Elektro-Stern GmbH
Neufra
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr
vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022
Bilanz
Aktiva
|
|
31.12.2022
EUR |
31.12.2021
EUR |
| A.
Anlagevermögen |
281,65 |
515,65 |
| I.
Immaterielle Vermögensgegenstände |
3,00 |
3,00 |
| II.
Sachanlagen |
278,65 |
512,65 |
| B.
Umlaufvermögen |
967.327,15 |
1.309.642,50 |
| I.
Vorräte |
633.316,92 |
1.015.675,88 |
| II.
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände |
191.934,01 |
149.573,93 |
| III.
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei
Kreditinstituten und Schecks |
142.076,22 |
144.392,69 |
| C.
Rechnungsabgrenzungsposten |
0,00 |
470,00 |
| Aktiva |
967.608,80 |
1.310.628,15 |
Passiva
|
|
31.12.2022
EUR |
31.12.2021
EUR |
| A.
Eigenkapital |
120.790,01 |
103.470,42 |
| I.
Gezeichnetes Kapital |
26.000,00 |
26.000,00 |
| II.
Gewinnvortrag |
77.470,42 |
70.943,35 |
| III.
Jahresüberschuss |
17.319,59 |
6.527,07 |
| B.
Rückstellungen |
399.312,00 |
427.891,00 |
| C.
Verbindlichkeiten |
447.506,79 |
779.266,73 |
| Passiva |
967.608,80 |
1.310.628,15 |
Anhang
I.
Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss
Der Jahresabschluss der Elektro Stern GmbH wurde auf
der Grundlage der Rechnungslegungsvorschriften des
Handelsgesetzbuchs aufgestellt. Ergänzend zu diesen
Vorschriften wurden die Regelungen des GmbH-Gesetzes
beachtet.
Die Elektro Stern GmbH weist zum Abschlussstichtag
die Größenmerkmale einer kleinen
Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267 HGB auf. Bei
der Aufstellung des Jahresabschlusses, insbesondere bei den
Angaben im Anhang, wurde von den
größenabhängigen Erleichterungen
weitgehendst Gebrauch gemacht.
Die Ausweis- und Gliederungsvorschriften wurden
entsprechend den gesetzlichen Vorschriften befolgt. Die
Bilanz ist in Kontoform aufgestellt worden. Die Gewinn- und
Verlustrechnung wurde nach dem Gesamtkostenverfahren
aufgestellt. Die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und
Verlustrechnung ändert sich gegenüber dem Vorjahr
nicht.
Die Wertansätze in der Bilanz der Gesellschaft
zum 31.12.2021 wurden unverändert übernommen. Es
ergaben sich gegenüber dem Vorjahr keine Abweichungen
bei den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden.
II.
Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
1.
Bilanzierungsmethoden
Im Jahresabschluss sind sämtliche
Vermögensgegenstände, Schulden,
Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge
enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Die Posten der Aktivseite sind nicht mit Posten der
Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen
verrechnet worden.
Das Anlage- und Umlaufvermögen, das
Eigenkapital, die Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten
sind in der Bilanz gesondert ausgewiesen und hinreichend
gegliedert. Das Anlagevermögen weist nur
Gegenstände aus, die bestimmt sind, dem
Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen.
Rückstellungen sind nur im Rahmen des § 249
HGB gebildet worden.
Rechnungsabgrenzungsposten sind nach den Vorschriften
des § 250 HGB gebildet worden.
Soweit Haftungsverhältnisse i. S. § 251 HGB
bestehen, sind diese im Anhang angegeben.
2.
Bewertungsmethoden
Die Wertansätze der Eröffnungsbilanz des
Geschäftsjahres stimmen mit denen der Schlussbilanz
des vorhergehenden Geschäftsjahres überein.
Bei der Bewertung wird von der Fortführung der
Unternehmenstätigkeit ausgegangen. Dem stehen
tatsächliche und rechtliche Gegebenheiten nicht
entgegen.
Die Vermögensgegenstände und Schulden sind
zum Abschlussstichtag einzeln bewertet worden.
Es ist vorsichtig bewertet worden, namentlich sind
alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum
Abschlussstichtag entstanden sind, berücksichtigt,
selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und
dem Tage der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt
geworden sind. Gewinne sind nur berücksichtigt worden,
wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.
