Krause Sanitär - Heizung - Montageservice GmbH
Selbe AdresseGas-, Wasser-, Heizungs- sowie Lüftungs- und Klimainstallation
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Hans-Jürgen Krause seit 29.12.2006 | Geschäftsführer |
Natürliche Personen, die das Unternehmen letztendlich besitzen oder kontrollieren – ermittelt durch Auflösen der Gesellschafterkette
| Name | Anteil |
|---|---|
| 100.00% |
Eigentümer- und Gesellschafterstruktur des Unternehmens
1 Gesellschafter
GmbH-Struktur
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
Accentbau GmbHMannheimJahresabschluss zum 31. Dezember 2006BilanzAKTIVA
AnhangAllgemeine Angaben zum Jahresabschluss Der Jahresabschluss wurde aufgrund der gesetzlichen handels- und steuerrechtlichen Vorschriften erstellt und vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Von der Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung wurde gegenüber dem Vorjahr nicht abgewichen. Die Vorjahresbeträge zu den einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind vollinhaltlich mit denjenigen des Berichtsjahres vergleichbar. Vorjahresbeträge lt. Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung wurden nachträglich nicht angepasst. Der Gliederung des Jahresabschlusses liegen die gesetzlichen Vorgaben (§ 266 HGB bzgl. der Bilanz und § 275 HGB bzgl. der Gewinn- und Verlustrechnung) zugrunde. Eine Erweiterung des Gliederungsschemas fand mangels notwendiger Anwendung anderer Gliederungsnormen nicht statt. Eine Zusammenfassung von bestimmten Posten der Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 265 Abs. 7 HGB wurde nicht vorgenommen. Die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden wurden im wesentlichen an den ertragssteuerlichen Vorschriften ausgerichtet, soweit nicht zwingend abweichendes Handelsrecht anzuwenden war. Angaben zu Fremdwährungsumrechnungen sind entbehrlich, da keine oder nur in unbedeutendem Umfang Fremdwährungstatbestände angefallen sind. Die im Vorjahr angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden wurden beibehalten. Ausführungen zu den Aktiva Bei dem berichtenden Unternehmen handelt es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft i. S. v. § 267 HGB in der Rechtsform einer GmbH. Die Bilanz wurde nach dem vorgeschriebenen Gliederungsschema des § 266 HGB erstellt. Es wurden die größenabhängigen Erleichterungen gemäß § 266 Abs. 1 S. 3 HGB in Anspruch genommen und eine verkürzte Bilanz aufgestellt. Von dem Wahlrecht gem. § 284 Abs. 1 HGB, Ausweise in den Anhang statt in die Aktiva der Bilanz aufzunehmen, wurde im Allgemeinen Gebrauch gemacht. Die erforderlichen Angaben sind bei den Ausführungen zu den entsprechenden Posten im Anhang aufgenommen worden. Es lagen keine Vermögensgegenstände vor, die unter mehreren Posten der Aktiva ausweisbar gewesen wären. Es lagen keine ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital vor. Die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens ist aus dem beigefügten Anlagenspiegel ersichtlich. Die Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens wurden mit den Anschaffungskosten- bzw. Herstellungskosten, vermindert um die planmäßigen Abschreibungen bilanziert; § 253 Abs. 1 S. 1 HGB. Soweit die Nutzungsdauer dieser Vermögensgegenstände zeitlich beschränkt ist, wurde als Kriterium für die Abschreibung die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer in Anrechnung gebracht, wobei die steuerlichen Abschreibungstabellen als Grundlage dienten. Bewertungsvereinfachungsverfahren, wie
kamen nicht zur Anwendung. Die Abschreibungen wurden ausschließlich linear vorgenommen. Abschreibungen auf den niedrigeren Wert, der nur auf steuerlich zulässigen Abschreibungen beruht (§ 254 HGB), wurden nicht vorgenommen. Von der Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne von § 6 Abs. 2 EStG (wird nach h. M. von § 253 Abs. 2 HGB umfasst) wurde Gebrauch gemacht. Soweit Fremdwährungsumrechnungen bei aktivierten Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens vorgenommen wurden, erfolgte die Bewertung zum Geldkurs im Anschaffungszeitpunkt. Im Geschäftsjahr wurden keine Zuschreibungen bei Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens aus steuerrechtlichen Gründen unterlassen; eine Berichtspflicht nach § 280 Abs. 3 HGB war demnach nicht gegeben. Soweit Fremdwährungsumrechnungen bei aktivierten Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens vorgenommen wurden, erfolgte die Bewertung mit dem niedrigeren Kurs, der sich aus dem Vergleich des bei Einbuchung angesetzten Geldkurses zum Geldkurs am Bilanzstichtag ergibt; Kurssicherungen, die eine ggf. erforderliche Abwertung gemäß dem strengen Niederstwertprinzip ausschließen würden, wurden nicht vorgenommen. Als Obergrenze der Bewertung wurde der ursprüngliche Einbuchungskurs beachtet. Soweit die Bilanzierung von Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens zu Herstellungskosten erfolgte, wurden die handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und Wahlrechte dahingehend ausgeübt, dass beiden Rechtsnormen Rechnung getragen wurde. Die Bilanzierung erfolgte gern. § 255 Abs. 2 HGB und R 33 EStR in diesem Falle
