TLC Construction GmbHLiquidiert

Gardeschützenweg 72, 12203 Berlin, DEU

Stammdaten

Register
Amtsgericht Potsdam HRB 21001
Vorher
TLC TOK Land-Company GmbH
Eingetragen
12.3.2008
Branche
Bauträger für WohngebäudeTätigkeiten der Großhandelsvermittlung von Baustoffen und AnstrichmittelnBauträger für andere Gebäude und Bauwerke
Gegenstand
Der Hochbau, der Handel mit Baustoffen, Industrievertretungen, An- und Verkauf von Immobilien aller Art sowie die Übernahme, Ausführung oder Beauftragung aller damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, einschließlich der Renovierung und Instandsetzung durch Vergabe an Subunternehmer, ferner die Projektierung von Baumaßnahmen, Bauträger.

Historie

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Management

NameRolle
Geschäftsführer

Konzern- und Jahresabschlüsse

TLC Construction GmbH

Potsdam

Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018

BILANZ



AKTIVA

Gesamtjahr/Stand
Euro

Vorjahr
TEUR

A. Umlaufvermögen

225.314,28

262

I. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

4.995,21

7

II. Kassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten

220.319,07

255

B. Rechnungsabgrenzungsposten

1.194,85

1

Summe Aktiva

226.509,13

263



PASSIVA

Gesamtjahr/Stand
Euro

Vorjahr
TEUR

A. Eigenkapital

139.300,34

154

I. Gezeichnetes Kapital

75.000,00

75

II. Gewinnrücklagen

100.000,00

100

III. Bilanzgewinn

-35.699,66

-21

B. Rückstellungen

10.540,00

18

C. Verbindlichkeiten

76.668,79

91

Summe Passiva

226.509,13

263

ANHANG

I. Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss

Die TLC Construction GmbH hat ihren Sitz in Potsdam und ist in das Handelsregister beim Amtsgericht Potsdam unter der Nummer HRB 21001 P eingetragen.

Der Jahresabschluss wird nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) und nach den Vorschriften des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) in EUR aufgestellt.

Die Gesellschaft weist zum Abschlussstichtag die Größenmerkmale einer Kleinstkapitalgesellschaft auf. Für den Anhang werden die größenabhängigen Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften in Anspruch genommen.

Die Vorjahreszahlen werden in TEUR und in Klammern angegeben.

II. Angaben zu den Bilanzierung- und Bewertungsmethoden

Going-concern

Die Gesellschaft hat das operative Geschäft zum Ende des Geschäftsjahres 2015 eingestellt. Die Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden erfolgte daher nicht unter der Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit (going-concern-Prämisse). Auf die Bewertung hatte die Aufgabe der going-concern-Prämisse dennoch keinen Einfluss, da die zum Bilanzstichtag vorhandenen Vermögensgegenstände weiterhin dem Geschäftsbetrieb dienen.

Fremdwährungsumrechnung

Sofern Fremdwährungspositionen vorlagen, werden die ursprünglich auf ausländische Währung lautenden Beträge mit dem Tageskurs umgerechnet, der am Tag des Zahlungseingangs bzw. -ausgangs Gültigkeit hatte.

Änderung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Die im Vorjahr angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind nicht geändert worden.

Anlagevermögen

Die Bewertung des Anlagevermögens erfolgte grundsätzlich zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Anschaffungsnebenkosten und ggf. Anschaffungskostenminderungen wurden berücksichtigt.

Bei den Gegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen vermindert worden.

Die Anschaffungskosten von abnutzbaren beweglichen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind und deren Anschaffungskosten jeweils EUR 250,00 nicht übersteigen, werden in voller Höhe abgeschrieben.

Die Anschaffungskosten von abnutzbaren beweglichen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind und deren Anschaffungskosten jeweils EUR 250,00 übersteigen und EUR 1.000,00 nicht übersteigen, werden über eine feste Laufzeit von 5 Jahren abgeschrieben.

Umlaufvermögen

Die Gegenstände des Umlaufvermögens sind mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet worden. Anschaffungspreisminderungen wurden abgesetzt. Soweit der Wert, der den Gegenständen am Abschlussstichtag beizulegen war, niedriger war als die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Niederstwertprinzip), ist dieser Wert angesetzt worden.

Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände werden mit dem Nennwert angesetzt. Im Bereich der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen werden Ausfallrisiken durch Einzelwertberichtigungen berücksichtigt.

Die liquiden Mittel werden ebenfalls zum Nennwert angesetzt.

Rückstellungen

Die Bilanzierung der Rückstellungen erfolgte in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Abdeckung aller erkennbaren Risiken notwendigen Erfüllungsbetrags.

Die Rückstellungen werden anhand vertraglicher Vereinbarungen und auf Grundlage der Erfahrungen aus der Vergangenheit geschätzt.

Verbindlichkeiten

Entsprechend § 253 Abs. 1 HGB sind die Verbindlichkeiten zu ihrem Erfüllungsbetrag angesetzt worden.

III. Angaben zu den Posten der Bilanz

Im Bilanzverlust ist ein Verlustvortrag von EUR -20.994,42 (TEUR 30) enthalten.

Die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen haben in Höhe von EUR 0,00 (TEUR 4) eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr. In Höhe von EUR 76.668,79 (TEUR 88) beträgt die Restlaufzeit mehr als ein Jahr, aber nicht mehr als fünf Jahre.

IV. Sonstige Angaben

Gewinnverwendung

Die Geschäftsführung wird der Gesellschafterversammlung vorschlagen, den Bilanzverlust von EUR 35.699,66 auf neue Rechnung vorzutragen.

Sonstige finanzielle Verpflichtungen

Sonstige finanzielle Verpflichtungen bestehen in Höhe von jährlich EUR 15.120,00.

Angaben zu Arbeitnehmern

Die Gesellschaft hat im Berichtsjahr außer den beiden Geschäftsführern keine Arbeitnehmer beschäftigt.

Kredite und Vorschüsse

Kredite und Vorschüsse, über die nach § 285 Nr. 9c HGB zu berichten ist, liegen zum Bilanzstichtag nicht vor.

WEITERE DATEN

Der vorstehende, zur Offenlegung bestimmte und nach § 326 HGB verkürzte Jahresabschluss entspricht den gesetzlichen Vorschriften. Zu dem vollständigen Jahresabschluss haben wir folgenden Bestätigungsvermerk erteilt:

"An die TLC Construction GmbH, Potsdam:

Prüfungsurteil
Wir haben den Jahresschluss der TLC Construction GmbH, Potsdam, bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2018, der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 sowie dem Anhang zum 31. Dezember 2018, geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sowie der Inanspruchnahme der Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften gemäß § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft zum 31. Dezember 2018 sowie ihrer Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018.

Gemäß § 322 Abs. 3 S. 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses geführt hat.

Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt "Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses" unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zum Jahresabschluss zu dienen.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den Jahresabschluss
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sowie der Inanspruchnahme der Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften gemäß § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.

Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unser Prüfungsurteil zum Jahresabschluss beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
- identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter - falscher Darstellungen im Jahresabschluss, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
- gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollsystem, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil über die Wirksamkeit dieser Systeme der Gesellschaft abzugeben.
- beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.
- ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass die Gesellschaft ihre Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.
- beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses einschließlich der Angaben sowie, ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sowie der Inanspruchnahme der Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften gemäß § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt.

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.

Hannover, 2. Juli 2019

AUDITA Treuhand GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

G. Gaedecke, Wirtschaftsprüfer

Eine Verwendung des oben wiedergegebenen Bestätigungsvermerks außerhalb dieses Prüfungsberichts bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Bei Veröffentlichungen oder Weitergabe des Jahresabschlusses in einer von der bestätigten Fassung abweichenden Form (einschließlich der Übersetzung in andere Sprachen) bedarf es zuvor unserer erneuten Stellungnahme, sofern hierbei unser Bestätigungsvermerk zitiert oder auf unsere Prüfung hingewiesen wird; auf § 328 HGB wird verwiesen.

 

Potsdam, den 02. Juli 2019

gez. Thorsten Krauß; gez. Johannes H. Klemm

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