Majd GmbH
Selbe AdresseManagementtätigkeiten von sonstigen Holdinggesellschaften
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Hermann Johannes Klemm seit 9.9.2010 | Geschäftsführer |
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
TLC Construction GmbHPotsdamJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018BILANZ
ANHANGI. Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss Die TLC Construction GmbH hat ihren Sitz in Potsdam und ist in das Handelsregister beim Amtsgericht Potsdam unter der Nummer HRB 21001 P eingetragen. Der Jahresabschluss wird nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) und nach den Vorschriften des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) in EUR aufgestellt. Die Gesellschaft weist zum Abschlussstichtag die Größenmerkmale einer Kleinstkapitalgesellschaft auf. Für den Anhang werden die größenabhängigen Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften in Anspruch genommen. Die Vorjahreszahlen werden in TEUR und in Klammern angegeben. II. Angaben zu den Bilanzierung- und Bewertungsmethoden Going-concern Die Gesellschaft hat das operative Geschäft zum Ende des Geschäftsjahres 2015 eingestellt. Die Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden erfolgte daher nicht unter der Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit (going-concern-Prämisse). Auf die Bewertung hatte die Aufgabe der going-concern-Prämisse dennoch keinen Einfluss, da die zum Bilanzstichtag vorhandenen Vermögensgegenstände weiterhin dem Geschäftsbetrieb dienen. Fremdwährungsumrechnung Sofern Fremdwährungspositionen vorlagen, werden die ursprünglich auf ausländische Währung lautenden Beträge mit dem Tageskurs umgerechnet, der am Tag des Zahlungseingangs bzw. -ausgangs Gültigkeit hatte. Änderung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Die im Vorjahr angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind nicht geändert worden. Anlagevermögen Die Bewertung des Anlagevermögens erfolgte grundsätzlich zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Anschaffungsnebenkosten und ggf. Anschaffungskostenminderungen wurden berücksichtigt. Bei den Gegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen vermindert worden. Die Anschaffungskosten von abnutzbaren beweglichen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind und deren Anschaffungskosten jeweils EUR 250,00 nicht übersteigen, werden in voller Höhe abgeschrieben. Die Anschaffungskosten von abnutzbaren beweglichen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind und deren Anschaffungskosten jeweils EUR 250,00 übersteigen und EUR 1.000,00 nicht übersteigen, werden über eine feste Laufzeit von 5 Jahren abgeschrieben. Umlaufvermögen Die Gegenstände des Umlaufvermögens sind mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet worden. Anschaffungspreisminderungen wurden abgesetzt. Soweit der Wert, der den Gegenständen am Abschlussstichtag beizulegen war, niedriger war als die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Niederstwertprinzip), ist dieser Wert angesetzt worden. Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände werden mit dem Nennwert angesetzt. Im Bereich der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen werden Ausfallrisiken durch Einzelwertberichtigungen berücksichtigt. Die liquiden Mittel werden ebenfalls zum Nennwert angesetzt. Rückstellungen Die Bilanzierung der Rückstellungen erfolgte in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Abdeckung aller erkennbaren Risiken notwendigen Erfüllungsbetrags. Die Rückstellungen werden anhand vertraglicher Vereinbarungen und auf Grundlage der Erfahrungen aus der Vergangenheit geschätzt. Verbindlichkeiten Entsprechend § 253 Abs. 1 HGB sind die Verbindlichkeiten zu ihrem Erfüllungsbetrag angesetzt worden. III. Angaben zu den Posten der Bilanz Im Bilanzverlust ist ein Verlustvortrag von EUR -20.994,42 (TEUR 30) enthalten. Die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen haben in Höhe von EUR 0,00 (TEUR 4) eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr. In Höhe von EUR 76.668,79 (TEUR 88) beträgt die Restlaufzeit mehr als ein Jahr, aber nicht mehr als fünf Jahre. IV. Sonstige Angaben Gewinnverwendung Die Geschäftsführung wird der Gesellschafterversammlung vorschlagen, den Bilanzverlust von EUR 35.699,66 auf neue Rechnung vorzutragen. Sonstige finanzielle Verpflichtungen Sonstige finanzielle Verpflichtungen bestehen in Höhe von jährlich EUR 15.120,00. Angaben zu Arbeitnehmern Die Gesellschaft hat im Berichtsjahr außer den beiden Geschäftsführern keine Arbeitnehmer beschäftigt. Kredite und Vorschüsse Kredite und Vorschüsse, über die nach § 285 Nr. 9c HGB zu berichten ist, liegen zum Bilanzstichtag nicht vor. WEITERE DATENDer vorstehende, zur Offenlegung bestimmte und nach § 326 HGB verkürzte Jahresabschluss entspricht den gesetzlichen Vorschriften. Zu dem vollständigen Jahresabschluss haben wir folgenden Bestätigungsvermerk erteilt: "An die TLC Construction GmbH, Potsdam:
Prüfungsurteil
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sowie der Inanspruchnahme der Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften gemäß § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft zum 31. Dezember 2018 sowie ihrer Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018. Gemäß § 322 Abs. 3 S. 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses geführt hat.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den
Jahresabschluss
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die
Prüfung des Jahresabschlusses
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen. Während der Prüfung üben wir
pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine
kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen. Hannover, 2. Juli 2019 AUDITA Treuhand GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft G. Gaedecke, Wirtschaftsprüfer Eine Verwendung des oben wiedergegebenen Bestätigungsvermerks außerhalb dieses Prüfungsberichts bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Bei Veröffentlichungen oder Weitergabe des Jahresabschlusses in einer von der bestätigten Fassung abweichenden Form (einschließlich der Übersetzung in andere Sprachen) bedarf es zuvor unserer erneuten Stellungnahme, sofern hierbei unser Bestätigungsvermerk zitiert oder auf unsere Prüfung hingewiesen wird; auf § 328 HGB wird verwiesen.
Potsdam, den 02. Juli 2019 gez. Thorsten Krauß; gez. Johannes H. Klemm |
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