Apocalyptic
Vision Records GmbH
Dieburg
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr
vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013
Bilanz
Aktiva
|
|
31.12.2013
EUR |
31.12.2012
EUR |
| A.
Anlagevermögen |
5,00 |
5,00 |
| B.
Umlaufvermögen |
72.444,33 |
68.852,59 |
| Bilanzsumme,
Summe Aktiva |
72.449,33 |
68.857,59 |
Passiva
|
|
31.12.2013
EUR |
31.12.2012
EUR |
| A.
Eigenkapital |
69.561,88 |
45.839,27 |
| B.
Rückstellungen |
2.146,40 |
4.925,00 |
| C.
Verbindlichkeiten |
741,05 |
18.093,32 |
| davon
mit Restlaufzeit bis 1 Jahr |
741,05 |
18.093,32 |
| Bilanzsumme,
Summe Passiva |
72.449,33 |
68.857,59 |
sonstige Berichtsbestandteile
Anlage A
Apocalyptic Vision Records GmbH
Anhang
A. Allgemeine Angaben und Erläuterungen
1. Die Darstellungsstetigkeit wurde nicht
durchbrochen (§ 265 Abs.1 Satz 2
HGB).
2. Mit dem Vorjahr nicht vergleichbare
Beträge lagen nicht vor (§ 265 Abs. 2 Satz 2
HGB).
3. Die Gliederung der Bilanz und der
Gewinn- und Verlustrechnung wurde nicht
geschäftszweigbedingt ergänzt (§ 265 Abs. 4
Satz 2 HGB).
4. Die folgenden Abschlussposten wurden aus
Gründen der Klarheit zusammengefasst (§ 265 Abs.
7 Satz 2 HGB): keine
5. Aufgrund eines Wahlrechtes wurden in der Bilanz
keine Posten aufgenommen (§ 284 Abs. 1 HGB).
6. Geschäftsführer der Gesellschaft war in
2013 (§285 Nr. 10 HGB):
Herr Alexander Storm
Ein Beirat besteht nicht.
7. Zum Abschlussstichtag bestanden Verbindlichkeiten
an Mitglieder der Geschäftsführung (§ 285
Nr. 9c HGB): keine
Anlage B
B. Bilanzerläuterungen
1. Es wurden keine Aufwendungen für
Ingangsetzung und Erweiterung
des Geschäftsbetriebes aktiviert (§ 269
Satz 1 HGB).
2. Die folgenden, unter "sonstigen
Vermögensgegenstände" und "Verbindlichkeiten"
ausgewiesenen Beträge größeren Umfangs
entstehen rechtlich erst nach dem Abschlussstichtag (§
268 Abs.2 Satz 2 und Abs. 5 Satz 3 HGB): keine
3. Es wurden keine Bilanzierungshilfen aus
voraussichtlich kommenden Steuerentlastungen in Anspruch
genommen (§ 274 Abs.2 Satz 2 HGB).
4. In den Verbindlichkeiten sind mit einer
Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren enthalten (§ 285
Nr. 1a HGB): keine
5. Die folgenden Verbindlichkeiten sind durch
Grundpfandrechte gesichert (§ 285 Nr.1b HGB): kein
6. Allein nach steuerlichen Vorschriften wurden
Abschreibungen im
a) Anlagevermögen in Höhe
von
Euro -,--
b) Umlaufvermögen in Höhe
von
Euro -,--
vorgenommen (§281Abs. 2 Satz 1 HGB).
7. Auf Gegenstände des Umlaufvermögens
wurden zur Vermeidung künftige Abschreibungen aufgrund
von Wertschwankungen im Berichtsjahr nicht abgeschrieben
(§ 277 Abs. 3 Satz 1 HGB).
8. Zu vermerkende Haftungsverhältnisse und
sonstige finanzielle Verpflichtungen (§ 268 Abs. 7
i.V.m. § 251 HGB u. 285 Nr. 3 HGB): keine
9. In den "sonstigen Rückstellungen" sind
folgende wesentliche Posten enthalten (§ 285 Nr. 12
HGB 1):
Urlaubsverpflichtungen
Euro
-,--
Gebühren- und
Beitragsrückstellungen
Euro 1.390,--
Tantiemenrückstellungen
Euro
-,--
Anlage C
C. Erläuterungen zur Gewinn- und
Verlustrechnung
1. Für die Beurteilung der Ertragslage
wesentliche außerordentliche oder
Periodenfremde Erträge und Aufwendungen (§
277 Abs. 4 Satz 2 und 3 HGB) waren nicht entstanden.
2. Das Umsatzkostenverfahren wurde nicht angewandt.
Angaben zum
Personalaufwand (§ 285 Nr.8b HGB) und des
Materialaufwandes (§ 285 Nr. 8a HGB 1) sind daher
nicht erforderlich.
3. Es ist vorgesehen, den Jahresüberschuss auf
neue Rechnung vorzutragen und aus dem Bilanzgewinn keine
Ausschüttung vorzu-
nehmen.
D. Angaben zu den angewandten Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden
1. Es wurde nach den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung bilanziert und
bewertet. Die Anlagezugänge sind mit den Anschaffungs-
oder Herstellkosten angesetzt. Es wird ein entsprechend der
betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer linear oder degressiv abgeschrieben.
Die Gegenstände des Umlaufvermögens werden mit
den Einstandswerten, höchstens mit den Teilwerten, die
Geldwerte mit den Nominalwerten angesetzt. Erkennbare
Risiken sind durch Abschläge direkt
berücksichtigt. Die Verbindlichkeiten sind mit dem
Nominalwert, die Rückstellungen sind in der
voraussichtlichen Höhe der Schuld
passiviert.Abgrenzungen sind zeitanteilig oder zeitbezogen
vorgenommen (§ 284 Abs. 2 Nr.1 HGB).
2. Von den unter 1) genannten Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden wurde im Berichtsjahr nicht abgewichen
(§ 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB).
Ludwigshafen, den 15.04.14
gez. Alexander Storm
Angaben zur Feststellung:
Der Jahresabschluss wurde am 15.04.2014 festgestellt.
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