarten durchgeführt. Dies ermöglicht eine genauere Zuordnung der Anlagengüter gerade in dem gemeinsamen/unternehmensübergreifenden Bereichen. Bei den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen erfolgte zum größten Teil eine direkte Verteilung auf die Sparten. Die sonstigen Vermögensgegenstände wurden, soweit nicht direkt zuordenbar, überwiegend unter Anwendung des Umsatzschlüssels auf die Sparten verteilt. Sämtliche Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände aus den Sparten Elektrizitätsverteilung und Gasverteilung sowie grundzuständiger Messstellenbetrieb haben eine Restlaufzeit von unter einem Jahr. Das Jahresergebnis der einzelnen Sparten beträgt aufgrund des Ergebnisabführungsvertrages 0,00 €. Der Ausweis der empfangenen Ertragszuschüsse erfolgt ausschließlich durch direkte Zuordnung. Bei den Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten wurde die Zuordnung anhand der Verteilungsschlüssel im Darlehensvertrag vorgenommen. Der Cashpooling Saldo wurde auf den Einzelbewegungen zuordenbaren Geschäftsbereichen verteilt. Die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen wurden überwiegend direkt verteilt. Die Verbindlichkeiten der Elektrizitätsverteilung, der Gasverteilung und grundzuständiger Messstellenbetrieb gliedern sich nach Restlaufzeiten wie folgt:
Die sonstigen Verbindlichkeiten im Strombereich enthalten Verbindlichkeiten aus Steuern in Höhe von 540 TEUR (Vj. 251 TEUR) und Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit in Höhe von 0,4 TEUR (Vj. 1 TEUR). Im Gasbereich sind Steuerverbindlichkeiten in Höhe von 137 TEUR (Vj. 138 TEUR) und im Rahmen der sozialen Sicherheit in Höhe von 0,3 TEUR (Vj. 1 TEUR) enthalten. Im Bereich grundzustellender Messstellenbetrieb sind Steuerverbindlichkeiten in Höhe von 11 TEUR (Vj. 7 TEUR) enthalten. Die Spartenaufteilung in der Gewinn- und Verlustrechnung wurde in folgenden Schritten vorgenommen. Zunächst erfolgte eine direkte Zuordnung aus der Kostenstellenrechnung. Die im gemeinsamen Bereich angefallenen Erträge und Aufwendungen wurden zunächst nach verschiedenen Verteilungsschlüsseln (Umsatz, Zählerschlüssel etc.) aufgeteilt. Anschließend erfolgte eine Umverteilung der Erträge und Aufwendungen im gemeinsamen Bereich durch Schlüsselung auf die Sparten Strom und Gas sowie gMSB. Im Personalaufwand sind Aufwendungen für Altersversorgung in den jeweiligen Bereichen in folgender Höhe enthalten:
In den Zinserträgen sind Zinserträge aus verbundenen Unternehmen in den jeweiligen Bereichen in folgender Höhe enthalten:
In den Zinsaufwendungen sind Zinsaufwendungen an verbundene Unternehmen in den jeweiligen Bereichen in folgender Höhe enthalten:
Die Zinsaufwendungen enthalten Zinsaufwendungen aus der Aufzinsung von Rückstellungen im Bereich Elektrizitätsverteilung von 0 TEUR (Vj. 2 TEUR) und Gasverteilung in Höhe von 3 TEUR (Vj. 5 TEUR). Spartenbilanz
Sparten-Gewinn- und Verlustrechnung
sonstige BerichtsbestandteileAngaben zur Feststellung: Der Jahresabschluss wurde am 01.10.2024 festgestellt. BestätigungsvermerkDer Jahresabschluss wurde wegen der Inanspruchnahme von Erleichterungen nur teilweise offengelegt. Dem vollständigen Jahresabschluss wurde der folgende uneingeschränkte Bestätigungsvermerk am 09.09.2024 erteilt: "BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERSAn die Stadtwerke Husum Netz GmbH Prüfungsurteile Wir haben den Jahresabschluss der Stadtwerke Husum Netz GmbH - bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2023 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht der Stadtwerke Husum Netz GmbH für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 geprüft. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse • entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft zum 31. Dezember 2023 sowie ihrer Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 und • vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat. Grundlage für die Prüfungsurteile Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt "Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts" unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den Jahresabschluss und den Lagebericht Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können. Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen. Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Jahresabschluss und im Lagebericht aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist höher als das Risiko, dass aus Irrtümern resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, da dolose Handlungen kollusives Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können. • gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme der Gesellschaft abzugeben. • beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben. • ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass die Gesellschaft ihre Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann. • beurteilen wir Darstellung, Aufbau und Inhalt des Jahresabschlusses insgesamt einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. • beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage der Gesellschaft. • führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen. Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger bedeutsamer Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen. SONSTIGE GESETZLICHE UND ANDERE RECHTLICHE ANFORDERUNGEN Vermerk über die Prüfung der Einhaltung der Rechnungslegungspflichten nach § 6b Abs. 3 EnWG und § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG Prüfungsurteile Wir haben geprüft, ob die Gesellschaft ihre Pflichten nach § 6b Abs. 3 Sätze 1 bis 5 EnWG [sofern einschlägig: und § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG] zur Führung getrennter Konten für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 eingehalten hat. Darüber hinaus haben wir die Tätigkeitsabschlüsse für die Tätigkeiten Strom- und Gasverteilung sowie grundzuständiger Messstellenbetrieb nach § 6b Abs. 3 Satz 1 EnWG sowie § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG - bestehend jeweils aus der Bilanz zum 31. Dezember 2023 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 sowie die als Anlage beigefügten Angaben zu den Rechnungslegungsmethoden für die Aufstellung der Tätigkeitsabschlüsse - geprüft. • Nach unserer Beurteilung wurden die Pflichten nach § 6b Abs. 3 Sätze 1 bis 5 EnWG und § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG zur Führung getrennter Konten in allen wesentlichen Belangen eingehalten. • Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entsprechen die beigefügten Tätigkeitsabschlüsse in allen wesentlichen Belangen den deutschen Vorschriften des § 6b Abs. 3 Sätze 5 bis 7 EnWG und des § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG. Grundlage für die Prüfungsurteile Wir haben unsere Prüfung der Einhaltung der Pflichten zur Führung getrennter Konten und der Tätigkeitsabschlüsse in Übereinstimmung mit § 6b Abs. 5 EnWG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Prüfung nach § 6b Energiewirtschaftsgesetz (IDW PS 610 n.F.) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt "Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung der Einhaltung der Rechnungslegungspflichten nach § 6b Abs. 3 EnWG und § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG" weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir wenden als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) an. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zur Einhaltung der Rechnungslegungspflichten nach § 6b Abs. 3 EnWG und § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG zu dienen. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für die Einhaltung der Rechnungslegungspflichten nach § 6b Abs. 3 EnWG und § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Einhaltung der Pflichten nach § 6b Abs. 3 Sätze 1 bis 5 EnWG und § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG zur Führung getrennter Konten. Die gesetzlichen Vertreter sind auch verantwortlich für die Aufstellung der Tätigkeitsabschlüsse nach den deutschen Vorschriften des § 6b Abs. 3 Sätze 5 bis 7 EnWG und des § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG. Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachtet haben, um die Pflichten zur Führung getrennter Konten einzuhalten. Die Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für die Tätigkeitsabschlüsse entspricht der im Abschnitt "Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für den Jahresabschluss und den Lagebericht" hinsichtlich des Jahresabschlusses beschriebenen Verantwortung mit der Ausnahme, dass der jeweilige Tätigkeitsabschluss kein unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens , Finanz- und Ertragslage der Tätigkeit zu vermitteln braucht. Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung der Einhaltung der Rechnungslegungspflichten nach § 6b Abs. 3 EnWG und § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, • ob die gesetzlichen Vertreter ihre Pflichten nach § 6b Abs. 3 Sätze 1 bis 5 EnWG und § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG zur Führung getrennter Konten in allen wesentlichen Belangen eingehalten haben und • ob die Tätigkeitsabschlüsse in allen wesentlichen Belangen den deutschen Vorschriften des § 6b Abs. 3 Sätze 5 bis 7 EnWG und des § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG entsprechen. Ferner umfasst unsere Zielsetzung, einen Vermerk in den Bestätigungsvermerk aufzunehmen, der unsere Prüfungsurteile zur Einhaltung der Rechnungslegungspflichten nach § 6b Abs. 3 EnWG und § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG beinhaltet. Die Prüfung der Einhaltung der Pflichten nach § 6b Abs. 3 Sätze 1 bis 5 EnWG und § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG zur Führung getrennter Konten umfasst die Beurteilung, ob die Zuordnung der Konten zu den Tätigkeiten nach § 6b Abs. 3 Sätze 1 bis 4 EnWG sowie nach § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG sachgerecht und nachvollziehbar erfolgt ist und der Grundsatz der Stetigkeit beachtet wurde. Unsere Verantwortung für die Prüfung der Tätigkeitsabschlüsse entspricht der im Abschnitt "Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts" hinsichtlich des Jahresabschlusses beschriebenen Verantwortung mit der Ausnahme, dass wir für den jeweiligen Tätigkeitsabschluss keine Beurteilung der sachgerechten Gesamtdarstellung vornehmen können.
Hamburg, den 9. September 2024 Clostermann & Jasper Partnerschaft mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Siegel gez. Gampper, Wirtschaftsprüfer gez. Kuhlmann, Wirtschaftsprüfer " |
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