Bauernenergie GmbH
Randowtal
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr
vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023
Bilanz
Aktiva
|
|
31.12.2023
EUR |
31.12.2022
EUR |
| A.
Anlagevermögen |
2.411,00 |
|
| I.
Immaterielle Vermögensgegenstände |
1.550,00 |
|
| II.
Sachanlagen |
861,00 |
|
| B.
Umlaufvermögen |
1.022.960,18 |
927.751,17 |
| I.
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände |
|
12.510,60 |
| II.
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei
Kreditinstituten und Schecks |
1.022.960,18 |
915.240,57 |
| Aktiva |
1.025.371,18 |
927.751,17 |
Passiva
|
|
31.12.2023
EUR |
31.12.2022
EUR |
| A.
Eigenkapital |
138.489,43 |
84.309,52 |
| I.
Gezeichnetes Kapital |
50.000,00 |
50.000,00 |
| II.
Gewinnvortrag |
34.309,52 |
-2.079,53 |
| III.
Jahresüberschuss |
54.179,91 |
36.389,05 |
| B.
Rückstellungen |
853.302,18 |
831.283,00 |
| C.
Verbindlichkeiten |
33.579,57 |
12.158,65 |
| davon
mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr |
28.579,57 |
7.158,65 |
| davon
mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr |
5.000,00 |
5.000,00 |
| davon
gegenüber Gesellschaftern |
5.000,00 |
5.000,00 |
| Passiva |
1.025.371,18 |
927.751,17 |
Anhang
A. Allgemeine Angaben
Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023 der
Bauernenergie GmbH wurde auf der Grundlage der
Rechnungslegungsvorschriften der §§ 242ff. HGB
und nach den ergänzenden Vorschriften für
Kapitalgesellschaften §§ 264ff. HGB aufgestellt.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses wurde von
den größenabhängigen Erleichterungen der
§§ 266 ( 1 ) S. 3; 267; 267a, 274a, 276, 288 ( 1
) HGB Gebrauch gemacht.
Angaben, die wahlweise in der Bilanz, in der Gewinn-
und Verlustrechnung oder im Anhang gemacht werden
können, sind insgesamt im Anhang aufgeführt.
Ergänzend zu diesen Vorschriften waren die
Regelungen des GmbH-Gesetzes zu beachten.
Für die Gewinn- und Verlustrechnung wurde das
Gesamtkostenverfahren gemäß § 275 Abs. 2
HGB gewählt.
Nach den in § 267a, 267 HGB angegebenen
Größenklassen ist die Gesellschaft eine Kleine
Gesellschaft.
B. Angaben zur Bilanzierung und Bewertung
einschließlich steuerrechtlicher Maßnahmen
Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze
Anlagevermögen
Das Anlagevermögen wurde zu Anschaffungskosten
einschließlich Nebenkosten oder Herstellungskosten
(gem. § 255 Abs. 2 bis 3 HGB) bilanziert.
Erworbene immaterielle Anlagewerte wurden bzw. werden
zu Anschaffungskosten angesetzt und sofern sie der
Abnutzung unterlagen, um planmäßige
Abschreibungen vermindert.
Die Bewertung von selbst geschaffenen immateriellen
Vermögensgegenständen erfolgt zu
Herstellungskosten der Entwicklung. Die Abschreibungen
werden linear über die geplante Nutzungsdauer
vorgenommen. Eine Sonderabschreibung kommt nicht in
Betracht, da immaterielle WG als nicht bewegliche WG
gelten.
Bei dauernder Wertminderung sind zwingend
außerplanmäßige Abschreibungen
vorzunehmen.
Im Finanzanlagevermögen wurden Beteiligungen,
Anteile an verbundenen Unternehmen und sonstige Wertpapier
zu Anschaffungskosten, Ausleihungen zum Nennwert angesetzt
und bewertet, soweit ersichtlich, wurde der am
Bilanzstichtag vorliegende niedrigere Wert.
Das Sachanlagevermögen wurde zu Anschaffungs-
bzw. Herstellungskosten angesetzt und soweit abnutzbar, um
planmäßige Abschreibungen vermindert.
Vermögensgegenstände mit einem Wert von 150
EUR bis 800 EUR werden analog steuerlicher Regelungen
(§ 6 Abs. 2 EStG) als Geringwertige
Wirtschaftsgüter (GWG) erfasst und im Jahr des Zugangs
in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen.
