Fischer
& Partner GmbH
Neufahrn/Ndb.
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr
vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011
Bilanz
Aktiva
|
|
31.12.2011
EUR |
31.12.2010
EUR |
| A.
Anlagevermögen |
134.970,61 |
119.966,16 |
| I.
Immaterielle Vermögensgegenstände |
2,00 |
2,00 |
| II.
Sachanlagen |
48.489,00 |
32.369,00 |
| III.
Finanzanlagen |
86.479,61 |
87.595,16 |
| B.
Umlaufvermögen |
93.616,68 |
75.030,63 |
| I.
Vorräte |
3.018,00 |
3.305,00 |
| II.
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände |
68.527,64 |
69.970,57 |
| III.
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei
Kreditinstituten und Schecks |
22.071,04 |
1.755,06 |
| C.
Rechnungsabgrenzungsposten |
770,00 |
0,00 |
| D.
Aktive latente Steuern |
0,00 |
4.743,00 |
| Bilanzsumme,
Summe Aktiva |
229.357,29 |
199.739,79 |
Passiva
|
|
31.12.2011
EUR |
31.12.2010
EUR |
| A.
Eigenkapital |
64.368,94 |
63.985,06 |
| I.
gezeichnetes Kapital |
25.564,59 |
25.564,59 |
| II.
Gewinnrücklagen |
0,00 |
4.080,00 |
| III.
Bilanzgewinn |
38.804,35 |
34.340,47 |
| B.
Rückstellungen |
124.116,00 |
117.905,00 |
| C.
Verbindlichkeiten |
35.872,35 |
17.849,73 |
| D.
Passive latente Steuern |
5.000,00 |
0,00 |
| Bilanzsumme,
Summe Passiva |
229.357,29 |
199.739,79 |
Anhang
I. Allgemeine Angaben
Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der
Fischer & Partner GmbH, Sachverständigenbüro,
für das Wirtschaftsjahr 01.01.2011 bis 31.12.2011 sind
nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches unter
Beachtung der ergänzenden Vorschriften für
Kapitalgesellschaften (§§ 264 ff HGB) aufgestellt
worden.
Die Gliederung der Bilanz wurde entsprechend den
Gliederungsvorschriften des § 266 HGB vorgenommen.
Die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung
erfolgte nach dem Gesamtkostenverfahren gemäß
§ 275 Absatz 2 HGB.
Bei der Gesellschaft handelt es sich um eine kleine
Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 HGB.
II. Angaben zu den Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden
Der Jahresabschluß der Firma Fischer &
Partner GmbH, Sachverständigenbüro wurde auf der
Grundlage der Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften des
Handelsgesetzbuches aufgestellt. Ergänzend zu diesen
Vorschriften war die Regelung des GmbH-Gesetzes zu
beachten.
Von dem Wahlrecht zur Aktivierung selbsterstellter
immaterieller Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens wurde kein Gebrauch gemacht.
Das
Sachanlagevermögen wurde zu Anschaffungskosten
bzw. zu Herstellungskosten zuzüglich
aktivierungspflichtiger Anschaffungsnebenkosten angesetzt.
Bei der Folgebewertung wurden die Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten des abnutzbaren Sachanlagevermögens
vermindert um planmäßige lineare oder degressive
Abschreibungen gemäß der voraussichtlichen
Nutzungsdauer angesetzt. Bei der Bestimmung der
Abschreibungsmethode wurde der tatsächliche
Wertverzehr des Anlagevermögens beachtet.
Die Abschreibung des Sachanlagevermögens
erfolgen grundsätzlich zeitanteilig
Die
LV-Rückdeckungsansprüche wurden von den
Versicherungen mitgeteilt. Entsprechende Bescheinigungen
von den Versicherungen wurden zu unseren Akten
genommen. Der Wertansatz erfolgte gemäß R 41
Absatz 23 EStR in Verbindung mit dem koordinierten
Ländererlass vom 22.02.1963 (Bundessteuerblatt 1963
II, Seite 47).
Die
Vorräte sind zu Anschaffungskosten bzw.
Herstellungskosten oder zu den am Bilanz-stichtag
niedrigeren Tageswerten bilanziert.
Die
Forderungen und sonstigen
Vermögensgegenstände wurden mit ihren
Nominalwerten angesetzt und bewertet. Es war keine
Einzelwertberichtigung sowie Pauschalwertberichtigung
notwendig.
Der Ansatz der
flüssigen Mittel (Kassenbestand und Guthaben bei
Kreditinstituten) erfolgte mit dem Nennwert.
Ausgaben vor dem Abschlussstichtag wurden, soweit sie
Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag
darstellen, mit dem Nennbetrag unter den
Rechnungsabgrenzungsposten aktiviert.
Für passive latente Steuern wurde ein
Abgrenzungsposten gebildet.
Die Rückstellungen wurden in Höhe des nach
kaufmännischer Beurteilung notwendigen
Erfüllungsbetrages nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB
angesetzt. Dabei wurden die voraussichtlichen
Kostensteigerungen bis zum jeweiligen Erfüllungstag
berücksichtigt. Soweit die Restlaufzeit von
Rückstellung am Bilanzstichtag mehr als ein Jahr
betrug, erfolgte eine Abzinsung nach § 253 Abs. 2 Satz
1 HGB. Für die Abzinsung des Erfüllungsbetrages
wurden die von der Deutschen Bundesbank
veröffentlichten Abzinsungssätze verwendet.
Die versicherungsmathematische Bewertung der
Versorgungsverbindlichkeiten erfolgte nach den
Grundsätzen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
(BilMoG). Maßgebend für die Berechnung des
Erfüllungsbetrages sind die Vorschriften des §
253 HGB. Als Rechnungsgrundlage wurden die biometrischen
Wahrscheinlichkeiten der Klaus Heubeck Richttafeln 2005G
verwendet, wobei ein Rechnungszins von 5,15% angesetzt
wurde. Als Bewertungsverfahren wurde die Barwert-Methode
angewandt.
Die sonstigen Rückstellungen wurden für
alle weiteren ungewissen Verbindlichkeiten gebildet. Dabei
wurden alle erkennbaren Risiken berücksichtigt.
Der Ansatz der
Verbindlichkeiten erfolgte zum
Rückzahlungsbetrag.
III. Abweichung von bisherigen Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden
Beim Jahresabschluß konnten die bisher
angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im
wesentlichen beibehalten werden.
Ein grundlegender Wechsel von Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden gegenüber dem Vorjahr fand nicht
statt.
IV. Sonstige Angaben
a) Während des abgelaufenen Geschäftsjahres
wurden die Geschäfte des Unternehmens durch folgende
Personen geführt:
Geschäftsführer: Mario Fischer
b) Gegenüber den Gesellschaftern bestehen
Forderungen in Höhe von 12 T€.
c) Ergebnisverwendung
Der Jahresabschluß wurde nach
Ergebnisverwendung aufgestellt, festgestellt am 5. Juni
2012 im Original gezeichnet.
Mario Fischer, Geschäftsführer
sonstige Berichtsbestandteile
Angaben zur Feststellung:
Der Jahresabschluss wurde am 05.06.2012 festgestellt.
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