Aufwendungen und Erträge des
Geschäftsjahres sind unabhängig von den
Zeitpunkten der entsprechenden Zahlung im Jahresabschluss
berücksichtigt worden.
Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss
angewandten Bewertungsmethoden sind beibehalten worden.
Einzelne Positionen sind wie folgt bewertet worden:
Anlagevermögen:
Erworbene
immaterielle Vermögensgegenstände wurden
zu Anschaffungskosten angesetzt und, sofern diese der
Abnutzung unterliegen, um planmäßige
Abschreibung vermindert.
Das
Sachanlagevermögen wird zu Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten, vermindert um planmäßige
Abschreibung ausgewiesen.
Grundlage für die planmäßige
Abschreibung war die kürzeste steuerlich für
zulässig gehaltene Nutzungsdauer, soweit dies nicht zu
einem offenbar unzutreffenden Ergebnis führte, im
Übrigen die geschätzte voraussichtliche
Nutzungsdauer des jeweiligen Vermögensgegenstandes.
Die Abschreibung des beweglichen Anlagevermögens
erfolgt sowohl degressiv als auch linear. Der Übergang
von der degressiven zur linearen Abschreibung erfolgt in
den Fällen, in denen dies zu einer höheren
Jahresabschreibung führt.
Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs-
und Herstellungskosten bis 800 € wurden im Erwerbsjahr
voll abgeschrieben.
Das
Finanzanlagevermögen ist zu Anschaffungskosten
bewertet.
Soweit der nach vorstehenden Grundsätzen
ermittelte Wert von Gegenständen des
Anlagevermögens über dem Wert lag, der diesen am
Abschlussstichtag beizulegen war, wurde dem durch
außerplanmäßige Abschreibung Rechnung
getragen. Die in Vorjahren vorgenommene
außerplanmäßige Abschreibung wurde
rückgängig gemacht, soweit die Gründe
hierfür nicht mehr bestanden haben.
Umlaufvermögen:
Die
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und
Waren wurden zu Anschaffungskosten unter Anwendung
zulässiger Bewertungsvereinfachungsverfahren bzw. mit
dem gegebenenfalls niedrigeren beizuglegenden Wert am
Bilanzstichtag angesetzt.
Die
unfertigen und fertigen Erzeugnisse wurden zu
Herstellungskosten (Einzelkosten und notwendige
Gemeinkosten) bewertet bzw. mit dem gegebenenfalls
niedrigeren beizulegenden Wert am Bilanzstichtag angesetzt.
Die
Vorräte wurden zu Anschaffungs- oder
Herstellungskosten bzw. mit dem gegebenenfalls niedrigeren
beizuglegenden Wert am Bilanzstichtag angesetzt; das
strenge Niederstwertprinzip wurde beachtet.
Die
Forderungen und sonstigen
Vermögensgegenstände sind grundsätzlich
zum Nennwert angesetzt. Erkennbare Einzelrisiken wurden
durch Einzelwertberichtigung berücksichtigt. Dem
allgemeinen Kreditrisiko bei Forderungen aus Lieferungen
und Leistungen wurde durch eine Pauschalwertberichtigung in
Höhe von 1% Rechnung getragen.
Rückstellungen:
Die
Rückstellungen wurden in Höhe des nach
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
notwendigen Erfüllungsbetrags angesetzt.
Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als
einem Jahr wurden mit dem ihrer Laufzeit entsprechenden
durchschnittlichen Marktzins i. S. § 253 Abs. 2 Satz 1
HGB der vergangenen sieben Geschäftsjahre abgezinst.
Die sonstigen Rückstellungen berücksichtigen alle
erkennbaren Risiken und ungewissen Verpflichtungen.
Weitergehende Erläuterungen zur Bewertung der
Rückstellung für Pensionen und ähnliche
Verpflichtungen sind nachfolgend im Abschnitt "Angaben
zur Bilanz" aufgeführt.
Die
Steuerrückstellungen enthalten die noch nicht
veranlagten Steuern des Geschäftsjahres und zu
erwartende Steuernachzahlungen aus Vorjahren.
Verbindlichkeiten:
Die
Verbindlichkeiten sind mit dem Erfüllungsbetrag
angesetzt.
