KKW
Weissmann GmbH
Oeversee
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr
vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022
Bilanz
Aktiva
|
|
31.12.2022
EUR |
31.12.2021
EUR |
| A.
Umlaufvermögen |
46.166,03 |
52.607,44 |
| Summe
Aktiva |
46.166,03 |
52.607,44 |
Passiva
|
|
31.12.2022
EUR |
31.12.2021
EUR |
| A.
Eigenkapital |
16.766,32 |
15.816,83 |
| B.
Rückstellungen |
4.799,32 |
1.931,00 |
| C.
Verbindlichkeiten |
24.600,39 |
34.859,61 |
| Summe
Passiva |
46.166,03 |
52.607,44 |
Anhang
I. Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss
Der Jahresabschluss der KKW Weissmann GmbH wurde auf
der Grundlage der deutschen Rechnungslegungsvorschriften
des Handelsgesetzbuchs aufgestellt.
Gemäß § 264 Abs. 1 S. 1 HGB ist
für Kapitalgesellschaften der Anhang
"Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses", der denselben
Prüfungs- und Offenlegungspflichten unterliegt wie die
Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung. Der Anhang
besteht aus folgenden Angaben, soweit im Jahresabschluss
keine Angaben erfolgten:
| • |
Angaben zum Jahresabschluss
insgesamt,
|
| • |
Angaben über Ansatz und
Bewertung der Bilanzposten,
|
| • |
Angaben zur Gliederung des
Jahresabschlusses,
|
| • |
Aufgliederung und
Erläuterung von Posten der Bilanz und der
Gewinn- und Verlustrechnung sowie
|
| • |
Sonstige Angaben
|
1. Gliederung und Darstellung
Die Bilanz wurde nach den Vorschriften der
§§ 266 ff. HGB in Kontoform aufgestellt.
In der Gewinn- und Verlustrechnung wurde wie in den
Vorjahren die Gliederung nach dem Gesamtkostenverfahren
gemäß § 275 Abs. 2 HGB gewählt.
Der Ausweis des Anlagenspiegels erfolgt wie im
Vorjahr in den Anlagen.
Die Bilanzierung erfolgte vor der Verwendung des
Jahresergebnisses.
Für eine klare und übersichtliche
Darstellung von allen geforderten Informationen war der
verfügbare Platz in der Bilanz und Gewinn- und
Verlustrechnung nicht ausreichend. Die Ausweiswahlrechte
wurden daher überwiegend im Anhang dargestellt.
2. Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften
Der Jahresabschluss der Gesellschaft wurde auf
Grundlage der Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften des
Handelsgesetzbuches aufgestellt. Ergänzend zu diesen
Vorschriften waren die Regelungen des GmbH-Gesetzes zu
beachten.
Nachfolgend werden folgende Angaben zu den
Bilanzierungsgrundsätzen gemacht:
| • |
Bewertungsgrundsätze mit
besonderer Angabe bei Abweichungen von früheren
Methoden und Darstellung des Einflusses auf das
Jahresergebnis
|
| • |
Angaben über
Unterschiedsbeträge bei Bewertungen nach §
240 Abs. 4 und § 256 Satz 1 HGB
|
| • |
Einbeziehung von
Fremdkapitalzinsen, soweit gegeben, in die
Herstellungskosten
|
| • |
angewandte
Abschreibungsmethoden
|
| • |
Vorrätebewertung
|
Im Allgemeinen waren dies folgende Grundsätze
und Methoden:
Die Vorräte wurden zu Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten angesetzt. Sofern die Tageswerte am
Bilanzstichtag niedriger waren, wurden diese angesetzt.
In die Herstellungskosten wurden, soweit
erforderlich, neben den unmittelbar zurechenbaren Kosten
auch notwendige Gemeinkosten und durch die Fertigung
veranlasste Abschreibungen einbezogen.
Die Herstellungskosten umfassen damit alle folgenden
Pflichtbestandteile nach § 255 HGB:
| • |
notwendige
Materialgemeinkosten,
|
| • |
notwendige
Fertigungsgemeinkosten und
|
| • |
Wertverzehr des
Anlagevermögen (den Fertigungsbereich
betreffend).
|
In die Herstellungskosten von
Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens
wurden auch Zinsen für Fremdkapital einbezogen. Das
betreffende Fremdkapital dient ausschließlich der
Finanzierung des längerfristigen Herstellungsvorgangs.
Eingerechnet wurde nur der auf den Zeitraum der Herstellung
entfallende Zinsaufwand.
Forderungen und Wertpapiere sowie Rückstellungen
wurden unter Berücksichtigung aller erkennbaren
Risiken bewertet.
Im Übrigen waren für die Erstellung des
Jahresabschlusses die unter II. genannten und
gegenüber dem Vorjahr unveränderten
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden maßgebend.
II. Erläuterungen
zur Bilanz
1. Anlagevermögen
Das Sachanlagevermögen wurde zu Anschaffungs-
bzw. Herstellungskosten angesetzt und, soweit abnutzbar, um
planmäßige Abschreibungen vermindert.
