Beteiligungsgesellschaften
Schulwitz GmbH
Im Gewerbepark 10, 32479 Hille, DEUStammdaten
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Finanzübersicht
Kennzahlen extrahiert aus veröffentlichten Jahresabschlüssen
Historie
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Management
Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Marc-Gerhard Schulwitz seit 12.9.2012 | Geschäftsführer |
Torsten Schweiger seit 3.5.2006 | Prokura |
Wirtschaftlich BerechtigteBeta
Natürliche Personen, die das Unternehmen letztendlich besitzen oder kontrollieren – ermittelt durch Auflösen der Gesellschafterkette
Identifizierte Personen (1)
| Name | Anteil |
|---|---|
| 100.00% |
GesellschafterBeta
Eigentümer- und Gesellschafterstruktur des Unternehmens
1 Gesellschafter
GmbH-Struktur
Bilanzkonten
Bilanzkonten aus veröffentlichten Jahresabschlüssen
Konzern- und Jahresabschlüsse
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
Schulwitz GmbHHilleJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023Bilanz
AnhangI. Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss
Die Gesellschaft ist gemäß § 267 Abs. 1 HGB eine kleine Gesellschaft. II. Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze Erworbene immaterielle Vermögensgegenstände wurden zu Anschaffungskosten angesetzt und, sofern sie der Abnutzung unterlagen, um planmäßige Abschreibungen vermindert. Die immateriellen Vermögensgegenstände werden linear über Nutzungsdauern von 3 bis 6 Jahren abgeschrieben. Das Sachanlagevermögen wurde zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt und, soweit abnutzbar, um planmäßige Abschreibungen vermindert. Die planmäßigen Abschreibungen wurden nach der voraussichtlichen Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände linear vorgenommen. Die Nutzungsdauer für die anderen Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung liegt zwischen 3 und 23 Jahren. Vermögensgegenstände mit Anschaffungskosten von 150,00 EUR bis 800,00 EUR werden im Jahr des Zugangs sofort abgeschrieben. Das Finanzanlagevermögen wurde mit Anschaffungskosten bzw. dem niedrigeren beizulegenden Wert angesetzt. Die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe werden mit Anschaffungskosten oder dem niedrigeren beizulegenden Wert angesetzt. Die unfertigen und fertigen Erzeugnisse sind mit den Herstellungskosten unter Beachtung des Niederstwertprinzips bewertet. Die Herstellungskosten werden nur in Höhe der zulässigen aktivierungspflichtigen Bestandteile angesetzt. Die Herstellungskosten umfassen neben den Material- und Fertigungseinzelkosten auch anteilige Gemeinkosten des Fertigungs- und Materialbereichs und den Wertverzehr des Anlagevermögens. Fremdkapitalzinsen und allgemeine Verwaltungskosten werden nicht aktiviert. Waren werden mit Anschaffungskosten oder dem niedrigeren beizulegenden Wert angesetzt. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände sind mit ihren Nominalwerten bilanziert. Die Steuerrückstellungen beinhalten die das Geschäftsjahr und das Vorjahr betreffenden, noch nicht veranlagten Steuern, soweit diese die bereits geleisteten Vorauszahlungen übersteigen. Die sonstigen Rückstellungen wurden für alle weiteren ungewissen Verbindlichkeiten in Höhe des nach kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags gebildet. Dabei wurden alle erkennbaren Risiken berücksichtigt. In den Rückstellungen wird allen erkennbaren Risiken und ungewissen Verpflichtungen ausreichend Rechnung getragen. Die Bewertung erfolgt in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr werden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wesentlichkeit mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst. Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ergibt sich der durchschnittliche Marktzinssatz aus den vergangenen zehn Jahren. Im Falle von sonstigen Rückstellungen aus den vergangen sieben Jahren. Aufwendungen und Erträge aus der Aufzinsung bzw. der Abzinsung von Rückstellungen werden unter den "Zinsen und ähnlichen Aufwendungen" bzw. den "sonstigen Zinsen und ähnlichen Erträgen" ausgewiesen. Die Pensionsrückstellungen werden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Verwendung eines durchschnittlichen Marktzinssatzes für eine angenommene Restlaufzeit von 15 Jahren berechnet. Vermögensgegenstände, die der Erfüllung von Verpflichtungen aus Pensionszusagen und Altersteilzeitverpflichtungen dienen und als Deckungsvermögen im Sinne von § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB anzusehen sind (insolvenzgesicherte Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen), werden mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet. Diese Rückdeckungsansprüche werden mit den Erfüllungsbeträgen der korrespondierenden Verpflichtungen verrechnet. Gleiches gilt für die Zinsaufwendungen und -erträge aus der Bewertung der Rückstellungen und dem zu verrechnenden Vermögen. Übersteigt der beizulegende Zeitwert des Deckungsvermögens den Erfüllungsbetrag, erfolgt der Ausweis des übersteigenden Betrags unter dem gesonderten Posten Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung. Verbindlichkeiten werden mit Ihren Erfüllungsbeträgen angesetzt. III. Erläuterungen zur Bilanz 1. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände Sämtliche Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände haben, wie im Vorjahr, eine Laufzeit von bis zu einem Jahr. 2. Eigenkapital Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 153.500,00 EUR. 3. Pensionsrückstellungen Rückstellungen für Pensionen sind für Verpflichtungen aus Anwartschaften an berechtigte aktive Mitarbeiter gebildet. Die aus Gehaltsverzicht ("deferred compensation") resultierenden Pensionsverpflichtungen werden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen nach der Anwartschaftsbarwertverfahren ("Projected-Unit-Credit-Method") ermittelt. Hierbei werden neben den Annahmen zur Lebenserwartung auf der Grundlage der "Heubeck-Richttafeln 2018 G" folgende Prämissen gesetzt: Rechnungszins 1,82 % p. a. Renten-/Anwartschaftstrend kein Der Renten- und Anwartschaftstrend ergibt sich aus den jeweiligen einzelvertraglichen Regelungen bzw. aus Erwartungen hinsichtlich künftiger Rentensteigerungen. Für die Pensionsverpflichtungen bestehen Rückdeckungsversicherungen, die als Deckungsvermögen im Sinne des § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB zu qualifizieren sind, sodass diese zum Zeitwert bewerteten Vermögensgegenstände mit den betreffenden Pensionsverpflichtungen zu verrechnen sind. Der Nettowert der Rückstellungen für Pensionen ergibt sich wie folgt:
sonstige Berichtsbestandteile
Hille, den 2. September 2024
(gez. Marc Gerhard Schulwitz) (gez. Hans-Heinrich Baden)
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