Thiele
Erdbau GmbH
Borchen
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr
vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010
Bilanz
Aktiva
|
|
31.12.2010
EUR |
31.12.2009
EUR |
| A.
Anlagevermögen |
994,00 |
1.567,00 |
| I.
Sachanlagen |
994,00 |
1.567,00 |
| B.
Umlaufvermögen |
46.887,56 |
171.343,55 |
| I.
Vorräte |
0,00 |
1.558,43 |
| II.
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände |
39.530,94 |
138.513,57 |
| III.
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei
Kreditinstituten und Schecks |
7.356,62 |
31.271,55 |
| Bilanzsumme,
Summe Aktiva |
47.881,56 |
172.910,55 |
Passiva
|
|
31.12.2010
EUR |
31.12.2009
EUR |
| A.
Eigenkapital |
11.135,93 |
10.333,49 |
| I.
gezeichnetes Kapital |
25.000,00 |
25.000,00 |
| II.
Verlustvortrag |
14.666,51 |
-24.451,55 |
| III.
Jahresüberschuss |
802,44 |
-39.118,06 |
| B.
Rückstellungen |
3.850,00 |
12.349,00 |
| C.
Verbindlichkeiten |
32.895,63 |
150.228,06 |
| davon
mit Restlaufzeit bis 1 Jahr |
32.895,63 |
150.228,06 |
| Bilanzsumme,
Summe Passiva |
47.881,56 |
172.910,55 |
Anhang
6.1
Grundsätze zur Form des Jahresabschlusses
Der Jahresabschluss der Thiele Erdbau GmbH entspricht
den Rechnungslegungsvorschriften für eine kleine
Kapitalgesellschaft im Sinne des HGB. Die Gewinn- und
Verlustrechnung wurde nach dem Gesamtkostenverfahren nach
§ 275 Abs. 2 HGB gegliedert.
Abweichungen bei der Form des Jahresabschlusses
gegenüber dem Vorjahr bestehen nicht.
6.2
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Der Jahresabschluss zum 31.12.2010 wurde unter
Beachtung der Vorschriften des Bilanzrichtliniengesetzes
vom 19.12.1985 aufgestellt. Bei der Aufstellung des
Jahresabschlusses wurden die Vorschriften des
Handelsgesetzbuches sowie die ergänzenden Vorschriften
des Aktiengesetzes bzw. GmbH-Gesetzes berücksichtigt.
Unter Beachtung steuerlicher Grundsätze wurde eine
Steuerbilanz erstellt.
Bilanz
Aktiva
A. Anlagevermögen
Unter den Positionen des Anlagevermögens sind
nach § 247 Abs. 2 HGB nur die Gegenstände
ausgewiesen, die bestimmt sind, dauernd dem Gewerbebetrieb
zu dienen. Die Entwicklung des Anlagevermögens wurde
nach § 268 Abs. 2 HGB ausgehend von den historischen
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten über Mengen- und
Wertveränderungen bis zum Bestand des Bilanzstichtages
dargestellt. Als Zugänge sind die
mengenmäßigen Mehrungen des Anlagevermögens
ausgewiesen worden.
Bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern, die im
Jahr der Anschaffung gemäß § 6 Abs. 2 EStG
sofort voll abgeschrieben wurden, ist ein fiktiver
sofortiger Abgang unterstellt worden.
Bei den Sammelposten für geringwertige
Wirtschaftsgüter wurden die Anschaffungskosten gem.
§ 6 Abs. 2a EStG über 5 Jahre abgeschrieben.
Wertminderungen von Vermögensgegenständen
des Anlagevermögens wurden als Abschreibungen
ausgewiesen. Es sind hier sowohl planmäßige als
auch die außerplanmäßigen Abschreibungen
zu erfassen.
Gegenstände des Anlagevermögens wurden nach
§ 253 Abs. 2 HGB planmäßig abgeschrieben,
da ihre Nutzungsdauer zeitlich begrenzt ist. Bei der
Bemessung der Nutzungsdauer wurden der technische und
wirtschaftliche Einsatz, die betrieblichen Erfahrungen
sowie die amtlichen Abschreibungstabellen
berücksichtigt.
Für das Anlagevermögen wurde das gemilderte
Niederstwertprinzip nach § 253 Abs. 2 HGB beachtet.