Die planmäßigen Abschreibungen wurden nach
der voraussichtlichen Nutzungsdauer der
Vermögensgegenstände und entsprechend den
steuerlichen Vorschriften linear und degressiv vorgenommen.
Die Abschreibung auf Zugänge des Anlagevermögens
erfolgte zeitanteilig. Der Übergang von der
degressiven zur linearen Abschreibung erfolgt in den
Fällen, in denen dies zu einer höheren
Jahresabschreibung führt.
Für bewegliche Gegenstände des
Anlagevermögens mit einem Wert von 150,00 EUR bis EUR
1.000 wurden in vorhergehenden Jahren im Zugangsjahr
Sammelposten gebildet. Der Sammelposten wird über 5
Jahre linear aufgelöst.
Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern wurde im
aktuellen Jahr im Jahr der Anschaffung der Vollabgang
gemäß § 6 Abs. 2 EStG unterstellt. Die
Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter ist
in der Geschäftsjahresabschreibung enthalten.
Die Finanzanlagen wurden sofern vorhanden wie folgt
angesetzt und bewertet:
| • |
Beteiligungen zu
Anschaffungskosten,
|
| • |
Anteile an verbundenen
Unternehmen sofern vorhanden zu Anschaffungskosten
und
|
| • |
Ausleihungen sofern vorhanden
zum Nennwert.
|
2. Umlaufvermögen
Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem
Jahr sind nicht vorhanden (§ 268 Abs. 4 HGB).
3. Aktivposten / Passivposten für latente
Steuererträge
Hinsichtlich des Ausweises eines Passivpostens
für einen latenten Steueraufwand wird von der
Erleichterungsvorschrift des § 274a Nr. 5 HGB Gebrauch
gemacht.
4. Rückstellungen
Die Rückstellungen für ungewisse
Verbindlichkeiten wurden in Höhe eines Betrages
angesetzt, der nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung notwendig ist.
5. Verbindlichkeiten
Die Verbindlichkeiten wurden zum
Rückzahlungsbetrag angesetzt. Sofern die Tageswerte
über den Rückzahlungsbeträgen lagen, wurden
die Verbindlichkeiten zum höheren Tageswert angesetzt.
Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem
Jahr liegen in Höhe von 10.711,06 Euro vor (§ 268
Abs. 5 HGB).
Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als
5 Jahren liegen in Höhe von 5.471,53 Euro vor (§
285 Nr. 1 Bst. a HGB).
6. Haftungsverhältnisse
Am Bilanzstichtag bestanden keine in der Bilanz nicht
ausgewiesenen Haftungsverhältnisse gemäß
§ 251 HGB (§ 268 Abs. 7 HGB).
III. Erläuterungen zur Gewinn- und
Verlustrechnung
In der Handelsbilanz wurden keine steuerrechtlichen
Sonderabschreibungen geltend gemacht.
IV. Sonstige Angaben
Während des abgelaufenen Geschäftsjahres
wurden die Geschäfte der Gesellschaft durch folgende
Personen geführt (§ 285 Nr. 10 HGB):
Die Gesellschaft besaß am Bilanzstichtag
gegenüber folgenden Gesellschaftern oder deren
Angehörigen folgende Forderungen oder
Verbindlichkeiten (§ 42 Abs. 3 GmbHG):
a) Forderungen (in EUR):
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Stand 31.12.2021 |
+ Neuvergabe |
- Rückzahlung |
Stand 31.12.2022 |
Bastian Weissmann |
1.461,20 |
4.006,87 |
0,00 |
5.468,07 |
Betriebsgröße
In § 267 HGB ist geregelt, welche Kriterien
für die Einstufung der Kapitalgesellschaften in die
verschiedenen Größenklassen gelten. Dabei sind
je nach Einstufung in so genannte "kleine",
"mittelgroße" oder "große"
Kapitalgesellschaften unterschiedliche Vorschriften
für die Rechnungslegung, Offenlegung oder eine
mögliche Abschlusspflichtprüfung zu beachten.
Die Betriebsgröße nach § 267 HGB hat
wesentlichen Einfluss auf die Berichts- und
Prüfungspflicht der Kapitalgesellschaft.
Die Gesellschaft beschäftigte im
Jahresdurchschnitt unter 50 Arbeitnehmer gemäß
§ 285 Nr. 7 HGB.
Unterlassene Angaben
Die Gesellschaft ist eine kleine Kapitalgesellschaft
im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB und macht von den
größenabhängigen Erleichterungen bei der
Aufstellung des Anhangs gemäß § 274a,
§ 276, § 286 sowie § 288 HGB
Gebrauch. Daher wurde auf weitere Angaben verzichtet.
Oeversee, den
.............................................................................
Unterschrift
Die Feststellung bzw. Billigung des Jahresabschlusses
erfolgte am 11.12.2023.
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