III.
Angaben und Erläuterungen zu einzelnen Posten der
Bilanz
1.
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände
Es bestanden Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände mit einer Restlaufzeit von
mehr als einem Jahr in Höhe von 191.934,01 €
(Vorjahr: 149.573,93 €).
2.
Pensionsrückstellungen
Die Bewertung der
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche
Verpflichtungen erfolgte auf der Basis
versicherungsmathematischer Berechnungen nach dem
Anwartschaftsbarwertverfahren bzw. der sog. "Projected Unit
Credit-Methode unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von
1,78 %. Dabei wurde gemäß § 253 Abs. 2 Satz
2 HGB vereinfachend von dem durchschnittlichen
Marktzinssatz ausgegangen, der sich bei einer angenommenen
Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Weitere Grundlagen
für die Berechnung waren die "RICHTTAFELN 2005 G von
Klaus Heubeck" (Sterbetafel) sowie eine zukünftig
erwartete Gehaltssteigerung von 0,00 % eine Rentendynamik
von 2,00 % und eine Fluktuationserwartung von 0,00 %.
Zum 01.01.2010 ergab sich aus der erstmaligen
Bewertung der Pensionsrückstellung nach den
Vorschriften des BilMoG eine Unterdotierung in Höhe
von 21.817,00 €. Die Gesellschaft entscheidet sich
für die Ausübung des Wahlrechts nach Art. 67 Abs.
1 EGHGB und eine Verteilung der erforderlichen
Zuführung über den längst möglichen
Zeitraum von 15 Jahren. Folglich wird beginnend mit dem
Geschäftsjahr 2010 in jedem Jahr ein Betrag von
1.454,00 € den Pensionsrückstellungen
erfolgswirksam zugeführt.
Der Erfüllungsbetrag der Pensionsverpflichtung
beträgt zum 31.12.2022 laut
versicherungsmathematischer Berechnung 381.983,00 €
(Vorjahr: 393.380,00 €). Dies ergibt einen zum
Bilanzstichtag noch nicht in der Bilanz ausgewiesenen
Betrag der Unterdotierung in Höhe von 2.913,00 €
(Vorjahr 4.368,00 €).
3.
Verbindlichkeiten
Es bestanden Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit
bis zu einem Jahr in Höhe von 398.537,81 €
(Vorjahr: 747.288,87 €).
Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als
5 Jahren haben - wie im Vorjahr - nicht bestanden.
Die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
sind, soweit es sich nicht um Dienstleistungen handelt,
teilweise durch handelsübliche Eigentumsvorbehalte
gesichert.
4.
Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten
gegenüber Gesellschaftern
Es bestanden zum Bilanzstichtag (wie im Vorjahr)
keine Forderungen gegenüber Gesellschaftern.
Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern
bestanden in Höhe von 11.722,48 € (Vorjahr:
8.177,03 €). Diese sind in dem Posten "Sonstige
Verbindlichkeiten" enthalten.
5.
Haftungsverhältnisse
Vermerkpflichtige Haftungsverhältnisse im Sinne
von § 251 HGB bestehen nicht.
IV.
Sonstige Angaben
1.
Angaben zu den Organen der Gesellschaft
Im abgelaufenen Geschäftsjahr waren zu
Geschäftsführern bestellt:
Horst Stern, 74219 Neufra
Vorschüsse und Kredite an den
Geschäftsführer bestanden nicht bzw. wurden nicht
gewährt.
2.
Durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer
Die durchschnittliche Zahl der während des
Geschäftsjahres im Unternehmen beschäftigten
Arbeitnehmer i. S. § 267 Absatz 5 HGB betrug 6
(Vorjahr: 7).
3.
Ausschüttungssperre
Der Gesamtbetrag, der gem. § 268 Abs. 8 HGB der
Ausschüttungssperre unterliegt, beträgt 15.472,00
€ (Vorjahr: 25.556,00 €). Der Gesamtbetrag i.H.v.
15.472,00 € entfällt davon auf § 253 (6)
HGB.
sonstige Berichtsbestandteile
Neufra, den 28.03.2024
gez.
Horst Stern (Geschäftsführer)
Angaben zur Feststellung:
Der Jahresabschluss wurde am 28.03.2024
festgestellt.
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