Kosmetikstudio G. Oberth GmbHLiquidiert
89079 Ulm, DEUStammdaten
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Historie
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Management
Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Gisela Erika Oberth seit 11.1.2018 | Liquidator |
Konzern- und Jahresabschlüsse
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
Kosmetikstudio G. Oberth GmbHUlmJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010BILANZ
ANHANGGrundlagen der Rechnungslegung Der Jahresabschluss der Kosmetikstudio G. Oberth GmbH wird nach den deutschen handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften aufgestellt. Zum 01.01.2010 wurde auf die geänderten Vorschriften des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) umgestellt. Die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung ändert sich gegenüber dem Vorjahr nicht. Die Grundsätze der Bewertungs- und Gliederungsstetigkeit wurden unter Berücksichtigung des BilMoG beachtet. Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren gem. § 275 Abs. 2 HGB aufgestellt. Die Gesellschaft weist zum Abschlussstichtag die Größenmerkmale einer kleinen Kapitalgesellschaft gemäß § 267 HGB auf. Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung Die Wertansätze in der Vorjahresbilanz wurden unverändert als Bilanzvorträge in neue Rechnung übernommen. Bei der Bewertung wird von der Fortführung des Unternehmens ausgegangen. Gemäß Artikel 67 Abs. 8 EGHGB sind bei Änderungen der Bilanzierung oder Bewertung aus der erstmaligen Anwendung des BilMoG die Grundsätze der Bewertungsstetigkeit und Ausweisstetigkeit sowie die Publizität von Stetigkeitsunterbrechungen nicht zu beachten. Die Vorjahresbeträge wurden dementsprechend nicht angepasst. Das Sachanlagevermögen wird zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, vermindert um planmäßige Abschreibungen, angesetzt. Die planmäßigen Abschreibungen sind entsprechend der voraussichtlichen Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter nach der linearen bzw. degressiven Methode vorgenommen. Falls erforderlich wird auf den niedrigeren beizulegenden Wert abgewertet. Das steuerliche Wertaufholungsgebot wird beachtet. Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 410 EUR werden im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben, wobei aus Vereinfachungsgründen im Jahr des Zugangs ein Abgang unterstellt wird. Roh-, Hilfs- u nd Betriebsstoffe sind zu Netto-Einkaufspreisen unter Beachtung des handelsrechtlichen Niederstwertprinzips bewertet. Bei den Forderungen werden erkennbare Einzelrisiken durch Wertberichtigungen berücksichtigt. Forderungen, sonstige Vermögensgegenstände und liquide Mittel sind grundsätzlich mit dem Nennbetrag angesetzt. Von den sonstigen Vermögensgegenständen entstanden rechtlich keine nach dem Bilanzstichtag. Die Verbindlichkeiten werden zu ihrem Erfüllungsbetrag angesetzt. Sofern zum Bilanzstichtag die Tageswerte über den Erfüllungsbeträgen liegen, werden die Verbindlichkeiten zum höheren Tageswert angesetzt. Von den Verbindlichkeiten entstanden rechtlich keine nach dem Bilanzstichtag. Die Steuerrückstellungen enthalten die noch nicht veranlagten Steuern des Geschäftsjahres. Die Rückstellungen werden in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages angesetzt. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr werden mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechendem durchschnittlichen Marktzins der vergangenen sieben Geschäftsjahre abgezinst. Die sonstigen Rückstellungen berücksichtigen alle erkennbaren Risiken und ungewisse Verbindlichkeiten. Die Eigenkapitalpositionen sind mit dem Nennbetrag angesetzt. Erläuterungen zur Bilanz
Haftungsverhältnisse Haftungsverhältnisse i. S. d. § 251 HGB haben zum Bilanzstichtag nicht bestanden. Sonstige finanzielle Verpflichtungen Zum Bilanzstichtag bestanden keine sonstigen finanziellen Verpflichtungen. Ergebnisverwendung Die Aufstellung des Jahresabschlusses erfolgte unter vollständiger Ergebnisverwendung. Sonstige Angaben Geschäftsführung Der Geschäftsführerin ist Einzelvertretungsbefugnis erteilt und sie ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Ulm-Einsingen, den 15.11.2011 Gisela Oberth
Gisela Oberth |
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