Entrada IT
Service GmbH
Paderborn
(vormals:
Düsseldorf)
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr
vom 01.10.2008 bis zum 30.09.2009
Bilanz
Aktiva
|
|
30.9.2009
EUR |
30.9.2008
EUR |
| A.
Anlagevermögen |
240,00 |
22.431,00 |
| I.
Sachanlagen |
240,00 |
431,00 |
| II.
Finanzanlagen |
0,00 |
22.000,00 |
| B.
Umlaufvermögen |
549.467,28 |
553.976,89 |
| I.
Vorräte |
0,00 |
20.000,00 |
| II.
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände |
530.947,21 |
533.976,89 |
| III.
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei
Kreditinstituten und Schecks |
18.520,07 |
0,00 |
| C.
Rechnungsabgrenzungsposten |
25.235,59 |
35,00 |
| Bilanzsumme,
Summe Aktiva |
574.942,87 |
576.442,89 |
Passiva
|
|
30.9.2009
EUR |
30.9.2008
EUR |
| A.
Eigenkapital |
25.000,00 |
25.000,00 |
| I.
gezeichnetes Kapital |
25.000,00 |
25.000,00 |
| II.
Jahresüberschuss/-fehlbetrag |
0,00 |
0,00 |
| B.
Rückstellungen |
133.088,00 |
120.080,00 |
| C.
Verbindlichkeiten |
416.854,87 |
431.362,89 |
| Bilanzsumme,
Summe Passiva |
574.942,87 |
576.442,89 |
Anhang
A. Allgemeine Angaben
Die GmbH weist zum Abschlussstichtag die
Größenmerkmale einer kleinen Gesellschaft
gemäß § 267 Abs. 1 HGB auf. Die
Gesellschaft nahm die Erleichterungen zur Aufstellung des
Anhangs gem. § 288 HGB in Anspruch.
Posten, unter denen ein Betrag nicht auszuweisen war,
wurden gemäß § 265 Abs. 8 HGB nicht
aufgeführt.
Die in der Bilanz angegebenen Vorjahreswerte wurden
bei nachstehenden Posten dem Ausweis für das
Geschäftsjahr 2008/2009 angepasst:
Die Rückstellung für Aufbewahrungspflicht
wurde von dem Konto 0970 - Sonstige Rückstellungen auf
das Konto 0966 - Rückstellung für
Aufbewahrungspflicht umgebucht.
Der Saldo des Kontos 4611 - Marketingkosten wurde auf
das Konto 3400 - Marketingaufwand 19% VSt umgebucht.
Im Jahres abschluss wurden bei der Ermittlung von
gerundeten Beträgen (volle EUR) die
kaufmännischen Rechenregeln beachtet.
Korrespondierende Summen wurden ungerundet berechnet und
danach das jeweilige Ergebnis gerundet.
B. Erläuterungen zu den Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden /
(Währungsumrechnung)
Die Bilanzierung und Bewertung erfolgte unter der
Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit
(§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB).
Bei Aufstellung der Bilanz und der Gewinn- und
Verlustrechnung wurden folgende Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden angewandt:
Bewertungswahlrechte:
Das Sachanlagevermögen ist nach Maßgabe
des § 253 HGB bewertet. Der Ansatz erfolgte zu
Anschaffungskosten, vermindert um planmäßige
Abschreibungen.
Die Abschreibungen wurden gemäß
§§ 254, 279 Abs. 2 HGB unter Beachtung der von
der Finanzverwaltung anerkannten
Nutzungsdauerschätzungen linear vorgenommen.
Die Forderungen und sonstigen
Vermögensgegenstände wurden mit dem Nennwert
bilanziert. Einzel- und Pauschalwertberichtigungen waren
nicht zu bilden.
Der Ansatz der liquiden Mittel erfolgte ebenfalls zum
Nennwert.
Die "sonstigen Rückstellungen" wurden in
Höhe der voraussichtlichen Inanspruchnahme gebildet;
sie berücksichtigen alle erkennbaren Risiken.
Die Verbindlichkeiten wurden mit dem
Rückzahlungsbetrag passiviert.
Die Posten der Rechnungsabgrenzung beinhalten vor dem
Bilanzstichtag ab- bzw. zugeflossene Beträge, die
Aufwand bzw. Ertrag der Folgeperiode darstellen.
Von den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden des
Vorjahres wurde nicht abgewichen.
C. Erläuterungen zur Bilanz
Folgende Verbindlichkeiten haben eine Restlaufzeit
bis zu einem Jahr:
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
Vorjahr i.H.v. 350,43 €
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
i.H.v. 69.267,14 € (Vorjahr 45.842,51 €)
Verbindlichkeiten gegenüber verbundene
Unternehmen Vorjahr i.H.v. 385.169,95 €
Folgende Verbindlichkeiten stellen gleichzeitig
Verbindlichkeiten gegenüber verbundene Unternehmen
sowie Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschafter dar:
Sonstige Verbindlichkeiten i.H.v. 347.587,73 €
(Vorjahr 385.169,95 €)
D. Sonstige Angaben
Im Geschäftsjahr 01.10.2008 bis 30.09.2009
erfolgte die Geschäftsführung der Entrada IT
Service GmbH durch die Geschäftsführer Herrn
Ingolf Hahn und Herrn Robert Jung.
Die Geschäftsführer sind von den
Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Paderborn, 02.02.2010
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