AUTOHAUS NOTHOFER GmbHLiquidiert

89440 Lutzingen, DEU

Stammdaten

Register
Amtsgericht Augsburg HRB 13609
Eingetragen
2.12.1993
Branche
Tätigkeiten der Großhandelsvermittlung von KraftwagenEinzelhandel mit Kraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 tEinzelhandel mit Kraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t oder weniger
Gegenstand
der Handel mit und die Reparatur von Kraftfahrzeugen, die Führung einer Tankstelle und ähnliche oder damit zusammenhangende Geschäfte. Die Gesellschaft führt insbesondere auf eigene Rechnung ab 01.01.1994 das bisher von dem Autohaus Alfred Nothofer betriebene Autohaus fort.

Historie

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Management

NameRolle
Alfred Nothofer
seit 18.6.2009
Liquidator

Wirtschaftlich Berechtigte

100.00% identifiziert0.00% ungelöst

Identifizierte Personen (2)

NameAnteil
70.00%
Peter Nothofer
30.00%

Gesellschafter

2 Gesellschafter

GmbH-Struktur

Frühlingstraße 6, 89440 Lutzingen
35000
70.00%
Peter Nothofer
Frühlingstraße 6, 89440 Lutzingen
15000
30.00%

Konzern- und Jahresabschlüsse

AUTOHAUS NOTHOFER GmbH

Dillingen a. d. Donau

Jahresabschluss zum 31.12.2007

BILANZ



AKTIVA

Euro

Gesamtjahr/Stand
Euro

Euro

Vorjahr
Euro

A. Anlagevermögen

670,00

1455,00

I. Sachanlagen

670,00

1455,00

B. Umlaufvermögen

210312,12

195808,64

I. Vorräte

21007,64

18676,27

II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

119321,85

127695,42

III. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks

69982,63

48436,95

C. Rechnungsabgrenzungsposten

319,34

1277,14

D. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag

31852,60

23303,23

Summe Aktiva

243154,06

220844,01



PASSIVA

Euro

Gesamtjahr/Stand
Euro

Euro

Vorjahr
Euro

A. Rückstellungen

2700,00

2700,00

B. Verbindlichkeiten

240454,06

218144,01

Summe Passiva

243154,06

220844,01

ANHANG

Jahresabschluss und Bastandsnachweise

Jahresabschluss

Die Bilanz ist ein zum Schluss eines jeden Jahrs dargestelltes Verhältnis des Vermögens und der Schulden des Unternehmens. Die Gewinn- und Verlustrechnung ist die für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres aufzustellende Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres (§242 HGB).

Der Jahrsabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung aufzustellen (§243 HGB). Es gelten die Grundsätze der Bilanzwahrheit, Bilanzvollständigkeit (§246 HGB), Bilanzidentität und Bilanzkontinuität (§243 HGB).

Jeder Kaufmann hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres zunächst seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und -schulden anzugeben. (=Inventar, §240 HGB).

Bestandnachweise

Die notwendigen Bestandnachweise für Vermögens- und Schuldenposten sind wie folgt erbracht:

Die Abschreibungsart und Abschreibungsdauer ist für jedes Wirtschaftsgut aus dem Abschreibungsverzeichnis zu entnehmen.

Der Wert des Vorratsvermögens ist durch die zum Bilanzstichtag erstellte Inventur nachgwiesen.

Die Geldbestände sind aus den Kontoauszügen der Banken sowie aus dem Kassenbuch zum Bilanzstichtag ersichtlich und liegen vor.

Die sonstigen Vermögensgegenstände sowie die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind einzeln in unseren Abschlussunterlangen aufgezeichnet.

Die zum Bilanzstichtag bestehenden Schulden sind einzeln aufgegliedert und in Saldenlisten nachgewiesen.

1.Ansatz und Bewertung



Bilanzierugnsmethoden

Im Jahresabschluss wurden sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Aufwendungen und Erträge aufgezeichnet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Posten der Aktivseite wurden nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen und Erträgen, Grundstücksrechte nicht mir Grundstückslasten verrechnet (§246 HGB).

Das Anlage- und Umlaufvermögen, das Eigenkapital sowie die Schulden wurden in der Bilanz gesondert ausgewiesen.

Sachanlagen

Die Zugänge wurden zu Anschaffungs- und Herstellungskosten aktiviert.