I. Sachanlagen
Wirtschaftsgüter des beweglichen
Sachanlagevermögens wurden linear nach § 7 Abs. 1
EStG bzw. degressiv nach § 7 Abs. 2 EStG
abgeschrieben. Die Absetzung für Abnutzung wurde nach
§ 7 Abs.1 S.4 EStG zeitanteilig angesetzt.
B. Umlaufvermögen
Die Vermögensgegenstände des
Umlaufvermögens sind ihrer Nutzung dazu bestimmt, aus
dem Unternehmen auszuscheiden. Sie werden verbraucht,
veräußert oder werden wie z. B. die Forderungen
in liquide Mittel überführt. Für die
Bewertung des Umlaufvermögens gilt das strenge
Niederstwertprinzip nach § 253 Abs. 3 HGB.
I. Vorräte
Zu den Vorräten eines Unternehmens gehören
unter anderem die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe. Die
Vorräte wurden zu Anschaffungskosten nach § 255
Abs. 1 HGB bzw. Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2
HGB angesetzt.
Als unfertige Erzeugnisse wurden Vorräte
erfasst, durch deren Be- oder Verarbeitung bereits
Aufwendungen entstanden sind, denen aber die
Verkaufsfertigkeit noch fehlt. Die Bewertung erfolgte nach
dem Prinzip der Einzelbewertung. Für gleichartige
Vermögensgegenstände wurde eine gruppenweise
Bewertung durchgeführt.
II. Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände
Bei den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
handelt es sich um Ansprüche aus Lieferungs- und
Leistungsverträgen, die im Rahmen der normalen
Geschäftstätigkeit des Unternehmens abgeschlossen
wurden und deren Erfüllung durch das Unternehmen
bereits abgeschlossen wurde, während die Leistung des
Schuldners noch aussteht. Die Forderungen wurden mit dem
Nennwert angesetzt und haben - wie im Vorjahr - eine
Restlaufzeit von unter einem Jahr.
Von den Forderungen wurde eine Wertminderung wegen
der zu erwartenden Mahn- und Beitreibungsmaßnahmen,
Zinsverluste, Porto usw. vorgenommen. Eine dem Grunde nach
berechtigte Pauschalwertberichtigung in Höhe von 1%
der Forderungen ohne Umsatzsteuer wurde nach dem
Rationalisierungserlass des Finanzministers in NRW vom
6.1.1995 ohne Prüfung angesetzt.
Als sonstige Vermögensgegenstände wurden
Gegenstände des Umlaufvermögens ausgewiesen, die
keiner anderen Bilanzposition zuzuordnen waren.
III. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei
Kreditinstituten und Schecks
Die Guthaben bei Kreditinstituten wurde in Höhe
des durch Kontoauszug zum Bilanzstichtag nachgewiesenen
Betrages angesetzt. Die Bewertung erfolgte mit dem
Nennwert.
Passiva
A. Eigenkapital
Unter gezeichnetes Kapital wurde nach § 272 Abs.
1 HGB dasjenige Kapital ausgewiesen, auf das die Haftung
der Gesellschaft für Verbindlichkeiten des
Unternehmens gegenüber Gläubigern beschränkt
ist. Als Gewinn-/Verlustvortrag wurde der Restbetrag
ausgewiesen, der sich aus der Ergebnisverwendung des
Vorjahres ergibt. Der Jahresüberschuss zeigt die
Höhe des im abgelaufenen Geschäftsjahres
erwirtschafteten Gewinnes. Er korrespondiert mit dem
entsprechenden Betrag in der Gewinn- und Verlustrechnung.
Dieser Posten wurde ausgewiesen, weil die Bilanz vor
Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt wurde.
B.
Rückstellungen
Die Rückstellungen nach § 249 HGB dienen
der Erfassung von nicht genau bestimmbaren Schulden,
Aufwendungen oder Wagnissen, die erst in einer
späteren Periode zu einer in ihrer Höhe und/oder
ihrer Fälligkeit am Bilanzstichtag noch nicht
feststehenden Auszahlung oder Mindereinnahme führen.
Genau bestimmbare Schulden wurden folglich nicht als
Rückstellungen sondern als Verbindlichkeiten
ausgewiesen. Sie sind nach § 253 Abs. 1 HGB mit dem
Erfüllungsbetrag angesetzt, der nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung notwendig ist.
