Jagdland GmbHLiquidiert

63674 Altenstadt, DEU

Stammdaten

Register
Amtsgericht Friedberg HRB 6927
Eingetragen
17.12.2009
Branche
Großhandel mit BekleidungGroßhandel mit TextilienGroßhandel mit Sportartikeln und -zubehör
Gegenstand
Der Groß- und Einzelhandel von Jagdbekleidung, -ausrüstung und Zubehör.

Historie

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Management

NameRolle
Harald Marcel Otto
seit 17.12.2009
Geschäftsführer

Wirtschaftlich Berechtigte

100.00% identifiziert0.00% ungelöst

Identifizierte Personen (1)

NameAnteil
100.00%

Gesellschafter

1 Gesellschafter

GmbH-Struktur

25.000 €
100.00%

Konzern- und Jahresabschlüsse

Jagdland GmbH

Altenstadt (Hessen)

Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010

BILANZ



AKTIVA

Euro

Gesamtjahr/Stand
Euro

Euro

Vorjahr
Euro

A. Anlagevermögen

I. Sachanlagen

2.159,00

84,03

B. Umlaufvermögen

I. Vorräte

112.693,55

3.713,45

II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

1.103,70

1.844,80

III. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks

9.053,33

42.936,98

C. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag

44.156,78

0,00

Summe Aktiva

169.166,36

48.579,26



PASSIVA

Euro

Gesamtjahr/Stand
Euro

Euro

Vorjahr
Euro

A. Eigenkapital

0,00

14.124,46

B. Rückstellungen

3.500,00

2.500,00

C. Verbindlichkeiten

165.666,36


31.954,80

Summe Passiva

169.166,36

48.579,26

ANHANG

ALLGEMEINE ANGABEN ZU DEN BILANZIERUNGS- UND BEWERTUNGSMETHODEN

Einordnung in die handelsrechtlichen Vorschriften

Die Gesellschaft ist eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB. Sie nimmt die für kleine Kapitalgesellschaften kodifizierten Erleichterungen bei

- der Bilanzierung (§ 266 HGB, § 24 Abs. 5 Satz 2 EGHGB)

- der Aufstellung des Anhangs (§§ 274 und 288 HGB)

- der Offenlegung (§ 326 HGB)

in Anspruch.

Bei der erstmaligen Aufstellung des Jahresabschlusses nach dem BilMoG wurden die Vorjahresvergleichszahlen aufgrund des Wahlrechts des Art. 67 Abs. 8 Satz 2 EGHGB nicht angepasst. Unter Beachtung dieser Vorschriften kam es zu keinen Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen gegenüber dem Vorjahr.

Bilanzierungsmethoden (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB)

Die Bilanz wird in der für kleine Kapitalgesellschaften zulässigen Form des § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB erstellt.

Die Bilanz wird unter Berücksichtigung der vollständigen Verwendung des Jahresergebnisses gemäß § 268 Abs. 1 Satz 1 HGB aufgestellt; dabei wird vom Vorschlag der Geschäftsführung über die Verwendung des Ergebnisses ausgegangen.

Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB) aufgestellt.

Die gesetzliche Verpflichtung nach § 265 Abs. 6 HGB, die Bezeichnung der Posten der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zu ändern, wenn dies zu einer klaren und übersichtlichen Darstellung des Jahresabschlusses erforderlich ist, wird beachtet.

Bewertungsmethoden (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB)

Die Bewertung erfolgt nach den für alle Kaufleute geltenden Bewertungsvorschriften der §§ 252 bis 256 HGB und den ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften der §§ 279 bis 283 HGB.

Imma terielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen

Das Sachanlagevermögen ist mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter Berücksichtigung planmäßiger Ab-

Schreibungen bewertet.

Geringwertige Vermögensgegenstände werden stets voll abgeschrieben. Die Fiktion des Abgangs erfolgt entsprechend den derzeit geltenden vermögenssteuerlichen Regeln für das fünfte Geschäftsjahr nach dem Anschaffungsjahr.

Die Abschreibung der Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens erfolgt pro rata temporis.

Für Anlagegegenstände, die vor Ablauf der planmäßigen Nutzungsdauer veräußert werden, sind im Geschäftsjahr der Veräußerung bis zu diesem Zeitpunkt die Abschreibungen zeitanteilig vorgenommen worden.

Geringwertige Vermögensgegenstände

Die Vollabschreibung geringwertiger Vermögensgegenstände nach § 254 HGB im Zugangsjahr ist keine spezielle steuerrechtliche Abschreibungsregel, sondern eine handelsrechtlich zulässige Vereinfachungsregelung (ADS § 254 HGB Anm. 32, Harms, Jens E.; Küting, Karlheinz, in: Küting: Handbuch der Rechnungslegung, Stuttgart 1986, S. 659).

§ 6 Abs. 2 EStG legt für die Vollabschreibung geringwertiger Vermögensgegenstände im Zugangsjahr eine Wertober­grenze von 410,00 € fest.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit ist nach § 6 Abs. 2 a EStG, dass die geringwertigen Vermögensgegenstände, soweit ihre Anschaffungskosten mehr als 50,00 € betragen, unter Angabe

- des Tages der Anschaffung und

- der Anschaffungskosten

in einem besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis aufgeführt sind.

Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn sich die erforderlichen Angaben aus der Buchhaltung ergeben und die geringwertigen Vermögensgegenstände auf einem besonderen Konto verbucht werden (Abschn. 40 Abs. 4 EStR 1987).

Die Voraussetzungen für die Vollabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG liegen vor.

Hilfs- und Betriebsstoffe, Waren

werden mit den Anschaffungskosten zuzüglich Nebenkosten abzüglich Skonto bewertet.

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

werden gemäß § 253 Abs. 1 HGB mit dem Nennwert angesetzt.

Rechnungsabgrenzungsposten

werden nicht bewertet; ihre Höhe ergibt sich unmittelbar aus dem Abgrenzungsvorgang.

Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten

werden mit dem Nennwert angesetzt.

Gezeichnetes Kapital

wird mit dem Nennwert angesetzt.

Rückstellungen

für Steuern und ungewisse Verbindlichkeiten werden in Höhe der voraussichtlichen Inanspruchnahme angesetzt.

Verbindlichkeiten

sind zum Rückzahlungswert angesetzt.

NAMEN DER ORGANMITGLIEDER § 285 Nr. 10 HGB

Geschäftsführung:

Harald Otto

Altenstadt, 30. Juni 2011

Vorschlag zur Ergebnisverwendung

Für das Geschäftsjahr 2010 ist wegen des Jahresfehlbetrages und des nach § 268 Abs. 1 Satz 2 HGB entwickelten Postens "Bilanzverlust" kein Gewinnverwendungsbeschluss zu fassen.

Erläuterungen zu einzelnen Bilanzposten

2010

2009

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

1.103,70

1.844,80

Verbindlichkeiten

165.666,36

31.954,80

davon

Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern

(§ 42 Abs. 3 GmbHG)

5.348,48

6.904,83

R e s t l a u f z e i t e n

bis zu einem Jahr

51.166,36

6.954,80

zwischen einem und 5 Jahren

0,00

0,00

von mehr als 5 Jahren

114.500,00

25.000,00

Bei den Lieferantenverbindlichkeiten bestehen die üblichen Eigentumsvorbehalte.

 

Die Feststellung bzw. Billigung des Jahresabschlusses erfolgte am: 13.10.2011

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