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Managementtätigkeiten von sonstigen HoldinggesellschaftenManagementtätigkeiten von sonstigen HoldinggesellschaftenWZ 70.10.3PrimaryBeteiligungsgesellschaftenBeteiligungsgesellschaftenWZ 64.21.0Kauf und Verkauf von eigenen Gewerbegrundstücken und NichtwohngebäudenKauf und Verkauf von eigenen Gewerbegrundstücken und NichtwohngebäudenWZ 68.11.2
Gegenstand
a. Die Vermögensverwaltung des eigenen Gesellschaftskapitals und Finanzbeteiligungen, des Privatvermögens ihrer Gesellschafter und dem ihrer Tochterunternehmen durch Verwaltung in Finanzinstrumenten und der Erbringung von Finanzdienstleistungen innerhalb der Unternehmensgruppe (Konzernprivileg, § 2 Abs. 1 Nr. 7, § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 KWG). b. Die Beteiligung an anderen Unternehmen jeglicher Art, der Erwerb, das Halten und die Veräußerung von Beteiligungen, auch als persönlich haftende Gesellschafterin. c. Der Erwerb, das Halten, Vermieten, Entwickeln, Erstellen, Verwalten und Veräußern eigener Immobilien sowie für Tochterunternehmen. d. Die Durchführung erlaubnispflichtiger Geschäfte als Makler nach § 34c GewO. e. Die Hausverwaltung und Verwaltung von Liegenschaften (Facilitymanagement) und Bewirtschaftung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen f. Die Verwaltung, der Erwerb und Handel mit Lizenzen, Patenten, Gebrauchsmustern, Bild- und Tonrechten, gewerblichen Schutzrechten sowie Internet Top Level-Domains, Webseiten und Portalen. g. Der online- und stationäre Handel mit Anhängern für PKW, LKW und Traktoren, Neuwagen, Kommunaltechnik, Gartentechnik, Traktoren, Radlader, Bagger, Gabelstapler, Ersatzteilen und Zubehör. Die Vermietung von PKW-Anhängern. Der Handel mit Baumarkt- und Gartencenterartikeln, Werkzeugen, Maschinen, Baustoffen. Die Handwerkervermittlung. Die gewerbliche Kurzzeitvermietung von Zimmern für Bauarbeiter, Monteure und Feriengäste. h. Die Tätigkeit als Werbeagentur. Vermietung von Werbeanlagen. i. Innerhalb dieser Grenzen ist die Gesellschaft zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Geschäftszweckes notwendig und nützlich erscheinen. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen errichten. j. Die Gesellschaft darf keine Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Kreditwesengesetz, insb. nicht die Anschaffung oder die Veräußerung von Wertpapieren für andere (Effektengeschäfte), die Verwahrung oder die Verwaltung von Wertpapieren für Andere (Depotgeschäft) oder die in § 1 des Gesetzes für Kapitalgesellschaften bezeichneten Geschäfte (lnvestmentgeschäft) betreiben.
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