Jagdland GmbHLiquidiert
63674 Altenstadt, DEUStammdaten
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Historie
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Management
Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Harald Marcel Otto seit 17.12.2009 | Geschäftsführer |
Wirtschaftlich Berechtigte
Natürliche Personen, die das Unternehmen letztendlich besitzen oder kontrollieren – ermittelt durch Auflösen der Gesellschafterkette
Identifizierte Personen (1)
| Name | Anteil |
|---|---|
| 100.00% |
Gesellschafter
Eigentümer- und Gesellschafterstruktur des Unternehmens
1 Gesellschafter
GmbH-Struktur
Konzern- und Jahresabschlüsse
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
Jagdland GmbHAltenstadt (Hessen)Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010BILANZ
ANHANGALLGEMEINE ANGABEN ZU DEN BILANZIERUNGS- UND BEWERTUNGSMETHODEN Einordnung in die handelsrechtlichen Vorschriften Die Gesellschaft ist eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB. Sie nimmt die für kleine Kapitalgesellschaften kodifizierten Erleichterungen bei - der Bilanzierung (§ 266 HGB, § 24 Abs. 5 Satz 2 EGHGB) - der Aufstellung des Anhangs (§§ 274 und 288 HGB) - der Offenlegung (§ 326 HGB) in Anspruch. Bei der erstmaligen Aufstellung des Jahresabschlusses nach dem BilMoG wurden die Vorjahresvergleichszahlen aufgrund des Wahlrechts des Art. 67 Abs. 8 Satz 2 EGHGB nicht angepasst. Unter Beachtung dieser Vorschriften kam es zu keinen Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen gegenüber dem Vorjahr. Bilanzierungsmethoden (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB) Die Bilanz wird in der für kleine Kapitalgesellschaften zulässigen Form des § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB erstellt. Die Bilanz wird unter Berücksichtigung der vollständigen Verwendung des Jahresergebnisses gemäß § 268 Abs. 1 Satz 1 HGB aufgestellt; dabei wird vom Vorschlag der Geschäftsführung über die Verwendung des Ergebnisses ausgegangen. Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB) aufgestellt. Die gesetzliche Verpflichtung nach § 265 Abs. 6 HGB, die Bezeichnung der Posten der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zu ändern, wenn dies zu einer klaren und übersichtlichen Darstellung des Jahresabschlusses erforderlich ist, wird beachtet. Bewertungsmethoden (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB) Die Bewertung erfolgt nach den für alle Kaufleute geltenden Bewertungsvorschriften der §§ 252 bis 256 HGB und den ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften der §§ 279 bis 283 HGB. Imma terielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen Das Sachanlagevermögen ist mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter Berücksichtigung planmäßiger Ab- Schreibungen bewertet. Geringwertige Vermögensgegenstände werden stets voll abgeschrieben. Die Fiktion des Abgangs erfolgt entsprechend den derzeit geltenden vermögenssteuerlichen Regeln für das fünfte Geschäftsjahr nach dem Anschaffungsjahr. Die Abschreibung der Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens erfolgt pro rata temporis. Für Anlagegegenstände, die vor Ablauf der planmäßigen Nutzungsdauer veräußert werden, sind im Geschäftsjahr der Veräußerung bis zu diesem Zeitpunkt die Abschreibungen zeitanteilig vorgenommen worden. Geringwertige Vermögensgegenstände Die Vollabschreibung geringwertiger Vermögensgegenstände nach § 254 HGB im Zugangsjahr ist keine spezielle steuerrechtliche Abschreibungsregel, sondern eine handelsrechtlich zulässige Vereinfachungsregelung (ADS § 254 HGB Anm. 32, Harms, Jens E.; Küting, Karlheinz, in: Küting: Handbuch der Rechnungslegung, Stuttgart 1986, S. 659). § 6 Abs. 2 EStG legt für die Vollabschreibung geringwertiger Vermögensgegenstände im Zugangsjahr eine Wertobergrenze von 410,00 € fest. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit ist nach § 6 Abs. 2 a EStG, dass die geringwertigen Vermögensgegenstände, soweit ihre Anschaffungskosten mehr als 50,00 € betragen, unter Angabe - des Tages der Anschaffung und - der Anschaffungskosten in einem besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis aufgeführt sind. Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn sich die erforderlichen Angaben aus der Buchhaltung ergeben und die geringwertigen Vermögensgegenstände auf einem besonderen Konto verbucht werden (Abschn. 40 Abs. 4 EStR 1987). Die Voraussetzungen für die Vollabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG liegen vor. Hilfs- und Betriebsstoffe, Waren werden mit den Anschaffungskosten zuzüglich Nebenkosten abzüglich Skonto bewertet. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände werden gemäß § 253 Abs. 1 HGB mit dem Nennwert angesetzt. Rechnungsabgrenzungsposten werden nicht bewertet; ihre Höhe ergibt sich unmittelbar aus dem Abgrenzungsvorgang. Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten werden mit dem Nennwert angesetzt. Gezeichnetes Kapital wird mit dem Nennwert angesetzt. Rückstellungen für Steuern und ungewisse Verbindlichkeiten werden in Höhe der voraussichtlichen Inanspruchnahme angesetzt. Verbindlichkeiten sind zum Rückzahlungswert angesetzt. NAMEN DER ORGANMITGLIEDER § 285 Nr. 10 HGB Geschäftsführung: Harald Otto Altenstadt, 30. Juni 2011 Vorschlag zur Ergebnisverwendung Für das Geschäftsjahr 2010 ist wegen des Jahresfehlbetrages und des nach § 268 Abs. 1 Satz 2 HGB entwickelten Postens "Bilanzverlust" kein Gewinnverwendungsbeschluss zu fassen.
Bei den Lieferantenverbindlichkeiten bestehen die üblichen Eigentumsvorbehalte.
Die Feststellung bzw. Billigung des Jahresabschlusses erfolgte am: 13.10.2011 |
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