Praxen von Steuerberaterinnen und -beratern, Steuerbevollmächtigten sowie steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften
Bistro Verl GmbHLiquidiert
33415 Verl, DEUStammdaten
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Historie
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Management
Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Klaus Mickenbecker seit 25.1.2012 | Liquidator |
Konzern- und Jahresabschlüsse
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
Bistro Verl GmbHVerlJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010Bilanz zum 31. Dezember 2010Aktivseite
Anhang zum Jahresabschluss 2010Allgemeine AngabenGrundlagen der Rechnungslegung Der vorliegende Jahresabschluss wurde nach den § 242 ff. und den §§ 264 ff. des Handelsgesetzbuches und den Vorschriften des Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung aufgestellt. Die Gesellschaft ist eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB. Die Gesellschaft nimmt die für kleine Kapitalgesellschaften geltenden Angabenerleichterungen der §§ 274a, 276 und 288 HGB in Anspruch. Die Gesellschaft hat von der Befreiungsvorschrift nach § 264 Abs. 1. Satz 4 HGB Gebrauch gemacht und auf die Aufstellung eines Lageberichts verzichtet. Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung sind entsprechend den Bestimmungen des HGB gem. §§ 266, 275 HGB gegliedert. Die Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung wurde nach dem Gesamtkostenverfahren gem. § 275 Abs. 2 HGB erstellt. Das am 29. Mai 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts, das sogenannte Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (im nachfolgenden "BilMoG"), ist in Bezug auf Ansatz- und Bewertungsvorschriften erstmals auf den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2010 der Gesellschaft anzuwenden (Art. 66 Abs. 3 Satz 1 EGHGB). Von der Möglichkeit einer vorzeitigen Anwendung (Art. 66 Abs. 3 Satz 6 EGHGB) wurde kein Gebrauch gemacht. Die Einführung des BilMoG kann in der sogenannten BilMoG-Eröffnungsbilanz zum 01. Januar 2010 zu Bewertungs- und Ausweisänderungen von Bilanzposten des Vorjahres führen. Bei der Bistro Verl GmbH haben sich keine Umbewertungen aufgrund des BilMoG ergeben. Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze Die Wertansätze in der Bilanz der Bistro Verl GmbH zum 31.12.2009 wurden unverändert als Bilanzvorträge in neue Rechnung übernommen. Die Sachanlagen sind zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, vermindert um planmäßige Abschreibungen entsprechend der Nutzungsdauer angesetzt. Als Abschreibungsmethode kam die lineare Absetzung für Abnutzung zur Anwendung. Die Finanzanlagen wurden zu Anschaffungskosten bewertet. Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände wurden grundsätzlich zum Nominalwert angesetzt. Der Kassenbestand ist zum Nennwert angesetzt. Die Eigenkapitalpositionen sind mit dem Nennbetrag angesetzt. Die Gesellschaft ist bilanziell überschuldet. Die Rückstellungen beinhalten sämtliche, nach vorsichtiger kaufmännischer Beurteilung erkennbaren Risiken, die mit ihrem Erfüllungsbetrag passiviert sind. Die Verbindlichkeiten sind mit ihrem Erfüllungsbetrag passiviert. Allgemeine Angaben zum JahresabschlussForderungen und sonstige Vermögensgegenstände Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr bestehen nicht (Vorjahr 0,00). Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr bestehen in Höhe von € 82.122,52 (Vorjahr € 74.865,62), davon gegenüber Gesellschafter € 57.068,44 (Vorjahr € 55.176,68). Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren bestehen in Höhe von € 113.051,52 (Vorjahr € 119.368,03), davon gegenüber Gesellschafter € 110.051,52 (Vorjahr € 114.868,03). Haftungsverhältnisse Haftungsverhältnisse i. S. d. § 251 HGB haben zum Bilanzstichtag nicht bestanden. Sonstige finanzielle Verpflichtungen Zum Bilanzstichtag bestanden keine sonstigen finanziellen Verpflichtungen. Sonstige AngabenGeschäftsführung Während des abgelaufenen Geschäftsjahres lag die Führung der Geschäfte bei
Das Wahlrecht nach § 286 Abs. 4 HGB wird ausgeübt. Die Voraussetzungen des § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB liegen hinsichtlich dieses Jahresabschlusses nicht vor. Soweit dieser Anhang keine Angaben über sonstige, nach den §§ 264 ff, 284 ff HGB angabepflichtige Sachverhalte enthält, haben diese im Geschäftsjahr nicht vorgelegen. Hinweis gem. § 328 Abs. 1 Nr. 1. S. 2 HGB: Die Gesellschafterversammlung hat am 08. Februar 2012 den Jahresabschluss 2010 festgestellt.
Verl, 10. Februar 2012 Geschäftsführer |
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