Zinsen auf Fremdkapital wurden im Rahmen der Aktivierung von Herstellungskosten im Umlaufvermögen nicht mit einbezogen. Forderungen und Sonstige Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens wurden mit den Anschaffungskosten (=Nennwert) angesetzt. Abschreibungen auf den niedrigeren Wert, der nur auf steuerlich zulässigen Abschreibungen beruht (§ 254 HGB), wurden nicht vorgenommen. Es existieren keine Vermögensgegenstände, die im Rahmen der Sonstigen Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens bilanziert sind, an denen kein rechtliches, sondern nur wirtschaftliches Eigentum besteht und die für das berichtspflichtige Unternehmen von besonderer Bedeutung sind. Es werden keine berichtspflichtigen Beteiligungen i. S. v. § 285 Abs. 11 HGB im Umlaufvermögen gehalten. Es bestehen keine im Umlaufvermögen bilanzierten Forderungen an Gesellschafter. Die Bewertung von Schecks, Kassenbeständen, Bundesbank-, Postgiroguthaben sowie Guthaben bei Kreditinstituten erfolgte zu Anschaffungskosten (= Nennwert; § 253 Abs. 1 S. 1 HGB). Abschreibungen bei den Kassen- und Bankguthaben
kamen nicht zum Ansatz. Als Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite der Bilanz wurden ausschließlich transitorische Posten i. S. v § 250 HBG in Ansatz gebracht. Ausführungen zu den Passiva Von dem Wahlrecht gern. § 284 Abs. 1 HGB, Ausweise in den Anhang statt in die Passiva der Bilanz aufzunehmen, wurde im Allgemeinen Gebrauch gemacht. Die erforderlichen Angaben sind bei den Ausführungen zu den entsprechenden Posten im Anhang aufgenommen worden. Es lagen keine Schulden vor, die unter mehreren Posten der Passiva ausweisbar gewesen wären. Die Bilanz wurde vor Verwendung des Jahreserfolges aufgestellt. Die Rückstellungen wurden mit dem Betrag der voraussichtlichen Inanspruchnahme angesetzt. Unter dem Bilanzposten "Sonstige Rückstellungen" sind keine Beträge passiviert, die einen erheblichen Umfang hätten. Verbindlichkeiten wurden mit dem Rückzahlungsbetrag angesetzt. Rentenverpflichtungen, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, sind in den Verbindlichkeiten nicht enthalten. Soweit Fremdwährungsumrechnungen bei passivierten Verbindlichkeiten vorgenommen wurden, erfolgte die Bewertung zum höheren Kurs, der sich aus dem Vergleich des bei der Einbuchung der Verbindlichkeit angesetzten historischen Briefkurses zu dem Briefkurs am Bilanzstichtag ergab. Der Anschaffungswert als Untergrenze wurde beachtet. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren sind nicht vorhanden. Gegenüber den Gesellschaftern sind keine Verbindlichkeiten passiviert. Nach § 251 HGB anzugebende Haftungsverhältnisse sind nicht vorhanden. Es bestehen keine weiteren, für die Beurteilung der Finanzlage des berichtenden Unternehmens bedeutenden finanziellen Verpflichtungen, die nicht bilanziert und auch nicht als Haftungsverhältnisse nach § 251 HGB angegeben wurden. Sonstige Angaben Im Geschäftsjahr waren die folgenden Personen Mitglieder der Geschäftsführung:
Das Unternehmen wird in keinen Konzernabschluss einbezogen. Anlagenübersicht - Kontensummen - Währung: EURO
Gewinnverwendungsvorschlag Tagesordnung zur Gesellschafterversammlung am 11.06.2007 Die Gesellschafterversammlung soll am heutigen Tage unter Verzicht auf sämtliche gesetzlichen Formen und Fristen einberufen und abgehalten werden. Die Tagesordnung ist nachfolgend aufgeführt. TOP 1: Feststellung des Jahresabschlusses Die Geschäftsführung beantragt, den Jahresabschluss für das Jahr 2006 in der vorgelegten Form festzustellen; der Jahresfehlbetrag beträgt 15.537,64 €. TOP2: Entlastung der Geschäftsführung Die Geschäftsführung beantragt, ihr für das abgelaufende Wirtschaftsjahr Entlastung zu erteilen. TOP3: Ausschüttung Es wird der Gesellschafterversammlung vorgeschlagen, keine Gewinn- oder sonstigen Ausschüttungen zu beschließen. Gewinnverwendungsbeschluss Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 11.06.2007 Die Gesellschafterversammlung wurde heute unter Verzicht auf sämtliche gesetzlichen Formen und Fristen einberufen. Das Stammkapital war zu 100% vertreten. Es wurden die nachfolgenden Beschlüsse gefasst: TOP 1: Feststellung des Jahresabschlusses Der Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2006 wurde einstimmig festgestellt. TOP 2: Entlastung der Geschäftsführung Der Geschäftsführung wurde einstimmig Entlastung erteilt. TOP 3: Ausschüttung Es wurde dem Vorschlag der Geschäftsführung gefolgt und einstimmig keine Ausschüttung beschlossen. |
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