Vermögensgegenstände mit einem Wert von 150
EUR bis 1.000 EUR werden analog steuerlicher Regelungen (
§ 6 Abs. 2a EStG) in einem Sammelposten
erfasst, der jährlich zu 20 % gewinnmindernd
aufgelöst wird.
Umlaufvermögen
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und Waren wurden zu
Anschaffungskosten bei Anwendung zulässiger
Bewertungsvereinfachungsverfahren oder zu niedrigeren
Tageswerten angesetzt.
Bei den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
wurden erkennbare Einzelrisiken durch Wertberichtigungen
berücksichtigt. Den übrigen allgemeinen Risiken
wurde die Bildung einer Pauschalwertberichtigung Rechnung
getragen.
Die übrigen Forderungen uns sonstigen
Vermögensgegenständen sowie der Kassenbestand und
die Guthaben bei Kreditinstituten wurden zum Nennwert am
Bilanzstichtag angesetzt.
Die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten betreffen
Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, die Aufwand für
eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Der
Rechnungsabgrenzungsposten wird zu Nennwerten angesetzt.
Gezeichnetes Kapital
Das gezeichnete Kapital wird zum Nennwert
ausgewiesen, entspricht dem Stammkapital laut
Gesellschaftsvertrag sowie der Handelsregistereintragung
und ist voll eingezahlt.
Rückstellungen
Steuerrückstellungen und sonstige
Rückstellungen werden in Höhe des nach
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
notwendigen Erfüllungsbetrags passiviert.
Die sonstigen Rückstellungen setzen sich unter
anderem aus folgenden Rückstellungen zusammen :
· aus den Kosten der Erstellung des
Jahresabschlusses,
· den Rückstellungen für die
Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen in Form einer
Ansammlungsrückstellung,
· einer Rückstellung für die
Leistungsgarantie der jeweiligen Anlage ( vergleichbar
einer Rückstellung einer Mietpreisgarantie ),
· einer Rückstellung für
Zulassungkosten der Anlage / Ersatzpflicht von
Gebühren und Kosten des Auftraggebers/
Aufwandsentschädigung ( vgl. der GrSRsp. 1969 einer
Rückstellung künftiger Arzneimittelprüfung
),
· einer Rückstellung für Kosten
der Studien, sowie von Projektentwicklungskosten sowie
· einer Rückstellung für
Nachlaufkosten / Nachbetreuungsleistungen zusammen ( vgl.
FGRsp. Optiker, 1993 )
Sowohl die unmittelbare als auch mittelbare
Zugehörigkeit künftiger Aufwendungen zu bereits
realisierten Erträgen gründen im
Realisationsprinzip und somit im allgemeinen
bilanzrechtlichen Vorsichtsprinzips § 252 ( 1 ) Nr. 4
HGB.
Erträge dürfen nach dem Realisationsprinzip
erst berücksichtigt werden, wenn sie dem Grunde nach
'so gut wie sicher' geworden sind; dieser strenge
Ertragsrealisierungsgrundsatz wäre indes wenig
sinnvoll, gäbe es nicht ebenso strenge Grundsätze
der Aufwandserfassung im Sinne einer Verknüpfung von
Ertrags- und Aufwandsberücksichtigung.
Das die handelsrechtlichen GoB prägende
Vorsichtsprinzip erfordert, die betrieblichen
Verpflichtungen vollständig zu bilanzieren.
Tatsächlich veranlaßte
Leistungsverpflichtungen, fallen ebenso unter die
ungewissen Verbindlichkeiten. diese umfassen somit auch
Fälle des rein faktischen Leistungszwangs.
Bei Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von
mehr als eiem Jahr werden künftige Preis- und
Kostensteigerungen berücksichtigt und eine Abzinsung
auf den Bilanzstichtag vorgenommen. Als
Abzinsungssätze werden die den Restlaufzeiten der
Rückstellungen entsprechenden durchschnittlichen
Marktzinssätze der vergangenen sieben
Geschäftsjahre verwendet, wie sie von der Deutschen
Bundesbank gemäß
Rückstellungsabzinsungsverordnung monatlich ermittelt
und bekannt gegeben werden.
Verbindlichkeiten
Die Verbindlichkeiten wurden mit den
Rückzahlungsbeträgen ( Erfüllungsbetrag )
angesetzt.
sonstige Berichtsbestandteile
g.z. Florian Foest
Angaben zur Feststellung:
Der Jahresabschluss wurde am 26.11.2024
festgestellt.
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