Beim Ansatz und bei der Bemessung der
Rückstellung wurden alle am Bilanzstichtag
vorliegenden Tatsachen berücksichtigt, auch soweit sie
erst in der Zeit zwischen Bilanzstichtag und
Bilanzaufstellung bekannt wurden.
Als Rückstellungen für Abschluss- und
Prüfungskosten wurden die externen Kosten im
Zusammenhang mit der Erstellung des Jahresabschlusses
bilanziert. Für die Verpflichtung zur Erstellung von
Steuererklärungen, die die Betriebssteuern des
abgelaufenen Geschäftsjahres betreffen, wurden
ebenfalls Kosten in die Rückstellung mit einbezogen.
Für die Aufwandsrückstellung wurden
Rückstellungen in Höhe des zu erwartenden
Aufwandes gebildet.
C.
Verbindlichkeiten
Als Verbindlichkeiten wurden in der Bilanz alle
Belastungen des Unternehmens erfasst, die dem Grunde und
der Höhe nach zum Bilanzstichtag bestanden.
Unter den Verbindlichkeiten gegenüber
Kreditinstituten wurden unabhängig von der Laufzeit
sämtliche Schulden gegenüber Banken und
Sparkassen sowie vergleichbaren Kreditinstituten
ausgewiesen.
Als Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
wurden sämtliche Verpflichtungen aus vom
Vertragspartner bereits erfüllten
Umsatzgeschäften ausgewiesen, für die das
Unternehmen die hier geschuldete Gegenleistung noch nicht
erbracht hat. Sie haben - wie im Vorjahr - eine
Restlaufzeit von unter einem Jahr.
Unter den sonstigen Verbindlichkeiten wurden alle
anderen Verbindlichkeiten verbucht, die nicht unter einer
anderen Bilanzposition gesondert ausgewiesen werden
konnten. Sie haben - wie im Vorjahr - eine Restlaufzeit von
unter einem Jahr.
Nach § 253 Abs. 1 HGB wurden die
Verbindlichkeiten mit ihrem Erfüllungsbetrag am
Bilanzstichtag angesetzt. Nach § 252 Nr. 4 HGB wurde
vorsichtig bewertet. Es wurden alle vorhersehbaren Risiken
und Verluste, die bis zum Bilanzstichtag entstanden sind,
berücksichtigt, auch wenn sie erst zwischen dem
Bilanzstichtag und dem Tag der Bilanzaufstellung bekannt
geworden sind.
Gewinn- und Verlustrechnung
Als Umsatzerlöse wurden die Erlöse
ausgewiesen, die durch die eigentliche Betriebsleistung des
Unternehmens entstanden sind.
Zu den sonstigen betrieblichen Erträgen
gehören alle Erträge, die im Rahmen der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfallen.
Der Auflösungsbetrag von Rückstellungen
gehört ebenfalls zu den sonstigen betrieblichen
Erträgen.
Als Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und
Betriebsstoffe wurde der gesamte Materialverbrauch aus dem
Fertigungsbereich des Unternehmens erfasst.
Unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen wurden
alle im Rahmen der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit anfallenden Aufwendungen
verbucht. Es wurden nur Aufwendungen erfasst, die durch die
normale betriebliche Aktivität des
Geschäftsjahres verursacht wurden.
Unter sonstige Zinsen und ähnliche Erträgen
sind Zinsen für Einlagen bei Kreditinstituten und
für Forderungen an Dritte erfasst.
Unter Zinsen und ähnlichen Aufwendungen wurden
alle Aufwendungen verbucht, die mit der Nutzung von
Fremdkapital zusammenhängen.
Der Posten Jahresüberschuss zeigt die Höhe
des im abgelaufenen Geschäftsjahres erwirtschafteten
Gewinnes.
6.3
Vollständigkeitserklärung
Im Jahresabschluss sind alle bilanzierungspflichtigen
Vermögensgegenstände, unversteuerten
Rücklagen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und
Abgrenzungen sowie sämtliche Aufwendungen und
Erträge erfasst und alle erforderlichen Angaben
enthalten. Alle Posten sind richtig bezeichnet.
Borchen-Etteln, 13.12.2011
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Thiele Erdbau GmbH
sonstige Berichtsbestandteile
Angaben zur Feststellung:
Der Jahresabschluss wurde am 13.12.2011 festgestellt.
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