Die Anschaffungskosten umfassen auch die einzelnen zuordenbaren Anschaffungsnebenkosten und nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen wurden abgesetzt. In die Herstellungskosten von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens wurden keine Fremdkapitalzinsen einbezogen.

Die Abgänge wurden zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens mit den Anschaffungskosten abzüglich aufgelaufene Abschreibungen augebucht.

Die Abschreibungen wurden nach Maßgabe der steuerlich zulässigen Sätze vorgenommen.

Soweit steuerlich sinnvoll wurde bei den Zugängen an geringwertigen Wirtschaftsgütern von dem Recht Gebrauch gemacht, diese in voller Höhe abzuschreiben, soweit die Anschaffungs- und Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag für das einzelne Wirtschaftsgut € 410,00 nicht übersteigen (entspr. §6Abs.2 EstG).

Vorräte

Die Vorräte wurden zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt, sofern ein entsprechender Sachverhalt vorlag, auf den niedrigeren Börsen- und Marktpreis am Abschlussstichtag abgeschrieben. Soweit ein Börsen- oder Marktpreis nicht feststellbar war, wurden sie auf den niedrigeren beizulegenden Wert abgeschrieben.

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen wurden zu Nennwerten abzüglich angemessener Einelwertberichtigungen angesetzt.

Sonstige Vermögensgegenstände

Sonstige Vermögensgegenstände wurden grundsätzlich mit dem Nennbetrag angesetzt. Erkennbare Einzelrisiken wurden durch Einzelwertberichtigungen berücksichtigt.

Kassenbestand, Postgrioguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten

Die flüssigen Mittel, die sowohl bei Kreditinstituten als auch als Bargeldbestand vorhanden sind, wurden zu Nennwerten am Bilanzstichtag bilanziert.

Rechnungsabgrenzungsposten

Als Rechnungsabgrenzungsposten wurden auf der Aktivseite Ausgaben bzw. auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag ausgewiesen, soweit sie Aufwand bzw. Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellten.

Sonstige Rückstellungen

Bei Bildung der sonstigen Rückstellungen wurde den erkennbaren Risiken und ungewissen Verbindlichkeiten angemessen Rechnung getragen. Sie wurden in Höhe des Betrages angesetzt, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist.

Verbindlichkeiten

Die Verbindlichkeiten wurden mit dem Rückzahlungsbetrag angesetzt.

Es sind keine Verbindlichkeiten durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert.

Währungsumrechungen

Erforderliche Währungsumrechnungen erfolgten zum Tageskurs der Hausbank.

1.Gliederung und Ausweis

Gliederung des Jahresabschlusses

Der Jahresabschluss wurde auf der Grundlage der Gliederungs-, Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften des Handeslgestetzbuches aufgestellt. Ergänzend zu diesen Vorschriften wurden die Regelungen des GmbH-Gesetzes beachtet.

Die Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind mit denen des Vorjahres vergleichbar. Die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung änderte sich nicht gegenüber dem Vorjahr.

Ausweis der Bilanz

Die Bilanz ist in Kontoform aufgestellt worden. Die in §266 Abs. 2 und 3 HGB bezeichneten Posten sind gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge ausgewiesen.

Gemäß §266 Abs. 1 HGB sind bei der Erstellung der Bilanz größenabhängie Erleichterungen in Anspruch genommen worden.

Ausweis in der Gewinn und Verlustrechnung

Die Gewinn und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren aufgestellt worden. Die in § 275 Abs. 2 HGB bezeichneten Posten sind gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge ausgewiesen.

Gemäß §276 HGB sind bei der Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnung größenabhängige Erleichterungen in Anspruch genommen worden.

Ausweis und Anhang

Der Anhang enthält alle Pflichtangaben der §§ 284, 285 HGB sowie alle sonstigen nach HGB und GmbH-Gesetz erforderlichen Angaben, soweit darzustellende Sachverhalte vorliegen.

Gemäß $288 HGB sind bei der Erstellung des Anhanges größenabhängige Erleichterungen in Anspruch genommen worden.

Sonstige finanzielle Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz auszuweisen und auch keine Haftungsverhältnisse im Sinne von §251 HGB sind, bestanden am Abschlussstichtag nicht.

 

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